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Endurteil

7 U 3733/24 e

OLG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2024, Az. 16 HK O 13692/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, Frau … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) gefasst wurde. b) Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, es zu unterlassen, die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (zu vollziehen an dem gegen die Unterlassungspflicht verstoßenden Geschäftsführer, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht. c) Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) gefasst wurde. d) Die Verfügungsbeklagte zu 1) wird verpflichtet, Frau … bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten zu 1) am …, … zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und bleibt der Antrag abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin zu 1) 75%, die Beklagte zu 1) hat 25% zu tragen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1) 12,5%, die Klägerin zu 1) trägt 37,5% und die Klägerin zu 2) hat 50% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) in der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) in der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 1) zu 100%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz trägt die Klägerin zu 1) 12,5% und die Klägerin zu 2) 50%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 1) 25%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) in beiden Instanzen trägt die Beklagte zu 1) 25%. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. A. Die Parteien streiten in dem in erster Instanz auf Klägerseite ausschließlich von der Verfügungsklägerin zu 1) geführten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes um die Verpflichtung der Beklagten, die nunmehrige Verfügungsklägerin zu 2) jeweils als deren Geschäftsführerin zu behandeln und um den Zugang zu den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten für die nunmehrige Verfügungsklägerin zu 2). I. Die Verfügungsklägerin zu 2) ist alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin zu 1). Die Verfügungsklägerin zu 1) ist bei jeder der drei Verfügungsbeklagten Mitgesellschafterin. Ursprünglich betrieb die Verfügungsklägerin zu 2) gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Professor Dr. … eine internistische Gemeinschaftspraxis mit Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie in der Form einer Partnerschaft (…). Im Jahr 2021 änderte die Partnerschaftsgesellschaft unter Fortführung der Praxis als Medizinisches Versorgungszentrum ihre Rechtsform durch formwechselnde Umwandlung in eine GmbH (nachfolgend … GmbH). Zugleich wandelte die Verfügungsklägerin zu 2) ihre vormalige Beteiligung an der Partnerschaft in eine atypisch stille Beteiligung an dem Teilbereich Privatpraxis des Unternehmens der … GmbH um (Neufassung eines Vertrags über eine atypisch stille Beteiligung an der … GmbH v. 16.07.2021, Anlage AG 06). Die Gemeinschaftspraxis, ab 2021 als … GmbH, bildet zusammen mit den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) eine unter der Bezeichnung „…“ oder „M. …“ auftretende Unternehmensgruppe zur Diagnose von Leukämieerkrankungen und zur Behandlung von Patienten insbesondere auf dem Gebiet der hämatologischen Onkologie. Die drei vormaligen Partner der Gemeinschaftspraxis sind an den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) jeweils über zwischengeschaltete Holdinggesellschaften mittelbar beteiligt. Mieterin der Geschäfts- und Betriebsräume der …-Gruppe im Anwesen … – …, M. , ist die Verfügungsbeklagte zu 1). Arbeitgeber aller oder nahezu aller Mitarbeiter der …-Gruppe ist die … GmbH. Die Zusammenarbeit der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) und der … GmbH wird in Teilen vertraglich durch einen zwischen den Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3), der (damaligen) … Partnerschaft, der Verfügungsklägerin zu 2), Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. …, der Verfügungsklägerin zu 1) sowie der … Holding GmbH und der … Holding GmbH geschlossenen „Vertrag über gruppeninterne Dienstleistungen, Datenverarbeitung, Liquiditätsmanagement und die gemeinsame Nutzung von Personal, Sach und Betriebsmitteln“ vom 24.01.2020 (Anlage ASt 40, nachfolgend: Gruppenvertrag) und einen zwischen den drei Verfügungsbeklagten und der (damaligen) … Partnerschaft geschlossenen „Vertrag über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts …“ vom 24.01.2020 (Anlage AG 28, nachfolgend: Nutzungsvertrag) geregelt. Beide Verträge bezeichnen die hiesige Verfügungsbeklagte zu 1) als „…“, die Verfügungsbeklagte zu 2) als …i, die Verfügungsbeklagte zu 3) als … Dx und die jetzige … GmbH als „…“. Der Nutzungsvertrag bezeichnet die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) und die … zusammen als „die Parteien“, die Verfügungsklägerin zu 2), Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr. … zusammen als „die Partner“. Auszugsweise lautet der Nutzungsvertrag: 1.1. Die Parteien vereinbaren im Innenverhältnis, dass sie im Rahmen des Mietvertrags zur gemeinsamen Nutzung des Mietobjekts berechtigt sind, wenn und soweit Flächen nicht an eine Partei individuell untervermietet werden oder die … bestimmte Flächen für sich als Eigenflächen bestimmt. 1.2. Eine Untervermietung oder Bestimmung gemäß Ziffer 1.1 darf nur mit Zustimmung der … erfolgen. 1.3. Die … kann ganz oder teilweise, räumlich oder zeitlich andere Parteien von der Nutzung bestimmter Teile des Mietobjekts ausschließen, soweit dies für den Betrieb ihrer ärztlichen Praxis erforderlich ist. 1.4. Keine Partei kann eine Nutzung des Mietobjekts außerhalb ihres Unternehmensgegenstands beanspruchen. Der Gruppenvertrag lautet auszugsweise: 1.2. Die Parteien sind auf ihren jeweils eigenen PraxisForschungs- und Geschäftsfeldern eigenständig tätig und werden ohne Zustimmung der anderen Parteien jeweils keine Geschäfte durchführen, die in den Praxis-, Forschungs- oder Geschäftsbereich einer anderen Partei fallen. Unbeschadet dessen verpflichten sie sich zur wechselseitigen Kooperation und zur Unterstützung der wechselseitigen Leistungserbringung gegenüber Patienten, der wissenschaftlichen Forschung und der Leistungserbringung gegenüber ihren sonstigen Vertrags- und Geschäftspartnern sowie im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten. (…) 2. …/…-Kooperation … nutzt … für alle im Zuge von Behandlungen ihrer Patienten anfallenden Laboranalysen, soweit dies gesetzlich und für die Zwecke der Abrechnung ärztlicher Leistungen möglich ist und … die entsprechenden Analysekapazitäten bereitstellt. 3. Leitung der Gruppe – Gemeinschaftsbetrieb 3.1. Die Partner führen die Geschäfte der …, der …i und der … Dx als deren Geschäftsführer jeweils unentgeltlich und ohne Abschluss von Geschäftsführeranstellungsverträgen. Die Geschäftsführung jeder Gesellschaft beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit gesetzlich kein anderes Mehrheitserfordernis gilt. Die Kompetenzen und Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlungen bleiben unberührt. 3.2. Die Parteien bilden einen Gemeinschaftsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. (…) 3.3. Die Mitarbeiter der … und der …-Gruppe sind ausschließlich oder ganz überwiegend Angestellte von … Die übrigen Parteien verfügen über kein oder nur wenig eigenes Personal. 3.4. Alle Parteien stellen die Arbeitskraft ihrer jeweiligen Angestellten den anderen Parteien auf Anfrage nach Verfügbarkeit zur Verfügung. Die Parteien stellen durch Personaleinheit von Partnern der … mit den Geschäftsführungen der anderen Parteien eine einheitliche Willensbildung zum Einsatz des Personals sicher. (…) II. 1. Die Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt ein medizinisches Labor für Leukämiediagnostik und führt Forschung auf diesem Gebiet durch. Das Stammkapital der Verfügungsbeklagten zu 1) beträgt 100.000 € und ist in 22.345 stimmrechtslose Vorzugsanteile zu je 1 € und 77.655 ordentliche Geschäftsanteile zu je 1 € unterteilt. Die Verfügungsklägerin zu 1) hält als Gesellschafterin ein Drittel der ordentlichen Geschäftsanteile, entsprechend 25,882% des Stammkapitals. Je ein weiteres Drittel der ordentlichen Geschäftsanteile, entsprechend je 25.882% des Stammkapitals, halten die … Holding GmbH und die … Holding GmbH. Die stimmrechtslosen Vorzugsanteile in Höhe von 22.345% des Stammkapitals der Verfügungsbeklagten zu 1) werden von der … Leukämiediagnostik Stiftung gehalten. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … Holding GmbH ist Herr Prof. Dr. Dr. …, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … Holding GmbH ist Herr Prof. Dr. … Die Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) bezeichnet als „…“ die … Holding GmbH, als „…“ die Verfügungsklägerin zu 1) und als „…“ die … Holding GmbH. Die Satzung lautet auszugsweise wie folgt: „§ 4 Geschäftsführung und Vertretung 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten (…).“ 2. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt, entlastet und abberufen. Anstellungsverträge mit Geschäftsführern sind schriftlich abzuschließen.(…) § 5 Gesellschafterversammlungen und Beschlüsse 1. Gesellschafterversammlungen werden durch einen Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. (…) 3. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn eine Beschlussfassung der Gesellschafter erforderlich wird. 4. (entfällt) 5. Die Einberufung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und ein etwaiger Prüfungsbericht der Abschlussprüfer beizufügen. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. In Eilfällen kann die Ladungsfrist angemessen verkürzt werden. 6. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die … und die … vertreten sind. Ist einer dieser Gesellschafter nicht vertreten, ist unter Beachtung von Ziffer 5 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die neue Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird (…). 7. Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten wurden. (…) 15. Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen die in § 46 GmbHG genannten Angelegenheiten, insbesondere: a) die Festsetzung der Zahl, Wahl, Entlastung, Abberufung und Entlassung von Geschäftsführern und Abschlussprüfern; (…) 16. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrag oder dem Gesetz eine andere Mehrheit erforderlich ist. Widersprechen die …, die … oder die … einem Beschluss in der Versammlung oder bei einer Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung innerhalb von 24 Stunden nach der Feststellung und ihrer Kenntnisnahme des Beschlussergebnisses, wird der Beschluss nicht wirksam. § 8 Verfügungen über Geschäftsanteile (…) 2. Jede Verfügung über ordentliche Geschäftsanteile bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller ordentlichen Gesellschafter (…) § 8a Beteiligung, Aufnahme und Ausscheiden ordentlicher Gesellschafter in Ansehung der …-Partner (…) 2. Kapitalerhöhungen, die zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters führen, und alle sonstigen Maßnahmen, die einem Dritten eine Beteiligung am Kapital oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren, können nur mit Zustimmung aller ordentlichen Gesellschafter erfolgen. (…) 2. Die Verfügungsbeklagte zu 2) führt wissenschaftliche Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Medizin durch und unterstützt diese durch Verarbeitung und Bereitstellung medizinischer Daten und Software. Die Verfügungsbeklagte zu 3) erbringt Laboruntersuchungen insbesondere für internationale Geschäftspartner (Ärzte und Krankenhäuser im Ausland). Das Stammkapital der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) beträgt jeweils 25.000 € und ist jeweils in 25.000 Geschäftsanteile zu je 1 € eingeteilt. An dem Stammkapital jeder der Gesellschaften sind die Verfügungsklägerin zu 1), und die … Holding GmbH mit je 8.333 Anteilen, die … Holding mit jeweils 8.334 Anteilen beteiligt. Mit Ausnahme der Satzungsbestimmungen zu Firma, Unternehmensgegenstand und Kapital entsprechen die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Satzungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) im Wesentlichen den oben wieder gegebenen Satzungsbestimmungen der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1). Abweichend von der entsprechenden Bestimmung in der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) bestimmen die Satzungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) in § 5 Nr. 3 Abs. 2 und 3 dieser Satzungen zusätzlich: Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind ferner dann einzuberufen, wenn Gesellschafter, denen zusammen Geschäftsanteile von mindestens 10 v.H. des Stammkapitals gehören, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe für die Einberufung verlangen. Wird einem derartigen Verlangen nicht entsprochen, so haben die betreffenden Gesellschafter das Recht, selbst eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Außerdem lauten § 5 Nr. 6 und § 5 Nr. 16 der Satzungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) abweichend. 6. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 66% des Stammkapitals vertreten ist. Sind weniger als 66% des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Ziffer 5 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die neue Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. (…) 16. Die Genehmigung und Veräußerung der Belastung von Geschäftsanteilen (vgl. vorstehende Ziffer 15 b) bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Beschlüsse über alle sonstigen Gegenstände bedürfen einer Mehrheit von 66% der abgegebenen Stimmen, soweit nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine darüber hinausgehende Mehrheit erforderlich ist. 3. Im Zuge der formwechselnden Umwandlung der … zur … GmbH schlossen die Verfügungsklägerin zu 1), die … Holding GmbH und die … Holding GmbH sowie die Verfügungsklägerin zu 2), Herr Prof. Dr. Dr. … und Herr Prof. Dr. … am 07.06.2021 eine Gesellschaftervereinbarung (Anlage ASt 26). Zweck der Gesellschaftervereinbarung ist ausweislich des Punktes „E“ von deren Präambel: Die … – zukünftig … … –, die …, die … Dx und die …i bilden die … Gruppe. Parteien möchten sicherstellen, dass sich die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse der Partner an den Gesellschaften der … Gruppe jeweils in gleicher Weise und einheitlich entwickeln, soweit dies in Ansehung der rechtlichen Verhältnisse möglich ist. Dazu haben die Parteien bereits Bestimmungen in den Gesellschaftsverträgen der Gesellschaften der … Gruppe getroffen. Mit dieser Vereinbarung regeln die Parteien eine weitergehende Verknüpfung der Beteiligungsverhältnisse der Partner und Beteiligungsgesellschaften an den Gesellschaften der … Gruppe. Diese Vereinbarung lautet im Weiteren auszugsweise: 1. Gesellschaftervereinbarung/Umsetzung und Vorrang dieser Vereinbarung 1.1 Dieser Vertrag regelt schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen den Parteien, auch in Bezug auf die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in den Beteiligungsgesellschaften und den Gesellschaften der … Gruppe (…). 