Beschluss
5 Ws 43 - 44/18, 5 Ws 43/18, 5 Ws 44/18, 5 Ws 43 - 44/18 - 161 AR 54/18, 5 Ws 43/18 - 161 AR 54/18 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0419.5WS43.44.18.161AR.00
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Weisungen gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. StPO).(Rn.6)
2. Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine Ermessensabwägung einzubeziehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein; sie kann sich im Einzelfall auch aus der Entscheidung über die Abhilfe nach Einlegung einer Beschwerde ergeben.(Rn.7)
3. Fehlen erforderliche Darlegungen zur Begründung erteilter Weisungen oder fehlt eine ausdrückliche Ablehnung beantragter Weisungen, so unterliegt die Entscheidung wegen fehlender Nachprüfbarkeit insoweit der Aufhebung.(Rn.7)
4. Das Verbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB kann sich auf Gegenstände erstrecken, die als Tatmittel Verwendung finden könnten. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer entsprechenden Weisung bedarf es tatsächlicher Feststellungen unter Berücksichtigung der insoweit vorliegenden Erkenntnisse über das Vorleben des Verurteilten und sein Verhalten während des Strafvollzugs sowie gegebenenfalls seit seiner Haftentlassung. Das Gericht hat nach den jeweiligen Gegenständen zu differenzieren und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht nur die Tiefe des Eingriffs in die Lebensführung, sondern insbesondere auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die sich für eine etwaige künftige legale Tätigkeit des Verurteilten ergeben können.(Rn.17)
(Rn.18)
5. Bei Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB, (jegliche) Kraftfahrzeuge weder zu halten noch zu führen, ist festzustellen, ob und – bejahendenfalls – inwiefern der Verurteilte in der Vergangenheit Kraftfahrzeuge für die Begehung von Straftaten genutzt hat; darüber hinaus ist zu prüfen und darzulegen, inwieweit eine solche Weisung im konkreten Fall geeignet, erforderlich und zumutbar ist, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten.(Rn.19)
6. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) soll neben der dadurch geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB vor allem eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen und auf diese Weise spezialpräventive Wirkung entfalten. Die präventive Wirkung ist nicht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig.(Rn.22)
7. Für die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an.(Rn.24)
8. Die Prüfung der Erforderlichkeit der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB erfordert auch eine integrative Betrachtung der für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Umstände.(Rn.25)
9. Bei Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erscheint es grundsätzlich geboten, ergänzend eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB zu erteilen, die die Aufstellung einer so genannten Home-Unit in der Wohnung und die Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen an diesem Gerät zum Inhalt hat.(Rn.27)
Tenor
Auf die als (einfache) Beschwerden zu behandelnden sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Februar 2018 aufgehoben, soweit in ihm
a) dem Verurteilten eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (Ziffer 6 der Entscheidungsformel) und nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB (Ziffer 8 der Entscheidungsformel) erteilt worden ist, und
b) eine Entscheidung über die seitens der Staatsanwaltschaft Berlin beantragte Erteilung von Weisungen an den Verurteilten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 7 StGB unterlassen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerden, an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die als (einfache) Beschwerden zu behandelnden sofortigen Beschwerden des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Februar 2018 aufgehoben, soweit in ihm a) dem Verurteilten eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (Ziffer 6 der Entscheidungsformel) und nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB (Ziffer 8 der Entscheidungsformel) erteilt worden ist, und b) eine Entscheidung über die seitens der Staatsanwaltschaft Berlin beantragte Erteilung von Weisungen an den Verurteilten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 7 StGB unterlassen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerden, an das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin sprach den Beschwerdeführer durch Urteil vom (…) 2014, rechtskräftig seit dem (…), des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten. Diese Strafe verbüßte der Verurteilte bis zum 22. Februar 2018 vollständig. Den Urteilsfeststellungen zufolge nahm der Verurteilte im Rahmen von – spätestens im August 2013 aufgenommenen – „Handelsbeziehungen“ mit einer Gruppe von Betäubungsmittelhändlern um dem gesondert Verfolgten M. K. von diesem am 7. Oktober 2013 eine telefonische Bestellung über 