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Leitsatz

XII ZB 661/12

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS X I I Z B 6 6 1 / 1 2 Verkündet am: 9. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1602, 1603, 1610 Bei der Bemessung des Unterhalts kann der Tatrichter zur Ermittlung des Kauf- kraftunterschieds die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" heranziehen. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12 - OLG Oldenburg AG Osnabrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die im Januar 1995 und Dezember 1996 geborenen und in Deutschland lebenden Antragsteller begehren von ihrem in der Schweiz lebenden, wieder- verheirateten Vater, dem Antragsgegner, in Abänderung bereits bestehender Jugendamtsurkunden höheren Kindesunterhalt. Ausweislich der Jugendamtsurkunden vom 6. Oktober 2005 ist der An- tragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 121 % des Regelbetrags zu zahlen. Seither zahlt er monatlich je Kind Un- terhalt von 344 €. Die Antragsteller haben für die Zeit ab September 2010 Un- terhalt in Höhe von jeweils 136 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gel- 1 2 - 3 - tenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes be- gehrt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Auf dessen Beschwerde hat das Oberlandesgericht den für die Zeit ab Januar 2011 zu zahlenden Unterhalt auf 128 % des Mindestunterhalts reduziert und im Übri- gen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von seiner internationalen Zu- ständigkeit ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob das Luganer Überein- kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 147, S. 5 - dort Art. 5 Nr. 2 Buchstabe a) oder die Verord- nung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zu- sammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18. Dezember 2008 (ABl. EU 2009 Nr. L 7, S. 1 - dort Art. 3 Buchstabe b; s. hierzu MünchKomFamFG/Lipp 2. Aufl. Art. 69 EG-UntVO Rn. 11) zur Anwendung gelangt, da die internationale Zu- ständigkeit des Beschwerdegerichts nach beiden Normen gegeben ist. Ebenso zutreffend ist das Beschwerdegericht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Un- terhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (ABl. EU 2009 Nr. L 331, S. 19) bzw. Art. 4 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf 3 4 5 6 - 4 - Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 837) ausgegangen. Dabei kann die streitige Frage, welches der beiden vorgenannten Haager Übereinkommen im Verhältnis zur Schweiz Anwendung findet (vgl. zum Streitstand Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 31 ff.), unbeantwortet bleiben, weil nach beiden Nor- men jeweils deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. 2. Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe- schwerde im Ergebnis stand. a) Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2013, 891 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet: Soweit der Antragsgegner eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflich- tung von 121 % des Regelbedarfs auf 115 % des Mindestkindesunterhalts be- gehre, habe er - ohne dies zu benennen - einen unzulässigen Widerantrag er- hoben. Nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Ziff. 3 Abs. 3 a und d EGZPO und unter Berücksichtigung dessen, dass beide Antragsteller am 1. Januar 2008 in die 2. Altersgruppe einzustufen gewesen seien, ergebe sich ein prozentualer Mindestunterhalt von 116,1 %, weshalb der Antragsgegner eine Reduzierung der Jugendamtsurkunde um 1,1 % erstrebe. Mangels ent- sprechender Darlegung seitens des Antragsgegners sei dieser Widerantrag unzulässig. Soweit das Familiengericht eine Zahlungsverpflichtung des Antragsgeg- ners in Höhe von 136 % des Mindestkindesunterhalts angenommen habe, sei die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern. Der Antragsgegner schulde den Antragstellern zwar für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 den zuerkannten Kindesunterhalt von 136 %; ab Januar 2011 schulde er demgegenüber lediglich jeweils 128 % des Mindestkindesunterhalts. 