Urteil
2 K 4715/19
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2021:0831.2K4715.19.00
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Leitsätze
1. Auszubildende haben nach § 21 Abs. 2a BAföG keinen Anspruch auf eine Berechnung der Förderungshöhe unter Berücksichtigung einer Kaufkraftbereinigung des ausländischen Einkommens eines Elternteils.(Rn.21)
2. Signifikant höhere Lebenshaltungskosten eines unterhaltspflichtigen Elternteils mit Auslandswohnsitz können im Einzelfall als besondere Härte nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG angesehen werden.(Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auszubildende haben nach § 21 Abs. 2a BAföG keinen Anspruch auf eine Berechnung der Förderungshöhe unter Berücksichtigung einer Kaufkraftbereinigung des ausländischen Einkommens eines Elternteils.(Rn.21) 2. Signifikant höhere Lebenshaltungskosten eines unterhaltspflichtigen Elternteils mit Auslandswohnsitz können im Einzelfall als besondere Härte nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG angesehen werden.(Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig (hierzu 1.), aber unbegründet (hierzu 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Hamburg gemäß 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn ein Bescheid von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Vorliegend begehrt die Klägerin den Erlass eines (weitergehenden) Bewilligungsbescheids für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Die Beklagte ist für die begehrte Förderung wegen des Auslandsstudiums der Klägerin in Großbritannien bundesweit zuständig. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV, v. 6.1.2004, BGBl. I S. 42) ist zunächst das Land Niedersachsen zuständig. Dieses hat nach § 45 Abs. 4 Satz 1 BAföG i.V.m. § 161 Nr. 6 lit. b) 1. Hs. NKomVG die Zuständigkeit für die Auslandsförderung für (u.a.) Großbritannien bei der Beklagten konzentriert. Der Zuständigkeitsbereich der Behörde erstreckt sich für die vorliegende Auslandsförderung dementsprechend auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke (vgl. grundlegend BVerwG, Beschl. v. 6.10.1978, 5 ER 402/78, juris Rn. 2; VG Hamburg, Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10 juris Rn. 16; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, Kommentar zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, 7. Aufl. 2020, § 54 Rn. 6 m.w.N.). Die Klägerin hatte ihren Erstwohnsitz im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 BGB (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 52 Rn. 20) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) in Hamburg. Der vorübergehende Aufenthalt in Großbritannien zum Studium begründete keinen dortigen Wohnsitz und führte nicht zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes in Hamburg (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 2.5.2001, 8 WF 27/01, juris Rn. 12 ff.; VG München, Beschl. v. 11.5.2015, M 12 K 14.3517, juris Rn. 12). Insbesondere hat die Klägerin ihre Hamburger Anschrift ausweislich der Sachakte am 9. Mai 2019 gegenüber der Beklagten im Antragsverfahren für den verfahrensgegenständlichen Bewilligungszeitraum als „ständigen Wohnsitz“ angegeben. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG, v. 16.12.2014) nicht (vgl. VG Hamburg, Urt.v. 21.12.2011, 2 K 838/10, juris Rn. 17). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Neuberechnung der Förderungshöhe nach dem BAföG unter Berücksichtigung einer Kaufkraftbereinigung des anzurechnenden Einkommens ihres Vaters. Denn die von der Beklagten bewilligten Leistungen im Bescheid vom 3. September 2019 sind nicht in der von der Klägerin bezeichneten, ihre Rechte verletzenden Weise rechtswidrig(§§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin kann die begehrte Kaufkraftbereinigung nach der Auslegung nicht nach der maßgeblichen Vorschrift des § 21 Abs. 2a BAföG verlangen (dazu unter a)). Ein Anspruch auf eine Berechnung mit Kaufkraftbereinigung folgt auch nicht aus der Verwaltungspraxis (dazu unter b)). Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein weiterer Teil des Einkommens ihres Vaters als Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG anrechnungsfrei bleiben müsse (dazu unter c)). a) Die Klägerin hat nach § 21 Abs. 2a BAföG keinen Anspruch auf eine Berechnung der Förderungshöhe unter Berücksichtigung einer Kaufkraftbereinigung des norwegischen Einkommens ihres Vaters. Nach § 21 Abs. 2a BAföG gelten als Einkommen auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung. Eine Kaufkraftbereinigung ist nach der erforderlichen Auslegung des § 21 Abs. 2a BAföG – der einzigen Norm des BAföG, die eine Regelung zu Auslandseinkommen beinhaltet – nicht vorgesehen (vgl. Knoop, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 21 Rn. 29). Aus dem Wortlaut dieser Norm des BAföG folgt nicht, dass der Gesetzgeber eine Kaufkraftbereinigung vorgesehen hat. Ausdrücklich ist eine Kaufkraftbereinigung des ausländischen Einkommens dort im Gegensatz zu aufgeführten Abzügen (Werbungskostenpauschale, Steuern, Sozialabgabenpauschale nach Abs. 2) nicht vorgesehen. Dagegen, dass eine solche vorzunehmen sei, spricht auch, dass von Einkünften die Rede ist. Einkünfte meint nach dem allgemeinen Wortsinn die Summe, die jemand tatsächlich einnimmt, und nicht den Wert, den der eingenommene Betrag am Aufenthaltsort für ihn tatsächlich hat. Zwar würden andererseits nach teleologischer Auslegung die rechtspolitischen Ziele der Ausbildungsförderung – die Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen und die Ausschöpfung des Bildungspotentials (vgl. Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O. § 1 Rn. 12) – für eine exakt bedarfsgerechte Bewilligung anhand der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Vaters der Klägerin sprechen. Allerdings ist diesbezüglich einschränkend zu berücksichtigen, dass bei der Massenverwaltung des Bundesausbildungsförderungsrecht Generalisierungen notwendig sind. Dies gilt auch für die Ermittlung des ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Einkommens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.9.1986, 1 BvR 363/86, juris 2. Orientierungssatz). Das vom Gesetzgeber hinsichtlich der Einkommensanrechnung eingesetzte gesetztechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.1981, 5 C 62/79, juris Rn. 21) spricht insofern systematisch gegen die Annahme einer erforderlichen Kaufkraftbereinigung. Das BAföG sieht einen Kaufkraftausgleich bei der Berechnung der Bedarfssätze der im Ausland befindlichen Auszubildenden nach § 13 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung vor. Insoweit ist eine Anpassung an gegebenenfalls erhöhte Lebenshaltungskosten im Ausland ausdrücklich geregelt. Dies betrifft aber schon nicht unmittelbar den vorliegend streitigen Aspekt der Angleichung ausländischen Einkommens an die hiesige Kaufkraft und zeigt überdies im systematischen Umkehrschluss auf, dass der Gesetzgeber des BAföG sich der Problematik weltweit unterschiedlicher Kaufkraftniveaus grundsätzlich bewusst war und trotzdem keine ebenso ausdrückliche Regelung für die Einkommensanrechnung in § 21 Abs. 2a BAföG getroffen hat. Zwar trägt die Klägerin zutreffend vor, dass im Unterhaltsrecht höchstrichterlich eine Kaufkraftbereinigung des elterlichen, im Ausland erzielten Einkommens mittels der von Eurostat veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für die Unterhaltsberechnung in Deutschland lebender Kinder anerkannt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2014, XII ZB 661/12, juris Rn. 32 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.10.2012, 11 UF 55/12, juris Rn. 50 ff.). Jedoch folgt entgegen der Ansicht der Klägerin daraus nicht, dass auch hinsichtlich der Berechnung der elterlichen Leistungsfähigkeit in der staatlichen Leistungsverwaltung des Bundesausbildungsförderungsrechts gleichlaufend eine Kaufkraftbereinigung durchzuführen wäre. Denn die Berechnung der Förderungshöhe in der Massenverwaltung der Förderungsämter beruht – anders als das gerichtliche Verfahren zur Unterhaltsbestimmung – auf Pauschalierungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz von einem eigenständigen Einkommensbegriff ausgeht, der sich nicht notwendig und in allen Einzelheiten mit den zivilrechtlichen Bestimmungen zur Ermittlung der jeweiligen Unterhaltsverpflichtung im Einzelfall deckt. Der Gesetzgeber war bei der Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht verpflichtet, den Nachrang der öffentlich-rechtlichen Ausbildungsförderung in einer Weise zu verwirklichen, dass diese an Bestehen und Umfang der Unterhaltspflicht im jeweils zu entscheidenden Falle anknüpft. Der den Ehegatten und Eltern zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten kann daher allgemein – unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen – in einer Höhe pauschaliert werden, die dem Umfang der Unterhaltspflicht nur im