Urteil
10 U 2655/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einfahrt in eine bevorrechtigte Straße ist die Bevorrechtung des Fahrzeugs über die gesamte Fahrbahnbreite erkennbar und geschützt, auch wenn der Vorausfahrende die durchgehende Mittellinie oder eine Sperrfläche überfährt.
• Das Überfahren einer ununterbrochenen Mittellinie und einer Sperrfläche zum Überholen kann unfallursächlich sein und das Vertrauen des Einbiegenden beeinträchtigen; dies ist bei der Haftungsbemessung zu berücksichtigen.
• Kommt es zu wechselseitigen Verkehrsverstößen, ist eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile vorzunehmen; hier war eine Haftungsverteilung von je 50% sachgerecht.
• Ein Feststellungsantrag auf künftige unfallbedingte Schäden ist zulässig, soweit bei Klageerhebung weitere Schäden zu erwarten sind.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei einem berechtigten Streitwert erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Hälftige Haftung bei Einfahrtsunfall trotz Überholverstoß des Vorfahrtberechtigten • Bei Einfahrt in eine bevorrechtigte Straße ist die Bevorrechtung des Fahrzeugs über die gesamte Fahrbahnbreite erkennbar und geschützt, auch wenn der Vorausfahrende die durchgehende Mittellinie oder eine Sperrfläche überfährt. • Das Überfahren einer ununterbrochenen Mittellinie und einer Sperrfläche zum Überholen kann unfallursächlich sein und das Vertrauen des Einbiegenden beeinträchtigen; dies ist bei der Haftungsbemessung zu berücksichtigen. • Kommt es zu wechselseitigen Verkehrsverstößen, ist eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile vorzunehmen; hier war eine Haftungsverteilung von je 50% sachgerecht. • Ein Feststellungsantrag auf künftige unfallbedingte Schäden ist zulässig, soweit bei Klageerhebung weitere Schäden zu erwarten sind. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei einem berechtigten Streitwert erstattungsfähig. Die Klägerin fuhr im Berufsverkehr eine stehende Kolonne linksseitig unter Überfahren einer durchgehenden Mittellinie und einer Sperrfläche mit hoher Geschwindigkeit (etwa 50 km/h) entlang und wollte in eine bevorrechtigte Straße einfahren. Die Beklagte zu 1) fuhr aus einer Einmündung in die Vorfahrtstraße los; bei deren Einfahrbeginn war die Klägerin 14–20 m entfernt. Es kam zur Kollision; die Kollisionsgeschwindigkeit der Beklagten zu 1) betrug etwa 10 km/h. Die Klägerin machte Schadensersatz und Feststellung weiterer unfallbedingter Schäden geltend; sie hatte im Prozess bereits vorgerichtliche Zahlungen geleistet. Streitgegenstand war insbesondere die Haftungsverteilung und Erstattungsfähigkeit von Anwalts- und Sachverständigenkosten. • Erkennbarkeit der Vorfahrt: Die Klägerin war für die Beklagte zu 1) als bevorrechtigtes Fahrzeug beim Einfahren sichtbar; daher liegt ein Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1) vor. • Schutzwirkung der durchgehenden Linie: Die ununterbrochene Mittellinie und die Sperrfläche begrenzen die Fahrbahnhälften und geben dem Einbiegenden berechtigte Verkehrserwartungen, dass nicht unter Inanspruchnahme der Gegenspur überholt wird; das Überfahren dieser Markierungen durch die Klägerin ist unfallursächlich. • Wechselseitige Verkehrsverstöße und Haftungsausgleich: Trotz des Vorfahrtsverstoßes der Beklagten zu 1) war die Klägerin selbst erheblich verkehrswidrig unterwegs (Überholen unter Überfahren der Linie, deutlich überhöhte Geschwindigkeit). Wegen der langsamen Anfahrgeschwindigkeit der Beklagten zu 1), der geringen Reaktionszeit und der Schwere beider Verstöße hielt der Senat eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen. • Beweiswürdigung: Ergänzende Beweisaufnahme (Zeugin K.-W., Sachverständiger) führte zur Annahme der geschilderten Entfernungs-, Geschwindigkeits- und Fahrstreifensituationen; dem Sachverständigen wurde gefolgt. • Schadens- und Kostenerstattung: Aus den unstreitigen Schadenspositionen und vorprozessualen Zahlungen ergab sich kein weitergehender Zahlungsanspruch; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind in der festgesetzten Höhe erstattungsfähig. • Feststellungsantrag: Das Feststellungsbegehren war bei Klageerhebung zulässig, da weitere unfallbedingte Schäden bei Reparatur zu erwarten waren. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das Landgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen verurteilt wurden und gesamtschuldnerisch zur 50%igen Erstattung sämtlicher weiterer unfallbedingter Schäden verpflichtet sind, soweit diese nicht an Dritte übergegangen sind. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Senat begründete die hälftige Haftungsverteilung mit dem Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1) einerseits und dem erheblichen Überhol- und Geschwindigkeitsverstoß der Klägerin andererseits. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wurden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.