Beschluss
II-10 WF 34/09
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2009:1210.II10WF34.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsge-richts Neuss – Familiengericht – vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 I. 2 Die Beschwerde des Antragstellers vom 13.11.2009 (Bl. 103f PKH-Heft) richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss – Familiengericht – vom 11.11.2009 (Bl. 95 PKH-Heft), durch den seine Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom 23.04.2009 (Bl. 70f PKH-Heft) zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG kraft ausdrücklicher Zulassung zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. 3 Zu Unrecht wendet sich der Antragsteller gegen die vorgenommene Anrechnung einer hälftigen außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr iHv EUR 122,85 zuzüglich Umsatzsteuer. 4 1. 5 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 für die vorgerichtliche Tätigkeit des Antragstellers angefallen ist. Der Antragsteller führt selbst aus, dass ihm sein Mandant eine Geschäftsgebühr schuldet. In seinen Schriftsätzen vom 19.02.2009 und 29.04.2009 (Bl. 63f, 77f PKH-Heft) heißt es: "Dem Unterzeichner steht ein Anspruch auf Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr zu, weil er von dem Mandanten keine Zahlung auf die vorgerichtlich entstandene 1,3 Geschäftsgebühr erhalten hat. .. Hat der Mandant wie vorliegend der Fall eine von ihm geschuldete Geschäftsgebühr für eine vorgerichtliche Tätigkeit nicht an seinen Prozessbevollmächtigten bezahlt, ..". Vor diesem Hintergrund geht der Hinweis auf einen unbedingten Klageauftrag ins Leere. Ein solcher ergibt sich nicht aus dem vorgerichtlichen Schreiben vom 15.04.2008 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 5f GA) und wird auch sonst nicht näher dargelegt. 6 2. 7 Die Geschäftsgebühr ist nach der Anrechnungsvorschrift RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 auf die im nachfolgenden Prozess angefallene Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 zur Hälfte, hier also iHv 0,65 anzurechnen. 8 Der Staatskasse ist es vorliegend nicht verwehrt, die Anrechnung im Festsetzungsverfahren nach §§ 55 ff RVG zu berücksichtigen. Dem stehen die aufgrund Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht v. 30.07.2009 (BGBl. I S. 2449) mit Wirkung zum 05.08.2009 neu gefassten §§ 15a, 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG nicht entgegen. Dies folgt mangels spezieller Übergangsnorm aus § 60 Abs. 1 RVG. Danach ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Rechtsanwalt – wie hier - vor dem Inkrafttreten der Änderung beigeordnet worden ist. 9 a. 10 Durch die Neuregelung der Anrechnung in § 15a RVG ist die bisherige Gesetzeslage geändert – und nicht lediglich klargestellt - worden. Er wurde als neue, eigenständige Vorschrift formuliert und in das Gesetz eingefügt und bewirkt auch inhaltlich eine Änderung des bisher geltenden Rechts. 11 aa. 12 Vor Einfügung des § 15a RVG war die Anrechnung über die Regelung in RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 hinaus nicht näher definiert. Insbesondere gab es keine Regelung, inwieweit Dritte und die Staatskasse sich auf die im Innenverhältnis zwischen Mandant und Anwalt vorzunehmende Anrechnung berufen können. Daher hat der Bundesgerichtshof und ihm folgend die herrschende Rechtssprechung im Wege der Auslegung mehrfach entschieden: Sofern nach RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr; die Verfahrensgebühr entsteht wegen der in RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 vorgesehenen Anrechnung von vornherein nur in gekürzter Höhe (vgl. BGH v. 07.03.07, VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; v. 14.03.09, VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; v. 11.07.07, VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500; v. 22.01.08, VIII ZB 57/07, NJW 08, 1323; v. 25.09.08, IX ZR 133/07, NJW 08, 3641). Nach der Rechtsprechung des VIII. , des III. und des I. Zivilsenats ist diese Anrechnungsregel auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 f ZPO zu beachten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist (vgl. BGH v. 22.01.08, VIII ZB 57/07, NJW 08, 1323; v. 30.04.08, III ZB 8/08, JurBüro 2008, 414; v. 02.10.08, I ZB 30/08, WRP 2009, 75). Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat für das Kostenfestsetzungsverfahren mit Beschluss vom 02.10.2008, I-10 W 58/08 angeschlossen und vertritt sie seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senat v. 19.02.09, I-10W 141/08; v. 21.07.09, I-10W 46/09; v. 21.07.09, I-10 W 49/09). Mit seinen Beschlüssen vom 27.11.2008, I-10W 109/08 und 27.01.2009, I-10W 120/08 hat der Senat diese Grundsätze auch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG mit eingehender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, für anwendbar erklärt. Danach ist eine angefallene Geschäftsgebühr nach RVG VV-Nr. 2300 auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt nach RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 uneingeschränkt auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach RVG VV-Nr. 3100 anzurechnen (so auch Hess. LAG v. 26.10.2009, 13 Ta 530/09, JURIS; OLG Celle v. 24.07.2009, 2 W 203/09, OLGR 2009, 791; OLG Braunschweig v. 12.09.2008, 2 W 358/08, JURIS; OLG Bamberg v. 01.07.2008, 2 WF 92/08, JURIS; OLG Oldenburg v. 12.06.2008, 13 WF 111/08, JURIS; OLG Oldenburg v. 27.05.2008, 2 WF 81/08, JURIS). Dies gilt auch dann, wenn die Bedürftigkeit der Partei bereits zum Zeitpunkt der vorprozessualen Tätigkeit vorgelegen hat (vgl. OLG Oldenburg v. 08.05.2008, 8 W 57/08, JURIS). 13 bb. 14 Mit Schaffung des § 15a RVG wird – ausweislich der Gesetzesbegründung - der bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber zukommt. Absatz 2 betrifft die Wirkungen der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu erstatten haben. Danach bewirkt die Anrechnung im Innenverhältnis, dass der Anwalt beide Gebühren geltend machen, aber insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Betrag erhalten kann. Ein Dritter soll die Anrechnung nur in den dort enumerativ aufgeführten drei Alternativen geltend machen können, damit sichergestellt ist, dass er nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/12717, 58f). § 55 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 RVG regeln ergänzend, dass der Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung insbesondere die erfolgten Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr anzugeben hat. 15 Ob die Staatskasse sich als "Dritter" iSd § 15 a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann (so Hess. LAG v. 16.10.2009, 13 Ta 530/09, JURIS), oder ob diese Norm nicht anwendbar ist, weil die Staatskasse im Innenverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt an die Stelle des prozesskostenhilfeberechtigten Mandanten tritt (so OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09, JURIS), mag dahinstehen. Ebenfalls kann offenbleiben, ob aus der Neuregelung der Erklärungspflichten zu erhaltenen Zahlungen in § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG eine indirekte Regelung abzuleiten ist, wonach eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Staatskasse jedenfalls dann unterbleibt, wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen erhalten hat (so OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09, JURIS; OVG Münster v. 11.08.2009, 4 E 1609/08, JURIS; OLG Köln v. 31.10.2009, 17 W 261/09 JURIS; Hansens aaO, unter III.). Jedenfalls ergibt sich bereits aus der Neuregelung des § 15a Abs. 1 RVG ein gegenüber der unter aa. geschilderten Rechtssprechung zur bisherigen Gesetzeslage grundlegend geändertes Verständnis der Anrechnung. Im Falle der Anrechnung sollen die Gebühren jeweils in voller Höhe entstehen. 16 cc. 17 Es kann nicht angenommen werden, dass mit § 15a RVG lediglich die bisher geltende Rechtslage klargestellt werden sollte (aA: BGH v. 02.09.09, II ZB 35/07, ZIP 2009, 1927; OLG Stuttgart v. 11.08.09, 8 W 339/09, AGS 2009, 371; OLG Düsseldorf v. 20.08.09, II-3 WF 14/09, AGS 2009, 372; OLG Koblenz v. 01.09.09, 14 W 553/09, AGS 09, 420). 18 Der Wortlaut der Norm gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich eine lediglich klarstellende Funktion nicht herleiten: In der Gesetzesbegründung zu RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Wirkung der Anrechnung für das Festsetzungsverfahren bedacht und zu klären beabsichtigt hätte. In der Gesetzesbegründung zu § 15a RVG finden sich keine Hinweise darauf, dass insoweit lediglich eine Klarstellung dessen vorgenommen werden sollte, was schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift gewesen ist. Hier wird vielmehr ausgeführt, dass das durch den Bundesgerichtshof geprägte Verständnis der Anrechnung zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, weil es den Auftraggeber benachteilige. Insbesondere die obsiegende Prozesspartei erhalte eine geringere Erstattung ihrer Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt habe. Eine kostenbewusste Partei müsse daher die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Das Kostenfestsetzungsverfahren werde mit einer materiell-rechtlichen Prüfung belastet, soweit Rahmengebühren anzurechnen seien. Beides laufe unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt habe (BT-Drucks. 16/12717, S. 58). Deshalb solle der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung legal definiert werden, um unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Zweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren (BT-Drucks. 16/12717, S. 2, 58). 