1.2 Die Parteien verpflichten sich, ihre Rechte als Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaften und den (sic) Gesellschaften der … Gruppe, insbesondere ihre Stimmrechte, in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung, in der Weise wahrzunehmen, dass jede Partei zu dieser Vereinbarung ihre Rechte hierunter voll ausüben kann und die Ausübung jeglicher Rechte aus dieser Vereinbarung weder verhindert noch beeinträchtigt wird. (…) 1.4. Die Parteien sind in der Ausübung ihrer Rechte und Möglichkeiten als Gesellschafter der Gruppengesellschaften ungebunden, soweit die Ausübung nicht gegen diesen Vertrag verstößt oder seine Erfüllung gefährdet. Die Parteien sind ferner ungebunden, soweit das Gesetz, insbesondere das SGB-V oder berufsrechtliche Regelungen dies zwingend vorschreiben. 2. Beteiligungsverhältnisse 2.1. Die Parteien werden nach Maßgabe der Bestimmungen unter Teil 1 dieser Urkunde an der … Gruppe wie folgt beteiligt sein: (…) 2.2. Eine Veränderung der vorstehenden Beteiligungsverhältnisse an den Beteiligungsgesellschaften und den Gesellschaften der …-Gruppe darf nur mit Zustimmung aller Partner erfolgen, sofern nicht in dieser Gesellschaftervereinbarung anders bestimmt. 3. Bestand und Beendigung einer …-Partnerbeteiligung (…) 3.3 Kündigt ein Partner einen bestehenden Anstellungs-, Dienst oder Beratervertrag mit einer Gesellschaft der …-Gruppe, bedeutet dies zugleich die Kündigung seiner – gesamten – …-Partnerbeteiligung und umgekehrt. 3.4 Einziehung/zwangsweise Übertragung: Ein Partner und seine Beteiligungsgesellschaft haben die Einziehung aller Anteile der …-Partnerbeteiligung zu dulden oder diese an einen von den verbleibenden Partnern bestimmten Erwerber zu übertragen, wenn in der Person des betreffenden Partners oder seiner Beteiligungsgesellschaft ein wichtiger Grund vorliegt. Die Parteien vereinbaren, dass folgende Umstände wichtige Gründe in diesem Sinne darstellen: 3.1.1 Der betreffende Partner ist nicht mehr für die … … GmbH oder die … in einem Anstellungs-, Dienst- oder Beraterverhältnis tätig oder darf dieses nicht mehr ausüben, es sei denn, dies beruht ausschließlich auf (a) einer einmaligen krankheitsbedingten vorübergehenden Berufusunfähigkeit von nicht mehr als sechs Monaten (b) einer unberechtigten Kündigung des betreffenden Partners durch die … … GmbH oder die … oder (c) darauf, dass die … … GmbH oder die … ein zumutbares Angebot eines Partners, für diese tätig zu werden, ohne triftigen Grund ablehnt (das Erreichen der Altersgrenze nach Ziffer 3.4.2 ist ein triftiger Grund); 3.1.2 Das Geschäftsjahr, in dem der betroffene Partner sein siebzigstes (70) Lebensjahr vollendet hat, ist abgelaufen; die Einziehung/zwangsweise Übertragung kann mit Wirkung zum Ablauf dieses Geschäftsjahrs auch vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. 3.1.3 Der betreffende Partner oder seine Beteiligungsgesellschaft verletzen wesentliche Pflichten gegenüber den Gesellschaften der … Gruppe oder einer anderen Partei dieser Vereinbarung und stellen den Pflichtverstoß trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab (…) Ein wichtiger Grund bei einer Partei liegt im Übrigen vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den anderen Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Parteien die Fortsetzung der bestehenden Beteiligungsverhältnisse unzumutbar ist. 3.5 Einheitliche Rechtsausübung: Kündigung, Einziehung und zwangsweise Übertragung finden stets in Ansehung einer …-Partnerbeteiligung insgesamt und damit hinsichtlich aller von ihr umfassten Anteile einheitlich statt, sofern die Partner nicht einvernehmlich etwas anderes beschließen. 4. Abfindung 4.1. Endet eine …-Partnerbeteiligung, erhalten deren Anteilsinhaber (der Partner und seine Beteiligungsgesellschaft) insgesamt von den Gesellschaften der …-Gruppe und/oder Erwerbern eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. (…) 4.2. Bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ist eine alle Gesellschaften der …-Gruppe umfassende, konsolidierte Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, in die ein Geschäftswert der …-Gruppe einzustellen ist. Die Abfindung wird anhand des durch die …-Partnerbeteiligung vermittelten, konsolidiert betrachteten Kapitalanteils an der …-Gruppe bestimmt. 4.3. Der Geschäftswert der …-Gruppe ist als Ertragswert auf der Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaften der …-Gruppe zu ermitteln. Er entspricht dem Dreifachen des gewichteten durchschnittlichen Ertrags (vor Ertragssteuern) der zum Zeitpunkt der Beendigung der …-Partnerbeteiligung abgeschlossenen letzten fünf Geschäftsjahre (…). 4. Ab April 2024 fanden zwischen der Verfügungsklägerin zu 2), Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … Gespräche über die künftige Entwicklung der …-Gruppe statt. Dabei wurde im Rahmen eines Workshops besprochen, künftig einen kaufmännischen (Fremd-) Geschäftsführer und einen medizinischen Geschäftsführer für die …-Gruppe zu bestellen. Zudem sollte ein Beirat etabliert werden, in dem die Gesellschafter vertreten sind und an den die (Fremd-)Geschäftsführer berichten. Diese neue Struktur der …-Gruppe wurde im Juli 2024 der Belegschaft vorgestellt (Organigramm Anlage ASt 06 = AG 21). Änderungen im Gesellschafterkreis der Gesellschaften der …-Gruppe waren kein Gegenstand dieser Gespräche. In einem Entwurf eines von der Verfügungsklägerin zu 2) nicht mitverfassten Eckpunktepapiers vom 06.08.2024 (Anlage ASt 7) ist unter anderem der Erwerb einer Beteiligung an der …-Gruppe in Höhe von 25% durch einen externen Investor vorgesehen. In einer Sitzung der erweiterten Geschäftsleitung der …-Gruppe vom 30.09.2024, an der neben der Verfügungsklägerin zu 2), Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … sechs leitende Mitarbeiter der …-Gruppe teilnahmen, teilte die Verfügungsklägerin zu 2) den Teilnehmern zu einer von diesen wahrgenommenen Verzögerung der Umsetzung des im Juli 2024 vorgestellten Konzepts mit, dass es im Gesellschafterkreis Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich eines Verkaufs an einen Private-Equity-Investor gebe. Die bei dieser Sitzung ebenfalls anwesenden Herren Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr. … äußerten sich hierzu nicht. III. Jedenfalls bis 01.10.2024 war die Verfügungsklägerin zu 2) gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … Geschäftsführerin der … GmbH. Sie wurde bei der … GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 01.10.2024 als Geschäftsführerin abberufen, die Abberufung wurde am 07.10.2024 im Handelsregister eingetragen. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren, Landgericht München I, Az. 8 HK O 12719/24 und OLG München 7 W 1704/24 wehrte sich die hiesige Verfügungsklägerin zu 2) gegen die Abberufung als Geschäftsführerin der … GmbH und beantragte zuletzt, die dortigen Antragsgegner (die … GmbH, Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr. …) unter anderem zu verpflichten, die hiesige Verfügungsklägerin zu 2) bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder als Geschäftsführerin der … GmbH zu bestellen und der hiesigen Verfügungsklägerin zu 2) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten der … Unternehmensgruppe am … 30 – 32 in München zu gewähren. Zur Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führte die – anwaltlich vertretene – Verfügungsbeklagte zu 2) in dem Parallelverfahren aus, die vormaligen Partner der Gemeinschaftspraxis hätten allein aus Zulassungsgründen hinsichtlich der Verfügungsklägerin zu 2) anstelle der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der vormaligen Partnerschaftsgesellschaft eine stille Gesellschaft vereinbart. Die Verfügungsklägerin zu 2) habe zwar als stille Gesellschafterin kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der … GmbH, der klare Wille der Beteiligten habe jedoch dahingehend bestanden, die Verfügungsklägerin zu 2) Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … in jeder Hinsicht gleichzustellen. Hierzu sei in dem Vertrag über die stille Beteiligung vereinbart worden, dass diverse Maßnahmen der Geschäftsführung der Zustimmung der Verfügungsklägerin zu 2) bedürfen (Verfahren LG München I, 8 HK O 12719/24, Antragsschrift vom 08.10.2024, S. 5). Als Anlage ASt 2 der dortigen Antragsschrift vom 08.10.2024 (= Anlage AG 04 des hiesigen Verfahrens) reichte die Verfügungsklägerin zu 2) einen von der Verfügungsklägerin zu 2), Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … unterzeichneten Vertrag über eine atypische stille Beteiligung vom 07.06.2021 (s. Punkt 2.1. des Vertrages) zur dortigen Verfahrensakte. Als Anlage ASt 3 (= Anlage AG 05 des hiesigen Verfahrens) ist der dortigen Antragsschrift eine eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin zu 2) beigefügt, in der diese unter anderem angibt, mit 12.500 stillen Anteilen am Ergebnis und am Vermögen der … … GmbH beteiligt zu sein. Mit der Vereinbarung der stillen Beteiligung habe keine Änderung der gleichberechtigten Zusammenarbeit zwischen ihr, Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … verbunden sein sollen. Die Veränderung der Gesellschafterstruktur in eine atypische stille Beteiligung habe allein der Ermöglichung der medizinrechtlichen Zulassung gedient. Tatsächlich hatte der ursprüngliche Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft vom 07.06.2021 durch Vertrag vom 16.07.2021 (Anlage AG 06 des hiesigen Verfahrens) eine Neufassung erhalten. Nach dieser Neufassung bestand die stille Beteiligung nicht an dem Unternehmen der … GmbH insgesamt, sondern an dem Teilbereich zur privatärztlichen Versorgung von Patienten und allen sonstigen Tätigkeiten der Gesellschaft unter Ausnahme des Teilbereichs zur vertragsärztlichen Versorgung von Patienten. Dem entsprechend besteht auch ein Zustimmungserfordernis der Verfügungsklägerin zu 2) als stille Gesellschafterin nur, soweit die … Privatversorgung betroffen ist, während nach dieser Neufassung des Vertrags über die stille Beteiligung für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung von Patienten durch das … keine Mitentscheidungsrechte der Verfügungsklägerin zu 2) bestehen. Grund für die Neufassung war, dass die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns die ursprünglichen Verträge als mögliche Umgehung der in § 95 Abs. 1a SGB V enthaltenen Bestimmung ansah, nach der Ärzte nur Gesellschafter eines … sein können, wenn diese über eine Kassenzulassung verfügen. Die Verfügungsklägerin zu 2) verfügt nicht über eine Kassenzulassung. Das Landgericht München I wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 18.10.2024 zurück, die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der hiesigen Verfügungsklägerin zu 2) wurde durch den auch vorliegend zur Entscheidung berufenen Senat mit Beschluss vom 10.12.2024 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat dort aus, weder aus dem Gesellschaftsvertrag der … GmbH noch aus dem am 16.07.2021 neu gefassten Vertrag über die stille Beteiligung der hiesigen Verfügungsklägerin zu 2) an dem Teilbereich Privatpraxis des Unternehmens der … GmbH folge ein Anspruch der hiesigen Verfügungsklägerin zu 2) auf Bestellung als Geschäftsführerin oder eine anderweitige Beschränkung des Rechts der Gesellschafter der … GmbH, die dort als Fremdgeschäftsführerin tätige hiesige Verfügungsklägerin zu 2) aus der dortigen Organstellung jederzeit abzuberufen. IV. Die Verfügungsklägerin zu 2) ist bzw. war bis jedenfalls zum 31.10.2024 neben Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1), der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3). Durch drei getrennte Schreiben, jeweils vom 01.10.2024, wurde in jeder der drei Gesellschaften eine außerordentliche Gesellschafterversammlung für den 31.10.2024 einberufen (Anlage ASt 15) . Als Versammlungsort ist in den Schreiben jeweils „Sitz der Gesellschaft, ...M1., … 31“ angegeben, als Zeit 31.10.2024 11:00 Uhr (Verfügungsbeklagte zu 1), 12:00 Uhr (Verfügungsbeklagte zu 2) und 13:00 Uhr (Verfügungsbeklagte zu 3). Die Schreiben sind jeweils von Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … unterzeichnet und geben als Tagesordnung folgende zwei Punkte an: 1. Diskussion über Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin Prof. Dr. … sowie deren zuletzt an den Tag gelegtes Verhalten, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlich notwendigen, zukunftsfähigen Strukturierung der „…-Gruppe“. Dies betrifft insbesondere - die Äußerung von Frau Prof. Dr. … in der Sitzung der erweiterten Geschäftsleitung (EGL) am 30.09. 2024, womit sie entgegen der dahingehenden, auf ihre Ankündigung vom 23.09.2024 folgenden Ermahnung, interne Gesellschafterkonflikte im Unternehmen bzw. gegenüber der EGL – teilweise wahrheitswidrig – wiedergibt und hierdurch unter anderem massive Verunsicherung bei den Mitarbeitern verursacht; (…) 2. Ggf. erforderliche Beschlussfassung, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der [Name der jeweiligen Gesellschaft]. Durch weiteren Brief der Herren Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr. … vom 23.10.2024 (Anlage ASt 23) wurden die Tagesordnungen jeweils in Punkt 1 um einen vierten Spiegelstrich „- die weiteren zahlreichen Pflichtverletzungen einschließlich strafbarer Handlungen, insbesondere wie dargestellt in dem den Gesellschaftern bekannten Schriftsatz der Kanzlei … Rechtsanwälte mbB an das Landgericht München I vom 17.10.2024 im Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 8 HK O 12719/24“ (in dem die … Münchener … GmbH betreffenden Einladungsschreiben ist dem zitierten Wortlaut der zusätzliche Halbsatz: „über dessen die gegenständlichen Pflichtverletzungen betreffenden Inhalte der Vorstand der …-Leukämiediagnostik-Stiftung unterrichtet wurde“ angefügt) und in Punkt 2 durch den Halbsatz „sowie der Beendigung etwaiger Vertragsverhältnisse zwischen der Name der Gesellschaft und Frau Prof. Dr. …“ ergänzt. In einem an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin zu 2) gerichteten Schreiben der anwaltlichen Vertreter von Herrn Prof. Dr. Dr. …, Herrn Prof. Dr. …, der … … GmbH und der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) vom 10.10.2024 (Anlage ASt 16) schreiben diese: „Ihre Partei wird von unserer Mandantschaft ausdrücklich und unter Androhung insbesondere schärfster dienstsowie gesellschaftsrechtlicher Konsequenzen angewiesen, in Ausübung des Rechts nach Ziff. 1.3 des Vertrages über die gemeinsame Nutzung des Mietobjekts …, bis auf Weiteres den Räumlichkeiten des … am … 31 in München, welche bekanntlich ausschließlich von Mitarbeitern der … … GmbH genutzt werden, fernzubleiben.