20 OH 8/23
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
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1.
Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller vom 17.04. wird teilweise abgeholfen.
Der Beweisbeschluss der Kammer vom 16.04.2025, Bl. 412 ff. d.A. wird wie folgt ergänzt:
a) Der Sachverständige soll sich mit der Ergänzungsfrage der Antragsteller vom
24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort unter Ziffer B, I. 1. d, konkret:
2. Wurde durch das von der Antragsgegnerin verwendete Schraubsystem zur Befestigung des Abgassystems an der Gebäudeaußenwand eine unzulässige Kältebrücke erzeugt?
auseinandersetzten.
b) Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 1. f. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.
c) Der Sachverständige soll sich mit den Einwendungen der Antragsteller vom 24.02.2025, Bl. 391 ff. d.A., dort die Einwendungen unter Ziffer B, I. 5. d. auseinandersetzen und die geforderten Feststellungen treffen.
Dazu wird den Antragstellern aufgegeben, dem Sachverständigen binnen 2 Wochen die damaligen Planungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
2.
Den Antragstellern wird aufgegeben, für die obigen ergänzenden Beweiserhebungen einen weiteren Auslagenvorschuss von 3.000,00 € einzuzahlen. Hierfür wird ihnen eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
3.
Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.