19 An keiner Stelle wird das vom Bundesgerichtshof geprägte Verständnis der Anrechnung und die hieraus gezogenen Konsequenzen für das Kostenfestsetzungsverfahren für unvereinbar mit der bisherigen Gesetzeslage gehalten oder in Frage gestellt. Entsprechendes gilt für die in der Rechtssprechung erfolgte Übertragung der Grundsätze auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG. Vielmehr wird der Wille zum Ausdruck gebracht, die bestehende Rechtslage zu modifizieren. Hervorzuheben ist insoweit die Verwendung der Formulierungen "unerwünschte Auswirkungen" und "unbefriedigende Ergebnisse". Diese zielen auf die erst beim Vollzug der bisherigen Anrechnungsvorschrift zu Tage tretenden Unzulänglichkeiten und belegen, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 15a RVG die von ihm nicht bedachten Auswirkungen der bisherigen Anrechnungsregelung durch eine Neuregelung korrigieren will (vgl. BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS; OLG Celle v. 19.10.09, 2 W 280/09, JURIS; KG v. 13.10.09, 27 W 98/09, JURIS; KG v. 10.09.09, 27 W 68/09, ZIP 2009, 2124; OLG Braunschweig v. 10.09.09, 2 W 155/09, JURIS; BayVGH 21.10.09, 19 C 09.2395, JURIS; Hess. LAG v. 26.10.09, 13 Ta 530/09, JURIS; OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09, JURIS und v. 17.11.09, 10 OA 166/09, JURIS; offengelassen: OLG Köln v. 14.09.09, 17 W 195/09, AGS 2009, 512 und v. 31.10.09, 17 W 261/09, JURIS). Im Gegensatz hierzu verwendet der Gesetzgeber den Begriff der "Klarstellung" an anderer Stelle, namentlich in Bezug auf die in Abschnitt 8 des RVG aufzunehmende Regelung, welche Angaben der beigeordnete Anwalt bei der Berechnung seiner Vergütung zu machen hat (BT-Drucks. 16/12717, S. 2 "Zu Absatz 4", letzter Absatz). Aus der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 05.08.2009 kann ein anders lautender Wille des Gesetzgebers nicht abgeleitet werden (aA OLG Stuttgart v. 11.08.09, 8 W 339/09, AGS 2009, 371), weil eine solche keine tragfähigen Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen bei Schaffung der Norm zulässt (vgl. BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS). 20 b. 21 Die Anwendbarkeit des § 15a RVG auf sog. "Altfälle" beurteilt sich nach § 60 Abs. 1 RVG. Dem steht nicht entgegen, dass nur § 15a Abs. 1 RVG die Berechnung der Vergütung zwischen Anwalt und Auftraggeber betrifft, während § 15a Abs. 2 und § 55 Abs. 5 sich auf die Auswirkungen der Gebührenanrechnung im Verhältnis zum Dritten bzw. zur Staatskasse beziehen (aA: OLG München v. 13.10.09, 11 W 2244/09, JURIS; OLG Braunschweig v. 10.09.09, 2 W 155/09, JURIS; OLG Dresden v. 13.08.09, 3 W 793/09, JURIS; Hansens, ZfS 2009, 428ff unter Ziff. IV, JURIS). § 15a Abs. 2 und auch § 55 Abs. 5 Sätze 3 und 4 RVG können nicht isoliert von § 15a Abs. 1 RVG betrachtet werden. Beide Regelungen knüpfen an den in § 15a Abs. 1 RVG neu definierten Begriff der Anrechnung an (vgl. OVG Lüneburg v. 27.10.2009, 13 OA 134/09, JURIS). 22 Aus der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 RVG folgt, dass § 15a RVG in Vergütungsfestsetzungsverfahren, die – wie das Vorliegende - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15a RVG noch nicht abgeschlossen sind, keine Anwendung findet. Der Gesetzgeber hat die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 60 RVG im Hinblick auf eine frühere Geltung des § 15a RVG nicht modifiziert. Stattdessen hat er in Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung des Verfahrens im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht eine klare Regelung zum Inkrafttreten getroffen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die gesetzgeberische Korrektur früher eintreten zu lassen, als dies der Gesetzgeber offensichtlich selbst gewollt hat (vgl. Hess. LAG v. 26.10.09, 13 Ta 530/09, JURIS; OLG Celle v. 19.10.09, 2 W 280/09, JURIS). 23 c. 24 Bei der - hier gebotenen – Anwendung der bisherigen Rechtslage ist nach wie vor das vom Bundesgerichtshof geprägte Verständnis der Anrechnungsnorm RVG VV-Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu beachten. Diese Auslegung ist nicht etwa im Hinblick auf die im Zuge der Schaffung des § 15a RVG erkennbar gewordenen Ziel- und Wertevorstellungen des Gesetzgebers zu korrigieren (aA: OLG Köln v. 14.09.09, 17 W 195/09, AGS 2009, 512 und v. 31.10.09, 17 W 261/09, JURIS). Dies gilt auch im Hinblick auf die Neuregelung der Erklärungspflichten gegenüber der Staatskasse in § 55 Abs. 5 RVG (aA: OVG Münster v. 11.08.2009, 4 E 1609/08, JURIS). Zu bedenken ist, dass die Wirkungen der Anrechnung im Innen- und Außenverhältnis erstmals in § 15a RVG definiert werden und damit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erstmals zum Ausdruck gebracht wird. Die jetzige Legaldefinition und die Materialien zur Neuregelung können nicht ohne weiteres zur Auslegung des bisherigen, insbesondere in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts herangezogen werden (vgl. auch BGH v. 29.09.09, X ZB 1/09, JURIS). 25 II. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.