7 8 9 10 - 5 - Zu dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 5.686,43 CHF seien die von dem Antragsgegner vereinnahmten "übrigen effek- tiven Spesen" (monatlich 445,17 CHF) als weitere unterhaltsrechtliche Einnah- men zu einem Drittel hinzuzurechnen. Da der Antragsgegner trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, wofür er die Spesen erhalte, und dies auch den Lohnabrechnungen nicht hinreichend zu entnehmen sei, müsse er sich die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers zu einem Drittel, also in Höhe von 148,39 CHF, anrechnen lassen. Von den Einnahmen des Antragsgegners seien lediglich die von ihm für seine gesetzliche und für seine private (Zusatz-)Krankenversicherung geleistete Prämie in Höhe von insgesamt 326,60 CHF in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner auch für seine Ehefrau durch Zahlung von Versicherungsprä- mien Krankheitsvorsorge betreibe, handle es sich hierbei um Unterhaltsleistun- gen an eine nachrangig Berechtigte, weshalb diese Leistungen nicht berück- sichtigungsfähig seien. Demgegenüber sei die fondsgebundene Lebensversi- cherung des Antragsgegners in Höhe von 236,70 CHF einkommensmindernd als Altersvorsorge anzurechnen. Ebenso sei die Schuldenbereinigung in Höhe von monatlich 130 CHF zu berücksichtigen. Danach verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 5.141,52 CHF. Das Einkommen des Antragsgegners sei nicht um berufsbedingte Auf- wendungen zu bereinigen. Diese würden durch den nicht als Einnahmen ange- rechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzahlungen abgedeckt. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des An- tragsgegners sei eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Es müsse angesichts der im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhten Lebenshaltungskos- 11 12 13 14 - 6 - ten in der Schweiz an die deutschen Verhältnisse angepasst werden. Lebe der Unterhaltspflichtige im Ausland und könne er mit seinem tatsächlich erwirtschaf- teten Einkommen wegen der in diesem Land erhöhten Lebenshaltungskosten bei einem ebenfalls dort aufhältigen Unterhaltsberechtigten nur einen geringe- ren Bedarf bedienen, so müsse sich auch dies bei der Unterhaltsbemessung niederschlagen. Ein in Deutschland wohnhafter Berechtigter könne deshalb auch nur eine Unterhaltsleistung beanspruchen, welche seinem abgedeckten Lebensbedarf am Wohnort des Verpflichteten entspreche. Der Kaufkraftunterschied sei nach den vom Statistischen Amt der Euro- päischen Union (Eurostat) ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des End- verbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 auf 1:0,707 und sodann auf 1:0,639 zu schätzen. Allein die Umrechnung der in Schweizer Franken erzielten Einkünfte nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank greife bei der vorzunehmenden Kaufkraftanpassung zum Ausgleich der unterschiedli- chen Lebenshaltungskosten zu kurz. Ebenso wenig könne die Ländergruppen- einteilung der Steuerverwaltung für die Bemessung der Kaufkraftunterschiede herangezogen werden. Die Schweiz gehöre dort zu Gruppe 1, also zu denjeni- gen Ländern, in denen die Lebensverhältnisse in etwa denjenigen in Deutsch- land entsprächen. Eine differenzierte Betrachtung der Lebenshaltungskosten in der Schweiz einerseits und in Deutschland andererseits sei nach dieser Eintei- lung nicht möglich. Für die Kaufkraftanpassung ebenfalls nur bedingt geeignet seien die ge- mäß § 55 Abs. 2 BBesG monatlich vom Statistischen Bundesamt verlautbarten Teuerungsziffern für den Kaufkraftausgleich der Auslandsbesoldung. Nach die- ser Norm erhielten ins Ausland entsandte Beamte und Soldaten einen Kauf- kraftausgleich, der dafür sorgen solle, dass sie sich an ihrem Dienstort mit den 15 16 - 7 - Dienstbezügen die gleiche Menge an Waren und Dienstleistungen kaufen könn- ten wie im Inland. Damit würden letztlich nur Preisunterschiede zwischen ein- zelnen Städten und nicht diejenigen zwischen den verschiedenen Ländern er- mittelt. Überdies bezögen sich die Daten nicht auf den Durchschnitt privater Haushalte, sondern auf die Haushalte von entsandten Diplomaten, die zusätzli- che Versorgungsmöglichkeiten oder besondere Vergünstigungen nutzen könn- ten. Zudem würden für knapp 40 % des Warenkorbes keine Teuerungsziffern berechnet, während hinsichtlich anderer Güter Pauschalen verwendet würden, welche zu überwiegend niedrigeren Gesamtteuerungsziffern führten, oder ledig- lich Transportkosten erfasst würden. Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Daten zur Kaufkraft des Euros eingestellt habe, könne diese nicht mehr zur Kaufkraftan- passung angewendet werden. Deshalb seien die von Eurostat ermittelten "ver- gleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte ein- schließlich indirekter Steuern" als geeigneter Anpassungsmaßstab zu erachten. Hiermit lasse sich ein mit den empfohlenen Werten des Statistischen Bundes- amtes kompatibler Wert ermitteln. Durch Eurostat werde zunächst die Kauf- kraftparität ermittelt, indem die in der jeweiligen Landeswährung erhobenen Preise erst in nationale Durchschnittswerte und hiernach in eine einheitliche Währung umgerechnet würden. Sodann würden für das vergleichende Preisni- veau die auf dieser Basis auf einem einheitlichen Preisindex ausgedrückten Kaufkraftparitäten in Relation zu den Wechselkursen gesetzt. Auf diese Weise werde eine Messgröße ermittelt, die wiedergebe, welche Menge der jeweiligen Währungseinheit erforderlich sei, um die gleiche Anzahl einer Produktgruppe in jedem anderen erfassten Land zu kaufen. Mit dem vergleichenden Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern stehe ein Instrument zur Verfügung, das die tatsächlichen Preisunterschiede 17 - 8 - zwischen den einzelnen Ländern im Hinblick auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung hinreichend widerspiegele. Nach den für das Jahr 2010 von Eurostat mitgeteilten Daten habe in die- sem Jahr das Preisniveau in der Schweiz um 147,6 % und dasjenige in der Bundesrepublik Deutschland um 104,3 % über dem für die Europäische Union ermittelten Mittelwert gelegen. Demnach habe das Kaufkraftverhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz 1:0,707 (104,3 : 147,6) betragen. Nach dem vor- läufigen Ergebnis zu Kaufkraftparitäten und vergleichenden Preisniveaus, die Eurostat am 22. Juni 2012 für das Jahr 2011 veröffentlicht habe, habe das Ver- hältnis in diesem Jahr 1:0,639 betragen. Die nach diesem Maßstab vorzunehmende Kaufkraftbereinigung habe entgegen der vom Oberlandesgericht Brandenburg vertretenen Auffassung (FamRZ 2008, 1279) nicht durch eine Anpassung der in der Düsseldorfer Ta- belle enthaltenen Unterhaltssätze, sondern durch eine entsprechende Korrektur des in der Währung des Heimatlandes des Antragsgegners ermittelten unter- haltsrechtlich relevanten Einkommens zu erfolgen. Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle seien an deutschen Verhältnissen ausgerichtet. Sie wür- den den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes widerspiegeln. Deshalb sei es angemessen, die Umrechnung derart vorzunehmen, dass das Einkom- men des Antragsgegners hinsichtlich der Kaufkraft verhältnismäßig bereinigt werde und sodann der Bedarf der Kinder aus der sich so ergebenden Einkom- mensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werde. Bei dieser Anrech- nungsvariante würden nicht die Kinder mit ihrem inländischen Bedarf fiktiv in die Schweiz versetzt werden; vielmehr werde die Kaufkraft des Einkommens des Antragsgegners auf die deutschen Verhältnisse übertragen, an welchen die aus dem Mindestbedarf abgeleiteten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle auch ausgerichtet seien. 18 19 - 9 - Daraus folge, dass sich das Einkommen des Antragsgegners für das Jahr 2010 auf 3.635,05 € und ab Januar 2011 auf 3.285,43 € belaufe. Dement- sprechend sei der Unterhaltsbedarf der Antragsteller für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 aus der 7. Einkommensgruppe und sodann ab Januar 2011 aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Eine Herabstufung wegen etwaiger Unterhaltsansprüche der Ehefrau des Antragsgegners sei nicht angezeigt. Soweit wegen der nicht nur gegenüber zwei Kindern, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau bestehenden Unter- haltspflicht des Antragsgegners nach Ziff. 11.2 Satz 3 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ein Abschlag durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Betracht gekommen sei, sei ein solcher angesichts der gehobenen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner er- heblich über der unteren Grenze der 7. bzw. 6. Einkommensgruppe liegenden Einnahmen ebenfalls