Beschluss
5 Ws 60/18, 5 Ws 60/18 - 161 AR 81/18
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0516.5WS60.18.161AR81.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Aufrechterhaltung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB („elektronische Fußfessel“).(Rn.17)
2. Bei Berechnung der Frist nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass Zeiten der Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche Anordnung nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet werden (§ 68c Abs. 4 Satz 2 StGB) und dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung während der Strafvollstreckung nach § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB ruht.(Rn.11)
3. Unabhängig davon darf die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf zwischenzeitlich vollstreckte Strafhaft gemäß § 68d Abs. 1 StGB nachträglich über die Aufrechterhaltung der Weisung entscheiden, weil es sich insoweit um eine neue beachtliche Tatsache handelt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. März 2018 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Aufrechterhaltung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB („elektronische Fußfessel“).(Rn.17) 2. Bei Berechnung der Frist nach § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB ist zu berücksichtigen, dass Zeiten der Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche Anordnung nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet werden (§ 68c Abs. 4 Satz 2 StGB) und dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung während der Strafvollstreckung nach § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB ruht.(Rn.11) 3. Unabhängig davon darf die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf zwischenzeitlich vollstreckte Strafhaft gemäß § 68d Abs. 1 StGB nachträglich über die Aufrechterhaltung der Weisung entscheiden, weil es sich insoweit um eine neue beachtliche Tatsache handelt.(Rn.11) Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft München I gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 19. März 2018 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. I. Das Landgericht München I – (…) – ordnete durch Urteil vom (…) 2008, rechtskräftig seit dem (…), (nachträglich) die Sicherungsverwahrung gegen den Betroffenen an. Dem lag zugrunde, dass er durch Urteil desselben Gerichts vom (…) 1995 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden war. Nach den Feststellungen zum Geschehen der Anlasstat hielten er und der Mitverurteilte O., den er seit einer gemeinsamen Strafverbüßung in einer Justizvollzugsanstalt kannte, sich im Frühjahr 1994 fast ständig im Stadtstreicher- und Alkoholikermilieu in München auf. Am Abend des 20. März 1994 nahm O. den Betroffenen für etwa eine halbe Stunde zum ersten Mal mit in Wohnung des späteren Opfers, bei dem er früher längere Zeit hatte übernachten dürfen. Der Wohnungsinhaber war ein damals 73 Jahre alter Rentner, ein unbeholfener, leicht schwachsinniger und seniler Mann, der von einer geringen Rente und gelegentlicher familiärer Unterstützung lebte, aber gerne so redete, als sei er wohlhabend. Am 22. März 1994, mittags, begann der Betroffene in einer Obdachlosenunterkunft zu randalieren, beleidigte und bedrohte massiv das Personal und schlug mit Fäusten zu. O. wurde ebenfalls aggressiv. Beide mussten die Unterkunft verlassen. Am Abend suchten sie erneut die Wohnung des Rentners auf, um dort möglicherweise zu übernachten. Gegen 19.30 Uhr entschloss sich der dem Opfer körperlich überlegene Betroffene, den Rentner umzubringen, um in der Wohnung ungehindert an Wertgegenstände zu gelangen. Er trat von hinten an den ahnungslos im Sessel sitzenden Mann heran, schlang diesem blitzschnell ein etwa 1,10 m langes Stromzuführungskabel eines Bügeleisens einmal vollständig und einmal hab um den Hals und zog es mit starker Kraft zu. Während des bis zu 20 Sekunden dauernden heftigen Drosselns, das zum Bruch der Zungenbeinhörner führte, riss er ihn mit dem Kabel am Hals aus dem Sessel zu Boden und brach ihm dadurch mehrere Rippen. Anschließend kniete er sich auf das Opfer, sägte ihm unter mehrfachem Ansetzen der 18,5 cm langen, mit einem Sägeschliff versehenen Klinge mit einem Brotmesser die Kehle durch und stach ihm abschließend mit einem Brotmesser, dessen Klinge 9,5 cm lang war, in die offene Kehle. Das Opfer verstarb drei bis vier Minuten nach Beginn des Drosselns