II ZR 234/89
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 26. September 1991 15 W 127/91 WEG § 15 Auslegung einer Teilungserklärung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gleiche muß gelten, wenn gemeinschaftliches Eigentum in Sondereigentum umgewandelt werden soll, sofern es sich hier nicht schon um einen Fall der unmittelbaren Anwendung des Gesetzes handelt (vgl. BayObLGZ 1988, 5 ). Es mag zeitraubend und kostspielig sein, die Bewilligungen aller Grundpfandrechtsgläubiger zu beschaffen. Der Senat hält es aber nicht für zulässig, aus praktischen Erwägungen Abstriche an der Formenstrenge des Grundbuchrechts zuzulassen. Damit würde der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Beleihbarkeit von Wohnungseigentum kein guter Dienst erwiesen werden (vgl. BayObLGZ 1974, 217 , 222 f. = DNotZ 1976, 45 ; BGHZ 91, 343 , 348 = DNotZ 1984, 695 ). b) Das weitere von den Vorinstanzen angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Ist bei einer Auflassungsvormerkung die Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs vermerkt, so bedarf es zur Löschung der Vormerkung auch der Bewilligung des Pfandgläubigers (BayObLG DNotZ 1983, 758 f. = MittRhNotK 1983, 149; Horber/Demharter, 19. Aufl., § 26 GBO , Anm. 8 b). Denn materiell-rechtlich ist zur Aufhebung der Auflassungsvormerkung die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich (§§875, 876 S.1 BGB entsprechend; BGHZ 60, 46 , 49f. = DNotZ 1973, 367 ; Soergel/Stürner, §§ 876, Rd.-Nr.1, 886, Rd.Nr.1). Durch die Löschung ohne Zustimmung des Pfandgläubigers könnten infolge gutgläubigen Erwerbs vom Anspruchsgläubiger abgeleitete Rechte des Pfandgläubigers, etwa das Recht zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 888 BGB , verlorengehen (vgl. KG JFG 8, 318, 320ff.; Haegele/Schöner/ Stöber, GBR 9. Aufl., Rd.-Nr.1570). Das gleiche gilt, wenn der Inhalt des Anspruchs und damit die Vormerkung zum Nachteil des Vormerkungsberechtigten verändert (etwa ihrem Umfang nach verringert) wird; das dem Erfordernis der Bewilligung nach § 19 GBO entsprechende materiell-rechtliche Zustimmungserfordernis ergibt sich hier aus den §877, 876 S.1 i.V.m. § 1276 Abs. 1 u. 2 BGB (vgl. BayObLGZ 1959, 520 , 528 f. = DNotZ 1960, 540 ). Eine solche nachteilige Veränderung von Anspruch, Vormerkung und Pfandrecht, die die Rechtsstellung der Bet. zu 5) beeinträchtigen würde, ist hier aber ausgeschlossen. Der durch die Vormerkung gesicherte und verpfändete Anspruch ändert sich durch die beantragte „Verteilung", d. h. Übertragung der Auflassungsvormerkung auf das neu anzulegende Grundbuch für das Wohnungseigentum Nr. 36 nicht. Ein Vergleich des Wohnungseigentums, wie es in der Bewilligung der Auflassungsvormerkung beschrieben ist, mit dem Wohnungseigentum, wie es nunmehr aufgrund der Nachtragsurkunde in das Wohnungsgrundbuch eingetragen und mit der Auflassungsvormerkung für die Bet. zu 2) „belastet" werden soll, anhand des den Urkunden jeweils beigefügten Plans ergibt die rechtliche Identität der Anspruchsobjekte. Größe des Miteigentumsanteils und Grenzen des Sondereigentums der Wohnung Nr. 36 gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum und den übrigen Sondereigentumsbereichen, auf die es rechtlich allein ankommt, haben sich nicht geändert. Es kann somit ausgeschlossen werden, daß die Bet. zu 5) durch die Übertragung der Auflassungsvormerkung in ihrer grundbuchmäßigen Rechtsstellung beeinträchtigt wird. Mit der Rechtslage beim grundbuchmäßigen Vollzug der Auflassung und mit der streitigen Frage, ob dazu die Bewilligung des Pfandgläubigers erforderlich ist, ist dies entgegen der Ansicht des LG nichtvergleichbar. 6. Liegenschaftsrecht/WEG — Auslegung einer Teilungserklärung (OLG Hamm, Beschluß vom 26. 9.1991 —15W 127/91 — mitgeteilt von Richter am OLG Konrad Arps, Hamm) § 15 Abs.1 WEG Die Bestimmung einer Teilungserklärung des Inhalts, daß die Wohnungen nur zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen, schließt eine Nutzung des Sondereigentums als Wohnheim für einen fortlaufend wechselnden Personenkreis (hier: Aussiedler) aus. