OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 UF 55/12

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei im Ausland wohnendem Unterhaltspflichtigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen kaufkraftbereinigt an die deutschen Verhältnisse anzupassen, bevor die Düsseldorfer Tabellenstufe bestimmt wird. • Eine Abänderung vollstreckbarer Jugendamtsurkunden ist nur zulässig, wenn der A. hinreichende Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen. • Vom Arbeitgeber gezahlte Spesen sind als Einnahmen anteilig zu berücksichtigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es sich um erstattete Auslagen handelt.
Entscheidungsgründe
Kaufkraftbereinigung bei im Ausland lebendem Unterhaltspflichtigen • Bei im Ausland wohnendem Unterhaltspflichtigen ist das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen kaufkraftbereinigt an die deutschen Verhältnisse anzupassen, bevor die Düsseldorfer Tabellenstufe bestimmt wird. • Eine Abänderung vollstreckbarer Jugendamtsurkunden ist nur zulässig, wenn der A. hinreichende Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen. • Vom Arbeitgeber gezahlte Spesen sind als Einnahmen anteilig zu berücksichtigen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es sich um erstattete Auslagen handelt. Die Kläger sind zwei in Deutschland wohnhafte Kinder; der B. lebt in der Schweiz und ist erneut verheiratet. Ursprünglich hatte der B. sich durch Jugendamtsurkunden vom 06.10.2005 zur Zahlung von 121% des Regelbetrags verpflichtet und leistete seitdem €344 monatlich je Kind. Die Kinder beantragten Abänderung der Titel wegen erhöhten Bedarfs und machten bereinigtes Nettoeinkommen des B. geltend. Das Amtsgericht gab den Anträgen statt und setzte höhere Prozentsätze fest. Der B. legte Beschwerde ein, räumte Teilrückstände ein, focht aber Abzüge und die Tabellenstufung an und beantragte seinerseits eine Abmilderung der Titel (Widerantrag). • Internationale Zuständigkeit des Senats folgt aus Lugano-Übereinkommen wegen Wohnsitz des B. in der Schweiz. • Der als Widerantrag zu wertende Abänderungsantrag des B. gegen die Jugendamtsurkunden ist unzulässig, weil er keine hinreichenden tatsächlichen Angaben zur damaligen und aktuellen Einkommensentwicklung gemacht hat (§ 239 Abs.1 FamFG i.V.m. §36 EGZPO). • Zur Anpassung an das geänderte Unterhaltsrecht (Umstellung Regelbetrag auf Mindestunterhalt) ist die Berechnung nach §36 EGZPO vorzunehmen; aus 121% ergab sich rechnerisch 116,1% und ein Zahlbetrag von €402,59 bei der Umstellung. • Einkommensermittlung: Dem vom B. vorgelegten Jahresnetto CHF 68.237,15 sind ein Drittel der Spesen hinzuzurechnen, soweit nicht als erstattete Auslagen nachgewiesen; nur bestimmte Krankenversicherungsprämien und eine fondsgebundene Lebensversicherung sind abziehbar; sonstige vom B. behauptete Abzüge (Kfz-Steuern, Vignetten, Versicherungsprämien, GEZ-ähnliche Abgaben, fachärztliche Kosten) sind nicht berücksichtigungsfähig mangels Nachweis oder weil sie vom Selbstbehalt zu tragen sind. • Kaufkraftbereinigung: Als Maßstab für die Anpassung der in Schweizer Franken ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte an deutsche Verhältnisse sind die von Eurostat ermittelten vergleichenden Preisniveaus heranzuziehen; für Sept–Dez 2010 ergab sich ein Verhältnis 1:0,707, für 2011 1:0,639. • Anwendung der Methode: Das bereinigte schweizerische Einkommen wird mit dem Eurostat-Faktor auf deutsche Kaufkraft umgerechnet; aus dem so erzielten Einkommen ist die passende Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. • Ergebnis der Bedarfsbemessung: Für Sept–Dez 2010 ergab sich Einstufung in die 7. Einkommensgruppe, ab Jan 2011 in die 6. Einkommensgruppe; damit schuldet der B. für Sept–Dez 2010 136% des Mindestunterhalts (Zahlbetrag €488 monatlich je Kind) und ab Jan 2011 128% (€454 monatlich je Kind). Der Beschluss des Amtsgerichts wird insoweit geändert, als der A. für die Zeit September 2010 bis November 2011 Rückstände in Höhe von €1.786,00 je Kind zu zahlen hat und ab Dezember 2011 laufend monatlich je Kind 128% des Mindestunterhalts abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes (Zahlbetrag derzeit €454,00) zu entrichten hat. Die Beschwerde war in Teilbereichen begründet; der vom A. erhobene Widerantrag auf Abmilderung der Jugendamtsurkunden ist unzulässig, weil er keine tragfähigen Tatsachen zur Veränderung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens vorgetragen hat. Die Kaufkraftbereinigung des in Schweizer Franken ermittelten Einkommens mittels Eurostat-Vergleichspreisniveaus führte zu einer niedrigeren deutschen Bemessungsgrundlage und damit zu der festgesetzten Tabellenstufung. Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.