an zentraler Lähmung infolge des Drosselns in Verbindung mit Ersticken bei massiver Bluteinatmung nach tiefgreifender Verletzung der Halsweichteile. Unmittelbar nach dem letzten Tötungsakt begann der Betroffene, hierin unterstützt von O., die Wohnung nach Wertgegenständen abzusuchen, wobei sie sämtliche Schränke und sonstige Behältnisse in der Wohnung durchwühlten. Der Betroffene nahm schließlich eine Herrenarmbanduhr im Wert von etwa 50,00 DM, eine 80 cm lange Goldkette und ein Gasfeuerzeug an sich, der Mitverurteilte O. einen gebrauchten elektrischen Rasierapparat. Nachdem O. dem bereits toten Rentner mehrere, teils sehr massive Schnittverletzungen zugefügt hatte, schleiften er und der Betroffene die Leiche aus dem Wohnzimmer über den Flur in einen anderen Raum. Anschließend verbrachten sie die Nacht schlafend im Wohnzimmer. Am frühen Morgen des 23. März 1994 verließen sie die Wohnung unter Mitnahme der genannten Gegenstände und begaben sich in ein Leihhaus, wo sie die Uhr des Getöteten verpfändeten und dafür 8,00 DM erhielten. Die Steuerungsfähigkeit des Betroffenen war zum Zeitpunkt der Tötung des Rentners, wie die sachverständig beratene Kammer feststellte, wegen seiner Alkoholisierung im Zusammenwirken mit dem vorliegenden leichten hirnorganischen Psychosyndrom nicht ausschließbar erheblich vermindert. Durch Beschluss vom 9. Juni 2011 hob das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg den Beschluss der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 9. September 2010, durch den unter anderem die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, wegen Unverhältnismäßigkeit deren Fortdauer im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Sicherungsverwahrung (– 2 BvR 2333/08, 2365/09 u. a. –, BVerfGE 128, 326 ff.) auf. Zugleich stellte es die Erledigung der Maßregel zum 31. Dezember 2011 fest. Mit weiterem Beschluss vom 18. Oktober 2011 erklärte es unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 15. September 2011 zu den Voraussetzungen der Fortdauer der Sicherungsverwahrung in „Altfällen“ (stattgebender Kammerbeschluss – 2 BvR 1516/11 –, juris) die Maßregel mit sofortiger Wirkung für erledigt. Durch Beschluss vom 24. Januar 2012 fasste das OLG Nürnberg im Beschwerdeverfahren die dem Betroffenen zuvor von der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 erteilten Weisungen für die auf fünf Jahre festgesetzte Dauer der Führungsaufsicht neu. Es wies ihn unter anderem an, sich nicht an Örtlichkeiten (z. B. Bierhallen, Festzelten, Bars, Diskotheken, Schenken) aufzuhalten, an denen erfahrungsgemäß mit erheblichem Alkoholkonsum zu rechnen ist (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG zu konsumieren (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB) sowie sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB). Der so genannte Tracker für die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde dem Betroffenen am 13. August 2013 angelegt, nachdem er sich seit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung bis zum 12. August 2013 in gerichtlich angeordneter geschlossener Unterbringung nach § 2 ThUG befunden hatte. Am letztgenannten Tag war die Unterbringung durch Beschluss des Bundesgerichtshofes (– V ZB 104/13 –, juris), der mit der Sache wegen einer Divergenzvorlage des OLG Nürnberg befasst war, im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 11. Juni 2013 zur Verfassungsmäßigkeit des ThUG bei verfassungskonformer Auslegung (– 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 –, BVerfGE 134, 33 ff.) einstweilen ausgesetzt worden. Seit dem 13. August 2013 lebt der Betroffene in Berlin. Vom 11. August 2014 bis zum 12. November 2014 befand er sich in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs, sich in den frühen Morgenstunden des 8. Mai 2014 in einer Gaststätte in alkoholisiertem Zustand – die maximale Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 2,8 o/oo – der gefährlichen Körperverletzung sowie der Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, schuldig gemacht zu haben. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte ihn in dem Verfahren (…) am (…) 2014, rechtskräftig seit dem (…) 2015, wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen – zweimal Konsum von Alkohol in beträchtlichen Mengen, einmal Aufenthalt in einer Gaststätte –, davon einmal in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Zu weiteren Rückfällen in den Alkoholkonsum kam es zumindest im Dezember 2014 und Februar 2015; eine im August 2015 begonnene stationäre Entwöhnungstherapie wurde seitens der Klinik nach einem erneuten Rückfall im Oktober 2015 aus disziplinarischen Gründen vorzeitig beendet. Im November und Dezember 2015 fiel der Betroffene insgesamt dreimal alkoholisiert auf, im Oktober und November 2015 war seine elektronische Aufenthaltsüberwachung mangels Aufladung der Batterien jeweils stundenweise nicht möglich. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn in dem Verfahren (…) durch Urteil vom (…) 2016, rechtskräftig seit dem (…) 2016, des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in drei Fällen – jeweils Alkoholkonsum – schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten; das Verfahren betreffend die zwei weiteren Weisungsverstöße im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung stellte es nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Beide Gesamtfreiheitsstrafen verbüßte der Betroffenen vom 11. Januar 2016 bis zum 21. März 2018, im Wesentlichen in der Justizvollzugsanstalt X. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 hielt die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufrecht und ordnete an, dass ein Antrag auf Aufhebung dieser Weisung vor Ablauf von zwei Jahren unzulässig sei. Für die Dauer des Strafvollzuges ruhte die elektronische Aufenthaltsüberwachung. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – übernahm durch Beschluss vom 25. Februar 2016 das Verfahren über die Führungsaufsicht. Die Strafvollstreckungskammer hat nach schriftlicher Anhörung des zuständigen Bewährungshelfers, der Führungsaufsichtsstelle Berlin, der Justizvollzugsanstalt X, der Staatsanwaltschaft München I und des Betroffenen durch den angefochtenen Beschluss die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgehoben mit der Begründung, dass diese Weisung trotz begründeter Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Gefahr weiterer Straftaten des Betroffenen nicht mehr geboten und verhältnismäßig erscheine. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 21. März 2018 Beschwerde eingelegt. Sie erachtet die Erforderlichkeit der Weisung nach wie vor für gegeben. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO), aber nicht begründet. 1. a) Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Weisungen gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 erste Alt. StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 Ws 226/17, 2 Ws 227/17 –, juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 – 4 Ws 77/15 –, juris Rdnr. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 2 Ws 557/14 –, juris Rdnr. 11; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37 - 38/14 –, juris Rdnr. 27 f.; Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 – 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 –, juris Rdnr. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, III-2 Ws 191/12 –, juris Rdnr. 29; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12 –, juris Rdnr. 13; KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14 –, juris Rdnr. 11 f., und – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 10; Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 – 5 Ws 131/17 – und 19. April 2018 – 5 Ws 43 - 44/18 –, jeweils m. w. Nachw.). Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (ständ. Rspr., z. B. Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 10; Senat jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Ansonsten verbleibt es bei dem Grundsatz, die mit den Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen. Eigene Zweckmäßigkeitserwägungen sind dem Beschwerdegericht versagt. Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit umfasst neben der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine ausreichende Rechtsgrundlage hat und ob Ermessensmissbrauch vorliegt, auch die Prüfung, ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist (ständ. Rspr., z. B. OLG Koblenz a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013 – III-3 Ws 204/13 –, juris Rdnr. 16; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 19; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 13 f.; Senat jeweils a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Für die Anfechtung der Entscheidung, durch die ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erteilung – oder wie vorliegend: Aufrechterhaltung – einer bestimmten Weisung abgelehnt worden ist, gelten dieselben Grundsätze (OLG Dresden a. a. O., juris Rdnr. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. August 2016 – 1 Ws 144/16 –, juris Rdnr. 8; jeweils m. w. Nachw.). b) Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine Ermessensabwägung einzubeziehen. Die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss in der Anordnungsbegründung enthalten sein; sie kann sich im Einzelfall auch aus der Entscheidung über die Abhilfe nach Einlegung einer Beschwerde ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 – III-5 Ws 528 - 530/17, III-5 Ws 545/17 –, juris Rdnrn. 27, 29). Sind Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung – oder deren Ablehnung – nicht überprüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 28; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 592/13 –, juris Rdnr. 29; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Prüfung stand. 2. a) Die Strafvollstreckungskammer war – was von der Beschwerde auch nicht beanstandet wird – berechtigt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt über die Aufhebung der nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB angeordneten Weisung zu entscheiden. Zwar werden gemäß § 68c Abs. 4 Satz 2 StGB Zeiten der Verwahrung in einer Anstalt auf behördliche Anordnung – vorliegend Strafhaft – nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet und ruhte auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung während der Strafvollstreckung nach § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB, sodass sie seit der letzten Entscheidung der damals zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg vom 3. Dezember 2015 über ihre Aufrechterhaltung nur etwa einen Monat tatsächlich ausgeführt wurde und die Frist von (längstens) zwei Jahren im Sinne des § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB noch nicht erreicht ist. Darauf kommt es jedoch ebenso wenig an wie darauf, ob – wie von der erkennenden Kammer ausgeführt – die in dem Beschluss vom 3. Dezember 2015 nach den §§ 68d Abs. 2 Satz 2, 67e Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnete Sperrfrist von zwei Jahren für die Stellung eines Antrags auf Prüfung dieser Weisung bereits abgelaufen und daher der vom Betroffenen (erst) anlässlich seiner schriftlichen Anhörung gestellte Antrag auf Aufhebung der Weisung zulässig ist. Denn die Strafvollstreckungskammer durfte gemäß § 68d Abs. 1 StGB nachträglich über die Weisung entscheiden, weil es sich bei der zwischen Januar 2016 und März 2018 vollstreckten Strafhaft um eine neue beachtliche Tatsache handelt (zu diesem Erfordernis OLG Hamm, Beschluss vom 4. Juli 2013 – III-4 Ws 213/13 –, juris Rdnr. 5 m. w. Nachw.). b) Die Strafvollstreckungskammer hat die tatsächlichen Grundlagen ihrer Entscheidung ausführlich, klar strukturiert und nachvollziehbar dargelegt, insbesondere die Lebensumstände des Betroffenen seit seiner Wohnsitznahme in Berlin, seine wiederholten Rückfälle in den Alkoholkonsum einschließlich Entgiftungsbehandlungen und abgebrochener Entwöhnungstherapie sowie seine mehrfache neuerliche Delinquenz geschildert. Sie hat ferner den maßgeblichen Inhalt der von ihr eingeholten aktuellen Stellungnahmen des zuständigen Bewährungshelfers, der Führungsaufsichtsstelle Berlin und der Justizvollzugsanstalt X, die sich jeweils für die Aufhebung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ausgesprochen haben, zutreffend wiedergegeben und ebenso aus früheren Stellungnahmen des ehemaligen Bewährungshelfers sowie des zuständigen Mitarbeiters beim Landeskriminalamt Berlin, die jeweils ebenfalls die Aufhebung der Weisung befürwortet hatten, zitiert. Danach ergeben sich aus den Beschlussgründen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die sonstigen Umstände, die als beachtlich für die vorzunehmende Entscheidung in Betracht kommen und konkret heranzuziehen, zu bewerten und zu gewichten sind. 3. a) Das Institut der Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB hat die Aufgabe, gefährliche und (rückfall-)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 – 2 BvR 495/80 –, juris Rdnr. 3 m. w. Nachw. – BVerfGE 55, 28 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 a. a. O., juris Rdnr. 27; KG, Beschluss vom 22. Juni 2015 – 2 Ws 136/15 –, juris Rdnrn. 