“ In einem weiteren Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten an den anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerinnen vom 28.10.2024 (Anlage ASt 21) heißt es sodann: „Schließlich teilen wir namens unserer Mandantschaft mit, dass die Gesellschafterversammlungen, beginnend bekanntlich um 11:00 Uhr, am Donnerstag, 31.10.2024, in dem Konferenzraum 1 im ersten Stock der von der … … genutzten Räumlichkeiten stattfinden werden und die Wirkung des gegenüber Ihrer Frau M2. – auch, aber nicht nur – als Geschäftsführerin der … M. … GmbH, der … Dx GmbH und der …i GmbH ausgesprochenen Betretungsverbots dementsprechend ausschließlich und nur zum Zwecke der Durchführung der Gesellschafterversammlungen, räumlich und zeitlich begrenzt auf das Modul D1, Konferenzraum 1, im ersten Stock bis zum Ende der letzten der drei Versammlungen und die hieran anschließende Abreise vorübergehend ausgesetzt wird.“ Am 31.10.2024 fand in jeder der drei Verfügungsbeklagten eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt. Da eine Einigung über den Protokollführer in den jeweiligen Gesellschafterversammlungen jeweils nicht erfolgte, führten in allen Gesellschafterversammlungen sowohl Rechtsanwalt Dr. … als Vertreter der Verfügungsklägerin zu 1) als auch Rechtsanwalt Dr. … als Vertreter der … Holding GmbH Protokoll (Anlage ASt 25 und Anlage AG 23 [betreffend die … Münchener … GmbH]. Dabei wurde für jede der Verfügungsbeklagten festgestellt, dass der anwaltliche Vertreter der Verfügungsklägerin zu 1) jeweils die Bezeichnung der Beschlussgegenstände in der Tagesordnung als zu unbestimmt und die auf der Untersagung einer Betretung der Geschäftsräume … 31, München beruhende Unklarheit der Verfügungsklägerin zu 2) über eine Teilnahmemöglichkeit rügte und der Feststellung einer form- und fristgerechten Ladung jeweils widersprach. In den jeweiligen Gesellschafterversammlungen wurden sodann folgende Beschlussanträge aufgerufen: 1. Frau Prof. Dr. … wird mit sofortiger Wirkung außerordentlich aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen. 2. Der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Frau Prof. Dr. … wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise außerordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. 3. Vorsorglich werden Herr Prof. Dr. Dr. … und Herr Prof. Dr. …, jeweils auch einzeln, ermächtigt und beauftragt, den Beschluss gemäß Ziffer 1. Gegenüber Frau Prof. Dr. … bekanntzugeben sowie das schriftliche Kündigungsschreiben gemäß dem in Ziffer 2. gefassten Beschluss zu unterzeichnen und Frau Prof. Dr. … zu übermitteln. Bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge bestand zwischen den Gesellschaftern kein Einvernehmen über ein Stimmverbot der Verfügungsklägerin zu 1). Beide Protokolle weisen für die Beschlussanträge jeweils JA-Stimmen der … Holding GmbH und der … Holding GmbH und die Nein-Stimme der … Holding GmbH aus. Darüber hinaus weisen die Protokolle übereinstimmend aus, dass der anwaltliche Vertreter der Verfügungsklägerin zu 1) den Beschlussfassungen jeweils widersprochen hat. Die Verfügungsklägerin zu 1) führte in erster Instanz aus, die Abberufungsbeschlüsse in jeder der drei Gesellschafterversammlungen seien unwirksam. Der in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) getroffene Abberufungsbeschluss sei bereits deshalb unwirksam, weil die Verfügungsklägerin zu 1) diesem Beschluss nach § 5 Ziff. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) widersprochen habe. Darüber hinaus seien die in der jeweiligen Gesellschafterversammlung jeder Verfügungsbeklagten getroffenen Abberufungsbeschlüsse rechtswidrig, weil die Bestimmung des Versammlungsortes und die Bezeichnung der Beschlussgegenstände in den jeweiligen Einberufungsschreiben zu unbestimmt gewesen sei. Zudem sei gegen das Teilnahmerecht der Verfügungsklägerin zu 1) verstoßen worden, weil deren geschäftsführende Gesellschafterin, die Verfügungsklägerin zu 2) davon habe ausgehen müssen, dass ihr aufgrund des Hausverbots ein Betreten der Versammlungsörtlichkeit nicht möglich sei. Dieser Verstoß gegen das Teilnahmerecht habe durch die partielle und kurzfristige Aufhebung des Hausverbots zwei Tage vor der Gesellschafterversammlung nicht beseitigt werden können. Ein wichtiger Grund für eine Abberufung der (jetzigen) Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) bestehe nicht. Die Verfügungsklägerin zu 2) habe in den Sitzungen der erweiterten Geschäftsleitung des … vom 23.09.24 und 30.09.24 keine Äußerungen getätigt, die eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen könnten. Die Angaben der Verfügungsklägerin zu 2) in den Sitzungen seien weder wahrheitswidrig gewesen, noch habe hierdurch eine Verunsicherung bei den Mitarbeitern entstehen können. Die Verfügungsklägerin zu 2) habe auch nicht durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich ihrer Abberufung in der … … GmbH versucht, in strafrechtlich relevanter Weise einen unzutreffenden Beschluss zu erhalten. Die dortige Vorlage einer früheren Fassung des Vertrags über ihre stille Beteiligung an der … … GmbH sei vielmehr versehentlich erfolgt, weil der Verfügungsklägerin zu 2) entfallen gewesen sei, dass eine neuere Fassung existiere. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei erforderlich, weil ohne diese die Interessen der (jetzigen) Verfügungsbeklagten zu 2) durch die rechtswidrigen Beschlüsse schwerwiegend beeinträchtigt würden. Der Verfügungsklägerin zu 2) drohe ein erheblicher Imageverlust und eine Einschränkung ihrer Berufsausübungsfreiheit. Da zwischen der Verfügungsklägerin zu 1) und der jetzigen Verfügungsklägerin zu 2) vollständige Interessenidentität bestehe, könne sich die Verfügungsklägerin zu 1) auf die der Verfügungsklägerin zu 2) drohenden Nachteile berufen. Zudem sei zu befürchten, dass die Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) aus der jeweiligen Geschäftsführerstellung dazu diene, eine Einziehung der Kapitalbeteiligungen der Verfügungsklägerin zu 1) an den Verfügungsbeklagten vorzubereiten. In erster Instanz beantragte die Verfügungsklägerin zu 1): 1. Die Antragsgegnerin zu 1) a) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) gefasst wurde; b) wird verpflichtet, es zu unterlassen, die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) gefasst wurde; d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau Prof. Dr. … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau Prof. Dr. … nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 1) sei, richtigzustellen. 2. Die Antragsgegnerin zu 2) a) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) gefasst wurde; b) wird verpflichtet es zu unterlassen, die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechts_kräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) gefasst wurde; d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau Prof. Dr. … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau Prof. Dr. … nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 2) sei, richtigzustellen. 3. Die Antragsgegnerin zu 3) a) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) gefasst wurde; b) wird verpflichtet es zu unterlassen, die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) gefasst wurde; d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau Prof. Dr. … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Antragsgegnerin zu 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau Prof. Dr. … nicht mehr Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 3) sei, richtigzustellen. 4. Die Antragsgegner werden verpflichtet, sämtliche an Prof. Dr. … auch in ihrer Rolle als Geschäftsführerin der … Gesellschaften gerichtete Post nicht zu öffnen, sondern diese bis zur Aufhebung des Betretungsverbotes unverzüglich nach Erhalt an die Privatanschrift von Frau Prof. Dr. … (…, ... I. am A.) zu übersenden. 5. Die Antragsgegnerinnen werden verpflichtet, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der … Unternehmensgruppe am …, ...M1 zu gewähren. Die Beklagten beantragten, sämtliche Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Abberufung der jetzigen Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) sei aufgrund deren wiederholten und trotz mehrfacher Ermahnungen na…altigen rechtswidrigen Verhaltens einschließlich mehrerer Straftaten zu Lasten der Unternehmensgruppe geboten und erforderlich gewesen. Die jetzige Verfügungsklägerin zu 2) habe zunächst gemeinsam mit Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … ein mit der Unterstützung eines Wachstumsinvestors gemeinsam erarbeitetes Konzept zur organisatorischen Umstrukturierung der Unternehmensgruppe allen Mitarbeitern vorgestellt, dann jedoch versucht, die begonnene Umsetzung zu vereiteln. Das von der jetzigen Verfügungsklägerin zu 2) „hierfür instrumentalisierte Narrativ, sich 'zum Wohle des …' einem angeblich von den Herren Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr. … beabsichtigten 'Verkauf des …' zu widersetzen, [habe] mit der Wahrheit nichts zu tun“ (Schutzschrift der Antragsgegner v.31.10.2024, dort S. 3 f.). Dieses Narrativ sei lediglich konstruiert, um unter Verletzung von Verschwiegenheitspflichten unter den Mitarbeitern der …-Gruppe Stimmung gegen Herrn Prof. Dr. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … zu machen. Die jetzige Verfügungsklägerin zu 2) habe zudem versucht, in dem gegen ihre Abberufung bei der … … GmbH gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren durch falschen Vortrag und mit Hilfe einer ersichtlich bewusst falschen Versicherung an Eides statt eine Entscheidung – ohne mündliche Verhandlung – zu erschleichen. Ebenso unrichtig sei die weitere eidesstattliche Versicherung der jetzigen Verfügungsklägerin zu 2) vom 14.10.2024, in welcher die Verfügungsklägerin zu 2) wahrheitswidrig versichere, dass ihr Büro sich in dem Objekt … 30 – 32 in einem Bereich befinde, in dem lediglich Räume für die Diagnostik seien und damit in einem anderen Bereich, als die ärztliche Praxis. Auch dies sei unzutreffend, da die Diagnostik teil der ärztlichen Leistung sei. Jedenfalls bestehe für den Erlass einer einstweiligen Verfügung kein Verfügungsgrund. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Verfügungsgrundes im Zusammenhang mit Geschäftsführerabberufungen seine nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung streng. Durch Urteil vom 12.11.2024 wies das Landgericht München I die Anträge zurück. Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne dahinstehen, ob im Ergebnis ein Verfügungsanspruch bestand, denn die Verfügungsklägerin zu 1) habe die für eine Regelung im Eilverfahren erforderliche Dringlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können. Aus dem Rechtsgedanken des „§ 84 Abs. 3 Satz 4 AktG“ (§ 84 Abs. 4 Satz 4 in der ab 12.08.2021 geltenden Fassung des AktG, ein identische Fehlzitat der Norm findet sich auch in der Schutzschrift der Antragsgegner vom 31.10.2024, dort S. 37) und der grundsätzlichen Verbindlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen folge ein anzuerkennendes Interesse der Gesellschaft, daran, dass Organfragen möglichst nicht vorläufig geregelt werden sollten. Der Imageverlust der Antragstellerin manifestiere keinen irreversiblen rechtswidrigen Zustand. Ergänzend wird nach § 540 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Mit ihrer am 13.11.2024 eingelegten und durch Schriftsatz vom 21.11.2024 begründeten Berufung verfolgt die Verfügungsklägerin zu 1) ihre in erster Instanz gestellten Anträge zunächst unverändert weiter. Mit Schriftsatz vom 17.01.2025 (Bl. 77 eAkte) trat die Verfügungsklägerin zu 2) dem Rechtsstreit bei. Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Verfügungsklägerinnen vor, die allein anfechtungsbefugte Verfügungsklägerin zu 1) sei von Anfang an berechtigt gewesen, die Rechte und Interessen der Verfügungsklägerin zu 2) – ggf. in Prozessstandschaft – geltend zu machen. Vorsorglich erfolge ein Beitritt der Verfügungsklägerin zu 2). Ungeachtet dessen sei aber ohnehin von einer Beherrschungs- und Interessenidentität zwischen den Verfügungsklägerinnen auszugehen, denn Ziffer 2.2 der Gesellschaftervereinbarung bestimme, dass die alleinige Beteiligung jedes vormaligen Partners der Gemeinschaftspraxis an dessen jeweiliger Holdinggesellschaft nicht ohne Zustimmung der anderen vormaligen Partner verändert werden darf (Schriftsatz der Verfügungsklägerinnen vom 17.01.2025, dort S. 6 = Bl. 83 eAkte). Ein Verfügungsgrund bestehe. Die Umsetzung der rechtswidrigen Abberufungsbeschlüsse führe zu konkreten, schwerwiegenden und irreversiblen Beeinträchtigungen der Verfügungsklägerin. Durch die Abberufung werde die Verfügungsklägerin zu 2) daran gehindert, als Vertreterin des … an Fachkongressen und Forschungsprojekten mitzuwirken. Durch die fehlende Möglichkeit, Mitarbeitern Weisungen zu erteilen, werde die Verfügungsklägerin zu 2) daran gehindert, Forschungsprojekte voranzutreiben. Der Verfügungsklägerin zu 2) drohe außerdem ein Reputationsverlust. Zudem drohe durch die Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) eine Einziehung der Anteile, die die Verfügungsklägerin zu 1) an den Verfügungsbeklagten hält. Die Verfügungskläger beantragen, das Urteil des Landgerichts München I vom 12.11.2024 (Aktenzeichen 16 HK O 13692/24) abzuändern und wie folgt zu entscheiden: 1. Die Verfügungsbeklagte zu 1) a) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) gefasst wurde; b) wird verpflichtet, es zu unterlassen, die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) gefasst wurde; d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau Prof. Dr. … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten zu 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit.d), wonach Frau Prof. Dr. … nicht mehr Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) sei, richtigzustellen; f) wird verpflichtet, sämtliche an Frau Prof. Dr. … auch in ihrer Rolle als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) gerichtete Post nicht zu öffnen, sondern diese bis zur Aufhebung des Betretungsverbotes unverzüglich nach Erhalt an die Privatanschrift von Frau Prof. Dr. … (, ... I. am A.) zu übersenden; g) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der …-Unternehmensgruppe am … 31, ... M1. zu gewähren. 2. Die Verfügungsbeklagte zu 2) a) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) gefasst wurde; b) wird verpflichtet es zu unterlassen, die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) gefasst wurde; d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau Prof. Dr. … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau Prof. Dr. … nicht mehr Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) sei, richtigzustellen; f) wird verpflichtet, sämtliche an Frau Prof. Dr. … auch in ihrer Rolle als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 2) gerichtete Post nicht zu öffnen, sondern diese bis zur Aufhebung des Betretungsverbotes unverzüglich nach Erhalt an die Privatanschrift von Frau Prof. Dr. … (…, ... I. am A.) zu übersenden; g) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der …-Unternehmensgruppe am … 31, ... M1. zu gewähren. 