Regelfall entspricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.11.1985, 1 BvL 47/83, juris Rn. 33). Im Übrigen spricht in der gesetzlichen Konzeption des BAföG auch die Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG gegen einen Gleichlauf mit unterhaltsrechtlichen Berechnungsmethoden. Denn diese Härtefallregelung ist gerade dafür da, in geeigneten Fällen die Lücke zwischen zivilrechtlicher Unterhaltspflicht und den Pauschalierungen des BAföG-Rechts zu schließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1987, 5 C 66/84, juris Rn. 13; Knoop, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 25 Rn. 35 a.E. m.w.N.). Zwar wird – mit Blick auf andere Gebiete des Sozialrechts – im Fall der Jugendhilfe zum Teil verwaltungsgerichtlich – ohne nähere Begründung – angenommen, dass die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung auf die dortige Einkommensanrechnung nach § 93 SGB VIII zu übertragen sei (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 28.4.2017, 4 K 902/15, juris Rn. 27 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 29.4.2015, 10 K 5339/13, juris Rn. 26 ff.). Auch dabei stellt sich die Frage, ob im Fall zahlungspflichtiger, im Ausland erwerbstätiger Eltern ein Kaufkraftausgleich der ausländischen Einkünfte vorzunehmen ist. Dies überzeugt das erkennende Gericht aber nicht. Bei der angenommenen Übertragung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze übergehen diese Entscheidungen, dass – wie auch die § 21 ff. BAföG (s.o.) – die §§ 91 ff. SGB VIII eigenständige öffentlich-rechtliche Bestimmungen über die Erhebung und Bemessung der Kostenbeiträge enthalten, die von dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht weitgehend losgelöst sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.4.2010, 4 PA 67/10, juris Rn. 1 m.w.N.). Auch übersehen die genannten Entscheidungen nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts, dass auch im Jugendhilferecht nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine Härtefallklausel zur Berücksichtigung höherer Belastungen im Einzelfall zur Verfügung stünde. Ein Verständnis des § 21 Abs. 2a BAföG dahin, dass eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen ist, ergibt sich – anders als die Klägerin meint – nach der Systematik des BAföG auch nicht daraus, dass der Vater der Klägerin durch die Nichtberücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Maßstäbe dazu verleitet werden könnte, Unterhaltszahlungen an seine Tochter zu verweigern und so Vorausleistungen der Beklagten nach § 36 BAföG zu provozieren. Da nach § 37 Abs. 1 BAföG daraufhin die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Tochter an die Beklagte übergehen, könnte er nach dem Vortrag der Klägerin so im Ergebnis erreichen, dass die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede auch hinsichtlich der Ausbildungsförderung seiner Tochter Anwendung findet. Dass der Weg über die Inanspruchnahme von Vorausleistungen durch die Verweigerung von Unterstützung an den oder die Auszubildende vorteilhaft sein kann, ist eine zwingende Folge der oben beschriebenen Pauschalierung der Einkommensanrechnung ohne Gleichlauf mit dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch und der Möglichkeit der Vorausleistungen. Würde man der Argumentation der Klägerin insoweit folgen, müsste entgegen der eindeutigen gesetzlichen Konzeption doch in jedem Fall nur der konkrete, individuelle Unterhaltsanspruch auf den Bedarf nach dem BAföG angerechnet werden. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, inwiefern es Art. 6 Abs. 1 GG verletzen sollte, dass der Vater der Klägerin sich zu seinem eigenen Vorteil dazu entschließen könnte, die Unterstützung seiner Tochter zur „Provokation“ der Vorausleistungen zu verweigern. Auch die von der Klägerin zur Argumentation herangezogenen, in der Begründung der aktuellen BAföG-VwV (vgl. Bundesrats-Drucksache 551/13) formulierten Bestrebungen zum Bürokratieabbau tragen nicht das Erfordernis einer zwingenden Kaufkraftbereinigung bei der Einkommensanrechnung im Bundesausbildungsförderungsrecht. Dass dadurch gegebenenfalls verstärkt der Umweg über Vorausleistungen nach § 36 BAföG mit erhöhtem Verwaltungsaufwand beschritten würde, rechtfertigt nicht eine Auslegung im Sinne der Klägerin. Denn einem dort vage formulierten Ziel zum Bürokratieabbau ist nicht zu entnehmen, dass jede gesetzliche Regelung des BAföG so auszulegen wäre, dass möglichst viel Verwaltungsaufwand