Urteil
1 U 57/24
OLG Zweibrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2024:1023.1U57.24.00
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Leitsätze
1. Zur Bildung der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zweier Fahrzeuge und zu deren Überprüfung im Berufungsverfahren.
2. Ein Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen steht bereits nach Anscheinsgrundsätzen fest, wenn es im Mündungsbereich der kreuzenden Straßen zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist.(Rn.8)
3. Soweit der Vorfahrtsberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, schützt dieses zwar nicht den kreuzenden Verkehr. Allerdings ist anerkannt, dass der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass Fahrstreifenbegrenzungen auf der Vorfahrtsstraße beachtet und grob verkehrswidrige Fahrweisen unterlassen werden. Eine solche Fahrweise kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhen und insoweit zu berücksichtigen sein.(Rn.9)
4. Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten wird. Der Vorfahrtsberechtigte muss aber mit einer Missachtung seines Vorrechts dann rechnen, wenn der Wartepflichtige nicht mehr die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Den Vorfahrtsberechtigten kann dann ein Reaktionsverschulden treffen.(Rn.10)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 01.03.2024, Az. 3 O 13/23, teilweise abgeändert und in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.259,73 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 540,50 € zu erstatten, dies nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte zu 1 seit dem 12.02.2023, die Beklagte zu 2 seit dem 11.02.2023.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die angefochtene Entscheidung nunmehr ohne Sicherheitsleistung.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.519,45 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bildung der Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zweier Fahrzeuge und zu deren Überprüfung im Berufungsverfahren. 2. Ein Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen steht bereits nach Anscheinsgrundsätzen fest, wenn es im Mündungsbereich der kreuzenden Straßen zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist.(Rn.8) 3. Soweit der Vorfahrtsberechtigte gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, schützt dieses zwar nicht den kreuzenden Verkehr. Allerdings ist anerkannt, dass der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass Fahrstreifenbegrenzungen auf der Vorfahrtsstraße beachtet und grob verkehrswidrige Fahrweisen unterlassen werden. Eine solche Fahrweise kann die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöhen und insoweit zu berücksichtigen sein.(Rn.9) 4. Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass der andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten wird. Der Vorfahrtsberechtigte muss aber mit einer Missachtung seines Vorrechts dann rechnen, wenn der Wartepflichtige nicht mehr die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Den Vorfahrtsberechtigten kann dann ein Reaktionsverschulden treffen.(Rn.10) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 01.03.2024, Az. 3 O 13/23, teilweise abgeändert und in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 4.259,73 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 540,50 € zu erstatten, dies nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, der Beklagte zu 1 seit dem 12.02.2023, die Beklagte zu 2 seit dem 11.02.2023. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die angefochtene Entscheidung nunmehr ohne Sicherheitsleistung. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.519,45 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sieht der Senat ebenso ab wie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen im Berufungsverfahren (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat verweist insoweit auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung sowie die im Berufungsverfahren gestellten Anträge und zu Gericht gereichten Schriftsätze. II. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Beide Beteiligte haben den streitgegenständlichen Unfall zu verantworten und für dessen Folgen nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, die Beklagte zu 2 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, einzustehen. Die angefochtene Entscheidung war dementsprechend teilweise abzuändern. 1. Der Unfall ist beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge entstanden, er ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und stellte für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis dar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 115/04, Juris). Maßstab ist das Verhalten eines „Idealfahrers“ (BGH, Urteil vom 05.05.1992, Az. VI ZR 262/91, Juris). Die äußerste Sorgfalt beachtet nur, wer alle möglichen Gefahrenmomente bei seinem Verhalten berücksichtigt (vgl. KG, Urteil vom 02.10.2003, Az. 12 U 53/02; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 19.03.1998, Az. 15 U 184/97; jeweils Juris). Dieser Nachweis ist von keinem der Beteiligten geführt worden; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorderrichterin. 