250 Gramm Kokaingemisch entgegen, das dieser weiterverkaufen wollte. Am Folgetag entnahm der Verurteilte rund 250 Gramm Kokaingemisch seinen zum gewinnbringenden Verkauf bestimmten Kokainvorräten, die er im Keller des von ihm bewohnten Hauses in Berlin-N. lagerte, und brachte sie zu dem gesondert Verfolgten in dessen Wohnung in Berlin-K.. Nach dem Verlassen des Wohnhauses von M. K. wurde er festgenommen; das Betäubungsmittelgeschäft war polizeilich überwacht worden. Im Keller des Verurteilten stellten die Ermittlungsbehörden weitere 1.173,93 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 834 Gramm Kokainhydrochlorid sowie 1.518 Ecstasy-Tabletten sehr schlechter Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 Gramm Amfetamin-Base sicher, die im Rahmen der Rückabwicklung ihres Verkaufs an die Gruppe um den gesondert Verfolgten wieder an den Verurteilten zurückgelangt waren. Nach Anhörung des Verurteilten stellte die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss fest, dass die Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten vollstreckt sei und in diesem Fall Führungsaufsicht eintrete (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB). Zugleich bestimmte sie die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre, da keine Veranlassung bestehe, die Höchstdauer schon jetzt abzukürzen (§ 68c Abs. 1 StGB). Sie unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers (§ 68a Abs. 1 StGB). Darüber hinaus wies sie den Verurteilten an, sich unverzüglich polizeilich anzumelden, sich regelmäßig persönlich bei dem für ihn zuständigen Bewährungshelfer zu melden – im ersten Jahr der Führungsaufsicht einmal wöchentlich, im zweiten Jahr einmal alle 14 Tage, ab dem dritten Jahr einmal monatlich – (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) sowie jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB). Des Weiteren wies sie ihn an (Ziffer 6), die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Hilfsmittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). Ferner untersagte sie ihm (Ziffer 7), Telekommunikationsgeräte einschließlich Internetzugängen zu nutzen, deren Anschluss- und Gerätenummern er nicht zuvor dem Bewährungshelfer angezeigt hat (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB), sowie (Ziffer 8) das Halten und Führen von Kraftfahrzeugen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Zur Begründung betreffend die Weisungen zu den Ziffern 6, 7 und 8 führte das Landgericht einheitlich (nur) an, es solle damit „verhindert werden, dass der vielfach wegen Drogendelikten vorbelastete Verurteilte unbemerkt wieder in das ihm bekannte kriminogene Umfeld gerät, dort untertaucht und sich häufig genutzter Tatmittel für neuerliche Straftaten bedient“. Über die von der Staatsanwaltschaft zusätzlich unter anderem beantragten Weisungen, „keine Waffen (auch erlaubnisfreie) und keine anderen Gegenstände, die zur Ausübung körperlicher Gewalt bestimmt sind (insbesondere Reizstoffsprühgeräte, Elektroschockgeräte) zu besitzen und außerhalb seiner Wohnung keine Hieb- und Stichwaffen sowie vergleichbare gefährliche Werkzeuge wie Schraubendreher, Messer, Scheren und andere zugespitzte Werkzeuge mit sich zu führen“ (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB), ferner, sich während des ersten Jahres nach seiner Entlassung dreimal wöchentlich im Zeitraum zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei dem für seinen Wohnort zuständigen Polizeiabschnitt persönlich zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), entschied die Strafvollstreckungskammer nicht. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz ausdrücklich auf die Weisungen zu Ziffer 6 und 8 des Beschlusses beschränkt. Er trägt im Wesentlichen vor, das Landgericht habe kein Ermessen bei Erteilung der Weisung zu Ziffer 6 ausgeübt, die auch zweckwidrig sei, weil nicht zugleich eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB ausgesprochen worden sei; die Wohnung sei datenerhebungsfrei zu halten, es liege eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG vor. Die zu Ziffer 8 erteilte Weisung stelle eine Umgehung des vom erkennenden Gericht nicht angewendeten § 69 StGB dar, es liege kein Bezug zwischen dem abgeurteilten Delikt und der Teilnahme am Straßenverkehr vor; im Übrigen sei die Weisung nicht verhältnismäßig. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 27. Februar 2018 sofortige Beschwerde erhoben, die sie mit Verfügung vom 6. März 2018 darauf beschränkt hat, dass das Landgericht zu den nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 7 StGB [Meldung beim Polizeiabschnitt] beantragten zusätzlichen Weisungen keine Ermessensentscheidung getroffen habe. II. Die sofortigen Beschwerden sind, da sie ausdrücklich nur einzelne Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB betreffen, als (einfache) Beschwerden zu behandeln (§ 300 StPO) und als solche zulässig, insbesondere gemäß den §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft. Sie haben – zumindest vorläufig – Erfolg. 