11,14 m. w. Nachw.). Die nach § 68b StGB zulässigen Weisungen stellen sicher, dass die konkrete Ausgestaltung der Führungsaufsicht den Erfordernissen des Einzelfalles gerecht wird (BVerfG a. a. O., juris Rdnr. 6). Die Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Soll diese umfassende Sozilaisierungshilfe wirksam sein, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Tat(en), deretwegen er verurteilt wurde, und damit zusammenhängend auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abzustimmen sind. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisungen nicht möglich (OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 a. a. O., juris Rdnr. 28 m. w. Nachw.; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 a. a. O.). Die erteilte Weisung muss geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 a. a. O., juris Rdnr. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m. w. Nachw.). Daneben muss sie erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn sein. Letzteres bedeutet, dass sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten darf, sondern diesem zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB) sein muss. Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a. a. O., juris Rdnrn. 19 ff. m. w. Nachw.). b) aa) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel“) nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB soll neben der dadurch geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB – eine solche ist vorliegend nach Nr. 2 in allgemeiner Form ohne genaue örtliche Festlegung einer Ge- oder Verbotszone erteilt worden – vor allem eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen. Sie soll spezialpräventive Wirkung entfalten, indem der Betroffene unter anderem durch das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen, von der Begehung weiterer solcher Straftaten abgehalten wird (BT-Drs. 17/3403 S. 17, 38; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405 - 407/15 –, juris Rdnr. 52; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5. November 2013 – 2 Ws 190/13 –, juris Rdnr. 90; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013 a. a. O., juris Rdnr. 20, und Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 62; jeweils m. w. Nachw.). Das gilt auch dann, wenn der Verurteilte eine Straftat in der eigenen Wohnung begehen wollte; denn dadurch, dass ihm bewusst ist, dass sein Aufenthalt zur Tatzeit am Tatort sofort nachvollzogen werden kann, kann eine erhebliche Hemmschwelle begründet werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 –, juris Rdnr. 46). Die präventive Wirkung ist nicht vom Bestehen konkreter aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig. Da die Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Verwendungszwecke verweist, kann das zuständige Gericht die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen erteilen (BT-Drs. 17/3403 S. 38; Thüringer OLG, Beschluss vom 14. August 2014 – 1 Ws 345/14 –, juris Rdnr. 31, OLG Dresden a. a. O., juris Rdnr. 14; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 32; jeweils m. w. Nachw.), wenn es überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO zur Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 3 StGB den Betroffenen von der erneuten Begehung solcher Taten abhalten kann und die elektronische Überwachung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich erscheint (BT-Drs. 17/3403 S. 38, 45). bb) Für die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Strafvollzug und der bisherigen Zeit der Führungsaufsicht an (ständ. Rspr., z. B. OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 48; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14 –, juris Rdnr. 23; jeweils m. w. Nachw.). Mit dem verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und – dem Grunde nach – § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt (BT-Drs. 17/3403 S. 37; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 43; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25). Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose genügt nicht; andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich (OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 43; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; jeweils m. w. Nachw.). Es reicht vielmehr aus, wenn vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, die in Anlehnung an die Maßregel des § 64 StGB als „begründete Wahrscheinlichkeit“ definiert werden kann (BT-Drs. 17/4303 S. 37; OLG Stuttgart a. a. O., juris Rdnr. 31; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 43; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 39; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 25; jeweils m. w. Nachw.). cc) Die Prüfung der Erforderlichkeit der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB erfordert auch eine integrative Betrachtung der für die Verhältnismäßigkeit maßgeblichen Umstände (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 a. a. O., juris Rdnr. 36 m. w. Nachw.). Es ist zu beachten, dass die Weisung in einem Mindestmaß stützend wirken muss und die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden darf (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; OLG Bamberg a. a. O., juris Rdnr. 34; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14 –, juris Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.). Da sich die Bewertung auf das zukünftige Verhalten der unter Führungsaufsicht stehenden Person bezieht, dürfen keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden (BT-Drs. 17/3403 S. 38; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 87). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung darf allerdings nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur mit dem Ziel angeordnet werden, die erneute Begehung schwerer Taten nach dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 3 StGB zu verhindern, nicht aber anderer Taten der mittleren und einfachen Kriminalität (BT-Drs. 17/3403 S. 38). dd) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nach § 68b Abs. 3 StGB ist bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch zu berücksichtigen, dass die Verhältnismäßigkeit unter anderem davon abhängt, wie weit der Betroffene selbst Anlass gegeben hat, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (BT-Drs. 17/3403 S. 18; OLG München a. a. O., juris Rdnr. 57; Hanseatisches OLG Hamburg a. a. O., juris Rdnr. 99; Saarländisches OLG a. a. O., juris Rdnr. 51; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 a. a. O., juris Rdnr. 73; jeweils m. w. Nachw.). Und es ist zu prüfen, ob andere und gegebenenfalls mildere Mittel zur Eindämmung der Rückfallgefahr ausreichen (BT-Drs. 17/3403 S. 39). 4. Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet und ausgehend von den getroffenen Feststellungen das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. a) Die Strafvollstreckungskammer hat das Vorliegen der Voraussetzung des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB bejaht. Sie hat zur Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Legalprognose des Betroffenen negativ einschätze, weil die entscheidenden kriminogenen Faktoren aus dem Bereich der Persönlichkeitsstörung und der Psychopathie, wie aggressive Impulsivität, Externalisierung und Bagatellisierung, weiterhin gegeben seien, desgleichen seine Alkoholsucht und die diesbezüglich ungenügende Krankheitseinsicht. Die bislang nicht überwundene Suchterkrankung sieht sie als eine der gewichtigsten Ursachen für die Gefährlichkeit des Betroffenen an; dieser wesentliche Risikofaktor werde auch künftig wirksam sein, sodass zu befürchten sei, dass der Betroffene erneut in alkoholisiertem Zustand erhebliche Gewaltstraftaten begehen werde. Sodann hat das Landgericht im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der Weisung im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB erörtert und im Einzelnen dargelegt, dass aus seiner Sicht die bislang durchgeführte elektronische Aufenthaltsüberwachung keine maßgebliche präventive Wirkung auf den Betroffenen gehabt habe. Es hat dabei berücksichtigt, dass die während der bisherigen Dauer der Führungsaufsicht begangenen Straftaten jeweils nicht auf eine Planung zurückzuführen, sondern Ergebnis der durch die jeweilige Alkoholisierung gesteigerten, spontanen aggressiven Impulsivität des Betroffenen gewesen seien und auch keine Verhaltensweisen oder Planungsmuster erkennen ließen, durch die ein Entdeckungs- oder Identifizierungsrisiko vermindert worden sei oder habe vermindert werden sollen. Die Gefahr der Straftatbegehung sei bei dem Betroffenen durch dessen ausgeprägte Neigung zu dissozialem Verhalten weder orts- noch personengebunden. Es sei nicht festzustellen, dass das Wissen des Betroffenen um die mögliche Feststellung seines