3. Die Verfügungsbeklagte zu 3) a) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) zu belassen, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) gefasst wurde; b) wird verpflichtet es zu unterlassen, die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) zum Handelsregister anzumelden, bis in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) gefasst wurde. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten zu 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; c) wird verpflichtet, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung über eine Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) wieder zurückzunehmen, solange nicht in der Hauptsache rechtskräftig gerichtlich entschieden ist, ob in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 3) vom 31. Oktober 2024 ein wirksamer Beschluss über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) gefasst wurde; d) wird verpflichtet, es zu unterlassen, gegenüber ihrer Belegschaft, ihren Geschäftspartnern oder sonstigen Dritten zu behaupten, Frau Prof. Dr. … sei nicht mehr Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung wird der Verfügungsbeklagten zu 3) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht; e) wird verpflichtet, gegebenenfalls entgegenstehende Behauptungen im Sinne vorgenannter lit. d), wonach Frau Prof. Dr. … nicht mehr Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) sei, richtigzustellen; f) wird verpflichtet, sämtliche an Frau Prof. Dr. … auch in ihrer Rolle als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 3) gerichtete Post nicht zu öffnen, sondern diese bis zur Aufhebung des Betretungsverbotes unverzüglich nach Erhalt an die Privatanschrift von Frau Prof. Dr. … (…, ... I. am A.) zu übersenden; g) wird verpflichtet, Frau Prof. Dr. … bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der …-Unternehmensgruppe am … 31, ... M1. zu gewähren. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die (jetzige) Verfügungsklägerin zu 1) sei schon nicht aktivlegitimiert, da sich die mit der einstweiligen Verfügung begehrten Regelungen allesamt auf Rechtsbeziehungen zwischen der Verfügungsklägerin zu 2) und den Beklagten bezögen. Die Verfügungsklägerin zu 2) sei in allen drei Gesellschaften als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund wirksam abberufen worden. Auch ein Verfügungsgrund bestehe nicht. Die Verfügungsklägerin habe keine ihr bei Verweis auf den normalen Klageweg drohenden schwerwiegenden, irreversiblen Nachteile dargelegt oder glaubhaft gemacht. B. Die Berufung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. In dem Prozessrechtsverhältnis der Verfügungsklägerin zu 1) zu der Verfügungsbeklagten zu 1) war die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, Frau Prof. Dr. … sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu belassen; die Verfügungsbeklagte zu 1) war zu verpflichten, es zu unterlassen, eine Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum Handelsregister anzumelden und eine gegebenenfalls bereits erfolgte Anmeldung wieder zurückzunehmen und die Verfügungsbeklagte zu 1) war zu verpflichten, Frau Prof. Dr. … bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten zu 1) am … 31, ... M1. zu gewähren. Insoweit erweist sich die Berufung als zulässig und begründet. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen und der darüber hinausgehende Verfügungsantrag abzuweisen. Im Einzelnen: I. Die Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) hat am 31.10.2024 unter TOP 2 der Tagesordnung mit den Stimmen der … Holding GmbH und der … Holding GmbH und gegen die Stimmen der Verfügungsklägerin zu 1) den Beschluss gefasst, Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin abzuberufen, den Geschäftsführerdienstvertrag außerordentlich zu kündigen und die Herren Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr. … jeweils einzeln zu bevollmächtigen, den Abberufungsbeschluss bekannt zu geben und die Kündigungserklärung zu übermitteln. Die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses steht zwischen den Parteien in Streit. 1. Gegen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung ist vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung nach § 935 ff. ZPO grundsätzlich möglich (s. Drescher in Henssler/Strohn GesR § 246 AktG Rn. 52; Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020 Anh. § 47 Rn. 263). Der vorläufige Rechtsschutz kann – als milderes Mittel gegenüber einer vorbeugenden Blockade der Beschlussfassung – auf eine vorläufige Verhinderung der Beschlussausführung gerichtet sein (Drescher a.a.O., Rn. 57 f.; Raiser/Schäfer, a.a.O. Rn. 265 f.). Damit einher geht die Möglichkeit, die Eintragung eines Beschlusses im Handelsregister durch einstweilige Verfügung vorläufig untersagen zu lassen oder der Gesellschaft aufzugeben, eine erfolgte Eintragung zurückzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 13.10.2004, 1 BvR 2303/00 juris Rn. 8, Senat, Urteil vom 13.09.2006 – 7 U 2912/06, NZG 2007, 152, 154). 2. Auch die Beschlussausführung von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung, die – wie vorliegend – die Abberufung eines Fremdgeschäftsführers zum Gegenstand haben, kann durch einstweilige Verfügung vorläufig verhindert werden. a. Zwar gilt insoweit, dass der Fremdgeschäftsführer einen ihn betreffenden Abberufungsbeschluss als Nichtgesellschafter weder selbst anfechten (BGH Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, juris Rn. 26), noch in der Regel die Durchführung des Beschlusses durch einstweilige Verfügung vorläufig verhindern kann (OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2001 – 8 U 126/01, NZG 2002, 50; Senat, Beschluss vom 10.12.2024 – 7 W 1704/24e, juris Rn. 65; der Beschluss betrifft die Abberufung der hiesigen Verfügungsklägerin zu 2 bei einer anderen Gesellschaft). Dies beruht jedoch weder auf einer generellen Unanfechtbarkeit von Abberufungsbeschlüssen, noch auf einem Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes aus Gründen von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit (so aber U. H. Schneider / S. H. Schneider in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2024, § 38 Rn. 79), sondern darauf, dass der GmbH-Fremdgeschäftsführer, der in der Regel nach § 38 GmbHG jederzeit abberufen werden kann, durch den Abberufungsbeschluss weder in mitgliedschaftlichen Rechten betroffen, noch zu strafbarem oder sonst schadensersatzpflichtigem Verhalten gezwungen wird und in der Gesellschaft auch darüber hinaus keine vorläufigen Interessen hat, die durch einstweilige Verfügung zu schützen wären, (vgl. Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 38 Rn. 199, 227; Kleindiek in Lutter/Hommelhof, GmbHG, 21. Auflage, 2023, § 38 Rn. 29). Davon unberührt bleibt zwar die Möglichkeit des abberufenen Geschäftsführers, die Unwirksamkeit seiner Abberufung feststellen zu lassen, doch führt eine darauf gerichtete Feststellungsklage aus den oben dargelegten Gründen in der Regel nicht zu einem zusätzlich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu sichernden Interesse des klagenden Fremdgeschäftsführers. b. Nach herrschender und zutreffender Ansicht kann jedoch ein überstimmter Gesellschafter-Geschäftsführer einen wirksam festgestellten Abberufungsbeschluss durch eine Beschlussmängelklage angreifen und hierbei die Durchführung des angegriffenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung vorläufig verhindern, soweit Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegen (OLG Celle, GmbHR 1981, 264; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.12.1981 – 5 W 9/81, juris Rn. 5 f. Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Auflage 2025, § 38 Rn. 69; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Auflage 2023, § 38 Rn. 30, 36; Werner NZG 2006, 761, 763 f. Einschränkend Drescher in Münchener Kommentar ZPO, § 935 Rn. 62). Der Eingriff in die Willensbildung der Gesellschaft, das Gesellschaftsinteresse an einer eindeutigen Bestimmung ihrer Geschäftsführer und die (vorläufige) Vorwegnahme der Wirkung einer erfolgreichen Beschlussanfechtung durch die Verhinderung der Beschlussdurchführung schließen den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht aus, sondern sind im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen und führen dort dazu, dass die begehrte Verfügung nur zu erlassen ist, wenn im konkreten Fall die zu schützenden Interessen des überstimmten Gesellschafters in Abwägung mit den genannten Gesichtspunkten den Erlass einer entsprechenden Verfügung gebieten. c. Dem steht auch der Rechtsgedanke aus § 84 Abs. 4 Satz 4 AktG nicht entgegen (insoweit wohl a.A. Sven H Schneider/ Uwe H Schneider in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2024, § 38 Rn. 79). Denn zum einen wäre eine gesetzlich angeordnete vorläufige Wirksamkeit eines anfechtbaren Beschlusses zwar im Verfügungsverfahren im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, schlösse aber eine vorläufige Regelung zur Verhinderung der Beschlussvollziehung nicht schlechthin aus. Zum anderen kommt § 84 Abs. 4 Satz 4 AktG nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls in einer (wie vorliegend) nicht mitbestimmten GmbH, in der der Widerruf der Geschäftsführerstellung keinem anderen Organ als der Gesellschafterversammlung übertragen ist, nicht zur Anwendung (BGH, Urteil vom 14.05.2019 – II ZR 299/17, juris Rn. 38 und BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 – II ZR 110/82, juris Rn. 12). 3. Beachtlich ist daher, dass die Verfügungsklägerin zu 1) vorliegend nicht als (Fremd-)Geschäftsführerin Rechtsschutz gegen die eigene Abberufung begehrt, sondern als überstimmte Mitgesellschafterin mit Befugnis zur Beschlussanfechtung die Durchführung des aus ihrer Sicht rechtswidrigen Abberufungsbeschlusses vorläufig verhindern möchte. Da die Befugnis zur Beschlussanfechtung des Gesellschafter-Geschäftsführers aber, wie dargelegt, nicht auf dessen Geschäftsführerstellung, sondern auf dessen Mitgliedschaftsrechten gründet, ist die Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses und die vorläufige Verhinderung der Vollziehung des Abberufungsbeschlusses durch einen überstimmten Mitgesellschafter, der nicht selbst Geschäftsführer ist, im Ausgangspunkt ebenso möglich, wie durch den überstimmten Gesellschafter-Geschäftsführer. Allerdings kann im Falle der Anfechtung des Beschlusses zur Abberufung eines Fremdgeschäftsführers durch einen Gesellschafter bei der Frage, ob der Schutz überwiegender Interessen den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebietet, nur das Interesse des anfechtungsbefugten Gesellschafters berücksichtigt werden. II. Die Verfügungsklägerin zu 1) hat im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 1) einen Verfügungsanspruch hinsichtlich der tenorierten Regelungen, weil sich der Beschluss der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31.10.2024 über die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) als voraussichtlich rechtswidrig erweist. 1. Die Verfügungsklägerin zu 1) ist für die mit der Verfügungsklage geltend gemachten Ansprüche, - die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, Frau Prof. Dr. … vorläufig sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) zu belassen, - die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, es vorläufig zu unterlassen, die Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) im Handeslregister anzumelden, - die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, eine gegebenenfalls bereits erfolgte Handelsregisteranmeldung vorläufig wieder zurückzunehmen und - Frau Prof. Dr. … bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten zu 1) am … , ... M. zu gewähren selbst aktiv legitimiert. Anders als das Aktiengesetz und als nunmehr das HGB für das Recht der Personenhandelsgesellschaften, enthält das GmbH-Gesetz keine eigenständige Regelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Nach einer jedenfalls vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPEG) gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren für das Beschlussmängelrecht der GmbH im Ausgangspunkt die aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 241 ff. AktG) entsprechend heranzuziehen und erforderlichenfalls anzupassen, s. mit weiteren Nachweisen BGH Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, juris Rn. 22. Ob an der entsprechenden Geltung der aktienrechtlichen Beschlusskontrolle bei der GmbH auch nach Inkrafttreten des MoPEG festzuhalten ist, oder ob auf das Beschlussmängelrecht der GmbH nunmehr das Beschlussmängelrecht der Personenhandelsgesellschaften nach §§ 110 ff. HGB „ausstrahlt“ (so die Formulierung in der Begründung des RegE MoPEG, BT-Drs. 19/27635 S. 228), kann in dem hier zu entscheidenden Fall für die Frage der Aktivlegitimation dahingestellt bleiben (für eine künftige Orientierung der Beschlusskontrolle in der GmbH an § 110 ff. HGB namentlich Bachmann, NZG 2020, 612, 613, ders. NJW 2021, 3073; Drescher, in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl. 2024, § 110 HGB Rn. 9.; Verse in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2022, § 29 Rn. 65 sowie Wörner/Ebel NZG 2021, 963, 964 f. Im Ausgangspunkt ebenso Lieder in BeckOGK GmbHG, Stand 01.01.2025, § 1 GmbHG Rn. 474. Kritisch K. Schmidt / Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2024, § 45 Rn. 54 f., Wertenbruch in Münchener Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl. 2023, Anh. § 47 GmbHG Rn. 8 und Hillmann in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl. 2024, GmbHG Anh. § 47 Rn. 1). Die Verfügungsklägerin zu 1) war im Zeitpunkt der Beschlussfassung wie auch im Zeitpunkt des Verfügungsantrags an der Verfügungsbeklagten zu 1) in Höhe eines Drittels der ordentlichen Geschäftsanteile, entsprechend 25,882% des Stammkapitals, beteiligt und ist dies auch weiterhin. Als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 1) ist die Verfügungsklägerin zu 1) sowohl nach § 111 Abs. 1 HGB analog, als auch nach §§ 245 und 249 AktG analog zur gerichtlichen Geltendmachung behaupteter Beschlussmängel befugt (in dieser Konstellation methodisch für eine Gesamtanalogie zum Beschlussmängelrecht von HGB und AktG Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG 24. Aufl. 2025, Anh. § 47 Rn. 7; zur Anfechtungsbefugnis der überstimmten Gesellschafter bei Abberufungsbeschlüssen Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl. 2020, § 38 Rn. 198). Da die Verfügungsklägerin zu 1) als Gesellschafterin der Verfügungsbeklagten zu 1) befugt ist, Beschlussmängel gerichtlich geltend zu machen, ist sie zugleich für den auf vorläufige Untersagung der Beschlussdurchführung gerichteten einstweiligen Rechtsschutz aktivlegitimiert. Auch soweit Gegenstand des Anfechtungsrechts die gerichtliche Überprüfung von Gesellschafterbeschlüssen auf deren Vereinbarkeit mit Gesetz und Satzung ist, bleibt das Anfechtungsrecht ein Individualrecht des Gesellschafters (so – im Kontext der Frage, ob der Anfechtungsklage eines Aktionärs der Einwand des individuellen Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden kann – BGH, Urteil vom 22.05.1989 – II ZR 206/88, juris Rn. 29; zu gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsklagerechten als sicherbare Ansprüche einstweiliger Verfügungen Drescher in Münchener Kommentar ZPO, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 8). Dem steht namentlich das Urteil des Kammergerichts vom 8.12.2022 – 23 U 111/22 nicht entgegen. Die dortige Verfügungsklage war darauf gerichtet, einem Fremd-Geschäftsführer die weitere Tätigkeit einstweilen zu untersagen. Der auf §§ 823, 1004 BGB gründende Unterlassungsanspruch stand der Gesellschaft zu und konnte – wie das Kammergericht ausführt – in dem dort entschiedenen Fall deshalb nicht im Wege der actio pro societate von einem Gesellschafter geltend gemacht werden, weil die Gesellschaft selbst einen gleichlautenden Antrag gestellt hatte. Die Folgerung bei Dubovitskaya in BeckOGK GmbHG, Stand 15.03.2025, § 38 Rn. 261, wonach einzelne Gesellschafter im einstweiligen Verfügungsverfahren, jedenfalls wenn es um die Abberufung eines Fremdgeschäftsführers gehe, (generell?) nicht aktivlegitimiert seien, ist daher ersichtlich zu weit: Können einzelne Gesellschafter einen Gesellschafterbeschluss anfechten, so sind diese grundsätzlich auch in einem auf vorläufige Verhinderung der Beschlussvollziehung gerichteten Verfügungsverfahren aktivlegitimiert. 