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Beschluss

19 U 40/22

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1116.19U40.22.00
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Leitsätze
Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 300.000 € angemessen bei Kollision zwischen Lkw und vorfahrtberechtigtem, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Pkw und Haftungsquote von 75% zu 25% zu Gunsten des Pkw-Lenkers aufgrund einer Vielzahl schwerwiegender, eine selbständige Lebensführung mit großer Wahrscheinlichkeit dauerhaft ausschließender Verletzungen des im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alten Pkw-Lenkers.(Rn.95) (Rn.97)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2022, Az. 6 O 213/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2022. Streitwert für das Berufungsverfahren: 225.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 300.000 € angemessen bei Kollision zwischen Lkw und vorfahrtberechtigtem, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Pkw und Haftungsquote von 75% zu 25% zu Gunsten des Pkw-Lenkers aufgrund einer Vielzahl schwerwiegender, eine selbständige Lebensführung mit großer Wahrscheinlichkeit dauerhaft ausschließender Verletzungen des im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alten Pkw-Lenkers.(Rn.95) (Rn.97) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2022, Az. 6 O 213/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2022. Streitwert für das Berufungsverfahren: 225.000 €. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz sowie Feststellung aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat Bezug auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Dem Kläger stehe - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25% - insgesamt ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls erlittenen Verletzungen in Höhe von 300.000,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 253 Abs. 2, BGB, § 11 StVG gegen die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 als Gesamtschuldnern zu. Nachdem die Beklagte Ziff. 1 hierauf bereits einen Betrag i.H.v. 60.000,00 € bezahlt habe, könne der Kläger von den Beklagten die Zahlung weiterer 240.000,00 € verlangen: Nach der Beweisaufnahme und den insoweit überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dipl. Ing. R. in seinem mündlichen Gutachten stehe fest, dass der Beklagte Ziff. 2 den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden des Klägers schuldhaft dadurch verursacht habe, dass er nach links auf die L... abbog, ohne das Vorfahrtsrecht des dort fahrenden Klägers zu beachten (§ 8 Abs. 1, Abs. 2 StVO). Demnach sei das Beklagtenfahrzeug bis zum Endstand an der Unfallstelle über eine Gesamtstrecke von 138 m ohne Unterbrechung in Bewegung gewesen, was bedeute, dass der Beklagte vor dem Einfahren in den Einmündungsbereich mit dem Lkw nicht angehalten habe. Das Einfahren habe mit einer Geschwindigkeit von etwa 16 km/h stattgefunden. Beim Einfahren des Beklagtenfahrzeugs in die bevorrechtigte L... habe sich das Klägerfahrzeug lediglich noch ca. 39-45 m vom späteren Kollisionsort entfernt befunden. In dieser Entfernung sei das klägerische Fahrzeug für den Beklagten Ziff. 2, dem eine Sichtweite von gut 300 m zur Verfügung gestanden habe, ohne weiteres erkennbar gewesen. Die insoweit beweispflichtigen Beklagten hätten nicht nachgewiesen, dass das klägerische Fahrzeug bei Beginn des Abbiegevorgangs für den Beklagten Ziff. 2 nicht erkennbar gewesen sei, da es wegen eines unzulässigen Überholmanövers unter Inanspruchnahme der Linksabbiegerspur von dem zu überholenden Fahrzeug (dem Pick-Up des Zeugen S.) verdeckt gewesen sei. Ein solcher Überholvorgang unmittelbar vor der Kollision habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Allein aus dem Umstand, dass die Driftspuren des klägerischen Fahrzeugs nicht auf dem Geradeausfahrstreifen, sondern links davon eingesetzt hätten, könne nicht auf einen Überholvorgang des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden. Denkbar sei nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. R. etwa alternativ auch, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug - das von rechts herannahende Beklagtenfahrzeug erkennend - sich zunächst auf der Fahrbahn weiter nach links orientiert habe, bevor er dann auf das Einfahren des Beklagtenfahrzeugs mit der Ausweichbewegung nach rechts reagiert habe. Nach der Vernehmung der Zeugen und Verwertung der Aussage des Zeugen W. im Ermittlungsverfahren sei das Gericht davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug, als der Beklagten Ziff. 2 den Entschluss gefasst habe in die L... einzufahren, nicht infolge eines von ihm durchgeführten Überholvorgangs von einem schwarzen Pick-Up verdeckt und deshalb für den Beklagten Ziff. 2 nicht erkennbar gewesen sei. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Zeugen S. im hiesigen Verfahren und des Zeugen W. im Ermittlungsverfahren sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der vom Zeugen S. gefahrene Pick-up hinter dem klägerischen Fahrzeug befunden habe. Soweit der Zeuge M. sowohl im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als auch im hiesigen Verfahren ausgesagt habe, dass das klägerische Fahrzeug hinter dem Pick-up gefahren sei, halte das Gericht diese Aussage nicht für glaubhaft, da sich der Zeuge insoweit wohl in seiner Wahrnehmung täusche. Nach der Beweisaufnahme stehe allerdings fest, dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden treffe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um mindestens 20 km/h überschritten habe. Dass der Kläger mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren sei, hätten die hinsichtlich eines Verschuldens des Klägers beweispflichtigen Beklagten nicht nachweisen können. Der Sachverständige habe auch insofern weiter überzeugend festgestellt, dass der Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 70 km/h vermeidbar gewesen wäre, ohne dass eine Abbremsung erforderlich gewesen wäre. Gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG seien die beiderseitigen Verursachungsbeiträge des Klägers und des Beklagten Ziff. 2 gegeneinander abzuwägen. Hier liege in dem Vorfahrtsverstoß des Beklagten Ziff. 2 (§ 8 StVO) die entscheidende Unfallursache, wobei von einem groben Verschulden des Beklagten Ziff. 2 auszugehen sei, selbst wenn hier im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG bezüglich der Bewertung des Verursachungsbeitrags des Beklagten Ziff. 2 als grob fahrlässigen Verkehrsverstoß zu dessen Gunsten eine vom Kläger gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit von 115 km/h zugrunde gelegt werde. Der Beklagte Ziff. 2 sei in einem Zug mit einer Geschwindigkeit von 16 km/h nach links in die L... eingebogen, obwohl das klägerische Fahrzeug für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei das Fahrzeug des Klägers beim Einfahren des Beklagten Ziff. 2 auf die L... lediglich noch 39-45 m vom späteren Kollisionsort entfernt gewesen. Die Sichtweite für den Beklagten Ziff. 2 habe gut 300 m betragen. In dieser Situation habe es sich für den Beklagten Ziff. 2 geradezu aufdrängen müssen, seinen Einfahrvorgang zurückzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Einfahren mit einem Lkw eine längere Zeitspanne in Anspruch nehme und schon deshalb hiervon eine erhöhte Gefahr ausgehe. Zudem habe der Beklagte Ziff. 2 auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung der vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge rechnen müssen. Der Beklagte Ziff. 2 hingegen sei, ohne sich die Zeit zu nehmen, sich vor dem Einfahren zu vergewissern, ob trotz der herannahenden Fahrzeuge ein gefahrloses Einfahren möglich sei, in einem Zug in die L... eingefahren und habe seine Geschwindigkeit lediglich auf 16 km/h verringert. Aufgrund dessen sei bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge auch unter Berücksichtigung der dem Kläger zur Last fallenden Geschwindigkeitsüberschreitung eine Haftungsquote von ¼ zu ¾ zulasten der Beklagten Ziff. 2 angemessen. