Beschluss
21 W 5/25
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0310.21W5.25.00
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Leitsätze
Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 19.12.2024, Az. 39 OH 2/21, wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 19.12.2024, Az. 39 OH 2/21, wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.000,- EUR festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin ist als Streithelferin der Antragsgegnerin an einem selbstständigen Beweisverfahren beteiligt, in dem das Landgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage von Trittschallmängeln in einer Wohnanlage angeordnet hat. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten vom 19. Dezember 2023 erstattet, wonach zur Mängelbeseitigung der Fußbodenaufbau zu demontieren und zu entsorgen und sodann neu zu erstellen ist mit begleitenden Maßnahmen. Die Verfahrensbeteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und begehren die Beantwortung von Ergänzungsfragen. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 die Einholung eines Ergänzungsgutachtens angeordnet, in dem sich der gerichtliche Sachverständige mit näher bezeichneten Einwendungen bzw. Ergänzungsfragen im Hinblick auf sein Gutachten vom 19. Dezember 2023 auseinandersetzen soll. Zugleich hat das Landgericht darüberhinausgehende Einwendungen und Ergänzungsfragen zurückgewiesen. Die Ergänzungsfrage der Antragsgegnerin "zur Art und Weise der Beseitigung" sei als Ausforschung unzulässig, weil sie sich nicht auf die Prüfung einer konkreten Schadensbeseitigungsmaßnahme beziehe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2024 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2024 zugestellten Beschluss mit einem am 6. Januar 2025 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Beweisfrage "zur Art und Weise der Beseitigung" zurückgewiesen worden sei. Diese Ergänzungsfrage sei mit Blick auf die Schriftsätze vom 5. Februar 2024 und 19. November 2024 zulässig. Hierin werde eine denkbare Alternative für die Sanierung vorgetragen. Ein Antragsgegner müsse ebenso wenig wie ein Antragsteller ein Privatgutachten einholen, um ausreichend für eine Beweiserhebung vortragen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. Januar 2025 verwiesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 7. Januar 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung führt das Landgericht an, die bloße Anfrage nach alternativen Mängelbeseitigungsmaßnahmen stelle keinen ausreichend konkreten Tatsachenvortrag dar, zu dem sich der Sachverständige verhalten solle. Hierfür reiche es auch nicht aus, dass beispielhaft die Verlegung einer Trittschalldämmung als Beseitigungsmaßnahme benannt werde. II. Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg und ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist, § 572 Abs. 2 ZPO. 1. Über die sofortige Beschwerde ist durch die originär zuständige Einzelrichterin zu entscheiden, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, § 568 Satz 1 ZPO. 2. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist im Streitfall nicht eröffnet. Die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten ist nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO anfechtbar. 2.1 Die sofortige Beschwerde als statthaftes Rechtsmittel ist nicht ausdrücklich angeordnet, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Ein Beschwerderecht gegen die im selbstständigen Beweisverfahren getroffene Entscheidung, Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten nicht weiter nachzugehen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. 2.2 Die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen statthaft, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO, bestimmte Ergänzungs- oder Gegenfragen durch eine ergänzende schriftliche Begutachtung zu klären, stellt kein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 08.05.2024 – 10 W 22/24 – Rn. 13; Beschluss des OLG des Landes Sachsen-Anhalt v. 08.03.2022 – 2 W 4/22 – Rn. 11 ff; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 01.04.2020 – 11 W 3/20 – Rn. 3 m.w.N.; vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss v. 30.06.2011 – 5 W 138/11 – Rn. 12, 15 ff). Denn hierüber hat das Gericht gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 Satz 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen zu befinden, ohne dass es eines förmlichen Antrags der Verfahrensbeteiligten bedarf. a. Unter dem Tatbestandsmerkmal "Gesuch" ist nur ein förmlicher Antrag zu verstehen. Die Anregung einer Partei genügt hingegen nicht. Die Parteien sollen nicht die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts einer Beschwerde zugänglich machen können (BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 - Rn. 9 m.w.N.). Deshalb ist dem Antragsteller die Beschwerde versagt, wenn die angefochtene Entscheidung ohne die Notwendigkeit eines Antrags von Amts wegen ergehen kann (BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 - Rn. 9 m.w.N.; vgl. BGH, Beschluss v. 20.02.2020 – I ZB 45/19 – Rn. 23 