1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Weisungen gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 erste Alt. StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 –, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 – 4 Ws 77/15 –, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 2 Ws 557/14 –, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37 - 38/14 –, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 –, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 –, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 –, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14 –, juris Rdnr. 11 f., und – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 10; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 5 Ws 131/17 –; jeweils m. w. Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (ständ. Rspr., z. B. Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 10; Senat a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit den Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen. Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Beschwerdegericht versagt. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013 – III-3 Ws 204/13 –, juris Rdnr. 16; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13 f.; Senat a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Für die Anfechtung der Entscheidung, durch die ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erteilung einer bestimmten Weisung abgelehnt worden ist, gelten dieselben Grundsätze (OLG Dresden a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 Ws 144/16 –, juris Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.). Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine Ermessensabwägung einzubeziehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein; sie kann sich im Einzelfall auch aus der Entscheidung über die Abhilfe nach Einlegung einer Beschwerde ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528 - 530/17, III-5 Ws 545/17 –, juris Rdnrn. 27, 29). Zwar können offensichtlich gebotene Weisungen auch ohne Begründung – über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus – (in der Regel) rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung – oder deren Ablehnung – nicht überprüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 28; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 29; jeweils m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Prüfung nicht stand. 2. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung. Dem Zusammenhang der Beschlussgründe lässt sich lediglich entnehmen, dass der Verurteilte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom (…) 2014 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge am 22. Februar 2018 vollständig verbüßt haben werde, seine „Delinquenz im Rahmen der Organisierten Kriminalität“ liege und er „vielfach wegen Drogendelikten vorbelastet“ sei. Weitere Angaben zu Tatsachen enthält der Beschluss nicht. Es fehlen jegliche Ausführungen zu Umständen, die als beachtlich für die vorzunehmende Entscheidung über einzelne Weisungen in Betracht kommen und konkret heranzuziehen, zu bewerten und zu gewichten sind, etwa zur Person des Verurteilten, zu der im Urteil vom (…) 2014 festgestellten Tat, früheren Straftaten, zum Vollzugsverlauf und zur Legal- und Sozialprognose. Bereits aufgrund dieses schwerwiegenden Darstellungsmangels kann der Beschluss, soweit er angefochten worden ist, keinen Bestand haben. 3. Anknüpfend an die mangelnde Feststellung der beachtlichen Umstände enthält der Beschluss der Strafvollstreckungskammer betreffend die einzelnen angefochtenen – wie auch die nicht angefochtenen – Weisungen keine Abwägung dieser Umstände und damit bereits keine Ausübung des Ermessens im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 StGB. Es fehlt insgesamt eine nachvollziehbare Begründung für die Weisungen, obwohl diese – jedenfalls bezüglich der angefochtenen Weisungen – erforderlich war. Auch hat das Landgericht die Zumutbarkeit der einzelnen Weisungen für den Verurteilten im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB, der eine einfachgesetzliche Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen darstellt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 496/12 –, juris Rdnr. 20), nicht erörtert. Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 a. a. O., juris Rdnr. 26 m. w. Nachw.). 4. Es fehlt zudem eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft beantragten zusätzlichen Weisungen, deren Erteilung sie mit der Beschwerde weiterhin begehrt. Auch insoweit ist dem Senat als Beschwerdegericht eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses verwehrt. 