2. Die Verfügungsklägerin zu 1) hat die Fehlerhaftigkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 31.10.20124 getroffenen Abberufungsbeschlusses und damit einen auf die vorläufige Verhinderung der Beschlussdurchführung gerichteten Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. a. Zwar wurde der in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31.10.2024 getroffene Abberufungsbeschluss wirksam festgestellt. Insoweit kann insbesondere dahin stehen, ob Rechtsanwalt … trotz des Widerspruchs der Verfügungsklägerin zu 1) in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31.10.2024 durch Mehrheitsbeschluss zum Versammlungsleiter bestellt werden konnte. Denn sowohl das durch den anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerinnen geführte Protokoll (Anlage ASt 25), als auch das durch Rechtsanwalt Dr. … im Auftrag von Rechtsanwalt … geführte Protokoll (Anlage AG 23) geben den Wortlaut des Abberufungsbeschlusses und das Ergebnis der Abstimmung (“ja“: … Holding und … Holding, „nein“: Verfügungsklägerin zu 1) übereinstimmend an. Die darin zum Ausdruck kommende Einigkeit unter allen Gesellschaftern reicht in der GmbH zur Beschlussfeststellung aus (BGH Urteil vom 11.02.2008 – II ZR 187/06, juris Rn. 24 f. BayObLG, Beschluss vom 17.11.2000 – 3Z BR 271/00, juris Rn. 8). b. Die Verfügungsklägerin zu 1) konnte jedoch glaubhaft machen, dass dieser Beschluss an mehreren Fehlern leidet und sowohl die Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1), als auch das Gesetz verletzt. aa. Fehlen eines wichtigen Grundes zur Abberufung von Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1). (1) Erfordernis eines wichtigen Grundes In der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31.10.2024 haben die Gesellschafter ausweislich des in den Versammlungsprotokollen übereinstimmend angegebenen Beschlusstextes mehrheitlich die Abberufung von Frau Prof. Dr. … „aus wichtigem Grund“ beschlossen. (2) Fehlen des wichtigen Grundes (a) Ein wichtiger Grund zur Abberufung einer Geschäftsführerin aus ihrer Organstellung ist über die in § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aufgeführten Sachverhalte hinaus dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass ein Verbleiben der Geschäftsführerin in ihrer bisherigen Organstellung bis zum Ablauf ihrer Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist (BGH Urteil vom 28.01.1985 – II ZR 79/84, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16, juris Rn. 17). Hierzu sind tatrichterlich die betroffenen Interessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, zu würdigen und miteinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16, juris Rn. 17). (b) Für den wichtigen Grund zur Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) beruft sich die Verfügungsbeklagte zu 1) auf die in der Einladung zur Gesellschafterversammlung angegebenen „Diskussionspunkte“ (Äußerung in der Sitzung der erweiterten Geschäftsleitung vom 30.09.2024; Vorstellung eines künftigen Forschungskonzepts in der „Wissenschaftlerbesprechung“ vom 24.09.2024 und Entwicklung der Personalsituation im Bereich der Forschung und Entwicklung, Anlage ASt 15), die durch Schreiben vom 23.10.2024 (Anlage ASt 23) durch den Punkt „weitere zahlreiche Pflichtverletzungen einschließlich strafbarer Handlungen, insbesondere wie dargestellt in dem den Gesellschaftern bekannten Schriftsatz der Kanzlei … Rechtsanwälte mbB an das Landgericht München I vom 17.10.2024 im Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 8 HK O 12719/24“ ergänzt und ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2024 dort insgesamt wiederholt wurden. Diese Punkte stellen weder je für sich, noch in Zusammenschau einen wichtigen Grund für die Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) dar: (c) Was zunächst die Vorstellung eines Forschungskonzepts und die Personalsituation im Bereich Forschung betrifft, so ist keiner dieser Vorwürfe hinreichend konkret, um eine Pflichtverletzung der Verfügungsklägerin zu 2) darstellen zu können. Die Verfügungsklägerin zu 2) war innerhalb der Aufteilung des … für den Bereich Forschung zuständig. Ein konkret vorwerfbares Verhalten der Verfügungsklägerin zu 2) lässt sich diesbezüglich aber weder der Einladung zu der Gesellschafterversammlung, noch der Diskussion auf der Gesellschafterversammlung entnehmen. (d) Was sodann die Äußerung der Verfügungsklägerin zu 2) auf der Sitzung der erweiterten Geschäftsleitung der Verfügungsbeklagten zu 1) am 30.09.2024 betrifft, so ist allerdings im Ausgangspunkt nicht zu verkennen, dass sich die vormaligen Partner der Hämatologischen Gemeinschaftspraxis und deren jeweilige Holdinggesellschaften in Ziffer 5 der Gesellschaftervereinbarung vom 07.06.2021 (Anlage ASt 26) verpflichtet haben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Parteien geheim zu halten. Gleichwohl stellt die Äußerung der Verfügungsklägerin zu 2) in der Sitzung der erweiterten Geschäftsleitung keinen wichtigen Grund für eine Abberufung aus der Organstellung dar. Zum einen regelt die Gesellschaftervereinbarung nach deren Ziffer 1.1. schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen ihren Parteien und die Verfügungsbeklagte zu 1) gehört nicht zu den Parteien der Gesellschaftervereinbarung. Sodann und vor allem böte ein – unterstellter – Verstoß gegen die Vertraulichkeitsklausel in der Gesellschaftervereinbarung durch die Äußerung der Verfügungsklägerin zu 2) in der Sitzung der erweiterten Geschäftsleitung des … bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls für die Mitgesellschafter keinen hinreichenden Anlass für eine Beendigung der Organstellung der Verfügungsklägerin zu 2) aus wichtigem Grund. Insoweit ist beachtlich, dass es sich um die Sitzung eines oberen Führungskreises des Unternehmens handelte, bei der neben den Geschäftsführern nur 6 weitere Personen anwesend waren, von denen jeweils aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen zu erwarten war, dass diese im Unternehmensinteresse handeln und vertrauliche Kenntnisse nicht weiter verbreiten; dies auch und gerade dann nicht, wenn die entsprechende Kenntnis geeignet ist, Unruhe und Unsicherheiten unter den Mitarbeitern hervorzurufen. Beachtlich ist darüber hinaus, dass den Mitarbeitern der Plan, die Struktur des … zu ändern und dieses „zukunftssicher“ zu machen, bereits am 09.07.2024 und damit mehrere Wochen zuvor durch Herrn Prof. Dr. Dr. … bekannt gegeben worden war, dass die Verfügungsklägerin zu 2) unstreitig nicht von sich aus das Thema aufgriff, sondern aus dem Teilnehmerkreis der Sitzung auf ein von diesen wahrgenommenes „Stocken“ der Umsetzung einer Strukturänderung angesprochen wurde und hierauf reagierte und dass bei der Sitzung Herr Prof. Dr. Dr. … und Herr Prof. Dr. … ebenfalls anwesend waren und damit die Möglichkeit einer Gegenäußerung hatten, falls eine solche aus deren Sicht für erforderlich gehalten worden wäre. Anders als durch die Verfügungsbeklagten in deren Schutzschrift vom 31.10.2024 dargestellt (dort S. 26 f.) vermag der Senat in dem Verhalten der Verfügungsklägerin zu 2) auch keine einseitige Abkehr von einem zuvor zwischen den jeweiligen Alleingesellschaftern der Holdinggesellschaften besprochenen Konzept zu erkennen. Insoweit ist beachtlich, dass das ursprüngliche Konzept unter anderem einen außenstehenden kaufmännischen Geschäftsführer und die Schaffung eines Beirats vorgesehen hatte (wie ersichtlich aus der Powerpoint-Präsentation Anlage AG 21), nicht aber die Aufnahme eines bislang gesellschaftsfremden Investors. Insoweit weicht der Entwurf eines Eckpunktepapiers vom 06.08.2024 (Anlage ASt 7) von den zuvor in Aussicht genommenen Änderungen wesentlich ab. Mit einer möglichen Aufnahme neuer Gesellschafter musste die Verfügungsklägerin zu 2) im Zuge der Pläne zu einer geänderten Governance-Struktur aus Sicht des Senats auch nicht rechnen, zumal auch Herr Prof. Dr. Dr. … und Herr Prof. Dr. … in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.01.2025 bekundeten, der ursprünglich zur Beratung eingeschaltete Dritte habe von sich aus den Vorschlag unterbreitet, sich an der Gesellschaft künftig als Mitgesellschafter zu beteiligen. Auch aus Sicht des Senats ist die Aufnahme eines vierten stimmberechtigten Gesellschafters eine wesentliche Änderung gegenüber (nur) der Einführung einer externen kaufmännischen Geschäftsführung und einer Beiratsstruktur. Es stellt aus Sicht des Senats daher jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung dar, wenn die Verfügungsklägerin zu 2) den ihr unterbreiteten Entwurf eines Eckpunktepapiers vom 06.08.2024 als „Verkauf“ an einen Investor bewertet, da der Einstieg eines vierten Gesellschafters und eine künftige Beteiligung von 25% je Gesellschafter vorgesehen sind. Hierzu ist beachtlich, dass zum einen nach dem (unverkennbar rudimentären) Entwurf der Eckpunkte auch eine neue Gesellschaftervereinbarung mit Beschlussfassung auch grundlegender Beschlüsse mit 75% (und damit ohne Sperrmöglichkeit durch einen einzelnen Gesellschafter) vorgesehen war, dass die dort vorgesehene Stillhalteperiode von 7 Jahren im Innenverhältnis nicht gelten sollte, sodass nach einem Einstieg aus Sicht der Verfügungsklägerin zu 2) auch ein Zukauf weiterer Anteile durch den Investor bis hin zu einer Mehrheitsbeteiligung zu besorgen sein konnte. Zudem sollte nach dem Eckpunktepapier die mit dem Einstieg des Erwerbers zu gründende neue Obergesellschaft zusätzlich eine Klinik als künftigen Träger des Medizinischen Versorgungszentrums erwerben. Die in dem Entwurf eines Eckpunktepapiers skizzierten Änderungen der Gesellschafts- und Gesellschafterstrukturen sind daher tiefgreifend und können sich aus der Laiensicht der Verfügungsklägerin zu 2) wie ein Teil-„Verkauf“ darstellen. Auch wenn die Bezeichnung als Verkauf, bezogen auf das gesamte Unternehmen, nach juristischem Maßstab unrichtig ist, kann der Senat in dieser juristisch unrichtigen Bezeichnung aus den vorgenannten Gründen keine grobe, eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigende Pflichtverletzung erkennen. (e) Soweit die Verfügungsbeklagten schließlich angeben, die Verfügungsklägerin zu 2) habe sich in einem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I gegen ihre Abberufung als Geschäftsführerin der … … GmbH gewendet, dabei gezielt eine Vorversion des dort einschlägigen Vertrages über eine stille Beteiligung bei Gericht eingereicht und eine unzutreffende Versicherung an Eides statt abgegeben, so ist auch dies kein hinreichender Grund für eine Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1). Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass in dem parallelen Verfügungsverfahren zunächst eine Vorversion vom 07.06.2021 und nicht die diese Vorversion ersetzende Vereinbarung vom 16.07.2021 vorgelegt wurde und dass sich die beiden Versionen des Vertrags über die stille Beteiligung insbesondere insoweit unterscheiden, als die ursprüngliche Vereinbarung eine stille Beteiligung an der … Praxis insgesamt, die diese ersetzende Vereinbarung vom 16.07.2021 aber nur noch eine stille Beteiligung an Vermögen und Ergebnis der … Privatversorgung vorsah. Auch ist aus Sicht des Senats beachtlich, dass für das dortige Prozessbegehren der Verfügungsklägerin zu 2) die zunächst vorgelegte Vereinbarung über die stille Gesellschaft vom 07.06.2021 günstiger war, als die diese Vereinbarung letztlich ersetzende Vereinbarung vom 16.07.2021. In dem dortigen Verfügungsverfahren hat die hiesige Verfügungsklägerin zu 2) letztlich erfolglos versucht, die Durchführung eines Beschlusses der Gesellschafter der … … GmbH, sie als Geschäftsführerin abzuberufen, vorläufig zu verhindern. Da die Verfügungsklägerin zu 2) an der … … GmbH weder direkt noch mittelbar über ihre Holdinggesellschaft als GmbH-Gesellschafterin, sondern nur als stille Gesellschafterin beteiligt war und (reine) Fremd-Geschäftsführer den Vollzug von sie selbst betreffenden Abberufungsbeschlüssen in der Regel nicht durch einstweilige Verfügungen vorläufig verhindern können (s. dazu oben unter B. I. 2. a.), war die Reichweite der durch die stille Beteiligung vermittelten Rechte für Erfolg oder Misserfolg des Verfügungsantrags mit entscheidend. Dementsprechend stellte auch der Senat in dem parallelen Verfügungsverfahren über die Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der … … GmbH in den Gründen seiner Beschwerdeentscheidung darauf ab, dass sich der Vereinbarung über die stille Beteiligung in der zuletzt geschlossenen Version ein Zustimmungserfordernis der hiesigen Verfügungsklägerin zu 2) zu ihrer dortigen Abberufung als Geschäftsführerin schon deshalb nicht entnehmen lässt, weil nach der Vereinbarung die stille Beteiligung nur an dem der privatärztlichen Versorgung dienenden Teil der medizinischen Gemeinschaftspraxis besteht, während die Berufung oder Abberufung und die Stellung als GmbH-Geschäftsführerin notwendig die GmbH insgesamt und nicht nur deren unselbständigen Geschäftsbereich der „… Privatversorgung“ betrifft (Senat, Beschluss vom 10.12.2024 – 7 W 1704/24e, dort unter Ziffer II. 1. a. bb. (2) (a) und (b) der Beschlussgründe). Gleichwohl stellen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auch die Vorlage der unzutreffenden Version einer Vereinbarung über die stille Beteiligung und die Abgabe einer damit korrespondierenden Versicherung an Eides statt keinen wichtigen Grund für eine Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) dar. Die Vorlage erfolgte in einem Verfügungsverfahren, an dem weder die hiesigen Beklagten, noch die Gesellschafter der hiesigen Beklagten