nicht gerechtfertigt. b) Hiergegen ist im Ergebnis von Rechts wegen nichts zu erinnern. aa) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts bedarf es aller- dings für die vom Antragsgegner begehrte Reduzierung des Kindesunterhalts auf jeweils 115 % des Mindestunterhalts keines Widerantrags. Zutreffend hat die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass sich der Antragsgegner mit diesem Verlangen lediglich (teilweise) gegen das Erhöhungsverlangen der An- tragsteller verteidige, jedoch nicht eine Unterschreitung des in den abzuändern- den Jugendamtsurkunden festgelegten Kindesunterhalts begehre. Denn die Umrechnung der Alttitel führt gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO zu einem unterhalb dieses Wertes liegenden Prozentsatz, nämlich bei dem Antragsteller zu 1 zu 106,58 % und bei der Antragstellerin zu 2 zu 102,80 % des Mindestunterhalt statt der vom Oberlandesgericht für beide Kinder jeweils errechneten 116,1 % 20 21 22 23 - 10 - (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048 Rn. 21). Dieser Fehler wirkt sich indessen nicht zu Lasten des Antragsgegners aus, weil das Beschwerdegericht eine entsprechende Herabsetzung auch aus materiellen Gründen in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise ab- gelehnt hat. bb) Die Feststellungen zum Jahresnettoeinkommen des Antragsgegners sind demgegenüber weder angegriffen noch sonst aus Rechtsgründen zu be- anstanden. Das gilt auch für die Hinzurechnung der Spesen mit einem Anteil von einem Drittel (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli- chen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 82). Ebenso wenig ist im Ergebnis zu beanstanden, dass das Oberlandesge- richt die Zahlungen, die der Antragsgegner für die Krankenversicherung seiner Ehefrau zu leisten hat, nicht von dessen Nettoeinkommen abgezogen hat. Bei solchen Zahlungen handelt es sich um einen Teil des Ehegattenunterhalts, der erst im Rahmen einer eventuellen Herabstufung Berücksichtigung finden kann. cc) Die vom Oberlandesgericht verneinte Berücksichtigung berufsbeding- ter Aufwendungen des Antragsgegners hält den Angriffen der Rechtsbeschwer- de im Ergebnis stand. (1) Nach Ziff. 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiense- nate des Oberlandesgerichts Oldenburg ist bei Einnahmen aus nichtselbständi- ger Tätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - bei Vollzeittätig- keit mindestens 50 € und höchstens 150 € - anzusetzen. Nach der Rechtspre- chung des Senats ist ein solcher pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwen- dungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt sind, wonach der Unterhaltspflichtige 24 25 26 27 - 11 - überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). (2) Gemessen hieran ist gegen die Nichtberücksichtigung pauschaler be- rufsbedingter Aufwendungen im Ergebnis nichts zu erinnern. (a) Die hierzu vom Beschwerdegericht gegebene Begründung, wonach die berufsbedingten Aufwendungen bereits durch den nicht als Einnahmen an- gerechneten Teil der vom Arbeitgeber gewährten Spesenzulagen abgedeckt würden, vermag indes nicht zu überzeugen. Während Spesen durch Geschäfts- oder Dienstreisen veranlasste Auf- wendungen sind, wie etwa der Aufwand für die Verpflegung, Übernachtungs- kosten sowie sonstige Nebenkosten (vgl. Wendl/Dose 8. Aufl. Das Unterhalts- recht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 78), sind berufsbedingte Auf- wendungen zur Einkommenserzielung notwendig, wie etwa die Kosten für die Fahrten zur Arbeitsstätte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familien- richterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 122). Berufsbedingte Aufwendungen unter- scheiden sich von den Spesen mithin dadurch, dass sie anfallen, damit der Ar- beitnehmer überhaupt seiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, während Spe- sen Kosten darstellen, die während der Ausführung der Erwerbstätigkeit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entstehen. (b) Der Antragsgegner hat indes trotz Hinweises des Oberlandesgerichts, dass es wegen der Spesenzahlung die berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigen werde, keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, denen zu entnehmen wäre, dass berufsbedingte Aufwendungen tatsächlich anfallen. Ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht hierfür allein die Vorlage der Lohnabrechnungen für das Jahr 2011 nicht aus, auch wenn darin eine vom Arbeitgeber für den Antragsgegner monatlich gezahlte Garagenmiete von 28 29 30 31 - 12 - 100 CHF dokumentiert ist. Abgesehen davon, dass es nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich wesentlichen Vortrag der Beteiligten aus den eingereichten Anlagen zusammenzusuchen, lässt sich aus den Lohnabrechnungen auch nicht zwingend auf das Anfallen berufsbedingter Aufwendungen schließen. dd) Die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung des vom An- tragsgegner in der Schweiz erzielten Einkommens an die deutschen Verhältnis- se wegen der erhöhten Lebenshaltungskosten ist von Rechts wegen ebenso wenig zu beanstanden. (1) Nachdem das Statistische Bundesamt die Veröffentlichung der Ver- brauchergeldparitäten zum Ende des Berichtsjahrs 2009 eingestellt hatte (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 9 Rn. 91), deren Heranziehung zur Ermittlung der Kaufkraftunterschiede der Se- nat seinerzeit gebilligt hatte (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684; vgl. auch Unger FPR 2013, 19, 21), werden nunmehr zum einen die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums sowie eine Korrektur mittels Teuerungsziffern und schließlich die Heranziehung der Statistiken zu Kaufpreisparitäten von Eurostat erwogen (vgl. die Übersicht bei OLG Stuttgart FamRZ 2014, 850, 851 f.; Unger FPR 2013, 19, 21 ff.). Dabei ist die Kaufkraftbereinigung Sache der tatrichterlichen Beurteilung. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter insoweit den Verfahrensstoff erschöpfend gewürdigt und einen rechtlich bedenkenfreien Weg eingeschlagen hat (Senatsurteil vom 1. April 1987 - IVb ZR 41/86 - FamRZ 1987, 682, 684). (2) Dass das Oberlandesgericht, das die Vor- und Nachteile der jeweili- gen Methoden nachvollziehbar begründet und abgewogen hat, seiner Umrech- nung die von Eurostat ermittelten "vergleichenden Preisniveaus des Endver- 32 33 34 35 - 13 - brauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern" als im vorlie- genden Fall geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet und damit der wohl überwiegenden Auffassung (Unger FPR 2013, 19, 22 f.; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand 28. April 2014] § 1610 BGB Rn. 48.1; Deutscher Familiengerichtstag - Empfehlungen des Vorstands Arbeitskreis 5 zu A I 1d - FamRZ 2011, 1921) gefolgt ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. (3) Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandes- gericht die sich im Rahmen der Kaufkraftbereinigung ergebende Anpassung schon beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Antragsgegners und nicht erst bei den in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Unterhaltssätzen der Antragsteller vorgenommen hat (so aber OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1279). Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Le- bensstellung des Bedürftigen, § 1610 Abs. 1 BGB. Auch wenn diese sich bei minderjährigen Kindern, die noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben, vom Barunterhaltspflichtigen ableitet, ändert das nichts daran, dass die Be- darfssätze der Düsseldorfer Tabelle an den deutschen Verhältnissen ausgerich- tet sind. Sie spiegeln den Lebensbedarf eines im Inland lebenden Kindes wider. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht das bereinig- te Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Kaufkraft umgerechnet und sodann den Bedarf der - im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch minderjährigen - Kinder aus der sich so erge- benden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen hat. Im Übri- gen hat auch die Rechtsbeschwerde gegen diese Verfahrensweise keine Ein- wendungen erhoben. 36 37 - 14 - ee) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs der Antragsteller in eine niedrigere Einkommensgruppe wegen der zusätzlichen Unterhaltsverpflichtungen des An- tragsgegners gegenüber seiner Ehefrau abgelehnt hat. (1) Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allge- meiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfül- lung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleich- tern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat (Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Januar 2010 und 2011 (jew.) Anm. 1). Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhalts- bemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweili- gen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewo- genheit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 Rn. 37 mwN). Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf- oder Herabstufung nach der Anzahl der Un- terhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge bereit. Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher- oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Ab- schlägen eine den Besonderheiten des Falls angemessene Unterhaltsbemes- sung erreicht werden (Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). Die Einstufung in eine höhere oder niedrigere Gehaltsgruppe der Tabelle je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten und der damit verbundenen Unterhalts- last liegt allerdings im tatrichterlichen Ermessen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492, 1493). 38 39 40 - 15 - (2) Gemessen hieran begegnet die Entscheidung des Oberlandesge- richts keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf keinen - der Überprüfung des Senats allein unterliegenden - Ermessensfehlern. Das Beschwerdegericht hat alle wesentlichen Punkte - wie namentlich die Unterhaltspflicht des Antrags- gegners gegenüber seiner Ehefrau - in den Blick genommen. Wenn es dann zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnis- se des Antragsgegners eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt, ist die Ent- scheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen hinzunehmen. ff) Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, aufgrund der vom Oberlan- desgericht titulierten Unterhaltsverpflichtungen sei das Existenzminimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt, bleibt ihr ebenfalls der Erfolg versagt. Denn der dem Antragsgegner gegenüber den Antragstellern zu belassende Selbstbehalt ist gewahrt. Die tabellenmäßigen Selbstbehaltsbeträge beinhalten eine pauschalierte Betrachtung. Ob eine Anpassung des Selbstbehalts erforderlich ist, wenn der Unterhaltspflichtige, der sich im Ausland aufhält, einem von den Annahmen der Tabelle wesentlich abweichenden Preisniveau ausgesetzt ist, unterliegt eben- falls der tatrichterlichen Beurteilung (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 29). Die dementsprechend vom Oberlandesgericht vorgenommene tatrichter- liche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es hat das vom Antragsgegner in der Schweiz erzielte Einkommen nach den Eurostat-Tabellen umgerechnet und ist damit dem abweichenden Preisniveau gerecht geworden. gg) Schließlich geht die Rüge der Rechtsbeschwerde fehl, wonach die Kostenentscheidung fehlerhaft sei, weil nicht bedacht worden sei, dass die An- 41 42 43 44 45 - 16 - tragsteller in erster Instanz zunächst 144 % des Mindestunterhalts verlangt hät- ten. Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssa- chen abweichend von den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessord- nung nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Insgesamt soll die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen flexibler und weniger formal gehandhabt werden können, um dem - von der Streitwertermittlung nicht hinreichend zu erfassenden - Dauercharak- ter der Verpflichtung Rechnung tragen zu können (Senatsbeschluss vom 28. September 2011 - XII ZB 2/11 - FamRZ 2011, 1933 Rn. 29). Dass das Beschwerdegericht bei seiner Kostenentscheidung sein Er- messen in vom Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbarer Weise verletzt hätte, hat die Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Sie hat vor allem nicht bedacht, 46 47 - 17 - dass das Oberlandesgericht den Antragstellern für die erste Instanz 1/3 der Ge- richtskosten und 3/7 der außergerichtlichen Kosten auferlegt hat, obgleich diese zu einem wesentlichen Teil obsiegt haben. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Osnabrück, Entscheidung vom 01.03.2012 - 35 F 138/11 UK - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 11 UF 55/12 -