2. Damit hängt der Umfang der Schadensersatzverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von allen Umständen des Streitfalls ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht wurde. a) Bei der Abwägung nach dieser Vorschrift ist zunächst die allgemeine Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen. Diese kann durch besondere Umstände erhöht sein, namentlich durch eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der beteiligten Personen. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen sind bei der Abwägung nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az. VI ZR 66/16, Rn. 7, Juris). Dabei hat jeder Beteiligte, sofern ihm nicht ausnahmsweise ein Anscheinsbeweis zugutekommt, die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az. VI ZR 133/11, Juris). Das gilt im Rahmen der Abwägung der Haftungsanteile auch für die Umstände, die ein Verschulden des Fahrers ergeben. Die Verschuldensvermutung nach § 18 Abs. 1 StVG ist nur erheblich, soweit es darum geht, ob der Fahrer überhaupt in das Haftungs- und Ausgleichssystem nach § 17 StVG einzubeziehen ist (vgl. § 18 Abs. 3 StVG; BGH, Urteil vom 24.06.1953, Az. VI ZR 319/52, Juris; Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, 25. Kapitel, Rn. 35 m.w.N.) b) Die Beklagten wenden sich nur gegen die von der Vorderrichterin erkannte Haftungsquote. Dementsprechend sind die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz für den Senat bindend (§§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Die Bildung der Haftungsquote nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG betrifft nicht die Tatsachenfeststellung im vorgenannten Sinn; vielmehr handelt es sich insoweit um Rechtsanwendung i.S.v. §§ 513, 546 ZPO. Die richtige Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der Kontrolle des Berufungsgerichts. Soweit bei der Bildung von Haftungsquoten üblicherweise von „tatrichterlichem Ermessen“ gesprochen wird, bezieht sich dies auf die im Rahmen von § 17 StVG zumeist notwendige Abwägung zwischen verschiedenen Verursachungsbeiträgen, die zum Unfall geführt haben. Der Rechtskontrolle unterliegt insoweit, ob das Ausgangsgericht - auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts - die maßgeblichen Umstände in richtiger Weise, widerspruchsfrei und vollständig berücksichtigt hat, bei der Gewichtung nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Rechtsnormen verstoßen hat und eine - gemessen an den Regelungen des geltenden Rechts - „richtige“ Quote gebildet hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben. c) Dahingehende Fehler sind der Vorderrichterin allerdings unterlaufen. Allerdings sind die Feststellungen der Vorderrichterin zu einem Vorfahrtsverstoß des Klägers zutreffend. Ein solcher steht bereits nach Anscheinsgrundsätzen fest, da es im Mündungsbereich der kreuzenden Straßen zum Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1982, Az. VI ZR 119/81, Juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 8 StVO Rn. 68 m.w.N.) Den Anschein hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht; der Vorfahrtsverstoß des Klägers ist vielmehr erwiesen. Nach den zur Akte gereichten Bildern und deren Auswertung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. … steht fest, dass das klägerische Fahrzeug die (gedachte) Haltelinie auf der wartepflichtigen Straße bereits überfahren hatte, als es zum Zusammenstoß kam (bildliche Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens). Gerade weil für den Kläger sowohl nach links als auch nach rechts im Kreuzungsbereich eine nur eingeschränkte Sicht bestand, war er gehalten, sich langsam in die Kreuzung hinein zu tasten und bei Wahrnehmung bevorrechtigter Fahrzeuge anzuhalten. Hierzu hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass der Kläger im Moment des Zusammenstoßes entweder gestanden oder aber nur sehr langsam gefahren sei. Festgestellt hat der Sachverständige aber auch, dass es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen wäre, noch an oder vor der (gedachten) Haltelinie der wartepflichtigen Straße den aus seiner Blickrichtung von rechts herannahenden Beklagten zu 1 zu erkennen und anzuhalten. Das alles hat die Vorderrichterin zutreffend festgestellt; auch hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Richtig ist auch, dass die Fahrweise des Beklagten zu 1 auf der Gegenfahrbahn der bevorrechtigten Straße in die Abwägung der wechselseitigen Haftungsbeträge einzustellen ist. Schon aufgrund der zur Akte gereichten Lichtbilder und der sich in der Akte der zentralen Bußgeldstelle befindlichen Bilder, aber auch aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen bestätigt sich nicht der Beklagtenvortrag, dass der Beklagte zu 1 aufgrund am Straßenrand haltender Fahrzeuge soweit linksseitig fahren musste wie praktiziert. Gerade im Kreuzungsbereich selbst gab es keinerlei Fahrzeuge, die es den Beklagten zu 1 unmöglich gemacht hätten, die rechte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße zu befahren. Soweit dieser gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, schützt dieses zwar nicht den kreuzenden Verkehr. Allerdings ist anerkannt, dass der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass Fahrstreifenbegrenzungen auf der Vorfahrtsstraße beachtet und grob verkehrswidrige Fahrweisen unterlassen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2019, Az. 1 U 17/18; OLG München, Urteil vom 15.03.2019, Az. 10 U 2655/18; jeweils Juris); richtig ist – worauf die Vorderrichterin abgestellt hat – zudem auch, dass eine solche Fahrweise die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöht und insoweit zu berücksichtigen ist (vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2022, Az. 7 U 93/21, Juris). Der Senat teilt letztlich auch die Feststellungen der Vorderrichterin, dass der Beklagte zu 1 gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Richtig ist insoweit zwar der Einwand der Beklagten, dass der Vertrauensgrundsatz im Hinblick auf das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 und dessen Berücksichtigung durch den Kläger nicht bereits dadurch eingeschränkt war, dass dieser sich bei ersichtlich eingeschränkten Sichtverhältnissen der Kreuzung annäherte und in diese einfuhr. Der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Diese Regel gilt nicht nur, wenn der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer auf einer bevorrechtigten Straße fährt, sondern auch dann, wenn ihm das Vorfahrtsrecht deshalb zusteht, weil er von rechts kommt (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.1985, Az. VI ZR 201/83; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2012, Az. 9 U 169/10; jeweils Juris); dies selbst in Fällen der sog. halben Vorfahrt. Nach herkömmlicher Rechtsprechung gilt allerdings, dass der Vorfahrtsberechtigte mit einer Missachtung seines Vorrechts dann rechnen muss, wenn der Wartepflichtige nicht mehr die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug durch eine gewöhnliche Bremsung rechtzeitig anzuhalten, so dass der Vorfahrtsberechtigte ungefährdet vor ihm vorüberfahren kann. Eingedenk dessen hätte der Unfall vom Beklagten zu 1 vermieden werden können und müssen. Den Feststellungen des Sachverständigen - im Zeitpunkt des Zusammenstoßes möglicherweise stehendes, jedenfalls aber nur sehr langsam fahrendes Klägerfahrzeug, technisch nicht gebotene, sehr starke linksseitige Fahrt des Beklagten zu 1 mit einer Geschwindigkeit zwischen 15 und 20 km/h – lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Beklagte zu 1 zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die (gedachte) Haltelinie der wartepflichtigen Straße überfuhr, kollisionsvermeidend hätte reagieren können. Hierzu war der Beklagte zu 1 auch verpflichtet, und zwar entweder in Form des Abbremsens oder aber in Form einer stärkeren als der tatsächlich unmittelbar vor der Kollision vorgenommenen Fahrt nach rechts. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Beteiligten durch die Vorderrichterin teilt der Senat jedoch nicht. Die Vorderrichterin hat - richtigerweise - nicht festgestellt, dass sich der Beklagte zu 1 dergestalt grob verkehrswidrig verhalten hatte, dass dahinter die Betriebsgefahr und der Verkehrsverstoß des Klägers zurücktreten könnte; hierzu besteht auch nach Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Dementsprechend sind bereits die wechselseitigen, üblicherweise mit 20% veranschlagten Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Vorfahrtsverstoß des Wartepflichtigen grundsätzlich schwer wiegt und im Regelfall - wie auch im Streitfall - keinesfalls zu vernachlässigen ist. Die Verkehrsverstöße des Beklagten wiegen allerdings in etwa gleich schwer, so dass die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der Parteien mit jeweils 50% zu veranschlagen sind. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dies nicht im Widerspruch zur aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Konstellationen. Diese gewichtet vielmehr die Mitverantwortlichkeit des Vorfahrtsberechtigten - je nach den Umständen des Falls - üblicherweise in der Spannbreite von 25% bis 75% (eingehende Nachweise bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Aufl. 2022, Kap. A.I.4.e, Rn. 45). Soweit sich die Vorderrichterin auf eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 25.01.1980, Az. 10 U 190/79) stützt, nach der ausnahmsweise auch eine alleinige Haftung des Vorfahrtsberechtigten in Betracht kommt, lässt sich der dortige Sachverhalt (alkoholbedingte Fahrweise des Vorfahrtsberechtigten, Kollision bei Dunkelheit) mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichen. Die Ausgangsentscheidung ist im Übrigen im Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht auch abgeändert und eine Mithaftung beider Fahrer angeordnet worden. 3. Die Haftung dem Umfang nach steht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Hieraus ergibt sich die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder von höchstrichterlicher noch von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts.