II ZR 71/23
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 16. Juli 2024 II ZR 71/23 GmbHG §§ 46 Nr. 5, 53, 54; AktG § 241 Nr. 3 Satzungsdurchbrechung: Kompetenzwidrig gefasster Beschluss über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers nicht nichtig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG §§ 46 Nr. 5, 53, 54; AktG § 241 Nr. 3 Satzungsdurchbrechung: Kompetenzwidrig gefasster Beschluss über die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers nicht nichtig 1. Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzverteilung verstoßen, sind lediglich anfechtbar. 2. Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige Gesellschafterversammlung ist keine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung. BGH, Urt. v. 16.7.2024 – II ZR 71/23 Problem Die Entscheidung des BGH betrifft die Abberufung des Geschäftsführers der Hannover 96 Management GmbH (nachfolgend: GmbH). Einziger Gesellschafter der GmbH war der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. (nachfolgend: Verein). Laut der GmbH-Satzung war für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nicht die Gesellschafterversammlung zuständig, sondern ein fakultativer vierköpfiger Aufsichtsrat. In diesen Aufsichtsrat entsandte der Verein zwei Mitglieder. Die beiden anderen Mitglieder entsandte die Hannover 96 GmbH & Co. KGaA (nachfolgend: KGaA). Der Verein hatte sich in einem schuldrechtlichen Vertrag mit der KGaA und der einzigen Kommanditaktionärin verpflichtet, Satzungsänderungen der GmbH nur mit Zustimmung der Kommanditaktionärin zu beschließen. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Juli 2022 berief der Verein als Alleingesellschafter der GmbH den Geschäftsführer ab. Dieser beantragte vor Gericht, die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses festzustellen. Entscheidung Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mangels Vorschriften zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der GmbH-Gesellschafterversammlung wendet der BGH die aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 241 ff. AktG an (Rn. 13): Entsprechend § 241 Nr. 3 AktG könne nur eine Verletzung der tragenden Strukturprinzipien des GmbH-Rechts eine Unvereinbarkeit des Beschlusses mit dem Wesen der GmbH und somit die Nichtigkeit des Beschlusses begründen. Zu diesen tragenden Strukturprinzipien zählen laut BGH nicht die konkreten Satzungsbestimmungen der beklagten GmbH, sondern eben nur die abstrakt-generellen Strukturmerkmale der GmbH (Rn. 14). Verstoße ein Gesellschafterbeschluss gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzverteilung, sei er daher lediglich anfechtbar. Gem. § 52 Abs. 1 GmbHG könne die GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat einrichten. Die Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers verbleibe gem. §§ 45 Abs. 2, 46 Nr. 5 GmbHG aber auch dann weiter bei der Gesellschafterversammlung. Daher ist der gefasste Abberufungsbeschluss nach Ansicht des BGH mit den tragenden Strukturmerkmalen des GmbH-Rechts vereinbar (Rn. 16). Die statutarisch geänderte Zuständigkeit ergebe sich nicht aus dem Gesetz, sondern gewissermaßen „nur“ aus der konkreten Satzungsgestaltung. Auch der Verstoß gegen den Stimmbindungsvertrag des Vereins mit der KGaA und deren einziger Kommanditaktionärin führe nicht zur Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses. Denn der Stimmbindungsvertrag mit einem Nichtgesellschafter begründe nur eine schuldrechtliche – relative – Verpflichtung des (Allein-)Gesellschafters, gehöre aber nicht zu den gesetzlichen Strukturmerkmalen der GmbH (Rn. 20 f., 26). Im zweiten Schritt lehnt der BGH auch eine Nichtigkeit des Beschlusses wegen Sittenwidrigkeit analog § 241 Nr. 4 AktG ab (Rn. 31). Der kompetenzwidrige Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Abberufung des Geschäftsführers schädige keine Dritten (Rn. 36 f.). Der Verstoß gegen den Stimmbindungsvertrag könne deswegen keine Sittenwidrigkeit begründen, weil andernfalls die schuldrechtliche Vereinbarung des Gesellschafters Rechtsfolgen in der Gesellschaft zeitige (Rn. 39). Darüber hinaus sieht der BGH den Abberufungsbeschluss nicht als zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung an (Rn. 43). Bislang hat der BGH zwischen Beschlüssen differenziert, die punktuell gegen die Satzung verstoßen und solchen, die einen von der Satzung abweichenden dauerhaften Zustand begründen (Rn. 44). Letztere müssten die Form der notariellen Beurkundung wahren, ansonsten seien sie nichtig, § 53 Abs. 3 GmbHG , § 125 S. 1 BGB . Die kompetenzwidrige Abberufung des Geschäftsführers begründe allerdings keine dauerhafte Abweichung von der Satzung. Allein das Zustandekommen des Beschlusses verletze die Satzung (Rn. 46). Diese Verletzung betreffe keine schützenswerten Interessen des Rechtsverkehrs (Rn. 47 ff.). Infolgedessen bleibe lediglich die Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 246 Abs. 1 AktG . Dem Geschäftsführer einer GmbH fehle jedoch die Anfechtungsbefugnis. Diese stehe nur dem gem. § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden GmbH-Gesellschafter zu (Rn. 54). Praxishinweis Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Verstöße allein gegen Stimmbindungsverträge nicht zur Unwirksamkeit eines vertragswidrig zustande gekommenen Beschlusses führen. Darüber hinaus können die GmbH-Gesellschafter wirksam die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers beschließen, obwohl sie nach dem Gesellschaftsvertrag nicht dafür zuständig sind. Noch ungeklärt ist, ob der BGH die herkömmlichen Grundsätze der Satzungsdurchbrechung (insbesondere die Differenzierung zwischen punktueller und zustandsbegründender Durchbrechung) unverändert beibehalten hat (s. zur Diskussion etwa Leuschner, NZG 2024, 1216 Rn. 15 ff.; Lüttenberg, NJW 2024, 2956 Rn. 14 ff., 19). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 16.07.2024 Aktenzeichen: II ZR 71/23 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2024, 174-175 Normen in Titel: GmbHG §§ 46 Nr. 5, 53, 54; AktG § 241 Nr. 3