vermieden wird. Gegen die Auslegung des einschlägigen § 21 Abs. 2a BAföG dahingehend, dass über eine – nicht zu vermeidende – Währungsumrechnung hinaus auch eine Kaufkraftbereinigung durchzuführen ist, spricht auch im Rahmen einer historischen Auslegung die diesbezügliche Untätigkeit des Gesetzgebers. Trotz Kenntnis der – in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföG-VwV, i.d.F. vom 14.11.2013, GMBl. S. 1094) in Tz. 21.2a.1 i.V.m. Tz 21.1.7 vorgesehenen – Praxis und sogar Beschäftigung damit (vgl. dazu insbesondere die Kleine Anfrage v. 16.5.2019 der Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag – BT-Drs. 19/10268 – und die Antwort der Bundesregierung v. 5.6. 2019 – BT-Drs. 19/10473), hat der Deutsche Bundestag als zuständiger Bundesgesetzgeber keine Änderung der Regelungen vorgenommen. Eine rechtsfortbildende Auslegung des § 21 Abs. 2a BAföG, wonach eine Berücksichtigung von Kaufkraftunterschieden bei ausländischen Einkommen durchzuführen sei, ist auch nicht zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustands geboten. Stattdessen sind solche Pauschalierungen grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. oben). Im Übrigen bietet § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG eine Härtefallregelung zur Vermeidung unbilliger Härten (vgl. Knoop, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 21 Rn. 13 a.E.; siehe dazu sogleich unter c)). b) Auch ergibt sich ein Anspruch auf die begehrte Berechnungsmethode nicht aus der vorherigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Umrechnung in der Vergangenheit (bis 2010) nicht nur nach dem Wechselkurs, sondern auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft geschah. Die Beklagte hat jedoch insofern, wie im Übrigen einheitlich alle Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. das in der Sachakte befindliche Protokoll der Sitzung der obersten Landesbehörden mit dem Bund zum BAföG am 8. und 9.12.2010) und wie zwischenzeitlich auch in Tz. 21.2a.1 i.V.m. Tz 21.1.7 BAföG-VwV vorgesehen, ihre Verwaltungspraxis in nicht zu beanstandender Weise angepasst, sodass aus der vorherigen Vorgehensweise keine Rechte mehr herzuleiten sind. c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Neuberechnung ihres Förderungsanspruchs, weil ein weiterer Teil des Einkommens ihres Vaters gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG als Härtefreibetrag anrechnungsfrei bleiben müsse. Nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Vorliegend kann offenbleiben, ob in dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 11. September 2019 und der dortigen Beanstandung der unterbliebenen Kaufkraftbereinigung bzw. dem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren ein rechtzeitiger besonderer Antrag im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG zu sehen ist. Denn jedenfalls liegt im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Gerichts keine gemäß § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG erforderliche unbillige Härte vor. § 25 Abs. 6 BAföG setzt als Tatbestand voraus, dass eine allein die Freibeträge nach § 25 Abs. 1, 3 und 4 BAföG berücksichtigende Einkommensanrechnung zu einer unbilligen Härte führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.1998, 5 C 14/97, juris Rn. 12). Keinen Härtefreibetrag können mangels Atypik jedoch solche Belastungen auslösen, für die dem Grunde nach schon Freibeträge nach § 25 Abs. 1 bis 3 BAföG gewährt werden (vgl. auch Tz. 25.6.6 BAföG BAföG-VwV). Die fehlende Berücksichtigung der höheren Lebenshaltungskosten des Vaters der Klägerin in Norwegen unter bloßer Anwendung des pauschalen (Lebenshaltungskosten-)Freibetrags nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG führt im vorliegenden Fall zu keiner unbilligen Härte. Anders als die Beklagte meint, ist dies zwar nicht allein deswegen ausgeschlossen, da Lebenshaltungskosten immer nur eine gewöhnliche Belastung darstellen. Denn insofern übersieht die Beklagte, dass gerade die Lebensführung in einem im Vergleich zu Deutschland als gesetzlicher Regelfall teuren Auslandsstaat durchaus im Einzelfall eine außergewöhnliche Belastung darstellen kann, die von der gesetzlichen Pauschalierung nicht abgefangen wird. Insofern ist die (ausländische) Lebensführung in besonderen Fällen gegebenenfalls gerade nicht gewöhnlich. Jedoch kann andererseits mangels Atypik nicht jeder erhöhte Lebenshaltungsaufwand im Ausland zu einer unbilligen