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) bis 29) sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Den Bet. zu 18) steht das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 22 des Aufteilungsplanes zu, die im Erdgeschoß Mitte des Hauses liegt und nach der Teilungserklärung eine Größe von 93,56 qm hat. Mit schriftlichem Vertrag vom 26.7.1990 haben die Bet. zu 18) diese Wohnung, beginnend mitdem 1.8.1990, fürdie Dauervon fünf Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 1418,40 DM zzgl. Nebenkosten an die Stadt S. vermietet. Aus dem Mietvertrag ergibt sich weiter, daß die Stadt als Mieterin berechtigt ist, in der Wohnung Aussiedler unterzubringen. Die Stadt hat die Wohnung für die Belegung mit bis zu 16 Bewohnern konzipiert und ausgestattet. Die Stadt belegt seit August 1990 die Woh-nung mitwechselnden Personen aus dem Kreis deutschstämmigerAussiedler aus Polen. Ab 1. 12.1990 sind nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen in der Wohnung insgesamt 11 Personen untergebracht, und zwar eine Familie, bestehend aus fünf Personen, eine weitere Familie, bestehend aus vier Personen, und zwei weitere Einzelpersonen. § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung der Bauträgerin vom 13.6.1977, auf die bei derAnlegung der Wohnungsgrundbücher Bezug genommen ist, lautet wie folgt: „Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken benutzt werden; die Ausübung eines Gewerbes innerhalb der Wohnungen ist nur mit Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer gestattet. Arzt-, Anwalt-, Makler- und sonstige freie Berufe gelten nicht als Gewerbe. Die aus der Berufsausübung resultierende stärkere Abnutzung des Hauses und des Grund und Bodens und evtl. auftretende Schäden sind von dem Berufsausübenden auf seine Kosten zu beseitigen." Die Bet. zu 1) bis 17) haben bei dem AG beantragt, den Bet. zu 18) aufzugeben, 1. es zu unterlassen, ihre Wohnung zu gewerblichen Zwecken an Dritte zu überlassen, 2. den von ihnen mit der Stadt geschlossenen Mietvertrag unverzüglich zu kündigen, 3. dafür Sorge zu tragen, daß eine Belegung ihrer Wohnung aufgrund des mit der Stadt abgeschlossenen Mietvertrages unterbleibt. Die Bet. zu 18) sind dem Antrag entgegengetreten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG haben die Bet. zu 1) bis 17) zusätzlich hilfsweise den Antrag gestellt, den Bet. zu 18) aufzugeben, bei der Stadt darauf hinzuwirken, daß diese die Wohnung mit nicht mehr als einer Familie belegt. Die Bet. zu 18) haben die Zurückweisung auch dieses Hilfsantrages beantragt. Durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß hat das AG unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Bet. zu 18) aufgegeben, der Stadt zu untersagen, die Wohnung mit mehr als einer Familie zu belegen bzw. an mehr als eine Familie unterzuvermieten. Gegen diesen Beschluß haben die Bet. zu 18) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin die Zurückweisung auch des Hilfsantrages der Bet. zu 1) bis 17) angestrebt haben. Die Bet. zu 1) bis 17) haben ihrerseits unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt, mit der sie ihre weitergehenden erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt haben. Das LG hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen Auf die sofortige weitere Beschwerde der Bet. zu 18) und die Anschlußbeschwerde der Bet. zu 1) bis 17) hat das OLG den angefochtenen Beschluß des LG unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und den Beschluß des AG insgesamt neu gefaßt. Es hat den Bet. zu 18) aufgegeben, eine Nutzung ihrer Wohnung Nr.22 des Aufteilungsplanes als Übergangswohnheim zu unterlassen. Aus den Gründen: Die sofortige weitere Beschwerde der Bet. zu 18) ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG , 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Auch gegen die Zulässigkeitder unselbständigen Anschlußrechtsbeschwerde der Bet. zu 1) bis 17) bestehen im Verfahren nach dem WEG keine Bedenken (BGH NJW 1985, 2717; Keidel/Kuntze/Winkler, 12. Aufl., vor § 19 FGG , Rd.Nr. 4). Die sofortige weitere Beschwerde der Bet. zu 18) bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil sich die Entscheidung des LG insoweit als im Ergebnis richtig erweist ( §§ 27 S. 2 FGG , 563 ZPO). Die unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde der Bet. zu 1) bis 290 Heft Nr.11 • MittRhNotK • November 1991 r 17) ist teilweise, nämlich in bezug auf ihre Hauptanträge zu 2. und 3., begründet und führt zu einer Neufassung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen sofortigen Erstbeschwerde der Bet. zu 18) und einer zulässigen unselbständigen Anschlußbeschwerde der Bet. zu 1) bis 17) ausgegangen. Seiner Verpflichtung gem. § 44 Abs. 1 WEG zur mündlichen Verhandlung mit den-Bet. mit Schlichtungsversuch vor der vollbesetzten Zivilkammer in öffentlicher Sitzung hat das LG genügt. Die erstinstanzlichen Voraussetzungen eines Verfahrens nach dem WEG liegen vor. Der Streitgegenstand betrifft die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis i.S.d. § 43 Abs.1 Nr.1 WEG. In sachlicher Hinsicht machen die Bet. zu 1) bis 17) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung im Hinblick auf eine von ihnen für unzulässig erachtete Nutzung der Wohnung der Bet. zu 18) geltend. Diese Ansprüche finden ihre Grundlage in §§ 15 Abs. 3 WEG , 1004 BGB. Danach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile verlangen, der unter anderem den Vereinbarungen i.S.d. § 10 WEG und der ihr nach den §§ 8 Abs. 2,5 Abs. 4 WEG gleichstehenden Teilungserklärung entspricht. Eine unzulässige Nutzung stellt sich zugleich als eine Störung des Miteigentums der anderen Wohnungseigentümerdar, deren Beseitigung und Unterlassung nach § 1004 BGB verlangt werden kann. Sachlich hängt der Anspruch zunächst davon ab, ob die von den Bet. zu 18) vorgenommene Nutzung ihres Sondereigentums im Widerspruch zu einer Gebrauchsregelung der Teilungserklärung gern. § 15 Abs.1 WEG steht. Nach dieser Vorschrift können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des Sondereigentums durch Vereinbarung bzw. die ihr gleichstehende Teilungserklärung regeln. Die Auslegung des § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung enthält eine nähere Nutzungsregelung für die zum Sondereigentum gehörenden Wohnungen. Die Bestimmung beinhaltet einerseits eine positive Beschränkung dahin, daß die Wohnungen nur zu Wohnzwecken benutzt werden dürfen. Zum anderen handelt es sich um den negativen Ausschluß der Ausübung eines Gewerbes innerhalb der Wohnungen, sofern es sich nicht lediglich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, während im übrigen die Ausübung eines Gewerbes der Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer bedarf. Beide Nutzungsarten stehen nicht in einem notwendigen Alternativverhältnis zueinander, vielmehr sind beide Gesichtspunkte gesondert zu prüfen: Eine nicht zu Wohnzwecken erfolgende Nutzung ist nicht notwendig eine gewerbliche und umgekehrt. Das LG hat ausgeführt, bei der von den Bet. zu 18) vorgenommenen Vermietung der Wohnung an die Stadt mit der der Mieterin eingeräumten Befugnis, die Räume zur Unterbringung von Aussiedlern zu verwenden, handele es sich schon deshalb um eine nicht zu Wohnzwecken dienende Nutzung, weil dieses Vertragsverhältnis nicht als Wohnraummiete zu qualifizieren sei. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Die Auslegung des § 7Abs. 2 der Teilungserklärung muß darauf Rücksicht nehmen, daß durch die Festlegung einer bestimmten zulässigen Nutzungsart für das Sondereigentum der Wohnungseigentumsanlage ein bestimmter Charakter gegeben wird. Die festgelegte Nutzungsart beschränkt zugleich das Maß möglicher Beeinträchtigungen, die jeder Wohnungseigentümer durch die gleichartige Nutzung des Sondereigentums der übrigen Wohnungseigentümer typischerweise hinnehmen muß (§ 14 Nr.1 WEG). Von diesem Ausgangspunkt aus muß bei der Auslegung der Bestimmungen der Teilungserklärung auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung abgestellt werden. Da jeder Wohnungseigentümer gern. § 13 Abs.1 WEG ohnehin zur Vermietung seines Sondereigentums berechtigt ist und die Teilungserklärung dazu auch keine einschränkende Bestimmung enthält, kann es nur auf die tatsächliche Nutzung der Räume als