unmittelbar beteiligt waren, denn der dortige Verfügungsantrag richtete sich gegen die … … GmbH sowie die Herren Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr … als deren Gesellschafter. Sodann und vor allem ist der Senat – auch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2025 von der Verfügungsklägerin zu 2) gewonnen hat – davon überzeugt, dass die Vorlage und die Abgabe der Versicherung durch die Verfügungsklägerin zu 2) nicht gezielt erfolgten, um in dem dortigen Verfahren einen ungerechtfertigten Vorteil zu erzielen. Auch insoweit ist zunächst im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die Verfügungsklägerin zu 2) nicht Kauffrau oder Juristin, sondern Ärztin ist. Nach dem Vortrag beider Seiten im hiesigen Verfahren war die Verfügungsklägerin zu 2) innerhalb der „…-Gruppe“ insbesondere für den Bereich der Leukämiediagnose und die damit verbundene Forschung zuständig, während Herr Prof. Dr. … den kaufmännischen Teil betreute. Sodann ist aus Sicht des Senats beachtlich, dass, wie nicht zuletzt die Gesellschaftervereinbarung zeigt, jedenfalls nach dem Willen der drei vormaligen, gleichberechtigten Partner der Gemeinschaftspraxis, zu denen die Verfügungsklägerin zu 2) unstreitig gehörte, die Gemeinschaftspraxis in ein … überführt werden sollte, ohne dass dies im „täglichen Geschäft“ Auswirkungen haben sollte. Wenn aus berufsrechtlichen Gründen sodann die Praxisbeteiligung der Verfügungsklägerin zu 2) in eine stille Beteiligung (nur) an dem Unternehmensteil „Privatärztliche Praxis“ eingebracht und die verbleibende Partnerschaft in eine GmbH als Trägerin des … umgewandelt wird, so stellt dies zwar gesellschaftsrechtlich eine wesentliche Änderung dar. Es ist aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass diese gesellschaftsrechtliche Änderung für die tägliche Arbeit oder für die Vergütung und Gewinnbeteiligung der Verfügungsklägerin zu 2) eine spürbare Konsequenz gehabt hätte, sodass aus Sicht des Senats der Verfügungsklägerin zu 2) die Begrenzung ihrer stillen Beteiligung auf den Teilbereich „Privatärztliche Praxis“ nicht jederzeit präsent sein musste. Diese Sicht findet auch in den die Abfindung betreffenden Regeln der Gesellschaftervereinbarung, insbesondere Ziffer 4.2 und 4.3 der Vereinbarung (Anlage ASt 26), eine weitere Stütze. Dort ist vorgesehen, dass für Ausscheiden und Auseinandersetzung die „…-Gruppe“, und damit auch die … GmbH, insgesamt wie ein Unternehmen betrachtet wird und eine alle Gesellschaften der …-Gruppe umfassende konsolidierte Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen ist. Dass die Verfügungsklägerin zu 2) „nur“ an dem Unternehmensteil Privatarztpraxis der … GmbH still beteiligt war, sollte daher auch bei Auseinandersetzung und Ausscheiden wirtschaftlich keine Berücksichtigung finden. Schließlich ist beachtlich, dass ein Verfügungskläger in der konkreten Situation der Verfügungsklägerin zu 2) auch nicht davon hätte ausgehen können, dass eine – unterstellt – gezielte Vorlage der unrichtigen Vereinbarung von der Gegenseite unbeanstandet bleiben würde. Denn selbst wenn das Landgericht (wie nicht) eine einstweilige Verfügung prozessordnungswidrig ohne vorheriges rechtliches Gehör der Gegenseite erlassen hätte, wäre zu erwarten, dass die Gegenseite nach §§ 924, 936 ZPO hiergegen Widerspruch erhebt. (f) Ob die Verfügungsklägerin zu 2) auch in dem Registerverfahren falsche Angaben gemacht oder zugelassen hat, dass ihre dortigen Verfahrensbevollmächtigten falsche Angaben tätigen, kann im Ergebnis dahin stehen. Zum einen gelten auch insoweit die oben unter (e) bereits dargelegten Abwägungsgesichtspunkte. Zum anderen war das Handeln der Verfügungsklägerin zu 2) in dem Registerverfahren nicht Grundlage des Abberufungsbeschlusses und konnte als neuer, nicht lediglich die bereits angegebenen Ausschlussgründe abrundender Tatbestand im Prozess nur nachgeschoben werden, wenn das zur Abberufung berufene Gesellschaftsorgan hierüber zuvor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (s. für eine Genossenschaft BGH, Urteil vom 29.03.1973 – II ZR 20/71, juris Rn. 19; für eine GmbH BGH, Urteil vom 10.06.1991 – II ZR 234/89, juris Rn. 10; sowie, mit weiteren Nachweisen aus der Literatur, Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 6. Auflage 2024, § 38 GmbHG Rn. 28). Einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss haben die Verfügungsbeklagten aber nicht vorgetragen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die von den Gesellschaftern der Abberufung zugrunde gelegten Umstände weder für sich genommen, noch in der Zusammenschau einen wichtigen Grund für die Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) aus ihrer Organstellung darstellen. (3) Die hier streitgegenständliche, mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes voraussichtlich unwirksame Abberufung aus wichtigem Grund stellt nicht zugleich eine nach § 38 Abs. 1 GmbHG wirksame „freie“ Abberufung dar. Zwar kann der Geschäftsführer einer GmbH nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit aus der Organstellung abberufen werden und eine Begrenzung der Abberufung auf Abberufungen aus wichtigem Grund im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG findet sich in der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht. Auch ist in der Regel davon auszugehen, dass Gesellschafter mit einer Abberufung aus wichtigem Grund zugleich auch die an weniger Voraussetzungen geknüpfte Abberufung ohne Grund beschließen (BGH, Urteil vom 28.01.1985 – II ZR 79/84, juris Rn. 27; Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 38 Rn. 198). Vorliegend ist jedoch beachtlich, dass die Gesellschaftervereinbarung vom 07.06.2021 (Anlage ASt 26), zu deren vertragsschließenden Parteien mit der … Holding GmbH und der … Holding GmbH auch die zwei anderen stimmberechtigten Gesellschafterinnen der Verfügungsbeklagten zu 1) gehören, in Ziffer 1.3. der Vereinbarung die Verpflichtung vorsieht, die jeweiligen Stimmrechte und sonstigen Einflussmöglichkeiten so zu nutzen, dass die Ziele der Vereinbarung erreicht werden. Die Vereinbarung trifft zwar keine konkreten Aussagen über eine Geschäftsführertätigkeit der an der Vereinbarung beteiligten natürlichen Personen, doch setzen Ziffer 3.4.1 und Ziffer 4.3. jedenfalls eine Tätigkeit für die Unternehmensgruppe (wenn auch nicht notwendig als Geschäftsführer) voraus. Insgesamt spricht daher viel dafür, dass die Gesellschaftervereinbarung einer Stimmausübung zur freien Abberufung eines Vertragspartners als Geschäftsführer einer zur …-Gruppe gehörenden Gesellschaft entgegen steht. Zwar hat eine – unterstellt – vertragswidrige Stimmausübung lediglich schuldrechtliche Folgen und beeinträchtigt die Wirksamkeit einer Abberufung auf der korporationsrechtlichen Ebene nicht (BGH Urteil vom 16.07.2024 – II ZR 71/23, juris Rn. 20 f.). Die damit einhergehende Verletzung einer Pflicht aus der Gesellschaftervereinbarung steht vorliegend aber einer Auslegung der ausdrücklich aus wichtigem Grund getroffenen Abberufung als zugleich freie Abberufung entgegen. Hinzu kommt, dass – wie im Rahmen der Prüfung eines Verfügungsgrundes aufzugreifen sein wird – nach § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) ein in einer Gesellschafterversammlung getroffener Beschluss nicht wirksam wird, wenn, wie vorliegend die … Holding GmbH, eine der Gesellschafterinnen dem Beschluss in der Versammlung widerspricht. Da ein Stimmverbot und damit ggf. der Ausschluss der Widerspruchsmöglichkeit nur eingreifen kann, wenn in der Person der Verfügungsklägerin zu 2) ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) vorliegt, steht auch dies einer Auslegung der Abberufung als zugleich Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG entgegen. Auch eine Umdeutung der anfechtbaren Abberufung aus wichtigem Grund in eine freie Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG (zu dieser Paefgen in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 38 Rn. 168) kommt aus diesen Gründen nicht in Betracht. bb. Die in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31.10.2024 getroffenen Abberufungsbeschlüsse sind voraussichtlich zudem aufgrund bestehender Einladungsmängel zumindest anfechtbar. (1) Hierbei stellt indes die fehlende Angabe des Raumes, in dem die Gesellschafterversammlung stattfinden soll, entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerinnen keinen Ladungsmangel dar. Die Einladung gibt Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung hinreichend konkret an. Die Angabe von Ort und Zeit der Versammlung soll die Teilnahmemöglichkeit der Eingeladenen sicherstellen. Als Ort der Gesellschafterversammlung ist der Geschäftssitz der Verfügungsbeklagten angegeben. Da die Verfügungsklägerin zu 2) und damit die Alleingesellschafterin der Verfügungsklägerin zu 1) langjährig Geschäftsführerin der Unternehmen der …-Gruppe war oder ist, sind ihr die gemeinsamen Räumlichkeiten dieser Gesellschaften am … in München bestens bekannt. Eine Teilnahmemöglichkeit war daher auch bei Fehlen der Bezeichnung des Versammlungsraumes sicher gestellt. (2) Vorliegend hält die Einladung zur Gesellschafterversammlung jedoch die in der Satzung bestimmte Ladungsfrist von 4 Wochen im Ergebnis nicht ein. Zwar wurde die Einladung mit Datum vom 01.10.2024 versendet, die Ladungsfrist beginnt nach § 5 Abs. 5 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) mit dem Versenden der Einladung und zwischen dem 02.10.2024 und dem 30.10.2024 (der Tag der Versendung und Tag der Gesellschaftsversammlung zählen nach der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) bei der Fristberechnung nicht mit) liegen genau 4 Wochen. Gleichwohl ist die Einladungsfrist im Ergebnis nicht gewahrt. Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung müssen so gewählt werden, dass das Teilnahmerecht der Gesellschafter nicht nur formell, sondern auch materiell gewahrt wird (Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 48 Rn. 4). Die Ladung erfolgte zum 31.10.2024 in die Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten zu 1). Zwar ist der Gesellschaftssitz grundsätzlich und vorbehaltlich einer abweichenden Satzungsbestimmung (ein solche enthält die Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1 nicht) der geeignete Versammlungsort. Vorliegend ist jedoch beachtlich, dass die Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten zu 1) zugleich die Geschäftsräume der weiteren Verfügungsbeklagten und der … … GmbH sind. Für diese Räume haben die einladenden Geschäftsführer Prof. Dr. Dr. … und Prof. Dr. … gegen die Verfügungsklägerin zu 2) und damit gegen die – wie die einladenden Geschäftsführer wussten – einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 10.10.2024 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Dieses galt ausweislich des eindeutigen Wortlauts für die Räumlichkeiten „des …“ am … 31 in München. Eine Ausnahme für ein Betreten zur Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Verfügungsbeklagten zu 1) (und den weiteren Verfügungsbeklagten) sah das Verbot nicht vor. Unabhängig davon, ob dieses Betretungsverbot wirksam war, verloren die Räumlichkeiten mit dem Ausspruch des Betretungsverbots vorübergehend ihre Eignung als Ort der Gesellschafterversammlung, denn es ist in einer personalistisch strukturierten Gesellschaft mit hier lediglich vier Gesellschaftern einer Gesellschafterin weder zumutbar, vor der Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung ein für den Versammlungsort von den – anwaltlich vertretenen – Geschäftsführern der betroffenen Gesellschaft, die zugleich Geschäftsführer der Mitgesellschafterinnen sind, gegenüber ihrer Geschäftsführerin und Gesellschafterin ausgesprochenes Betretungsverbot gerichtlich prüfen zu lassen, noch ist es der Mitgesellschafterin und deren Geschäftsführerin zumutbar, unter Verstoß gegen ein ausgesprochenes Betretungsverbot den Versammlungsort aufzusuchen. Gerade weil vorliegend das Betretungsverbot ohne Weiteres von Anfang an für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ausgesetzt oder die Versammlung an einen anderen Ort hätte abgehalten werden können, erweist sich der gewählte Ort bis zur Aussetzung des Betretungsverbots durch weiteren Anwaltsschriftsatz vom 28.10.2024 (Anlage ASt 21, dort S. 3) für die Verfügungsklägerin zu 1) aus Gründen, die allein in der Sphäre der (weiteren) Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten liegen, als unzumutbar. Die Einladung an einen unzumutbaren Versammlungsort führt zur Anfechtbarkeit der dort getroffenen Beschlüsse (BGH, Beschluss vom 24.03.2016, IX ZB 32/15, juris Rn. 25 f.). Nichts anderes kann aus Sicht des Senats gelten, wenn die Zumutbarkeit erst nach Beginn der Ladungsfrist (wieder-) hergestellt wird, die ab der Herstellung der Zumutbarkeit verbleibende Frist aber so kurz ist, dass der betroffene Gesellschafter seine (nun zumutbare) Teilnahme nicht in der gebotenen Weise vorbereiten kann. Ob in einem solchen Fall, den Regelungen bei einer Terminverlegung entsprechend, die Frist erneut in voller Länge zur Verfügung stehen muss, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls war die hier zwischen der Aufhebung des Betretungsverbots am 28.10.2024 und der Gesellschafterversammlung am 31.10.2024 verbleibende Zeitdauer so kurz, dass dadurch die Vorbereitungsmöglichkeiten der Verfügungsklägerin zu 1) erheblich eingeschränkt und damit das Teilnahmerecht der Verfügungsklägerin zu 1) materiell beeinträchtigt wurde. Somit besteht ein Einladungsmangel, der die in der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2024 getroffenen Beschlüsse anfechtbar macht. (3) Inhaltlich müssen die in der Versammlung zu treffenden Beschlüsse mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung in der für die Einladung vorgeschriebenen Weise angekündigt werden, § 51 Abs. 2, Abs. 4 GmbHG. Auf diese Weise stellt das Gesetz sicher, dass sich die zur Beschlussfassung berufenen Gesellschafter sachgerecht auf den Beschlussgegenstand vorbereiten und ordnungsgemäß an der Abstimmung teilnehmen können (BGH, Urteil vom 29.05.2000, NZG 2000, 945, 946; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 51 Rn. 22 von der Verfügungsklägerin zu 1). Zwar muss im Falle einer Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund der wichtige Grund selbst nicht angegeben werden, doch ist zumindest erforderlich, dass aus der Ankündigung hervorgeht, dass über die Abberufung des (bei wie hier mehreren Organwaltern: namentlich genannten) Geschäftsführers abgestimmt werden soll. Dem wird das Schreiben vom 23.10.2024 (Anlage ASt 23) nicht gerecht, denn dort heißt es lediglich: „ggf. erforderliche Beschlussfassung, hinsichtlich einer etwaigen Abberufung von Frau Prof. Dr. … als Geschäftsführerin der … M. … GmbH sowie der Beendigung etwaiger Vertragsverhältnisse zwischen der … M. … GmbH und Frau Prof. Dr. …“. Die dann nach Punkt IV des von den Beklagtenvertreter geführten Protokolls (Anlage AG 23) zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge: „1. Frau Prof. Dr. … wird mit sofortiger Wirkung außerordentlich aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der Gesellschaft abberufen. 