Aufenthaltsortes einen entscheidenden Einfluss auf einen etwaigen, spontanen Tatentschluss haben könne. Des Weiteren hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen der gebotenen integrativen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB unter Berücksichtigung der sich aus § 68b Abs. 3 StGB ergebenden Grundsätze ausgeführt, der allenfalls geringe Nutzen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung rechtfertige die mit ihr einhergehenden Nachteile und Belastungen für den Betroffenen – beispielsweise die Gefahr einer weiteren Stigmatisierung, einer Verstärkung seiner Selbstwertproblematik und gefühlten Ausgrenzung, einer Erhöhung der Kränkbarkeit – nicht. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Betroffene während des letzten, mehr als zwei Jahre dauernden Strafvollzuges zumindest unter den dortigen „engmaschigen“ Strukturen eine positive Entwicklung gezeigt und sich stabilisiert habe. Zudem könne es im Hinblick auf die nach der erneuten Haftentlassung zu bewältigenden vielfältigen Anforderungen zu einer Überforderung des Betroffenen durch die ihm obliegende weitere Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der „Fußfessel“ kommen. b) Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Erwägungen jeweils nachvollziehbar dargelegt. Eine fehlerhafte Ermessensausübung liegt nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in rechtsfehlerhafter Weise beachtliche Tatsachen oder Umstände unberücksichtigt gelassen oder in unzulässiger Weise gewichtet wurden. Den grundsätzlichen Vorrang des Interesses der Allgemeinheit, vor schweren Gewaltstraftaten geschützt zu werden, vor dem Recht des Verurteilten, von Beschwernissen freigehalten zu werden, die seine Lebensführung wesentlich beeinträchtigen, hat das Landgericht als Ausgangspunkt seiner Überlegungen benannt und bei der erforderlichen Abwägung beachtet, desgleichen die Anforderungen, die sich nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4, Abs. 3 StGB ergeben. Soweit die Staatsanwaltschaft München I als Beschwerdeführerin die für die Abwägung maßgeblichen Tatsachen und Umstände anders als das Landgericht wertet und gewichtet, verhilft das dem Rechtsmittel – schon wegen der auf die Gesetzmäßigkeitskontrolle begrenzten Prüfungsbefugnis des Senats als Beschwerdegericht (dazu oben II. 1.) – nicht zum Erfolg. Dafür, dass das Ermessen bei der Entscheidung über die Fortdauer der Weisung „auf null“ reduziert war, liegen keine Anhaltspunkte vor; entsprechendes behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. c) Mit ihrem Vorbringen, die Erwägungen der Strafvollstreckungskammer zur mangelnden Erforderlichkeit der Weisung seien nicht statthaft, weil sie auf einem Fehlschluss beruhten, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht (pauschal) damit begründet, der Betroffene lasse sich durch die „Fußfessel“ „ohnehin nicht beeindrucken (…), wie die neuerlichen Straftaten zeigten“, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird. Es hat vielmehr aufgrund der gebotenen Betrachtung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der konkreten Ausführung der weiteren abgeurteilten Körperverletzungsdelikte nachvollziehbar dargelegt, dass es sich jeweils um spontan ausgeführte Taten gehandelt habe, die auf die durch vorangegangenen Alkoholkonsum gesteigerte aggressive Impulsivität des Betroffenen sowie seine ausgeprägte Neigung zu dissozialem Verhalten zurückzuführen gewesen seien. Die Strafvollstreckungskammer hat daraus den zulässigen Schluss gezogen, bezüglich dieser – von ihr eindeutig als negativ und sehr gewichtig bewerteten – Umstände, die zwar die Gefährlichkeit des Betroffenen bestimmten, aber nicht zu der Gefahr einer orts- oder personengebundenen Strafbarkeit führten, entfalte die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine maßgebliche spezialpräventive Wirkung. d) Soweit zur Beschwerdebegründung ferner vorgetragen wird, von der Entscheidung gehe die „negative Signalwirkung“ aus, dass der Betroffene „sich nur möglichst unkooperativ geben“ „(und neue Straftaten begehen)“ müsse, „um die Weisung wieder loszuwerden“, handelt es sich (letztlich) um eine Zweckmäßigkeitserwägung, die bei der dem Senat obliegenden Prüfung allein der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung – wie ausgeführt (oben II. 1.) – außer Betracht zu bleiben hat. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.