5. Da der Senat vorliegend nicht nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden darf, war der angefochtene Beschluss in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Diese wird auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren zu entscheiden haben. III. Für die von der Strafvollstreckungskammer neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Institut der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche und (rückfall-)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfG, Dreiausschussbeschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, juris Rdnr. 3 m. w. Nachw. – BVerfGE 55, 28 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 a. a. O., juris Rdnr. 27; KG, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 2 Ws 136/15 –, juris Rdnrn. 11, 14 m. w. Nachw.). Die nach § 68f StGB – wie vorliegend – kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht beruht auf der Erwägung, dass gerade dem Verurteilten, der wegen einer negativen Prognose nicht in den Genuss der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB und der mit ihr verbundenen Bewährungshilfe kommen kann, solche Hilfe nicht versagt werden soll (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 a. a. O., juris Rdnr. 15, und Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 a. a. O., juris Rdnr. 4 m. w. Nachw.). Die nach § 68b StGB zulässigen Weisungen stellen sicher, dass die konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht den Erfordernissen des Einzelfalles gerecht wird (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 a. a. O., juris Rdnr. 6). Die Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Soll diese umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Taten, deretwegen er verurteilt wurde, und damit zusammenhängend auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abzustimmen sind. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisungen nicht möglich (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 a. a. O., juris Rdnr. 28 m. w. Nachw.). Die erteilte Weisung muss jeweils zunächst geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 a. a. O., juris Rdnr. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m. w. Nachw.). Daneben muss sie erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a. a. O., juris Rdnrn. 19 ff. m. w. Nachw.). 2. Das – vorliegend von der Staatsanwaltschaft beantragte – Verbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB, bestimmte Gegenstände nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen, kann sich nach dem Wortlaut auch auf solche Gegenstände erstrecken, die dem Täter, wenn nicht „Anreiz“, so doch „Gelegenheit“ zu weiteren Straftaten bieten können („oder“), die mithin als Tatmittel Verwendung finden könnten (OLG Rostock, Beschluss vom 15. November 2013 – 1 Ss 79/13 [90/13] –, juris Rdnr. 9). Ob der Verurteilte solche, im Antrag der Staatsanwaltschaft näher bezeichnete Gegenstände bei früheren Straftaten verwendet hat, wird die Strafvollstreckungskammer darzulegen haben; hinsichtlich der Anlasstat vom Oktober 2013 lässt sich dies den Feststellungen im Urteil vom (…) 2014 jedenfalls nicht entnehmen. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer solchen Weisung wegen der aktuellen Gefahr der Begehung von Straftaten unter Beisichführen oder Verwenden solcher Gegenstände bedarf es tatsächlicher Feststellungen unter Berücksichtigung der insoweit vorliegenden Erkenntnisse über das Vorleben des Verurteilten und sein Verhalten während des Strafvollzugs sowie seit seiner Haftentlassung. Die Strafvollstreckungskammer wird zwischen den vom Antrag der Staatsanwaltschaft erfassten Gegenständen zu differenzieren und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht nur die Tiefe des Eingriffs in die Lebensführung des Verurteilten, sondern insbesondere auch die Wirkungen zu berücksichtigen haben, die sich für eine etwaige künftige legale Tätigkeit des Verurteilten ergeben können (dazu z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.). 3. Für die neuerliche Entscheidung über die – von der Staatsanwaltschaft beantragte – Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB, (jegliche) Kraftfahrzeuge weder zu halten noch zu führen, wird die Strafvollstreckungskammer zunächst festzustellen haben, ob und – bejahendenfalls – inwiefern der Verurteilte in der Vergangenheit Kraftfahrzeuge für die Begehung von Straftaten genutzt hat. Im Urteil vom (…) 2014 finden sich dazu für die festgestellte Tat vom Oktober 2013 keine Angaben; eine Entscheidung nach § 69 StGB hat das erkennende Gericht nicht getroffen. Darüber hinaus wird die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben, ob eine solche Weisung im vorliegenden Einzelfall geeignet, erforderlich und zumutbar ist, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten. Zwar vertritt das Kammergericht (Beschluss vom 22. Juni 2015 – 2 Ws 136/15 –, juris Rdnr. 20 ff. mit Darstellung des obergerichtlichen Streitstandes; ebenso Senat, Beschluss vom 16. Juni 2017 a. a. O. m. w. Nachw.) die Auffassung, dass auch das Verbot des Führens jeglicher Kraftfahrzeuge keine Umgehung der gesetzlichen Sonderregelung des § 69 StGB darstellt. Es ist jedoch zu