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil v. 08.05.2024 – 10 W 22/24 – Rn. 8; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 567, Rn. 5 m.w.N). Eine Entscheidung von Amts wegen rechtfertigt die Beschwerde auch dann nicht, wenn mit ihr zugleich ein Gesuch einer Partei entschieden wird (OLG Rostock, Beschluss v. 17.03.2008 – 3 W 28/08 – Rn. 8 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ist die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren nicht anfechtbar (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 5). Die Beweismöglichkeiten im selbstständigen Beweisverfahren gehen grundsätzlich nicht weiter als im Hauptsacheverfahren, § 492 ZPO (BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 12 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 7). Im Erkenntnisverfahren ist gegen die Ablehnung der Einholung eines neuen Gutachtens grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Nach § 492 ZPO folgt die Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren den Regeln des Erkenntnisverfahrens. Würde den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren ein Beschwerderecht eingeräumt, erhielten sie ein Rechtsmittel an die Hand, welches ihnen bei einer Beweiserhebung in der Hauptsache nicht zur Verfügung stünde. Gründe für eine abweichende Regelung im selbstständigen Beweisverfahren sind nicht vorhanden. Hält eine Partei die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig, bleibt es ihr unbenommen, die Gründe dafür gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren vorzutragen und dort die Anordnung der erneuten Begutachtung zu beantragen. Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung als etwaiger Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 7 BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 12 m.w.N). Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht im Hauptsacheverfahren gemäß § 412 ZPO nur ausnahmsweise. Dem erkennenden Gericht ist bei der Frage, ob die Einholung eines weiteren Gutachtens geboten ist, ein Ermessensspielraum eingeräumt (§§ 144, 411 Abs. 3, 412 ZPO), bei dessen Ausübung die Grundsätze der freien Beweiswürdigung zu beachten sind. Eine Beweiswürdigung findet im selbstständigen Beweisverfahren indessen nicht statt (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 8). Die Tätigkeit des mit dem selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich vielmehr auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags gemäß §§ 487, 490 ZPO, die Ladung des Gegners nach § 491 ZPO und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO (BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 8). Ist es dem Gericht aber im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens verwehrt, die Frage der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens mit Blick auf die Schlüssigkeit und Erheblichkeit zu prüfen, so ist die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags auch der Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen (BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 8). Die Zielsetzung im selbstständigen Beweisverfahren, ein Hauptsacheverfahren zu vermeiden, rechtfertigt es nicht, den Parteien im selbstständigen Beweisverfahren die Möglichkeit an die Hand zu geben, über den verfahrenseinleitenden Antrag hinaus Art, Umfang und Dauer der Beweiserhebung zu bestimmen (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9). Zudem steht einer Überprüfung von Entscheidungen über die Art und Weise der Beweiserhebung die Vorschrift des § 355 Abs. 2 ZPO entgegen, die auch im selbstständigen Beweisverfahren Anwendung findet (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9). Etwas anderes gilt allein für den Antrag einer Partei auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens, denn einem solchen Antrag hat das Gericht grundsätzlich – ohne Würdigung der bisher erhobenen Beweise – zu entsprechen (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9; BGH, Beschluss v. 13.09.2005 – VI ZB 84/04 – Rn. 7). Anders als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO) handelt es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs auf Anhörung eines Sachverständigen im selbstständigen Beweisverfahren um eine Entscheidung, die das Verfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (BGH, Beschluss v. 13.09.2005 – VI ZB 84/04 – Rn. 7). Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat die Partei nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht deshalb auch im selbstständigen Beweisverfahren (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 9 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 13.09.2005 – VI ZB 84/04 – Rn. 14 f). Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben ist, so gilt dies erst recht für die Zurückweisung von Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten. b. So liegt der Fall hier. Der Beschluss des Landgerichts vom 19. Dezember 2024 stellt zwar eine Entscheidung dar, die keine mündliche Verhandlung erfordert. Jedoch hat das Landgericht unter den vorgenannten Maßgaben keine Entscheidung getroffen, mit der es ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ergänzende Frage der Beschwerdeführerin nach einer alternativen Mängelbeseitigung durch Einbringung einer Trittschalldämmung auf eine neue Begutachtung im Sinne von § 412 ZPO gerichtet ist oder ob es um eine nicht unter § 412 ZPO fallende bloße Erläuterung getroffener Feststellungen geht. In beiden Fällen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens zu dieser Frage wie sie es im Wege der Beschwerde begehrt. Dies gilt auch, soweit sie ihren Antrag gegebenenfalls zur Vorbereitung der mündlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen gestellt hat. Die Beschwerdeführerin hat als Streithelferin der Antragsgegnerin im selbstständigen Beweisverfahren auch keine weitergehenden Rechte als die von ihr unterstützte Hauptpartei, § 67 ZPO. Sie kann den Umfang und die Detailtiefe der nach Auffassung des Landgerichts fortzusetzenden Beweisaufnahme nicht im Wege der sofortigen Beschwerde erzwingen. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beschwerdegegenständlichen Tatsachen überhaupt entscheidungserheblich sind, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ansonsten liefe das selbstständige Beweisverfahren Gefahr, in Umfang und Dauer in einer nicht mehr vom Gesetz gedeckten Weise auszuufern. Der Senat erachtet dieses Ergebnis auch für sachgerecht. Denn Maßnahmen der materiellen Prozessleitung, für die im Erkenntnisverfahren kein Beschwerderecht besteht, können auch nicht im selbstständigen Beweisverfahren im Wege der Beschwerde überprüft werden. Im Hauptsacheverfahren stehen die Art und Weise der Beweiserhebung im Ermessen des erkennenden Gerichts. Die Wertung, ob und inwieweit eine Partei mit ihrem Sachvortrag den Anforderungen genügt, die an die Substantiierung zu stellen sind, kann allein im Wege eines Rechtsmittels gegen die getroffene Entscheidung in der Sache überprüft werden. Dementsprechend kann die Würdigung, ob Fragen und Ergänzungsfragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten eine auch im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung darstellen (vgl. BGH, Beschluss v. 29.11.2016 – VI ZB 23/16 – Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 487, Rn. 4 m.w.N.), ebenfalls nicht an das Beschwerdegericht herangetragen werden, da dem Gericht im selbstständigen Beweisverfahren eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung ohnehin verwehrt ist. Diese Überlegungen gelten auch für die Frage, ob und inwieweit es verfahrensmäßig sinnvoll erscheint, bestimmte Aspekte im selbstständigen Beweisverfahren durch ein schriftliches Ergänzungsgutachten oder eine mündliche Erläuterung des erstatteten schriftlichen Gutachtens zu klären. 2.3 Die sofortige Beschwerde ist im Streitfall auch nicht wegen besonderer Umstände ausnahmsweise über die beiden in § 567 Abs. 1 ZPO genannten Alternativen hinaus statthaft (vgl. BGH, Beschluss v. 20.02.2020 – I ZB 45/19 – Rn. 18, 25 ff). Umstände, die die Annahme eines solchen Sonderfalls rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hier hat die Anordnung einer nur begrenzten ergänzenden Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren gerade keine verfahrensabschließende Wirkung. Der Beschwerdeführerin steht es gegebenenfalls noch offen, ihre Ergänzungsfragen an den Sachverständigen im Rahmen der bereits beantragten mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom 19. Dezember 2023 heranzutragen. III. Aus Sicht des Senats bietet es sich in einem selbstständigen Beweissicherungsverfahren ohnehin an, die zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten bestehenden Nachfragen der Verfahrensbeteiligten in einem Termin zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens abzuhandeln sowie notwendige Klarstellungen und Ergänzungen durch den Sachverständigen in einem solchen Termin herbeizuführen. Dabei steht es selbstredend im Ermessen des erkennenden Gerichts, einen solchen Termin durch die Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens vorzubereiten. Der Senat weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass das selbstständige Beweissicherungsverfahren nicht auf eine umfassende Beweissicherung ausgerichtet, sondern unter Umständen lückenhaft ist. Es dient vielmehr vornehmlich dem Zweck, die Beweisfragen zu klären und die Beweismittel zu sichern, die der Antragsteller für beweissicherungsbedürftig hält. Sofern hierdurch aus Sicht des Antraggegners und seiner Streithelfer nicht alle Aspekte des Beweisthemas beleuchtet und präzisiert sind, ist es ihnen auch noch im späteren Hauptsacheprozess unbenommen, zu offen gebliebenen beweiserheblichen Tatsachen ergänzend Beweis anzutreten und etwaige Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht deshalb spätestens in der bereits beantragten mündlichen Erläuterung des Gutachtens vom 19. Dezember 2023 zu prüfen haben, ob die Frage der Beschwerdeführerin gegebenenfalls von Amts wegen klärungsbedürftig erscheint. Der Vortrag der Beschwerdeführerin könnte hierfür einen ausreichenden Anknüpfungspunkt bieten. IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Grundsatz, dass eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nicht zu erfolgen hat, wenn schon die angefochtene Entscheidung keine Kostenentscheidung enthalten durfte; wird hier durch das in § 97 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck gekommene Veranlasserprinzip überlagert. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, wenn die Ausgangsentscheidung als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das durch diese Ausgangsentscheidung ausgelöste Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens darstellt (BGH, Beschluss v. 09.03.2021 – II ZB 16/20 – Rn. 23; BGH, Beschluss v. 12.12.2005 - II ZB 30/04 - Rn. 12 m.w.N; jeweils eine Aussetzungsentscheidung betreffend.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden in diesem Fall einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss v. 08.04.2014 – XI ZB 40/11 – Rn. 26; Stein/Jacobs ZPO, § 572 Rn. 48 m.w.N.; Musielak/Voit/Ball, 21. Aufl. 2024, ZPO § 572 Rn. 24; BeckOK ZPO/Wulf, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 572 Rn. 26; MüKo/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, ZPO § 572 Rn. 40). Zwar ist auch im selbstständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung grundsätzlich nur und erst im Hauptsacheprozess möglich ist (allgemeine Meinung; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 490, Rn. 5 m.w.N.). Bei einer erfolglosen Beschwerde sind indes die Kosten dem Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen (Zöller/Herget, a.a.O.). Danach ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen, obwohl die angefochtene Entscheidung selbst keine Kostenentscheidung enthält. Die durch die Beschwerde entstandenen Kosten sind gerade nicht als Teil der Kosten des Rechtsstreits anzusehen. Denn dies könnte sonst dazu führen, dass die in der Hauptsache obsiegende Partei von der Kostenbelastung durch ein von ihr erfolglos geführtes Beschwerdeverfahren frei wird. 2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RVG. Zwar bedarf es für die Gerichtsgebühren keiner Festsetzung, da nach 1812 GKG-KV eine Festgebühr anfällt. Die Festsetzung erfolgt gleichwohl mit Blick auf die anwaltlichen Gebührentatbestände, § 32 Abs. 1 RVG. Der Wert für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend dem Interesse der Beschwerdeführerin an der von ihr begehrten Ergänzung des Gutachtens zu bemessen. Ziel der Beschwerdeführerin ist die Klärung, ob eine Mängelbeseitigung auf andere Art und Weise möglich ist, als es der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat. Ihr Interesse richtet sich darauf, die vom Sachverständigen angegebene Mängelbeseitigungsmaßnahme zu hinterfragen und die Möglichkeit, eine Sanierung durch Verlegung einer Trittschalldämmung, auszuloten. Mutmaßlich umfasst dieses Interesse auch die Frage, ob sich im Falle einer alternativen Sanierung Kosten ersparen lassen. Für das Interesse der Beschwerdeführerin ist deshalb zunächst vom Wert der Hauptsache auszugehen, der sich vorliegend an den vom gerichtlichen Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 140.000,- EUR brutto orientiert. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert – hier: 10.000,- EUR – ist weder bindend noch maßgeblich. Bei der wertmäßigen Betrachtung des Interesses der Beschwerdeführerin läuft dieses in der Gesamtschau jedoch nur auf einen Bruchteil der Hauptsache hinaus. Mangels greifbarer Anknüpfungspunkte schätzt der Senat die von der Beschwerdeführerin mutmaßlich erhoffte Ersparnis auf 25 % der Hauptsache, mithin 35.000,- EUR. Zwar ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein konkreter Anhaltspunkt für einen entsprechenden Abschlag. Einzelheiten für eine alternative Sanierung, die der Senat bei einer Schätzung zugrunde legen könnte, trägt sie nicht vor. Der Senat hält es indes für fernliegend, dass sich die Beschwerdeführerin eine Ersparnis zu 100 % durch eine alternative Sanierungsmethode vorstellt. Es erscheint zwar auch denkbar, dass die Kosten für die Einbringung einer Trittschalldämmung ebenso hoch ausfallen wie diejenigen, die der Sachverständige für die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung benannt hat. Denn wenn die vom Sachverständigen geschätzten Kosten für die Demontage und Entsorgung des aktuellen Fußbodenaufbaus, der Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie der Treppe im Falle einer alternativen Sanierung entfallen, kämen diejenigen Kosten für die wegen des erhöhten Fußbodenaufbaus erforderlichen Anpassungen (u.a. für die bodentiefen Fenster und deren Brüstung, Türen und Zargen sowie den Übergang zum Treppenhaus) hinzu, die der Sachverständige unberücksichtigt gelassen hat. Die von der Beschwerdeführerin benannte Alternative, eine Trittschalldämmung einzubringen, dürfte voraussichtlich ebenfalls zu einem erhöhten Fußbodenaufbau führen. Gleichwohl wird die Beschwerdeführerin kaum erwarten, dass sich bei einer alternativen Sanierungsmethode keinerlei Kosten sparen lassen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Senat für angemessen, das Interesse der Beschwerdeführerin wie geschehen zu bewerten.