Härte führen. Es ist zu berücksichtigen, dass es auch bei Wohnsitzen in Deutschland erhebliche Unterschiede in den lokalen Lebenshaltungskosten der Eltern geben kann, die von Gesetzes wegen nur pauschal nach § 25 Abs. 1 BAföG berücksichtigt werden. Nach Ansicht des Gerichts können im Einzelfall zumindest signifikante Unterschiede ausländischer Lebenshaltungskosten zu deutschen Verhältnisses zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG führen. Es kann vorliegend aber offenbleiben, ob ein solcher signifikanter Unterschied für Norwegen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzunehmen ist. Jedenfalls fehlt es im vorliegenden Fall im Ergebnis an einer unbilligen Härte. § 25 Abs. 6 BAföG fordert eine konkrete, individuelle Betrachtung der gesamten Berechnung des anzurechnenden Einkommens des Elternteils zur Feststellung, ob die Pauschalierung nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zu einer unbilligen Härte führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.7.1998, 5 C 14/97, juris Rn. 14). Dass vorliegend keine unbillige Härte anzunehmen ist, ergibt sich für das Gericht danach aus einer hypothetischen Vergleichsrechnung. Dabei ist die bisherige, von der Klägerin beanstandete Berechnung der Beklagten – ohne Kaufkraftbereinigung aber unter Verwendung eines pauschalisierten Abzugs für Sozialkosten – mit einer hypothetischen Berechnung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Vaters zu vergleichen. Letztere hat – wie von der Klägerin begehrt – durch Kaufkraftbereinigung des norwegischen Einkommens des Vaters nach den dafür grundsätzlich geeigneten (vgl. die auch von der Klägerin in Bezug genommene unterhaltsrechtliche Rechtsprechung: BGH, Beschl. v. 9.7.2014, XII ZB 661/12, juris Rn. 32 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.10.2012, 11 UF 55/12, juris Rn. 50 ff.) von Eurostat ermittelten „Vergleichbaren Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte” zu erfolgen. Dabei ist zu Gunsten der Klägerin die von ihr verfolgte Logik zu Grunde zu legen, dass ein ausländischer Elternteil nur insoweit zur Unterstützung des Auszubildenden herangezogen werden kann, wie ein Elternteil in Deutschland, der sich denselben Lebensstandard leisten kann. Dazu ist das verfügbare Einkommen des Vaters an die Kaufkraft anzugleichen. Jedoch sind bei tatsächlicher statt pauschalierter Betrachtung nur die vom Vater tatsächlich gezahlten norwegischen Sozialabgaben abzuziehen anstatt die Pauschale des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzuwenden. Auch sind bei der vergleichsweise vorzunehmenden „tatsächlichen“ Berechnung die norwegischen Steuern, wie sie sich aus den Unterlagen zum Förderungsantrag der Klägerin ergeben, zu berücksichtigen, und nicht wie von der Beklagten im verfahrensgegenständlichen Bescheid fälschlicherweise unter Heranziehung auch der gezahlten Sozialabgaben. Andernfalls wären die gezahlten Sozialabgaben als Belastung doppelt berücksichtigt. Eine Erhöhung eines anzunehmenden Selbstbehalts des Vaters der Klägerin anhand der Kaufkraftparität ist dabei – anders als es die Klägerin mit Verweis auf die angebliche unterhaltsrechtliche Vorgehensweise geltend macht – daneben nicht auch vorzunehmen. Denn dann würden die Kaufkraftunterschiede überkompensatorisch an zwei Stellen Berücksichtigung finden. Die Frage, ob ein erhöhter Selbstbehalt für den Vater anzunehmen ist, ist gerade die Frage der Prüfung eines etwaigen Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG. Bei der beschriebenen tatsächlichen Berechnung ergibt sich für die Klägerin im Ergebnis ein um etwa einen Euro geringerer Förderanspruch, sodass eine unbillige Härte durch die vorgenommene, pauschale Berechnung ohne Kaufkraftausgleich nicht angenommen werden kann. Ausgangspunkt der Vergleichsrechnungen ist dabei jeweils das monatliche – in Euro nach dem von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten durchschnittlichen Jahreswechselkurs (vgl. Tz. 21.2a.1 i.V.m. Tz 21.1.7 BAföG-VwV) umgerechnete – Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 3.681,63 Euro. Während davon bei pauschalisierter Betrachtungsweise neben den umgerechneten Steuern eine Sozialabgabenpauschale gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 784,19 Euro (nämlich 21,3 %) abzuziehen ist, sind bei der tatsächlichen Vergleichsbetrachtung neben Steuern hinsichtlich der Sozialabgaben nur die in Norwegen tatsächlich gezahlten – wiederum nach dem genannten