beachten, dass der dem Beschluss vom 22. Juni 2015 zugrunde liegende Fall einen Verurteilten betraf, der vielfach wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Erscheinung getreten war; in dem vom Senat entschiedenen Fall war der Verurteilte unter Anwendung der §§ 69, 69a StGB durch das erkennende Gericht wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls und zur Verdeckung einer Straftat in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Es erscheint zumindest fraglich – und bedarf gegebenenfalls der ausführlichen Begründung –, ob der Umstand, dass anlässlich von Betäubungsmitteldelikten regelmäßig Fahrzeuge für den Transport der Drogen Verwendung finden, für sich genommen die Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt. 4. Betreffend die – von der Staatsanwaltschaft beantragte – Weisung an den Verurteilten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB, sich im ersten Jahr nach der Entlassung aus dem Strafvollzug dreimal wöchentlich zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr bei dem für seinen Wohnort zuständigen Polizeiabschnitt zu melden, wird die Strafvollstreckungskammer ebenfalls eingehend zu prüfen haben, ob sie als solche geeignet und erforderlich ist und – bejahendenfalls – mit welcher Frequenz, um eine spezialpräventive Wirkung (kritisch dazu Schneider in Leipziger Kommentar 12. Aufl., § 68b Rdnr. 32) zu entfalten. Darüber hinaus wird sich das Landgericht vertieft mit der Zumutbarkeit der beantragten Weisung im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB auseinanderzusetzen haben, gegebenenfalls unter dem Aspekt einer verringerten Frequenz und der Auswahl anderer Meldezeiten. Denn dem Verurteilten soll unter Resozialisierungsaspekten durch den mit einer solchen Weisung verbundenen Eingriff in die Lebensführung und möglicherweise auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht die Chance zur Ausübung einer legalen Tätigkeit entzogen werden. In die Prüfung der Erforderlichkeit und auch der Zumutbarkeit ist im Übrigen einzubeziehen, dass der Verurteilte nach Ziffer 5 des insoweit rechtskräftigen Beschlusses sich im ersten Jahr der Führungsaufsicht bereits einmal wöchentlich bei dem zuständigen Bewährungshelfer melden muss. 5. Die formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB liegen vor. Denn nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB ist die Führungsaufsicht vorliegend aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren eingetreten und gegen den Verurteilten ist gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB wegen einer Katalogtat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Ob die weiteren, materiellen gesetzlichen Voraussetzungen, wie sie sich aus § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 StGB ergeben, gleichfalls erfüllt sind, wird die Strafvollstreckungskammer im Einzelnen festzustellen und nachvollziehbar darzulegen haben. a) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) soll neben der dadurch geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB – solche sind vorliegend trotz entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft nicht erteilt worden und werden von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) erstrebt – vor allem eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen. Sie soll spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene unter anderem durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer solcher Straftaten abgehalten wird (BT-Drs. 17/3403 S. 17, 38; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405 - 407/15 –, juris Rdnr. 52; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 Ws 190/13 –, juris Rdnr. 90; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013 a. a. O., juris Rdnr. 20, und Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 62; jeweils m. w. Nachw.). Das gilt auch dann, wenn der Verurteilte eine Straftat in der eigenen Wohnung begehen wollte; denn dadurch, dass ihm bewusst ist, dass sein Aufenthalt zur Tatzeit am Tatort sofort nachvollzogen werden kann, kann eine erhebliche Hemmschwelle begründet werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 –, juris Rdnr. 46). Die präventive Wirkung ist nicht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig. Da die Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Verwendungszwecke verweist, kann das zuständige Gericht die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen erteilen (BT-Drs. 17/3403 S. 38; Thüringer OLG, Beschluss vom 14. August 2014 – 1 Ws 345/14 –, juris Rdnr. 31, OLG Dresden a. a. O., juris Rdnr. 14; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 32; jeweils m. w. Nachw.), wenn es überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO zur Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 3 StGB den Betroffenen von der erneuten Begehung solcher Taten abhalten kann und die elektronische Überwachung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich erscheint (BT-Drs. 17/3403 S. 38, 45). Entgegen dem Vortrag des Verurteilten lässt sich der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris) nicht entnehmen, dass eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nur im Zusammenhang mit einer Weisung nach Nr. 1 oder 2 der Vorschrift erteilt werden dürfte. b) Für die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an (ständ. Rspr., z. B. OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 48; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14 –, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.). Mit dem verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und – dem Grunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt (BT-Drs. 17/3403 S. 37; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 43; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25). Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich (OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 43; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; jeweils m. w. Nachw.). Es reicht vielmehr aus, wenn vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, die in Anlehnung an die Maßregel des § 64 StGB als „begründete Wahrscheinlichkeit“ definiert werden kann (BT-Drs. 17/4303 S. 37; OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 43; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; jeweils m. w. Nachw.). c) Die Prüfung der Erforderlichkeit der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB erfordert auch eine integrative Betrachtung der für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Umstände (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 36 m. w. Nachw.). Es ist zu beachten, dass die Weisung in einem Mindestmaß stützend wirken muss und die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14 –, juris Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.). Da sich die Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person bezieht, dürfen keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden (BT-Drs. 17/3403 S. 38; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 87). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung darf allerdings nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur mit dem Ziel angeordnet werden, die erneute Begehung schwerer Taten nach dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 3 StGB zu verhindern, nicht aber anderer Taten der mittleren und einfachen Kriminalität (BT-Drs. 17/3403 S. 38). d) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nach § 68b Abs. 3 StGB wird das zuständige Gericht bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen haben, dass die Verhältnismäßigkeit unter anderem davon abhängt, wie weit der Betroffene selbst Anlass gegeben hat, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (BT-Drs. 17/3403 S. 18; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 57; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 99; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; jeweils m. w. Nachw.). Und es wird sich ferner mit anderen und gegebenenfalls milderen Mitteln zur Eindämmung der Rückfallgefahr auseinanderzusetzen haben (BT-Drs. 17/3403 S. 39). e) Sollte die Strafvollstreckungskammer das Vorliegen der Voraussetzungen der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB bejahen, wird sie zu erörtern haben, ob dem Verurteilten als Ergänzung eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB zu erteilen ist, die die Aufstellung einer so genannten Home-Unit in der Wohnung und die Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen an diesem Gerät zum Inhalt hat (Thüringisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 33; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 53; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 a. a. O., juris Rdnr. 52; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 26). Denn gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbs. StPO ist, soweit das technisch möglich ist, sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. In dieser Regelung kommt der gesetzgeberische Wille, dass die Wohnung des Betroffenen grundsätzlich als erhebungsfreier Raum von der Überwachung ausgenommen werden soll, um den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verhältnismäßig zu gestalten und den Kernbereich privater Lebensführung von unzulässigen Eingriffen freizuhalten, zum Ausdruck (BT-Drs. 17/3403 S. 18, 44). Der ungestörte Betrieb der Home-Unit sorgt dafür, dass die GPS-Ortung während des Aufenthaltes des Verurteilten mit der elektronischen Fußfessel im Empfangsbereich nicht stattfindet und dient ausschließlich dazu, eine unzumutbar genaue Überwachung des Verurteilten in dessen häuslichen Bereich zu vermeiden. Eine solche Weisung erscheint als Korrelat zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung grundsätzlich geboten (Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 53; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 36 m. w. Nachw.).