solche, nicht jedoch darauf ankommen, ob der betreffende Heft Nr.11 • MittRhNotK • November 1991 Wohnungseigentümer selbst die Räume benutzt oder sie — auf welchem schuldrechtlichen Weg auch immer — der Benutzung durch Dritte überläßt. Dementsprechend stellt § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung in seinem weiteren Wortlaut im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung auch ausdrücklich auf die Ausübung eines Gewerbes innerhalb der Wohnung ab. Im übrigen stellt sich die Vermietung einer Eigentumswohnung etwa an einen gewerblichen Zwischenvermieter als eine besonders häufige, insbesondere bei im Bauherrenmodell errichteten Anlagen verbreitete Nutzung durch die Wohnungseigentümer dar. Einer solchen Konstruktion steht die vorliegend von den Bet. zu 18) vorgenommene Vermietung zumindest sehr nahe, da es ihnen entscheidend auf die Einnahmen aus dem Hauptmietverhältnis ankommt, das — wie bei der gewerblichen Zwischenvermietung auch — nicht als Wohnraummiete qualifiziert werden kann. Daß allein die Zwischenvermietung gegen die in einer Teilungserklärung vorgeschriebene Nutzung zu Wohnzwecken verstoße, wird jedoch nirgends angenommen. Die Entscheidung des LG erweist sich jedoch weitgehend aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§§ 27 Abs.1 S. 2 FGG, 563 ZPO). Dabei stellt sich allerdings entgegen der Auffassung der Bet. zu 1) bis 17) die Vermietung der Wohnung der Bet. zu 18) an die Stadt nicht als eine i.S.d. § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung grundsätzlich unzulässige gewerbliche Nutzung dar. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß es sich bei dieser Vermietung nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt. Die Vermietung eines Immobilienobjekts ist nach allgemein anerkannter Auffassung nicht als eine gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Zwar geschieht die Vermietung in der Absicht der Einnahmeerzielung. Diese geht jedoch als solche nicht über den Rahmen der allgemeinen Nutzung des Eigentums hinaus. Von einer gewerblichen Betätigung kann demgegenüber nur dann gesprochen werden, wenn der Eigentümer sich aus der Vermietung eine berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen beabsichtigt. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Verwaltung des Objektes eine besonders umfangreiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert (BGH NJW 1979, 1650; BayObLGZ 1978, 305 , 307). Im vorliegenden Fall überschreitet die von den Bet. zu 18) vorgenommene Vermietung den Rahmen einer allgemeinen Nutzung ihres Sondereigentums ersichtlich nicht. Auch ansonsten wird innerhalb der Räume kein Gewerbe ausgeübt. Vielmehr nimmt die StadtS. Aufgaben sozialer Daseinsfürsorge wahr, indem sie in der von ihr angemieteten Wohnung Aussiedler in wechselnder Personenzahl jeweils vorübergehend unterbringt. Der mit derAnschlußrechtsbeschwerde weiter verfolgte Hauptantrag zu 1., der auf die Unterlassung einer Vermietung zu gewerblichen Zwecken an Dritte gerichtet ist, erweist sich daher als unbegründet. Die gegenwärtige Nutzung der Wohnung zur vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern geht jedoch über die Nutzung zu Wohnzwecken i.S.d. § 7 Abs. 2 der Teilungserklärung hinaus. Die Teilungserklärung muß auch in dieser Hinsicht von dem oben beschriebenen Ausgangspunkt her ausgelegt werden. Der Begriff „Benutzung zu Wohnzwecken" muß danach so verstanden werden, daß jede Sondereigentumseinheit jeweils nur durch eine Familie bewohnt werden darf. Diesen Maßstab wird jeder unbefangene Betrachter bei der Überprüfung der Teilungserklärung im Hinblick darauf anlegen, welchen Charakter die Wohnungseigentumsanlage hat und mit welchen Beeinträchtigungen aus dem Bereich der einzelnen Wohneinheiten und mit welcher Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums zu rechnen ist. Ein Wohnungseigentümer braucht sich deshalb nicht darauf einzustellen, daß ein anderer Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum eine heimartige Einrichtung betreibt oder durch Vermietung betreiben läßt, bei der eine Vielzahl von Personen in fortlaufend