2. Der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen der Gesellschaft und Frau Prof. Dr. … wird aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, hilfsweise außerordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt. 3. Vorsorglich werden Herr Prof. Dr. Dr. … und Herr Prof. Dr. …, jeweils auch einzeln, beauftragt, den Beschluss gemäß Ziffer 1. gegenüber Frau Prof. Dr. … bekanntzugeben sowie das schriftliche Kündigungsschreiben gemäß dem in Ziffer 2. gefassten Beschluss zu unterzeichnen und Frau Prof. Dr. … zu übermitteln.“ lassen sich der vagen Ankündigung in der ergänzten Tagesordnung nicht entnehmen. Dies ist für die fristlose Kündigung des Geschäftsführer-Dienstvertrages offensichtlich, da in der Ankündigung lediglich von „Beendigung etwaiger Vertragsverhältnisse“ die Rede ist. Aber auch hinsichtlich der Abberufung bleibt die Ankündigung unklar, denn es lässt sich der Ankündigung nicht entnehmen unter welchen Voraussetzungen die nach der Ankündigung nur „gegebenenfalls“ erforderliche Beschlussfassung aus Sicht der Einladenden erforderlich ist und was mit einer „etwaigen“ Abberufung gemeint ist. Auch mit Blick hierauf erweisen sich die Abberufungsbeschlüsse als voraussichtlich anfechtbar. (4) Auch wenn die streitgegenständliche Gesellschafterversammlung somit voraussichtlich an mehreren Einladungsmängeln leidet, sind diese Mängel aus Sicht des Senats auch zusammengenommen noch nicht so gravierend, dass daraus analog § 241 Abs. 1 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse folgt, denn zu der Gesellschafterversammlung wurde durch die dazu Befugten eingeladen, die aus § 121 Abs. 2 und Abs. 3 AktG abzuleitenden Mindestanforderungen der Einladung werden trotz der erheblichen Mängel noch gewahrt und auch der Regelungskern des § 121 Abs. 3 AktG wird noch nicht verfehlt, s. dazu Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 51 Rn. 27. Eine Nichtigkeit ergibt sich auch nicht bei entsprechender Anwendung von § 110 Abs. 2 HGB, denn die angegriffenen Beschlüsse verletzen trotz der erheblichen Einladungsmängel keine Rechtsvorschriften, auf deren Geltung die Gesellschafter nicht verzichten könnten, s. § 51 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG. Die Beschlüsse erweisen sich somit auch aufgrund der Einladungsmängel als voraussichtlich anfechtbar. Die Verfügungsklägerin zu 1) hat somit zahlreiche und erhebliche Mängel der in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31.10.2024 getroffenen Abberufungsbeschlüsse glaubhaft gemacht. Eine gegen diese Beschlüsse gerichtete Beschlussanfechtung hat daher voraussichtlich Erfolg und es besteht ein auf vorübergehende Verhinderung der Vollziehung dieser Beschlüsse gerichteter Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin zu 1). 3. Demgegenüber ist für die beantragte Untersagung von Äußerungen der Verfügungsbeklagten zu 1) über die Verfügungsklägerin zu 2) (Anträge Nr. 1 Buchstaben d und e) ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin zu 1) nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin zu 1) hat insoweit weder ein eigenes Interesse, noch eine Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. III. In dem Prozessrechtsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin zu 1) und der Verfügungsbeklagten zu 1) besteht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch ein Verfügungsgrund, denn in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Interessen der Verfügungsbeklagten zu 1) gebieten es die Interessen der Verfügungsklägerin zu 1), die Durchführung der am 31.10.2024 in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) getroffenen Abberufungsbeschlüsse vorläufig zu verhindern und hierfür die im Tenor ausgesprochenen Regelungen zu erlassen. 1. Insoweit ist zwar im Ausgangspunkt nicht zu verkennen, dass das Erfordernis einer Klarheit über die Organwalter der mit gesetzlicher Vertretungsmacht versehenen Geschäftsführungsorgane, die in der GmbH den Gesellschaftern aufgrund der Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer zukommende Einflussmöglichkeit und der damit korrespondierende (dispositive) Grundsatz der jederzeitigen Abberufung der GmbH-Geschäftsführer nach § 38 Abs. 1 GmbHG gewichtige Interessen an der Beschlussdurchführung von Abberufungsbeschlüssen begründen. Beachtlich ist darüber hinaus, dass die in der GmbH festgestellten und nicht nichtigen Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich bis zum Erfolg einer Anfechtungsklage wirksam sind, (s. hierzu statt aller Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, Anhang § 47 Rn. 3) und dass die mit einer vorläufigen Verhinderung der Durchführung eines Abberufungsbeschlusses verbundene vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gegenüber dem Erlass entsprechender Verfügungen Zurückhaltung gebietet (dazu Drescher in Münchener Kommentar ZPO, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 62). Abgesehen von Fällen, in denen der Beschluss nichtig ist, kann die Vollziehung eines Abberufungsbeschlusses deshalb in der Regel nur dann durch einstweilige Verfügung vorläufig verhindert werden, wenn dem anfechtungsbefugten Gesellschafter andernfalls irreparabler Schaden droht und die Interessen der Gesellschaft insoweit nicht entgegen stehen. 2. Auch nach diesen Maßstäben besteht jedoch vorliegend unter Berücksichtigung der in § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) getroffenen Regelung zur vorläufigen Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, denen die Verfügungsklägerin zu 1) widersprochen hat, ein überwiegendes Interesse der Verfügungsbeklagten zu 1), die Durchführung der in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) getroffenen Abberufungsbeschlüsse vorläufig zu verhindern. a. Zwar können entgegen der Auffassung der Klageparteien die Interessen und Betroffenheiten der Verfügungsklägerinnen weder gleich gesetzt noch einander zugerechnet werden. Die Beteiligten haben vorliegend bewusst eine Holdingstruktur gewählt und dadurch in Kauf genommen, dass die Verfügungsklägerin zu 2) an der Verfügungsbeklagten zu 1) nur mittelbar durch ihre Beteiligung an der Verfügungsklägerin zu 1) beteiligt ist. b. Im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu 1) zur Verfügungsbeklagten zu 1) begründen daher die von den Verfügungsklägerinnen vorgetragenen Reputationsverluste, die nach diesem Vortrag der Verfügungsklägerin zu 2) durch die anfechtbare Abberufung aus der Organstellung drohen, sowie die nach diesem Vortrag für die Forschungstätigkeit der Verfügungsklägerin zu 2) bestehenden Schwierigkeiten, die aus dem Verlust der Organstellung und dem Verlust der Möglichkeit, Räume, Einrichtungen, Daten und Personal der Verfügungsbeklagten zu nutzen erwachsen, keine Interessen, die im Rahmen des Erlasses der von der Verfügungsklägerin zu 1) beantragten einstweiligen Verfügung berücksichtigt werden können, denn ein Verfügungsgrund besteht (nur) dann, wenn ohne den Erlass der Verfügung die Rechtsverwirklichung des Antragstellers gefährdet würde (Drescher in Münchener Kommentar ZPO, 6. Auflage 2020, § 935 Rn. 15 f.; Bruns in Stein/Jonas, 23. Auflage 2020, § 940 Rn. 7). c. Anders als von den Klägervertretern im Berufungsverfahren vorgetragen, kann die Verfügungsklägerin zu 1) die Interessen der Verfügungsklägerin zu 2) auch nicht im Wege einer Prozesstandschaft geltend machen, denn die Verfügungsklägerin zu 1) ist als Gesellschafterin hinsichtlich aller Beschlussmängel selbst anfechtungsbefugt (s. zur Anfechtungsbefugnis jeden Gesellschafters statt aller K. Schmidt/Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2024, § 45 Rn. 206) und verfolgt daher mit der Verfügungsklage einen eigenen Anspruch. d. Sodann begründet in der hier zu beurteilenden Konstellation auch die von der Verfügungsklägerin zu 1) angeführte Gefahr, ihre Gesellschaftsanteile an der Verfügungsbeklagten zu 1) nach der Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) durch Einziehung zu verlieren, kein wesentliches Interesse für eine vorläufige Verhinderung der Durchführung des Abberufungsbeschlusses. Zwar wäre die Verfügungsklägerin zu 1) durch eine Einziehung der Anteile und den damit verbundenen Verlust der Gesellschafterstellung unmittelbar und nachteilig betroffen. Auch ist beachtlich, dass Ziffer 3.4 der Gesellschaftervereinbarung (Anlage ASt 26) für einen Partner und „seine Beteiligungsgesellschaft“ die Pflicht vorsieht, eine Einziehung der Anteile zu dulden, wenn der betreffende Partner nicht mehr für die … … GmbH oder „die …“ tätig ist. Gleichwohl begründet der voraussichtlich rechtswidrige Abberufungsbeschluss aus Sicht des Senats keine konkrete Gefahr einer Einziehung. Beachtlich ist, dass die Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) (Anlage ASt 8, ebenso wie auch die Satzungen der weiteren Verfügungsbeklagten) keine damit korrespondierende Regelungen über eine Einziehung vorsieht, denn § 9 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) erlaubt die Einziehung nur unter den dort genannten Voraussetzungen und das Wegfallen einer Tätigkeit für die Gesellschaft ist dort nicht genannt. Vor dem Verlust einer Gesellschafterstellung durch Einziehung wäre daher zunächst für diesen Fall eine entsprechende Satzungsregelung zu schaffen, § 34 Abs. 1 GmbHG. Die Regelung der Gesellschaftervereinbarung könnte allenfalls die Parteien der Gesellschaftervereinbarung schuldrechtlich verpflichten, an der Schaffung einer korrespondierenden Einziehungsregelung mitzuwirken. Dieser mehrstufige Prozess wäre zum einen zeitintensiv, sodass ein Verlust der Gesellschafterstellung jedenfalls nicht bis zum Erlass einer Entscheidung über die Anfechtungsklage droht. Zum anderen ist aus Sicht des Senats zweifelhaft, ob die entsprechende Bestimmung der Gesellschaftervereinbarung, die eine Pflicht zur Duldung der Einziehung bereits dann vorsieht, wenn der entsprechende (ehemalige) Partner länger als 6 Monate berufsunfähig ist und die im Falle einer Kündigung des entsprechenden Partners durch das … die Beweislast für die Berechtigung der Kündigung dem Partner zuweist, überhaupt durchsetzbar wäre. e. Beachtlich ist jedoch, dass die Verfügungsklägerin zu 1) neben dem allgemeinen (in die Abwägung einzustellenden) Gesellschafterinteresse, den Vollzug voraussichtlich satzungs- und gesetzwidrige Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, zusätzlich ein besonderes Interesse an der Organtätigkeit gerade der Verfügungsklägerin zu 2) und damit ein besonderes Interesse an der vorläufigen Nichtdurchführung des voraussichtlich fehlerhaften Abberufungsbeschlusses hat. Insoweit kann dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin zu 1) glaubhaft gemacht hat, dass durch einen Verlust der Organtätigkeit der Verfügungsklägerin zu 2) insbesondere mit Blick auf deren Forschungs- und Kongresstätigkeit ein Reputationsverlust für die Verfügungsbeklagte zu 1) insgesamt eintritt und damit eine Gefährdung der Interessen der Verfügungsklägerin zu 1) als deren Gesellschafterin droht. Denn beachtlich ist in jedem Fall, dass die Geschäftsführungstätigkeit der Verfügungsklägerin zu 2) bei der Verfügungsbeklagten zu 1) für die Verfügungsklägerin zu 1) deshalb besondere Bedeutung hat, weil es sich bei der Verfügungsklägerin zu 2) zugleich um die Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin zu 1) handelt. Eine besondere Verzahnung zwischen der Geschäftsführertätigkeit und den Gesellschafterrechten besteht jedoch bei der Verfügungsbeklagten zu 1), weil nach § 5 Nr. 1 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) die Gesellschafterversammlungen durch jeden Geschäftsführer allein einberufen werden können, während die Gesellschafter nach der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1), insoweit anders als nach den Satzungen der anderen Verfügungsbeklagten, s. dort § 5 Abs. 3., nicht bereits aufgrund einer Satzungsregelung mit einem Stimmquorum von 10% eine Einberufung verlangen und ersatzweise selbst einberufen können. Das gesetzliche Einberufungsrecht nach § 50 GmbHG steht dem nicht vollständig gleich, weil nach dem Gesetz über die Kosten der durch Gesellschafter einberufenen Versammlung die Versammlung entscheidet. f. Sodann und vor allem ist beachtlich, dass nach § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1), auch insoweit anders als nach den Satzungen der anderen Verfügungsbeklagten, ein mit einfacher Mehrheit geschlossener Gesellschafterbeschluss dann nicht wirksam wird, wenn die Verfügungsklägerin zu 1), die … Holding GmbH oder die … Holding GmbH dem Beschluss widersprechen. aa. Vorliegend hat die Verfügungsklägerin zu 1) ausweislich der auch insoweit übereinstimmenden Versammlungsprotokolle den Abberufungsbeschlüssen widersprochen. Dieser Widerspruch war auch wirksam. Insbesondere ist der Widerspruch der Verfügungsklägerin zu 1) nicht deshalb unwirksam, weil die Verfügungsklägerin zu 2) als deren alleinige Gesellschafterin bei der Abstimmung über ihre Abberufung als Geschäftsführerin der Berufungsbeklagten zu 1) selbst nicht hätte stimmen dürfen. (1) Zwar besteht für einen aus wichtigem Grund abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls bei Vorliegen des wichtigen Grundes ein Stimmverbot (BGH Urteil vom 24.02.1992, NJW-RR 1992, 993 unter II.1.a der Urteilsgründe; Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16, juris Rn. 12; Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Auflage 2025, § 38 Rn. 44; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 47 Rn. 187; Uwe H. Schneider / Sven H. Schneider in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2024, § 38 Rn. 20). Zudem erstreckt sich ein Stimmverbot eines Gesellschafters jedenfalls dann auch auf seine Gesellschaft, wenn der dem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter auf die Willensbildung der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss ausüben kann und infolgedessen zu befürchten ist, dass sich die Drittgesellschaft bei der Stimmabgabe von den Sonderinteressen ihres (in eigener Person dem Stimmverbot unterliegenden) Gesellschafters leiten lässt (BGH, Urteil vom 04.05.2009 – II ZR 168/07, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom 02.03.2005 – 7 U 4759/04, juris Rn. 47 ff.; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, § 47 Rn. 142). Schließlich ist von einem beherrschenden Einfluss der Verfügungsklägerin zu 2) auf die Verfügungsklägerin zu 1) ohne Weiteres auszugehen, denn die Verfügungsklägerin zu 2) ist deren einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. (2) Einer Erstreckung eines Stimmverbots der Verfügungsklägerin zu 1) auf den von ihr nach § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) erklärten Widerspruch steht aber voraussichtlich bereits im Ausgangspunkt entgegen, dass, wie oben unter B. II. 2. b. aa. dargelegt, ein wichtiger Grund