Wechselkurs in Euro umgerechneten – 308,73 Euro abzuziehen. Bei tatsächlicher Betrachtungsweise ist der so errechnete Betrag von 2.773,22 Euro, der dem Vater der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt monatlich netto in Norwegen zur Verfügung stand, zu Gunsten der Klägerin nach dem maßgeblichen Faktor nach den Eurostat-Werten auf 1.990,74 Euro herunterzurechnen. Von den in Norwegen – in Euro umgerechneten – netto zur Verfügung stehenden 2.773,22 Euro könnte sich der Vater wegen der höheren Lebenshaltungskosten in Norwegen nur einen Lebensstandard leisten, der in Deutschland einem Nettoeinkommen von 1.990,74 Euro entspricht (Kaufkraftbereinigung nach den Eurostat-Werten, vgl. die veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?lang=de, abgerufen am Tag der Entscheidung). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 3. September 2019 hat die Beklagte ohne Kaufkraftbereinigung wegen der gesetzlichen Sozialkostenpauschale in Höhe von 21,3 % (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG) und den fehlerhaft bezifferten Steuern aber sogar nur ein monatliches Nettoeinkommen von 1.989,02 Euro angenommen. Dies stellt die Klägerin im Ergebnis sogar besser, da die im Übrigen einschlägigen Abzüge nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 1 BAföG bei der vergleichenden Betrachtung gleichermaßen Anwendung finden müssen. Eine über § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG zu korrigierende, unbillige Härte liegt danach durch die Nichtberücksichtigung der Kaufkraftunterschiede bzw. der höheren Lebenshaltungskosten in Norwegen im konkreten Fall nicht vor. Tabellarisch stellt sich die beschriebene Vergleichsrechnung nach alledem wie folgt dar: Berechnung der Bekl. Hypothetische Vergleichsrechnung mit Betrachtung der tatsächlichen Belastungen Monatliches Bruttoeinkommen nach Wechselkurs in Euro umgerechnet 3.681,63 € 3.681,63 €11sogar unter Anwendung des pauschalierten Abzugs der Werbungskosten nach § 21 Abs. 2a Satz 2 BAföG, § 9a EStG zu Gunsten der Klägerin. sogar unter Anwendung des pauschalierten Abzugs der Werbungskosten nach § 21 Abs. 2a Satz 2 BAföG, § 9a EStG zu Gunsten der Klägerin. Sozialabgaben - 784,19 € (Pauschale i.H.v. 21,3%) - 308,73 € (tatsächlich gezahlte Sozialabgaben, umgerechnet in Euro) Steuern - 908,42 € (von der Bekl. fälschlicherweise berücksichtigte Steuern + Sozialabgaben, umgerechnet in Euro) - 599,68 € (nur tatsächlich gezahlte Steuern, umgerechnet in Euro) Kaufkraftbereinigung Keine - 782,48 € (Umrechnung nach Eurostat = Multiplikation mit 0,71)22vgl. die unter https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?lang=de (abgerufen am Tag der Entscheidung) abrufbaren Werte für 2017 (vgl. § 24 Abs. 1 BAföG) für Deutschland: 106,6 und Norwegen: 148,5, die zur Umrechnung zum Faktor 0,71 gebildet werden. vgl. die unter https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?lang=de (abgerufen am Tag der Entscheidung) abrufbaren Werte für 2017 (vgl. § 24 Abs. 1 BAföG) für Deutschland: 106,6 und Norwegen: 148,5, die zur Umrechnung zum Faktor 0,71 gebildet werden. zu berücksichtigendes Einkommen des Vaters nach § 21 BAföG vor Abzügen nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 BAföG 1.989,02 € 1.990,74 € II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt eine höhere Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch Berücksichtigung der hohen Lebenshaltungskosten ihres in Norwegen lebenden, unterhaltspflichtigen Vaters. Die Klägerin erwarb im Mai 2017 in Norwegen eine Hochschulzugangsberechtigung („international baccalaureate“). Seit September 2018 studiert sie an der ... (Großbritannien) im Studiengang „...“. Die vom Vater der Klägerin geschiedene, nicht erwerbstätige Mutter, bei der die Klägerin schon vor Studienbeginn ihren Erstwohnsitz hatte, wohnt in Hamburg. Mit Bescheid vom 18. Juli 2018 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Förderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum September 2018 bis August 2019 in Höhe von monatlich 539 Euro bewilligt. Dabei nahm die Beklagte einen Gesamtbedarf von 1.074 Euro an und berücksichtigte dabei bedarfserhöhend Reisekosten wegen des Auslandsstudiums und anteilig von der Klägerin zu zahlende Studiengebühren im Ausland. Das norwegische Einkommen des Vaters wurde nach dem Jahresdurchschnittswechselkurs der EZB in Euro umgerechnet. Eine Kaufkraftbereinigung fand nicht statt. Die Klägerin griff diesen Bescheid nicht an. Auf