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Beschluss

11 W 13/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0520.11W13.25.00
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Leitsätze

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung vonErgänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholtenschriftlichen Sachverständigengutachten statthaft.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.04.2025 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 02.05.2025 – 20 OH 8/23 – teilweise abgeändert.

Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. LGA, unter Ziffer I. 1. d insgesamt auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist gegen die Zurückweisung vonErgänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholtenschriftlichen Sachverständigengutachten statthaft. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.04.2025 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 02.05.2025 – 20 OH 8/23 – teilweise abgeändert. Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. LGA, unter Ziffer I. 1. d insgesamt auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe : Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 17.04.2025 (Bl. 420 ff. LGA) gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 16.04.2024 (Bl. 412 ff. LGA), welche sich zum einen dagegen wendet, dass das Landgericht es abgelehnt hat, eine ergänzende Begutachtung auch zu ihren Einwendungen zu lit. B. aus dem Schriftsatz vom 24.02.2025 zu veranlassen, und zum anderen die angeordnete ergänzende Begutachtung zu den Einwendungen der Antragsgegnerin aus deren Schriftsatz vom 14.04.2025 rügt, ist in dem nach teilweiser Abhilfe durch Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2025 (Bl. 442 f. LGA) verbliebenen Umfang nur teilweise statthaft und daher überwiegend als unzulässig zu verwerfen. Im zulässigen Umfang hat sie in der Sache dagegen Erfolg. 1. Die Antragsteller erstreben mit ihrem Antrag vom 24.02.2025 (Bl. 391 ff. LGA) – soweit nach erfolgter Teilabhilfe noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – einerseits eine ergänzende Begutachtung zu den Beweisfragen Ziffer I. 1. d. (Beschädigung des WDVS durch Industriekleber) sowie Ziffer I. 5. a.-c. (Solarthermie-Anlage), und zwar hinsichtlich der Beantwortung der Beweisfrage I. 1. d. in erster Linie durch den beauftragten Sachverständigen (Bl. 395 u. 420 LGA) und ggf. in zweiter Linie durch einen Sachverständigen für Wärmedämmverbundsysteme (Bl. 422 LGA), hinsichtlich der Beantwortung der Beweisfrage Ziffer I. 5. a.-c. ausdrücklich durch einen Sachverständige aus einem anderen Fachgebiete (Bl. 396 LGA). a) Soweit die Antragsteller damit Ergänzungsfragen an den beauftragten Sachverständigen richten, ist die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. etwa OLG Celle, Beschl. v. 07.11.2013 – 4 W 177/13, BeckRS 2013, 19720; OLG München, Beschl. v. 12.12.2019 – 20 W 1503/19, BeckRS 2019, 31704 Rn. 1 4 ff.). Soweit zuletzt vermehrt angenommen wird, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei gegen die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten nicht statthaft (OLG Stuttgart, NJW 2024, 2774; KG, Beschl. v. 10.03.2025 – 21 W 5/25, BeckRS 2025, 3425), vermag der Senat diese Rechtsansicht nicht zu teilen: Eine beantragte ergänzende schriftliche Begutachtung stellt in diesem Sachzusammenhang ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar. Angesichts der ohnehin nur kursorischen gesetzlichen Regelungen zur Gutachtenerläuterung und -ergänzung würde eine rein dogmatisch-begriffliche Abgrenzung dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Maßgeblich ist, dass die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht weitgehend entspricht und der erhobene Beweis möglichst von Bestand sein soll. Dies setzt die Wahrung des rechtlichen Gehörs und damit des Fragerechts der Parteien voraus und es wäre sachwidrig, die Parteien eines selbstständigen Beweisverfahrens allein darauf zu verweisen, die mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen zu beantragen. Auch der teils aus § 412 ZPO gezogene erst-recht-Schluss überzeugt nicht, denn während die Einholung eines neuen Gutachtens im Ermessen des erkennenden Gerichts steht, muss – in den Grenzen des Rechtsmissbrauchs – einem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf Ergänzung des Gutachtens oder Ladung des Sachverständigen zwecks Befragung grundsätzlich stattgegeben werden, auch wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 04.11.2009 – 16 W 120/09, BeckRS 2011, 38; Koeble, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 6. Aufl. 2025, Teil 14 Rn. 169 f.). Die Beschwerde ist insoweit auch in der Sache begründet. Einem rechtzeitig gestellten erstmaligen Antrag einer Partei auf Ergänzung des Gutachtens oder Ladung des Sachverständigen ist grundsätzlich stattzugeben (s.o.). Ob die hier vom Sachverständigen im Erstgutachten getroffene Feststellung, dass der verwendete Montagekleber rückstandslos entfernt werden könne, zugleich die Verneinung weiterer denkbarer Schäden am WDVS beinhaltet, hat der Sachverständige zu beantworten, nicht das Landgericht. b) Anders liegt es hinsichtlich der begehrten Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen. Dies stellt der Sache nach einen Antrag auf neue Begutachtung nach § 412 ZPO dar, da der bestellte Sachverständige diese Fragen bereits beantwortet hat. Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO im selbständigen Beweisverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben (BGH, MDR 2010, 767 f.; MDR 2011, 746; Schreiber, in: MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 485 Rn. 22). 2. Soweit die Beschwerde andererseits meint, die Einwendungen der Antragsgegnerin im dortigen Schriftsatz vom 14.04.2025 seien verspätet und aus diesem Grunde zurückzuweisen, bildet dies ebenfalls keinen statthaften Gegenstand einer Beschwerde. Zum einen kann auf die unterbliebene Zurückweisung eines Vorbringens ein Rechtsmittel regelmäßig gestützt werden. Zum anderen ordnet § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO für das selbstständige Beweisverfahren ausdrücklich die Unanfechtbarkeit eines stattgebenden Antrags an, was auch für Ergänzungsfragen gilt (vgl. Frechen, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. 2023, Rn. 75). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Denn die Kosten eines – sei es auch nur teils – erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind Kosten der Hauptsache und werden von deren Kostenentscheidung erfasst (OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2017, 138271 Rn. 61). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Frage der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Ergänzungsgutachtens mag angesichts der oben zitierten unterschiedlichen OLG-Rechtsprechung klärungsbedürftig sein. Indes wäre sie in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsfähig; denn ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der ergänzenden Beweiserhebung wäre auch bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Senat nach § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht statthaft.