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB, § 11 S. 2 StVG könne der Kläger auch den Ersatz seiner immateriellen Schäden beanspruchen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden zu berücksichtigen: § Vorliegend komme zunächst erhebliches Gewicht den besonders schweren Verletzungen zu, die der Kläger aufgrund des Unfalls erlitten habe und dem hierdurch bedingten langen Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus und in Folgeeinrichtungen. § Als Folge der Verletzungen werden voraussichtlich dauerhaft erhebliche weitere Beeinträchtigungen bestehen. § Der zum Unfallzeitpunkt erst 31 Jahre alte Kläger und Vater zweier Kinder könne sich seit dem Unfall nicht selbständig versorgen und sei auf dauernde Hilfe angewiesen. Seit seiner Entlassung lebe der Kläger in der E.-H.-Stiftung in S.-Z. in einer Wohngruppe. § Als Folge des Unfalls sei der Kläger seither harn- und stuhlinkontinent. § Bezüglich der kognitiven Leistungen bestünden nach wie vor komplexe und mehrdimensionale Kognitionsstörungen als Folge des Unfalls; es lägen deutliche Einschränkungen, insbesondere bezüglich der Merkfähigkeit und Aufmerksamkeit vor. § Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei es beim Kläger zu einer Hirnnervenfunktionsstörung im Sinne einer zentralen Facialisparese links gekommen. Hierdurch sei eine unvollständige Lähmung der linken Gesichtshälfte, insbesondere der mimischen Muskulatur, verursacht worden, die bis heute anhalte. § Bis heute liege eine ausgeprägte Sprechstörung im Sinne einer Dysarhrophonie, einer Sprechstörung wegen einer fehlerhaften Artikulation und Koordination der Sprechmuskeln vor. Ursächlich handele es sich auch hier um eine zentrale Störung übergeordneter Steuermechanismen infolge des Unfalls. § Der Kläger habe zudem insgesamt eine neurologische Defizitsymptomatik. Bei dem Kläger sei es unfallbedingt zu einer Tetraparese gekommen, die sich prima vista als links dominante, hochgradige Hemiparese, d.h. Arm und Bein betreffend, manifestiere und einer leichten Mitbeteiligung auf der rechten Körperseite. Die Bewegungsfähigkeit des Klägers sei stark eingeschränkt. Er sei letztlich tatsächlich ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Auch das bisherige Rehabilitationsergebnis habe im motorischen Bereich nur bescheidene Fortschritte gemacht. Ob der Kläger eine Gehfähigkeit am Rollator mit oder ohne Unterstützung erreichen werde, lasse sich aus der bisherigen Entwicklung nicht vorhersagen. § Aufgrund der bisherigen Entwicklung könne man davon ausgehen, dass der Kläger lebenslang keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde verrichten können. § Bei Abwägung der gesamten Gesichtspunkte halte das Gericht aufgrund der besonderen Schwere der Verletzungen und der andauernden Verletzungsfolgen, die dem Kläger dauerhaft ein selbständiges Leben - und voraussichtlich auch eine Erwerbstätigkeit - nicht mehr ermöglichen werden, auch unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 25% ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € für angemessen. § Nachdem die Beklagte hierauf bereits 60.000,00 € bezahlt habe, seien dem Kläger weitere 240.000,00 € zuzusprechen. Der - zulässige - Feststellungsantrag sei auf der Grundlage des Klägervorbringens in der Klageschrift dahingehend auszulegen, dass Gegenstand des Feststellungsantrages der zukünftige immaterielle sowie der gegenwärtige und zukünftige materielle Schaden sei. Dieser Feststellungsantrag sei auch begründet. Insoweit werde auf die Ausführungen betreffend den Schmerzensgeldanspruch des Klägers Bezug genommen. Mit ihrer Berufung nehmen die Beklagten ihre Haftung wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls dem Grunde nach hin, begehren jedoch der Höhe nach eine weitergehende Beschränkung ihrer Ersatzpflicht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts weise erhebliche Fehler auf: Zu Unrecht habe das Landgericht die Unfallschilderung der Beklagten, wonach der Kläger sich vor der Kollision in einem Überholvorgang befunden habe, nicht als ebenso möglich erachtet wie ein Ausweichmanöver des Klägerfahrzeugs vor der Kollision. Ein Überholvorgang des Klägers sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere dem eingeholten Gutachten des Sachverständigen R. - technisch ebenso möglich wie der von dem Landgericht als nachgewiesen angesehene Unfallhergang, wonach der Kläger vor der Kollision nach links gefahren sei, um von dem einfahrenden Beklagtenfahrzeug wegzufahren. Einen Überholvorgang des Klägerfahrzeugs habe zudem der Zeuge M. bestätigt. Dieser habe den Unfallhergang sehr gut beobachten können, da er direkt gegenüber der Unfallstelle sein Fahrzeug geparkt gehabt habe. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Angaben des Zeugen S. gegenüber den Angaben des Zeugen M. vorrangig bewertet. Auch hätte das Landgericht seine Entscheidung nicht auf die Angaben des Zeugen W. im Ermittlungsverfahren stützen dürfen, da dieser das Unfallgeschehen - im Gegensatz zum Zeugen M. - nicht direkt beobachtet habe. Daher habe das Landgericht im Ergebnis zu einer Unaufklärbarkeit des streitgegenständlichen Unfallereignisses gelangen müssen. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht fehlerhaft eine Haftungsquote von 75% : 25% zu Lasten der Beklagten angenommen. Richtigerweise sei von einem unaufklärbaren Unfallereignis mit der Folge einer Schadensteilung (50% : 50%) auszugehen. Fest stehe zudem, dass dem Kläger ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß anzulasten sei, weshalb bereits für sich genommen unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zugunsten des Klägers gerechtfertigt wäre. Bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle von 70 km/h wäre der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen. Die niedrigste ermittelte Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klägerfahrzeugs habe jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen 90 km/h betragen. Schließlich sei der von dem Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag übersetzt. Unter Berücksichtigung von zu Vergleichszwecken heranzuziehenden Entscheidungen in vergleichbaren Konstellationen sei bei vollständiger Haftung der Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 200.000 € angemessen. Bei einer richtigerweise zugrunde zu legenden Haftungsquote von 50% stehe dem Kläger somit ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € zu, auf das die Beklagten bereits 60.000 € bezahlt hätten. Die Beklagten kündigen folgenden Berufungsantrag an: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichtes Stuttgart Az. 6 O 213/19 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 40.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.09.2019 zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den zukünftigen, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50% sowie 50% des zukünftigen materiellen Schadens, den der Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 01.10.2018 auf der L... bei A. im ...-Kreis erlitten hat, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, begrenzt auf die vertraglich vereinbarte Höchsthaftungssumme. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 2.743,43 freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 51% und die Beklagten als Gesamtschuldner 49%. Der Kläger kündigt an zu beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts habe allen gesetzlichen Anforderungen entsprochen, diese Würdigung sei vollständig und in sich nicht widersprüchlich und verstoße auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgesetze. Soweit die Berufungsbegründung geltend mache, der Kläger habe vor der Kollision noch einen Überholvorgang durchgeführt, sei dem zu folgen. Der unmittelbare Tatzeuge S. habe klar und eindeutig erklärt, dass er nicht überholt worden sei, sondern hinter dem Fahrzeug des Klägers gefahren sei und somit auf das Unfallgeschehen keinen Einfluss gehabt habe. Diese Aussage werde bestätigt durch den Zeugen W., der ebenso eindeutig gesehen habe, dass sich der Pickup des Zeugen S. hinter dem Fahrzeug des Klägers befunden habe. Es sei tatsächlich davon auszugehen, dass der Zeuge M., der an sich widersprüchliche Angaben gemacht habe, das Tatgeschehen nicht vollständig mitbekommen habe. Im vorliegenden Fall sei die Wertung des Landgerichts, dass den Kläger eine 25%ige Mithaftung treffe, nicht zu beanstanden. Nach der Beweisaufnahme sei im Hinblick auf die Beweislastverteilung lediglich bewiesen, dass der Kläger die