ihren weiteren Antrag vom 9. Mai 2019 für den folgenden Bewilligungszeitraum von September 2019 bis August 2020 bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2019 Förderungsleistungen in Höhe von 362 Euro monatlich und berücksichtigte dabei bei einem angenommenen Grundbedarf von 744 Euro das norwegische Einkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 382 Euro monatlich. Dem liegt die folgende Berechnung zu Grunde: Norwegisches Einkommen des Vaters der Klägerin 421.390,00 NOK Jährliches Bruttoeinkommen in Euro umgerechnet nach durchschnittlichem Jahreswechselkurs der EZB, nach Abzug der Werbungskostenpauschale nach § 21 Abs. 2a BAföG, § 9a EStG 44.179,59 € Monatliches Bruttoeinkommen in Euro 3.681,63 € Sozialabgaben (Pauschale i.H.v. 21,3% nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG) - 784,19 € Steuern - 908,42 € Zwischensumme, Einkommen nach § 21 BAföG 1.989,02 € Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG - 1225 € Freibetrag nach § 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG - 382,01 anrechenbares Einkommen des Vaters 382,01 € Zur Begründung heißt es weiter, dass der Gesamtbedarf nach § 13 Abs. 4 BAföG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BAföG-Auslandszuschlagsverordnung (v. 25.6.1986, BGBl. I S. 935, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 24.10.2010, BGBl. I S. 1422, im Folgenden: BAföG-Auslandszuschlagsverordnung) nicht mehr wegen Studiengebühren und Fahrtkosten erhöht werden könne, der Anspruch sei bereits im vorherigen Bewilligungszeitraum ausgeschöpft worden. Der Bescheid wurde am 3. September 2019 zur Post gegeben. Nachdem die Klägerin den Bescheid nach eigenen Angaben am 6. September 2019 erhalten hatte, legte sie mit Schreiben vom 11. September 2019 dagegen Widerspruch ein. Sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden, weil bei der Berechnung des norwegischen Einkommens des Vaters die erheblichen Kaufkraftunterschiede nicht wie erforderlich und wie im Unterhaltsrecht anerkannt berücksichtigt worden seien. Das Einkommen des Vaters sei mit einem erheblich reduzierten Betrag anzurechnen. Die Beklagte wies die Klägerin mit E-Mail vom 16. September 2019 darauf hin, dass ein Widerspruch nach niedersächsischem Landesrecht unstatthaft sei. Sie verwies auf die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben werden könne. Am 4. Oktober 2019 hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beklagte fälschlicherweise das in Norwegen erzielte Einkommen des Vaters der Klägerin ohne Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede zwischen Norwegen und Deutschland in die Berechnung einbezogen habe. Sie begehre mit der Klage eine Kaufkraftbereinigung bei der Berechnung ihres monatlichen Förderungsbetrags. Die Lebenshaltungskosten seien in Norwegen erheblich höher als in Deutschland. Da der Vater dementsprechend von seinem Erwerbseinkommen einen deutlich höheren Anteil für die Lebenshaltungskosten verwenden müsse, könne er seine Tochter, die Klägerin, eben nicht so unterstützen, wie es die Beklagte bei der Berechnung ohne Kaufkraftbereinigung unterstelle. Dies stelle eine ungerechtfertigte Benachteiligung ausländischer Einkommensbezieher als Elternteile dar. Die Ungleichbehandlung könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Zuvor sei bis 2009 bei der Umrechnung des im Ausland erzielten Einkommens der Verbrauchergeldparitätenkurs des Statistischen Bundesamts zur Anwendung gekommen. Dieser werde nun zwar nicht mehr veröffentlicht, stattdessen könne aber auf das vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ermittelte vergleichende Preisniveau abgestellt werden. Dieser Anpassungsmaßstab sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für ausländische Einkommen im Unterhaltsrecht anerkannt. Dabei nehme die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung sogar eine doppelte Berücksichtigung der Kaufkraftunterschiede vor, indem zum einen der elterliche Freibetrag nach der Kaufkraftparität erhöht und zum anderen das berücksichtigungsfähige Einkommen nach dieser verringert werde. Dies sei auf § 21 BAföG zu übertragen. Die notwendige Pauschalierung im BAföG-Verfahren stehe dem nicht entgegen. Die begehrte Berücksichtigung sei durch die von Eurostat veröffentlichten Tabellen problemlos im Antragsverfahren möglich. Aussagen der Bundesregierung, dass eine Umrechnung nach Kaufkraft ausdrücklich nicht beabsichtigt sei, hätten als Verlautbarungen der Exekutive keine Auswirkungen auf die gerichtliche Auslegung des Gesetzes. Im Übrigen widerspreche die Ansicht der Bundesregierung dem vielfach verlautbarten Zweck der Entbürokratisierung des BAföG-Verfahrens, indem es auf eine Berücksichtigung der Kaufkraft über die Vorausleistung nach § 36 BAföG und die daraus resultierende Anwendung der unterhaltsrechtlichen Maßstäbe verweise. Diesbezüglich meint die Klägerin, es sei zu berücksichtigen, dass ein nicht gewollter Wertungswiderspruch entstünde, wenn der Vater den Unterhalt verweigere und über § 36 BAföG in Anspruch genommen werden könne. Dann würde ihm im Rahmen dieser Inanspruchnahme die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung zugutegekommen. Die begehrte Anpassung im Antragsverfahren vermeide dagegen den Wertungswiderspruch und entspreche gerade dem Zweck der Entbürokratisierung. Auch widerspreche eine Verweisung des Vaters der Klägerin auf die Verweigerung von Zahlungen an seine Tochter dem Schutz der Familie des Art. 6 Abs. 1 GG. Jedenfalls müsse wegen der erheblich höheren Lebenshaltungskosten des Vaters in Norwegen gemäß § 25 Abs. 6 BAföG ein weiterer Teil des Einkommens des Vaters als Härtefreibetrag berücksichtigungsfrei bleiben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03. September 2019, soweit entgegenstehend, zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für das Studium an der ... im Bewilligungszeitraum September 2019 bis August 2020 unter Berücksichtigung einer Kaufkraftbereinigung des anzurechnenden Einkommens des Vaters der Klägerin zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Förderung der Klägerin nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet worden sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Auf eine Kaufkraftbereinigung des väterlichen Einkommens könne die Klägerin sich nicht berufen. Zwar verkenne die Beklagte nicht, dass vor Änderung der Verwaltungsvorschrift zum BAföG 2013 die im Ausland erzielten Einkünfte von Elternteilen nach dem Verbrauchergeldparitätenkurs umzurechnen gewesen seien. Dies ist nach der geänderten Verwaltungsvorschrift aber nicht mehr der Fall, da der Kurs nicht mehr veröffentlicht werde. Dies sei bewusst geändert worden. Der Gesetzgeber sei seitdem in Kenntnis der Problematik untätig geblieben. Das BAföG-Verfahren müsse als Massenverfahren mit handhabbaren Pauschalierungen arbeiten. Im Übrigen würden diese Pauschalierungen der Klägerin an anderer Stelle auch zu Gute kommen. Denn in Norwegen würden zahlreiche „Sozialleistungen“ über das Steuersystem finanziert. Die gezahlten Steuern des Vaters seien vollumfänglich in tatsächlicher Höhe in Abzug gebracht worden und zusätzlich sei ein Pauschalbetrag für Sozialleistungsbeiträge in Höhe von 21,3 % des Bruttoeinkommens nach § 21 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG abgezogen worden, obwohl diese tatsächlich wegen der weitergehenden Steuerfinanzierung im Fall des Vaters der Klägerin nur 8,2 % betragen hätten. Darüber hinaus sei die Berechnung zum Vorteil der Klägerin fehlerhaft erfolgt, da die in Norwegen gezahlten Sozialabgaben des Vaters neben der Pauschale fälschlicherweise erneut als gezahlte Steuern in Abzug gebracht worden seien. Die § 21 ff. BAföG enthielten durch die Pauschalierungen abschließende Regelungen zur Einkommensanrechnung. Die pauschalen Abzüge würden jedenfalls für alle Inlandssachverhalte gelten, damit sehe das Gesetz keine Differenzierung vor, obwohl auch in Deutschland große Unterschiede zwischen (Groß-)Stadt und Land bestünden. Auch liege kein Fall des § 25 Abs. 6 BAföG vor, da die Lebensunterhaltkosten des Vaters in Norwegen nicht wie für einen Härtefall erforderlich außerhalb der gewöhnlichen Lebensführung lägen. Sofern die Klägerin darauf verweist, dass die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung mit Kaufkraftbereinigung im Wege der Vorableistung nach § 36 BAföG Berücksichtigung finde und daher auch bei der Berechnung des Einkommens zahlungswilliger Eltern nach § 21 BAföG angewandt werden müsse, sei zu berücksichtigen, dass bei einer unterhaltsrechtlichen Berechnung insgesamt andere Pauschalen bzw. Freibeträge gelten würden. Gegebenenfalls sei die Berechnung nach § 21 BAföG daher sogar vorteilhafter für die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2021 hat das Gericht die Sachakte der Beklagten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf den Inhalt der Sachakte sowie des Sitzungsprotokolls wird Bezug genommen.