wechselndem Bestand auf jeweils engstem Raum untergebracht wird. Im vorliegenden Fall ist die Wohnung von der Stadt für die vorüberge291 der Zuweisung einer entsprechenden Personenzahl muß bei zunehmender Wohnraumknappheit also gerechnet werden, wenngleich nach den Feststellungen des LG ab Dezember 1990 lediglich drei Gruppen mit insgesamt 11 Personen in der Wohnung untergebracht waren. Durch diese Art der Belegung wird nicht nur der gesamte Charakter der Wohnungseigentumsanlage gestört. Das Zusammenleben einer so großen Personenzahl auf engstem Raum bringt zwangsläufig erheblich größere Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer als bei einer Nutzung nur durch eine Familie mit sich. Dasselbe gilt für den Umfang der Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums durch die Bewohner dieser Sondereigentumseinheit. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, daß § 15 der Teilungserklärung als Verteilungsmaßstab für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend der Regel des § 16 Abs.1 WEG das Verhältnis der Miteigentumsanteile vorsieht; lediglich für die Heizungskosten ist eine Abrechnung „nach Verbrauch", für die Wassergeldabrechnung, eine Berücksichtigung der Personenzahl vorgesehen. Obwohl also die wesentlich intensivere Nutzung der Wohnung der Bet. zu 18) zu einer wesentlich höheren Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums führt, müßten die übrigen Wohnungseigentümer die entstehenden Kosten gleichwohl unverändert mit ihrem Anteil entsprechend § 15 der Teilungserklärung tragen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfang in der Vergangenheit konkrete Störungen und Verstöße gegen die Hausordnung von den Bewohnern der Wohnung der Bet. zu 18) ausgegangen sind. Rechtlich zutreffend führt das LG aus, daß die heimartige Nutzung der Wohnung nicht einer freiberuflichen Tätigkeit gleichgestellt werden kann, die nach § 7Abs. 2 der Teilungserklärung genehmigungsfrei zulässig ist. Denn es handelt sich um eine Nutzungsart, die in ihrer Intensität mit einer freiberuflichen Tätigkeit nicht vergleichbar ist. Inhaltlich streben die Bet. zu 1) bis 17) zumindest auch an, die heimartige Nutzung der Wohnung der Bet. zu 18) zu unterbinden. Dabei handelt es sich der Sache nach um ein Begehren, daß einerseits auf die aktuelle Beseitigung des jetzigen störenden Zustandes, andererseits auf Unterlassung einer künftigen gleichartigen Nutzung gerichtet ist. Dies kann der Senat in eigenständiger Auslegung der verfahrensrechtlichen Erklärungen der Bet. zu 1) bis 17) feststellen (KKW, a.a.O., § 27 FGG , Rd.-Nr. 49). Sachlich umfaßt der Anspruch aus §§ 15 Abs. 3 WEG , 1004 BGB auch die Beseitigung des störenden Zustandes. Von dieser Verpflichtung sind die Bet. zu 18) nicht durch die langfristige Vermietung an die Stadt befreit. Vielmehr ist der vermietende Wohnungseigentümer nach den §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 2 WEG verpflichtet dafür zu sorgen, daß der Mieter — dieser ist eine Person, der er „sonst" die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile überlassen hat — die Pflichten nach § 14 Nr.1 WEG einhält, d. h. einen zweckwidrigen Gebrauch unterläßt (Senat OLGZ 1990, 34 , 41 = Rpfleger 1990, 17 = MittRhNotK 1989, 270 ). Die Bet. zu 18) sind in dieser Situation verpflichtet, alles ihnen Mögliche zu veranlassen, um eine Nutzung der Wohnung zu gewährleisten, die der Regelung der Teilungserklärung entspricht. Dazu reicht es nicht aus, wenn die Bet. zu 18) entsprechend dem Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung der Stadt die heimartige Nutzung der Wohnung „untersagen". Eine solche Erklärung müßte nämlich ohne rechtliche Wirkung bleiben, weil die Stadt aufgrund der mietvertraglichen Bindung der Bet. zu 18) zu einer solchen Nutzung berechtigt ist, die ihr nicht durch einseitige Erklärung der Vertragspartner entzogen werden kann. Von den Bet. zu 18) ist deshalb das Bemühen zu verlangen, alle Möglichkeiten zu einer inhaltlichen Abänderung des Mievertrags, notfalls zu seiner Beendigung, auszuschöpfen. Dazu kann ggf. auch eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang muß für die Entscheidung des Senats allerdings offenbleiben, ob ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Denn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann lediglich eine die Wohnungseigentümer bindende Entscheidung getroffen werden. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren sachlichen Aufklärung, ob die Vertragsparteien bei dem Abschluß des Mietvertrages vom 26.7.1990 die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit der vereinbarten Nutzung ausdrücklich oderstillschweigend zur Grundlage des Vertragsverhältnisses gemacht haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, daß der mit der Anschlußrechtsbeschwerde weiterverfolgte Hauptantrag zu 2., der auf eine Verpflichtung der Bet. zu 18) zur Kündigung des Mietverhältnisses gerichtet ist, sachlich teilweise Erfolg hat, wenn auch unter einem anderen als dem von den Bet. von 1) bis 17) herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt. Bei der danach erforderlichen Neufassung der Entscheidung des AG hat der Senat eine einheitliche, nach den §§ 45 Abs. 3 WEG, 890 ZPO zu vollstreckende Unterlassungsverpflichtung der Bet. zu 18) im Hinblick auf die der Teilungserklärung widersprechende heimartige Benutzung ausgesprochen. Durch die auf diese Weise titulierte Unterlassungspflicht wird den Bet. zu 18) nicht nur untersagt, durch positives Tun die heimartige Benutzung der Wohnung fortzusetzen, sondern zugleich auch geboten, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die rechtswidrige Nutzung der Wohnung zu unterbinden. Die bereits vorgenommene verbotene Handlung hat einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, der für sich genommen eine fortwährende Zuwiderhandlung (Dauerhandlung) darstellt. Unerheblich ist, daß die Verletzungshandlung vor dem Erlaß des Unterlassungstitels begangen worden ist und dem Titel als konkrete Verletzungshandlung zugrunde liegt. Denn als Dauerhandlung verstößt der rechtswidrige Zustand ununterbrochen und damit auch nach Titelerlaß gegen die bestehende Unterlassungspflicht. Die vor dem Titelerlaß liegende konkrete Verletzungshandlung wird nach dem Titelerlaß zu einer objektiven Zuwiderhandlung. Den Schuldner trifft dann die vollstreckungsrechtliche Beseitigungspflicht, die darin besteht, daß er alles ihm Mögliche tun muß, um den andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand zu beseitigen (vgl. OLG Koblenz MDR 1965, 51 , OLG München OLGZ 1982, 101; Senatsbeschluß vom 7.3.1991 —15W 90/90 —; Pastor, die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO , 2. Aufl., 9/10 sowie 157-171 m.w.N.). Wenn der bestehende rechtswidrige Dauerzustand beseitigt ist, behält der Unterlassungstitel gleichwohl seine Bedeutung, weil er etwaige künftige Verstöße verbietet. An dieser Tenorierung ist der Senat durch die abweichende Fassung der Anträge der Bet. zu 1) bis 17) nichtgehindert. Denn im Verfahren nach dem WEG besteht keine strenge Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen des zur Entscheidung gestellten Begehrens zu einer sachgerechten Fassung des Entscheidungsausspruches befugt (BayObLG MDR 1990, 157 ). 7. Gesellschaftsrecht/GmbH — Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (BGH, Urteil vom 10.6.1991 — II ZR 234/89) 1. Wird ein GmbH-Gesellschafter aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung durch Gesellschafterbeschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so unterliegt dieser Beschluß der Anfechtungsklage. 2. Im Rechtsstreit ist es grundsätzlich unzulässig, Ausschließungsgründe nachzuschieben. Dies gilt nicht für solche später eingetretenen Umstände, die mit den Ausschließungsgründen eng zusammenhängen und den der Ausschließung zugrundeliegenden Tatbestand abrunden. 3. Ein tiefgreifendesZerwürfniszwischen den Gesellschaftern rechtfertigt die Ausschließung eines Gesellschafters nur, wenn das Zerwürfnis von ihm zumindest überHeft Nr.11 • MittRhNotK • November 1991 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 26.09.1991 Aktenzeichen: 15 W 127/91 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 290-292 Normen in Titel: WEG § 15