für eine Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht bestand, weshalb auch eine Befangenheit der Verfügungsklägerin zu 2) nicht gegeben war und die Verfügungsklägerin zu 1) in der Abstimmung über die Abberufung der Verfügungsklägerin zu 2) als Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten zu 1) keinem Stimmverbot unterlag. Dies gilt auch dann, wenn man mit einer früher verbreitet vertretenen Auffassung in der Literatur (so noch K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Auflage 2014, § 46 Rn. 76 unter Verweis auf Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, § 38 Rn. 17; anders jetzt aber ders./Bochmann in Scholz, GmbHG, 13. Auflage 2024 § 46 Rn. 76) ein Stimmverbot des betroffenen Gesellschafters bereits dann annehmen wollte, wenn ein wichtiger Grund für dessen Abberufung lediglich substantiiert behauptet wird. Denn abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des BGH im Rahmen der Beschlussanfechtung allein darauf abzustellen ist, ob ein wichtiger Grund tatsächlich bestand (BGH, Urteil vom 04.04.2017 – II ZR 77/16, juris Rn. 14), erweisen sich die von der Verfügungsbeklagten angeführten Grunde bereits nach der in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich nicht tragfähig (dazu oben unter B. II. 2. a. bb) sodass auch von der substantiierten Behauptung eines wichtigen Grundes nicht auszugehen ist. Zudem kann auch die (unterstellt) substantiierte Behauptung eines wichtigen Grundes nicht zu einem Wegfall der Widerspruchsmöglichkeit nach § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) führen, denn andernfalls könnten die Mitgesellschafter allein durch eine entsprechende Behauptung die dort ersichtlich als Minderheitenschutz konzipierte Regelung aushebeln. bb. Berücksichtigt man, dass in § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ausdrücklich vorgesehen ist, so spricht alles dafür, dass die im direkten Anschluss daran festgelegte Widerspruchsmöglichkeit weder zu einem Einstimmigkeitserfordernis, noch zur Nichtigkeit des Beschlusses führt, denn andernfalls bestünde zwischen der Widerspruchsmöglichkeit und Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit ein nicht auflösbares Spannungsverhältnis. Zutreffend ist daher ein prozessuales Verständnis der Widerspruchsmöglichkeit dahingehend, dass im Falle des Widerspruchs die in der AG durch § 84 Abs. 4 Satz 4 AktG und in der GmbH allgemein aus der Wirkung (nur) anfechtbarer Beschlüsse folgende vorläufige Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen aufgehoben sein soll. Ein Leerlaufen dieser Satzungsbestimmung wird so vermieden. Die Auslegung von § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) dahingehend, dass im Falle eines wirksamen Widerspruchs die getroffenen und festgestellten Beschlüsse im Falle der Anfechtung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Anfechtungsklage als wirksam gelten, entspricht Wortlaut und Zweck der Regelung und damit den für die Auslegung materieller Satzungsbestandteile maßgeblichen Kriterien (zu diesen Löbbe in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Auflage 2025, § 2 Rn. 198). cc. Den Abberufungsbeschlüssen fehlt somit aufgrund des in der Satzung vorgesehenen, wirksamen Widerspruchs der Verfügungsklägerin zu 1) die sonst für anfechtbare Gesellschafterbeschlüsse zu Grunde zu legende vorläufige Wirksamkeit. Dies ist auch und gerade im Rahmen eines gegen die Beschlussdurchführung gerichteten Verfügungsverfahrens zur Entfaltung zu bringen. Insoweit einem nichtigen Beschluss, bei dem das Verhinderungsinteresse in der Regel höher anzusetzen ist, als das Durchführungsinteresse (dazu Raiser/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Auflage 2020, Anh. § 47 Rn. 266) vergleichbar, führt der wirksame Widerspruch nach § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) hier dazu, dass ein Verfügungsgrund für eine die Durchführung des Beschlusses vorläufige hindernde Regelung bereits dann besteht, wenn sich der Beschluss als voraussichtlich rechtswidrig erweist, die Interessen des Antragstellers negativ betrifft und keine überragenden Interessen der Gesellschaft dem Erlass entgegen stehen. IV. Insgesamt bestehen daher im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin zu 1) und der Verfügungsbeklagten zu 1) Anspruch und Grund, die unter Nr. 1 a, b, c und g beantragten einstweiligen Anordnungen zu erlassen. 1. Da die Abberufungsbeschlüsse voraussichtlich an mehreren schwerwiegenden Mängeln leiden, überwiegt das Verhinderungsinteresse der Verfügungsklägerin zu 1) das Durchführungsinteresse der Verfügungsbeklagten zu 1). Eine vorläufige Wirksamkeit des Beschlusses besteht aufgrund des wirksamen Widerspruchs nach § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) hier nicht, sodass der Verfügungsbeklagten zu 1) antragsgemäß aufzugeben war, der Verfügungsklägerin zu 2) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Anfechtungsklage in der Hauptsache sämtliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zu belassen. Auch insoweit stehen überragende Interessen der Verfügungsbeklagten zu 1) nicht entgegen. Insbesondere ist ein Missbrauch der Vertretungsmöglichkeit nicht zu besorgen, denn die Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) sieht Mehrfachvertretung vor und ein Verstoß der Verfügungsklägerin zu 2) gegen Vermögensinteressen der Verfügungsbeklagten zu 1) war nicht Gegenstand des Abberufungsbegehrens. 2. Die Verfügungsbeklagte zu 1) war darüber hinaus zu verpflichten, die Handelsregisteranmeldung der Abberufung zu unterlassen und eine bereits erfolgte Anmeldung zurückzunehmen. Das Interesse der Verfügungsklägerin zu 1), den Status quo der Registerlage beizubehalten, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Registereintragung bislang nicht erfolgte. Die erlassene Verfügung dient dazu, dies bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung fortzuführen. Überragende Interessen der Verfügungsbeklagten zu 1), die Abberufung sofort zum Register anzumelden, sind nicht ersichtlich. 3. Schließlich war die Verfügungsbeklagte zu 1) zu verpflichten, der Verfügungsklägerin zu 2) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten zu 1) am … 31, .... M1. zu gewähren. Hätte die Verfügungsklägerin zu 2) keinen Zutritt zu den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten zu 1), so könnte sie die Funktion als Geschäftsführerin nicht (vorläufig) ausüben und der Abberufungsbeschluss würde wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich vorläufig durchgeführt. Ohne den tenorierten Zutritt würde daher der Anspruch der Verfügungsklägerin zu 1), die Durchführung der voraussichtlich anfechtbaren Abberufungsbeschlüsse einstweilen auszusetzen, leer laufen. Die beantragte Regelung eines Zutrittsrechts war daher wie tenoriert auszusprechen. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass die Geschäftsräume von mehreren Unternehmen der …-Gruppe genutzt werden. Insoweit ist beachtlich, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) Mieterin der Räume ist und dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag nur die dem Betrieb der Praxis dienenden Räume gegebenenfalls allein durch das … genutzt werden können. Nur für diese Räume, also die Untersuchungs- und Behandlungszimmer, kann die … … GmbH eine Nutzung durch die Verfügungsklägerin zu 2) untersagen, ohne dass die Verfügungsbeklagte zu 1) dem widersprechen oder eine Nutzung gestatten könnte. Hierzu zählen weder die Büroräume, noch die Laborbereiche. Da für die weiteren Räume keine der Gesellschaften ein exklusives Nutzungsrecht hat, kann die Verfügungsbeklagte zu 1) hier der Verfügungsklägerin zu 2) Zutritt auch gegen den Willen der Mitnutzer gewähren, denn bei gemeinschaftlich genutzten Räumen hat jeder Mitbesitzer ein eigenes, grundsätzlich gleichrangiges Hausrecht (Feilcke in Münchener Kommentar zum StGB, § 123 Rn. 37). Die Verfügungsbeklagte zu 1) kann daher der Verfügungsklägerin zu 2) den rechtmäßigen Zutritt zu den gemeinschaftlich genutzten Räumen auch dann gestatten, wenn die anderen …-Gesellschaften als Mitbesitzer dem widersprechen. Eine Grenze der mit dem gleichrangigen Hausrecht verbundenen Gestattung ist erst dort erreicht, wo der Aufenthalt des Dritten für die anderen Mitbesitzer unzumutbar ist (OLG Hamm, Urteil vom 22.04.1965, NJW 1965, 2067, 2068). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Es handelt sich um von mehreren Gesellschaften gemeinschaftlich genutzte Geschäftsräume, bei denen der Aufenthalt von Mitarbeitern und Organwaltern einer Nutzerin den anderen Nutzerinnen generell zuzumuten ist. Unzumutbar wird ein Aufenthalt der Verfügungsklägerin zu 2) in den gemeinsam genutzten Räumen auch nicht deshalb, weil die Verfügungsklägerin zu 2) auch bei den anderen Gesellschaften durch Gesellschafterbeschluss aus der Geschäftsführerstellung abberufen wurde. Insoweit ist beachtlich, dass auch für die am 31.10.2024 in den entsprechenden die Gesellschafterversammlungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) getroffenen Abberufungsbeschlüsse ein wichtiger Grund nicht ersichtlich ist und dass aus den oben dargelegten Gründen auch für diese Gesellschafterversammlungen die identischen Ladungsmängel voraussichtlich bestehen und die Abberufungsbeschlüsse daher voraussichtlich anfechtbar sind. Ein Aufenthalt der Verfügungsklägerin zu 2) in den gemeinsam genutzten Räumen ist daher für die Verfügungsbeklagten zu 2) und die Verfügungsbeklagte zu 3) nicht nur nicht unzumutbar, sondern die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) würden ihrerseits die aus dem Mitbesitz folgenden Grenzen des eigenen Hausrechts verletzen, wenn sie der Verfügungsklägerin zu 2) einen Aufenthalt in den gemeinsam genutzten Räumen vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der Verfügungsbeklagten zu 1) getroffenen Abberufungsbeschlüsse untersagen. 4. Ein Interesse der Verfügungsklägerin zu 1), der Verfügungsbeklagten zu 1) aufzugeben, nicht zu behaupten dass die Verfügungsklägerin zu 2) abberufen wurde und ggf. entsprechende Behauptungen richtig zu stellen, besteht demgegenüber nicht. Die Verfügungsklägerin zu 1) hat für die Vergangenheit entsprechende Behauptungen schon nicht glaubhaft gemacht. Diese in erster Linie äußerungsrechtlichen Vorgaben sind zur vorläufigen Verhinderung der Durchführung des Abberufungsbeschlusses nicht erforderlich. Von entsprechenden Äußerungen (diese unterstellt) betroffen wären zudem Interessen der Verfügungsklägerin zu 2). Eine Betroffenheit von Interessen der Verfügungsklägerin zu 1) ist nicht dargetan. Die beantragte Verfügung war daher abzulehnen, da weder Verfügungsanspruch, noch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht sind. 5. Da der Verfügungsbeklagten zu 1) wie tenoriert aufgegeben wurde, der Verfügungsklägerin zu 2) Zutritt zu gewähren, ist die beantragte Weitersendung von Geschäftspost und die Untersagung einer Öffnung dieser Post nicht erforderlich und es besteht somit hierfür zumindest kein Verfügungsgrund. V. Die von der Verfügungsklägerin zu 1) gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) beantragte Verfügung war nicht zu erlassen, da hierfür ein Verfügungsgrund nicht besteht. Zwar sind aus den oben unter II. dargelegten Gründen voraussichtlich auch die in den Gesellschafterversammlungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) getroffenen Abberufungsbeschlüsse anfechtbar und auch insoweit besteht ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin zu 1). Da aber in den Satzungen der Verfügungsbeklagten zu 2) und der Verfügungsbeklagten zu 3) eine dem § 5 Nr. 16 der Satzung der Verfügungsbeklagten zu 1) entsprechende Regelung nicht getroffen wurde, ist trotz der voraussichtlichen Beschlussmängel im Prozessrechtsverhältnis der Verfügungsklägerin zu 1) zur Verfügungsbeklagten zu 2) und zur Verfügungsbeklagten zu 3) von einer vorläufigen Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse auszugehen. Ein überragendes Interesse der Verfügungsklägerin zu 1) an einer vorläufigen Verhinderung der Durchführung der vorläufig wirksamen Beschlüsse hat die Verfügungsklägerin zu 1) nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere gilt auch insoweit, dass die Verfügungsklägerin zu 1) hier nur eigene (Gesellschafter-)Interessen, nicht aber Reputationsinteressen der Verfügungsklägerin zu 2) geltend machen kann. VI. Die Berufung der Verfügungsklägerin zu 2) ist zwar zulässig, denn die subjektive Klageerweiterung betrifft die gleichen Abberufungsbeschlüsse und ist daher ist jedenfalls sachdienlich. Die Berufung ist aber nicht begründet, denn im Prozessrechtsverhältnis der Verfügungsklägerin zu 2) zu den Verfügungsbeklagten besteht für die begehrten Verfügungen zumindest kein Verfügungsgrund. Insoweit kann dahin stehen, ob der Verfügungsklägerin zu 2) mit Blick auf die Holdingstruktur und die schuldrechtliche Gesellschaftervereinbarung trotz ihrer formalen Stellung als Fremdgeschäftsführerin ausnahmsweise einen Verfügungsanspruch zur vorläufigen Verhinderung der Abberufungsbeschlüsse haben konnte. Denn jedenfalls besteht hier kein Verfügungsgrund mehr. Zwar könnte die Verfügungsklägerin zu 2) grundsätzlich ihr eigenes Reputationsinteresse anführen. Die Verfügungsklägerin zu 2) hat die entsprechenden Anträge aber erst in der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 17.01.2025 erstmalig gestellt. Sie hat damit zwischen dem Abberufungsbeschluss und dem erstmaligen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz 11 Wochen verstreichen lassen. Infolge dieser langen Zeit des Abwartens kann im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin zu 2) und den Verfügungsbeklagten nicht mehr von einer Dringlichkeit ausgegangen werden. Zwar gibt es für die Beurteilung, ab wann ein Antragsteller die Dringlichkeit seines Eilantrags selbst widerlegt, keine feste Frist und die Anlehnung an die im Wettbewerbsrecht entwickelten Fristen ist nicht in jedem Fall sachgerecht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.06.2024 – 9 W 12/24, juris Rn. 7 f). Als die von den Abberufungsbeschlüssen selbst betroffene Geschäftsführerin und zugleich als Geschäftsführerin einer Gesellschafterin der abberufenden Gesellschaften hatte die Verfügungsklägerin zu 2) seit dem 31.10.2024 Kenntnis aller relevanten Umstände. Ein Verstreichenlassen von 11 Wochen widerlegt jedenfalls vorliegend die Dringlichkeit. Insoweit kann im vorliegenden Fall als Wertungsgesichtspunkt zusätzlich herangezogen werden, dass in den Satzungen der Verfügungsbeklagten für Beschlussmängelklagen in der Hauptsache eine Frist von einem Monat festgelegt ist. Ein Verfügungsgrund besteht somit im Verhältnis der Verfügungsklägerin zu 2) zu den Verfügungsbeklagten nicht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 und 100 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen und die in erster und zweiter Instanz unterschiedliche Beteiligung an dem Rechtsstreit. Als Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.