zugelassene Geschwindigkeit um ca. 20% überschritten habe und dass keine sonstigen Umstände vorgelegen hätten, die eine andere Abwägung rechtfertigten, als die vom Gericht vorgenommene Mithaftung des Klägers in Höhe von 25%. Auch die Bewertung des Gerichts bezüglich des Schmerzensgeldbetrages sei nicht zu beanstanden, wobei sich der Zustand sich Zustand des Klägers nicht gebessert, sondern vielmehr ständig und fortlaufend verschlechtert habe. Der Kläger lebe nach wie vor mit einem Rollstuhl bzw. einem Rollator, seine Gehfähigkeit habe sich nicht gebessert, sondern verschlimmert. II. Der erkennende Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2022 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen. Zurecht hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. 1. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Beklagten verurteilt hat, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 240.000 € zu zahlen. a. Die Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG unter Berücksichtigung eines 25%igen Mitverschuldens für die aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 01.10.2018 resultierenden Folgen. aa. Auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung ist im Ausgangspunkt von einer Haftung der beiden Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach auszugehen. Auch wenn man das Vorbringen der Berufung zugrunde legt, hat der Beklagte Ziff. 2 als Lenker des bei der Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversicherten LKWs den Unfall durch die Verletzung des Vorfahrtsrechts des Klägers schuldhaft verursacht und sich daher auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG exkulpiert, unabhängig davon, ob der Kläger - so die Berufungsbegründung - möglicherweise unmittelbar vor der Kollision ein anderes Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung überholt hat. Der Kläger als Vorfahrtberechtigter durfte grundsätzlich die Einmündung vor dem wartepflichtigen Beklagten Ziff. 2 ungestört durchfahren. Ein etwaiger - zwischen den Parteien streitiger und von dem Landgericht im angefochtenen Urteil verneinter - Überholvorgang des Klägerfahrzeugs unmittelbar vor der Kollision vermag hieran nichts zu ändern. Denn das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite und entfällt auch nicht durch ein verkehrswidriges Überholen des Vorfahrtsberechtigten. Eine ununterbrochene Linie (Zeichen 295) dient in erster Linie dem Gegenverkehr (vgl. OLG München, Urteil vom 15.3.2019 - 10 U 2655/18, r+s 2019, 285f., Rn. 5, beck-online ; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 8 Rn. 10). bb. Die Annahme des Landgerichts, die Beklagten treffe für den streitgegenständlichen Unfall eine im Verhältnis von 75% zu 25% überwiegende Haftung (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG), ist nicht zu beanstanden. Nach der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts sind Umstände dafür, dass den Kläger eine Haftung in größerem Umfang treffen müsste, nicht erweislich. (1.) Bei der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG sind nur feststehende Umstände zu berücksichtigen, die sich nachweislich auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang ausgewirkt haben (vgl. etwa: OLG Köln Beschluss vom 11.1.2021 - 16 U 159/20, BeckRS 2021, 5426 Rn. 3, beck-online). In diesem Falle gilt nach § 17 Abs. 2 StVG für die Haftungsabwägung Abs. 1 entsprechend. Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der Kfz-Halter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In einem ersten Schritt ist das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Kfz-Halters zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang. Sodann sind in einem zweiten Schritt die beiden Verursachungsanteile, die notwendigerweise immer zusammen 100% ergeben müssen, gegeneinander abzuwägen (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVG § 17 Rn. 10-13). (2.) Folgende Umstände sind danach in Abwägung der Haftung im Streitfall einzustellen, wie das Landgericht zutreffend gesehen hat: (a.) Unstreitig ist die dem Beklagten Ziff. 2 anzulastende Verletzung des Vorfahrtsrechts des Klägers (§ 8 StVO). (b.) Weiterhin steht fest eine Überschreitung der an der Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (geregelt durch Zeichen 274, vgl. § 39 Abs. 2 StVO) um nachweisbar 20 km/h durch den Kläger. Zurecht hat das Landgericht eine weitergehende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle durch den Kläger anknüpfend an die plausiblen Berechnungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen verneint (LGU 12f). Die Berufung erinnert hiergegen nichts. (c.) Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung geltend machen, zu Lasten des Klägers sei als ein weiterer für den Unfall kausaler Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger möglicherweise vor der Kollision ein anderes Fahrzeug überholt habe, insoweit also ein „unaufklärbarer Unfallhergang“ vorliege, geht dies fehl. (aa.) Denn auch nach der Berufungsbegründung liegt insofern schon kein erwiesener, für den Kläger im Zuge der Abwägung der Haftungsbeiträge maßgeblicher Umstand vor, sondern es besteht nur die Möglichkeit, dass es kurz vor dem Unfall einen Überholvorgang des Klägerfahrzeugs gegeben haben könnte. Bloß mögliche, nicht erwiesene Tatsachen sind jedoch im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG nicht berücksichtigungsfähig. (bb.) Selbst wenn man die Berufungsbegründung dahingehend auslegt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auch deshalb fehlerhaft sei, weil das Landgericht nicht die Überzeugung gewonnen habe, dass ein Überholvorgang des Klägerfahrzeugs tatsächlich stattgefunden habe, mithin erwiesen sei und damit für die Abwägung der Verursachungsbeiträge ggf. relevant, würde dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist insbesondere auch ein Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht nachgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, dass ein Überholvorgang des Klägerfahrzeugs unmittelbar vor der Kollision nicht stattgefunden hat. Der Senat ist an die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. (aaa.) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZR 69/17, Rz. 11). Konkrete Anhaltspunkte, die die in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich (auch) aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen können sich ferner aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, Rz. 18). (bbb.) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begründet das Vorbringen der Beklagten in der Berufung solche konkrete, ernstliche Zweifel an den von dem Landgericht festgestellten Tatsachen insgesamt nicht; für solche ernstliche Zweifel bieten sich auch sonst keinerlei konkrete Anhaltspunkte. (aaaa.) Im Ausgangspunkt hat das Landgericht (LGU 10) zutreffend darauf abgestellt, dass es an objektiven Anknüpfungspunkten dafür fehlt, ob ein Überholvorgang des Klägerfahrzeugs zeitlich kurz vor der Kollision stattgefunden hat. Der gerichtlich mit der Unfallrekonstruktion beauftragte Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass objektiv nicht festgestellt werden könne, worauf die - anhand der gesicherten Driftspuren auf der Fahrbahn ersichtliche - Lenkreaktion des Klägers ausgehend von der links neben dem Fahrstreifen in Geradeausrichtung vorhandenen Fahrspur zurückzuführen ist. Vorangegangen kann demnach sein sowohl ein Überholvorgang des Klägerfahrzeugs als auch, dass der Kläger - angesichts des von rechts herannahenden Beklagtenfahrzeugs - zunächst sich von dem Geradeausfahrstreifen ausweichend nach links orientiert hat, bevor er dann auf das weitere Einfahren des Beklagtenfahrzeugs mit einer anschließenden Ausweichbewegung nach rechts reagiert hat. Gegen diese - auch für den Senat überzeugenden - Feststellungen des Sachverständigen erinnert die Berufung nichts. (bbbb.) Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen zur Frage eines möglichen Überholvorgangs des Klägerfahrzeugs vor der Kollision die Überzeugung gewonnen hat, dass ein solcher nicht stattgefunden hat. (aaaaa.) Zutreffend stellt das Landgericht zunächst darauf ab, dass als überholtes Fahrzeug einzig der von dem Zeugen S. gelenkte schwarze Pick-Up in Betracht kommt (LGU 10). Dafür, dass ein anderes Fahrzeug von dem Kläger möglicherweise überholt worden sein könnte, bestehen weder nach der Beweisaufnahme des Landgerichts noch nach der beigezogenen Ermittlungsakte noch nach dem Vorbringen der Berufung Anhaltspunkte. (bbbbb.) Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gewonnen, dass die Aussage des Lenkers des potentiell von dem Kläger überholten Fahrzeugs, mithin des Zeugen S., und die Angaben des weiteren Zeugen W. glaubhaft gewesen sind, demgegenüber die entgegenstehenden Angaben des Zeugen M. nicht (LGU 10ff.). Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Landgericht dem Umstand, dass die Zeugen S. und W. als Verkehrsteilnehmer aktiv am Straßenverkehr in unmittelbarer Nähe zum Unfallort teilgenommen haben, für die Glaubhaftigkeit deren Angaben gesteigertes Gewicht beigemessen hat. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Überlegung des Landgerichts, dass es fernliegend erscheint, dass der Zeuge S. sich darüber getäuscht hat, dass er hinter dem Klägerfahrzeug hergefahren ist, ohne weiteres nachvollziehbar und auch für den Senat überzeugend. Soweit sich das Landgericht hinsichtlich der Angaben des Zeugen M. die Überzeugung gebildet hat, dass dieser sich getäuscht habe, soweit er einen Überholvorgang des Klägerfahrzeugs geschildert hat, sind auch die insofern angestellten Erwägungen des Landgerichts nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zutreffend zeigt das Landgericht (LGU 11) einen gewissen Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen M. im Ermittlungsverfahren und im Zuge seiner Vernehmung in erster Instanz auf hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge überhaupt einen Überholvorgang des Klägerfahrzeugs wahrgenommen hat. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen M. zur Frage eines Überholvorgangs des Klägerfahrzeugs auch innerhalb seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht konsistent gewesen sind, da er zunächst noch einen Überholvorgang des Klägerfahrzeugs verneint hat (GA 163: „Nein, da konnte man ja auch gar nicht überholen.“) und später (GA 164) einen Überholvorgang des Klägerfahrzeugs bejaht hat. Auch dies weckt Zweifel, ob der Zeuge M. eine zutreffende Erinnerung an das Unfallgeschehen hatte. Nicht überzeugend, zumindest jedenfalls nicht zwingend, ist in diesem Zusammenhang das Argument der Berufungsbegründung, der Zeuge M. habe einen besseren Überblick über das Gesamtgeschehen gehabt als die beiden anderen Zeugen. Zwar hatte der Zeuge M. freien Blick auf die Einmündung, auf der sich später der Unfall ereignete. Allerdings hatte er - anders als die beiden am Verkehrsgeschehen unmittelbar teilnehmenden Zeugen - keinen Anlass, sich besonders auf das Verkehrsgeschehen zu konzentrieren. Schließlich ist ein Irrtum des Zeugen M. auch deshalb in Betracht zu ziehen, wenn nicht sogar naheliegend, da der Zeuge S. nach seinen ergänzenden Angaben im Ermittlungsverfahren (EA 141) mit dem von ihm gelenkten Pick-up unmittelbar nach dem Unfall an den Fahrbahnrand bei der Einmündung gefahren ist und sein Fahrzeug dort abgestellt hat, wobei es dort stehen geblieben ist, bis die Polizei und die Rettungskräfte eingetroffen sind. Demnach könnte der der Einmündung direkt gegenüber postierte Zeuge M. den Pick-up des Zeugen S. unmittelbar nach der Kollision an der Unfallstelle wahrgenommen und aus dem Abstellort des Pick-ups rückgeschlossen haben, dass dieses Fahrzeug von dem Klägerfahrzeug überholt worden sein müsste, was einen Irrtum des Zeugen M. plausibel erklären würde. (ccccc.) Die Berufung zeigt somit keine durchgreifenden Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Überholvorgangs des Klägerfahrzeugs auf, sondern setzt im Ergebnis ihre eigene Würdigung der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen und des von dem Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion an die Stelle derjenigen des Landgerichts. (3.) Unter Berücksichtigung der feststehenden Umstände ist die von dem Landgericht gefundene Haftungsquote nicht zu beanstanden, sondern zutreffend. (a.) Im Grundsatz gilt: Eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten ist grundsätzlich in Betracht zu ziehen, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Dabei wird mit zunehmender (prozentualer) Geschwindigkeitsüberschreitung auch der Haftungsanteil des Vorfahrtberechtigten zunehmen, wobei sich schematische Lösungen verbieten, da stets auch die übrigen Umstände (Fahrzeugart, Unfallörtlichkeit, Straßenverhältnisse, Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits bzw. der Vorfahrtverletzung andererseits etc.) zu berücksichtigen sind; (Grüneberg Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Auflage 2022, vor Rn. 14, beck-online). Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 10-30% ist in der Regel eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 1/5 bis 1/3, bei Vorliegen weiterer Verschuldensmomente auch bis zu 1/2 anzunehmen (Grüneberg, a.a.O., Rn. 15, beck-online). (b.) Im Streitfall ist nachgewiesen eine Geschwindigkeitsüberschreitung Klägerfahrzeugs von (20 : 70 =) 28,57%. Unter aller Umstände des Streitfalls ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dies eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zulasten der Beklagten rechtfertigt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zurecht maßgeblich das gesteigerte Verschulden des Beklagten Ziff. 2 in die Abwägung eingestellt, da dieser den Abbiegevorgang in einem Zug durchgeführt hat, obwohl das Klägerfahrzeug für ihn ohne weiteres bereits erkennbar gewesen ist und Geschwindigkeitsüberschreitungen durch auf der Landstraße herannahende Kraftfahrzeuge für ihn ebenso zu erwarten standen. Mit dem Streitfall im Tatsächlichen nicht vergleichbar und daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht aussagekräftig ist die von Beklagtenseite in erster Instanz als Anlage B 2 vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs 25.03.2003 (Aktenzeichen: VI ZR 161/02). b. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls hält der Senat das von dem Landgericht dem Kläger zuerkannte weitere Schmerzensgeld von 240.000 € auch der Höhe nach für angemessen, § 253 Abs. 2 BGB, § 11 StVG. aa. Auch angesichts des 25%igen Mitverschuldens des Klägers erscheint ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 300.000 € angesichts der dem Kläger entstandenen schwerwiegenden Verletzungen gerechtfertigt. Infolge des Unfalls wird der Kläger zu einer selbstständigen Lebensführung dauerhaft nicht imstande, sondern vielmehr zeitlebens auf Betreuung und Unterstützung angewiesen sein. bb. Ein Schmerzensgeldsgeldbetrag in dieser Höhe liegt auch innerhalb dessen, was in vergleichbaren Fällen von Polytraumata zugesprochen worden ist. (1.) So ist etwa bei schwersten Verletzungen (hier: schweres Schädel-Hirn-Trauma mit diffusem Axonschaden und Subarachnoidalblutung, Lungenkontusion, Pneumothorax, Mediastinalemphysem, Bauchtrauma mit Leber- und Milzkontusion, Rhabdomyolyse sowie eine ausgeprägte Tetraspastik), die eine mehrwöchige intensivmedizinische Behandlung und anschließend eine monatelange stationäre Rehabilitation erforderten, mit einer unfallbedingt erlittenen schweren Hirnschädigung des Geschädigten, der hierdurch in seinem gesamten derzeitigen und zukünftigen Leben in schwerster Art beeinträchtigt wird, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3 ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 240.000,00 € als angemessen angesehen worden (OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2021 - 5 U 55/17 -, juris). (2.) Die Verletzungen des Klägers im Streitfall sind mit denjenigen des Geschädigten im Vergleichsfall vergleichbar; gleichzeitig ist sein Mitverschuldensanteil geringer, so dass der Senat insgesamt mit dem Landgericht ein Schmerzensgeld von - unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 geleisteten Abschlagszahlung der Beklagten von 60.000 € - weiteren 240.000 € für angemessen erachtet. 2. Zu Recht hat das Landgericht dem Feststellungsantrag des Klägers im ausgeurteilten Umfang entsprochen. Die Berufung vermag hiergegen durchgreifend nichts zu erinnern. III. Die Berufung der Beklagten wird daher zurückzuweisen sein. Den Beklagten wird anheimgestellt, zur Vermeidung weiterer Kosten ihre Berufung zurückzunehmen.