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Beschluss

13 WF 111/08

OLG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei beigeordnetem Rechtsanwalt bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Beiordnungsbeschluss; Prozesskostenhilfe deckt nur gerichtliche Gebühren (§§45,48 RVG). • Bei vorprozessualer außergerichtlicher Tätigkeit wird die Geschäftsgebühr in voller Höhe angerechnet und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG um die Hälfte der Geschäftsgebühr gemindert (Vorbem. 3 Abs.4 VV RVG). • Die Anrechnungsvorschriften des § 58 RVG regeln nur das Verhältnis Dritterzahlungen zu Leistungen aus der Staatskasse und sind nicht maßgeblich für die Entstehung einzelner Gebühren. • Ist die Geschäftsgebühr vorgerichtlich entstanden, führt dies nicht dazu, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein höherer Verfahrensgebührenanspruch entsteht; die Verfahrensgebühr bleibt von vornherein gekürzt.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Verfahrensgebühr bei vorgerichtlicher Geschäftsgebühr (Beiordnung, PKH) • Bei beigeordnetem Rechtsanwalt bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach dem Beiordnungsbeschluss; Prozesskostenhilfe deckt nur gerichtliche Gebühren (§§45,48 RVG). • Bei vorprozessualer außergerichtlicher Tätigkeit wird die Geschäftsgebühr in voller Höhe angerechnet und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG um die Hälfte der Geschäftsgebühr gemindert (Vorbem. 3 Abs.4 VV RVG). • Die Anrechnungsvorschriften des § 58 RVG regeln nur das Verhältnis Dritterzahlungen zu Leistungen aus der Staatskasse und sind nicht maßgeblich für die Entstehung einzelner Gebühren. • Ist die Geschäftsgebühr vorgerichtlich entstanden, führt dies nicht dazu, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ein höherer Verfahrensgebührenanspruch entsteht; die Verfahrensgebühr bleibt von vornherein gekürzt. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch. Ihr war unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt beantragte nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung seiner Vergütung einschließlich einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Das Amtsgericht setzte zunächst einen Betrag fest, änderte dies jedoch später nach Hinweis des Bezirksrevisors und kürzte die zu zahlende Vergütung. Der Rechtsanwalt legte Beschwerde ein und machte geltend, die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr sei zunächst gegenüber der Differenz zwischen Wahlanwaltsvergütung und PKH-Vergütung zu verrechnen, sodass keine Mindereinnahme zu Lasten der Staatskasse entstehe. Das Amtsgericht legte die Entscheidung dem OLG zur Entscheidung vor. • Für beigeordnete Rechtsanwälte gilt der gesetzliche Vergütungsanspruch nach §§45 ff. RVG; der Umfang richtet sich nach dem Beiordnungsbeschluss (§48 RVG). • Prozesskostenhilfe umfasst nur das gerichtliche Verfahren; für vorgerichtliche Tätigkeit ist Beratungshilfe vorgesehen, sodass nur im gerichtlichen Verfahren entstandene Gebühren erstattungsfähig sind. • Vorbemerkung 3 Abs.4 VV RVG sieht vor, dass bei vorprozessualer Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr durch Anrechnung der Geschäftsgebühr vermindert wird, weil Geschäfts- und Verfahrensgebühr teilweise denselben Aufwand abgelten. • Die Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass die Verfahrensgebühr wegen Anrechnung der Geschäftsgebühr reduziert entsteht, während die Geschäftsgebühr unverändert bleibt; daraus folgt, dass bei PKH nur die bereits gekürzte Verfahrensgebühr zu ersetzen ist. • Die Anrechnungsvorschriften des §58 RVG betreffen allein das Verhältnis zwischen Zahlungen Dritter und Staatskassenleistungen und regeln nicht, welche Gebühren für Verfahrensabschnitte entstehen; sie ändern daher nichts an der Kürzung der Verfahrensgebühr. • Es ist unerheblich, ob die vorgerichtliche Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht oder bezahlt ist; die Verfahrensgebühr entsteht von vornherein nur in geminderter Höhe. • Folglich war die Herabsetzung der aus der Staatskasse zu tragenden Kosten auf den gekürzten Betrag durch das Amtsgericht zutreffend. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 15.05.2008 wird zurückgewiesen. Das OLG bestätigt, dass bei vorgerichtlicher Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG um die Hälfte der bereits entstandenen Geschäftsgebühr zu kürzen ist, sodass nur der geminderte Betrag aus der Staatskasse zu zahlen ist. Die Berufung auf §58 RVG hilft dem Beschwerdeführer nicht, da diese Vorschrift nicht die Entstehung einzelner Gebühren regelt. Damit verbleibt die Herabsetzung der zu zahlenden Vergütung auf 991,86 Euro als richtige Kostenfestsetzung; eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist nicht statthaft.