1. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2024 - 2 O 200/23 - werden zurückgewiesen 2. Von den Gerichtskosten im Berufungsrechtszug tragen der Kläger zu 1) und die Beklagte jeweils 1 / 2 . Die dem Kläger zu 2) im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte. Die im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1) zu 1 / 2 . Im Übrigen tragen die Beklagte und der Kläger zu 1) ihre im Berufungsrechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und der Kläger zu 1) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird, dies beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der beiden Klagen, zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR (Berufung des Klägers zu 1) = 25.000 EUR, Berufung der Beklagten = 25.000 EUR) festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger nehmen mit der am 13. Juli 2023 anhängig gemachten Klage die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in London, im Zusammenhang mit Genussrechtsbeteiligungen auf Rückzahlung der getätigten Einlagen (nebst Zinsen) in Anspruch. Die Kläger zeichneten jeweils eine Genussrechtsbeteiligung in Höhe von 25.000 EUR, der Kläger zu 1) unter der Vertragsnummer N01, der Kläger zu 2) unter der Vertragsnummer N02, an der F. Vermögensanlagen AG (im Folgenden: F.) mit Sitz in Wien. Später erklärten sie ihre Zustimmung zur Neufassung der Genussrechtsbedingungen und einem Emittentenwechsel von der F. auf deren Rechtsnachfolgerin, die B. Investments AG mit Sitz in Wien. Die Genussrechtsbedingungen „B. C.“ (Anlage N02 1 – Bl. 23 f. d.A., im Folgenden: GRB) sahen in § 13 Nr. 1 GRB die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich vor. Rechtsnachfolgerin der B. Investments AG wurde im Jahr 2013 die ebenfalls in der Republik Österreich ansässige B. Investments GmbH, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde. Jedenfalls der Kläger zu 2) hat für seine Genussrechtsbeteiligung eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2018 ausgesprochen, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigt hat (Anlage N02 15, Bl. 371 d.A.); daraus leitet der Kläger zu 2) seinen Rückzahlungsanspruch wegen der getätigten Einlage (nebst Zinsen) ab. Der Kläger zu 1), der zumindest mit anwaltlichen Schreiben aus April 2023 eine außerordentliche Kündigung der Genussrechtsbeteiligung erklärt hat, stützt sich auf die Verletzung von § 8 Abs. 2 GRB, da im Zuge der Verschmelzung seine Genussrechtsbeteiligung vernichtet worden sei und man ihm keine gleichwertigen Rechte eingeräumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 7. Februar 2024 Bezug genommen (Bl. 854 ff. d.A.). Das Landgericht hat mit diesem Urteil der Klage des Klägers zu 2) nur unter Klageabweisung wegen eines Teils der Zinsforderung im Kern stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger zu 2) 25.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 25. August 2023 zu zahlen. Die Klage des Klägers zu 1) hat es abgewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit im Verbrauchergerichtsstand bejaht und die Verurteilung der Beklagten im Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Kläger zu 2) nach Maßgabe des vereinbarten materiellen Rechts der Republik Österreich ein Anspruch aus § 6 Nr. 1, 4 GRB zustehe, da der in Folge der ordentlichen Kündigung zum 31. Dezember 2018 bestehende Anspruch von der am gleichen Tage erfolgenden Verschmelzung unberührt geblieben und wegen § 225a Abs. 3 östAktG gegen die Beklagte gerichtet sei. Es fehle ausreichender Sachvortrag zu einer Verlustbeteiligung und der Anspruch - der kein Entschädigungsanspruch nach § 1489 östAGB sei - sei nicht verjährt. Ansprüche auf Zinsen bestünden nach §§ 1000 Abs. 1, 1333 Abs. 1, 1334 östAGB jedoch nur in Höhe von 4 Prozent p.a.. Die Klageabweisung im Verhältnis zum Kläger zu 1) hat das Landgericht darauf gestützt, dass der insofern geltend gemachte Anspruch aus § 1295 Abs. 1 östAGB als Entschädigungsanspruch im Sinne des § 1489 östAGB seit Februar 2022 verjährt sei. Tatsächlich habe nach dem Ergebnis der Anhörung der Kläger im Termin vom 20. Dezember 2023 (Protokoll, Bl. 755 ff. d.A.) im Nachgang an das Schreiben aus Februar 2019 jedenfalls gewusst, dass seine Anlage nicht mehr laufe und deswegen nach seiner Erinnerung – ebenso wie der Kläger zu 2) – bereits damals eine Kündigung ausgesprochen, zu der man nur keine Unterlagen mehr habe. Insofern komme es auf die anwaltliche Beratung erst im Jahr 2023 nicht mehr an, weil der Kläger zu 1) nicht belegt habe, dass er sich in angemessener Zeit im Verlauf des Jahres 2019 um anwaltliche Beratung bemüht habe. Eine Hemmung der Verjährung wegen eines Versuchs der „Beschwichtigung“ durch das Schreiben aus Februar 2019 greife mangels ausreichenden Vortrages dann nicht ein. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 854 ff. d.A.). Dagegen wenden sich der Kläger zu 1) und die Beklagte mit ihren Berufungen. Der Kläger zu 1) verfolgt sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter, die Beklagte begehrt weiterhin vollständige Klageabweisung. Der Kläger zu 1) ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verbrauchergerichtsstand sei trotz der Klageerhebung erst nach dem 31. Dezember 2020 eröffnet. In der Sache sei das an ihn gerichtete Informationsschreiben aus Februar 2019 (Anlage N02 2, Bl. 10 f. d.A.) nicht ausreichend, um den Beginn der Verjährung zu seinen Lasten auszulösen. Dies habe – was gerade auch in Ansehung der den arglistig täuschenden Inhalt des Anschreibens aus Februar 2019 betonenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2023 - II ZR 211/21, juris Rn. 29 und vom 22. August 2024 – II ZR 86/23, BeckRS 2024, 22176 Rn. 28 zu würdigen sei –, insbesondere das OLG Celle u.a. in Entscheidungen vom 7. Februar 2024 – 9 U 56/23, 9 U 57/23, 9 U 62/23 und 9 U 69/23 (Anlagen BK 2 ff. = BB 11 ff., Bl. 166 ff./573 ff. des Rechtsmittelbandes) und vom 24. April 2024 - 9 U 85/23, 9 U 86/23, 9 U 88/23, 9 U 89/23 und 9 U 25/23, (Anlagen BK 10 ff., Bl. 648 ff. des Rechtsmittelbands) zutreffend erkannt. Der Kläger zu 1) habe daher richtigerweise erstmals im Jahr 2023 nach der Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Sachverhalt erlangt; als Laie sei es ihm zuvor unmöglich gewesen, den durch die Umwandlung entstandenen Schaden zu erkennen. Jedenfalls sei das Informationsschreiben als Beschwichtigungsversuch zu werten, durch den nach österreichischem Sachrecht die Verjährung hinausgeschoben worden sei. Die arglistig handelnde Beklagte sei daher nach Treu und Glauben gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Mit Blick auf die Berufung der Beklagten verteidigt der Kläger zu 2) die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 18. März 2024 (Bl. 148 ff. des Rechtsmittelbandes) sowie die Schriftsätze vom 7. Juni 2024 (Bl. 433 ff. des Rechtsmittelbands) und 17. Juni 2024 (Bl. 630 ff. des Rechtsmittelbandes) Bezug genommen. Der Kläger zu 1) beantragt sinngemäß, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2024 – 2 O 200/23 – die Beklagte weitergehend zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 25.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger zu 2) beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, 1. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Februar 2024 – 2 O 200/23 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; 2. die Berufung des Klägers zu 1) zurückzuweisen. Mit Blick auf die eigene Berufung rügt die Beklagte weiterhin die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, da nach dem wirksam gewordenen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union die europäischen Regelungen zur internationalen Zuständigkeit gerade nicht mehr für erst nach dem endgültigen Austritt und Ablauf aller Übergangsfristen erhobene Klagen anwendbar seien. In der Sache habe das Landgericht verkannt, dass die Genussrechtsinhaber gemäß § 225 Abs. 3 östAktG Aktionäre der Beklagten geworden seien und mit der Verschmelzung die bisherige Emittentin der Genussrechte erloschen sei. Genussrechte seien gemäß § 226 Abs. 3 östAktG nur durch gleichwertige Rechte oder Änderung der Rechte angemessen abzugelten gewesen. Umwandlungsrechtlich seien Genussrechte keine Gläubigerrechte, sondern Sonderrechte, die nicht bilanzierbar seien. Ihr Wert sei also von der wirtschaftlichen Entwicklung der übertragenden Gesellschaft abhängig und daher bei der Umwandlung zu bestimmen. Dies ergebe sich aus den Regelungen der Richtlinie Nr. 78/855/WEG des Rates vom 9. Oktober 1978 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften. Entsprechend diesen Regelungen sowie Art. 225 Abs. 2 Satz 1 östAktG sei richtigerweise zu würdigen, dass im Zuge der Verschmelzung von der Beklagten zu diesem Zweck sog. „B-Anteile“ an die B. Holdings Limited (TLH) ausgegeben worden seien, die diese treuhänderisch für die ehemaligen Genussrechtsinhaber gehalten habe. Die Anzahl der den ehemaligen Genussrechtsinhabern zugewiesenen „B-Anteile“ sei den Anlegern durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Aktienregister im Februar 2019 mitgeteilt worden und die so verschafften „B-Anteile“ seien tatsächlich den Genussrechten rechtlich und wirtschaftlich mindestens gleichwertig gewesen. Dies ergebe sich u.a. aus der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsbescheinigung nach Art. 14 Abs. 3 östEU-Verschmelzungsgesetz (Anlage B 1, Bl. 45 ff. d.A.). Für die wirtschaftliche Bewertung der Genussrechte sei im Übrigen allein auf den für die umwandlungsrechtlich erforderliche Schlussbilanz der Rechtsvorgängerin als übertragende Rechtsträgerin maßgeblichen (Verschmelzungs-)Stichtag am 31. Dezember 2017 abzustellen. Zu diesem Stichtag habe sich jedoch der Buchwert der Genussrechte auf nur 0 EUR reduziert gehabt, weil sich – wie sich anhand der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage B 4, Bl. 175 ff. d.A.) zum 31. Dezember 2017 ergebe – die Verlustbeteiligung der Genussrechte während der bisherigen Laufzeit vollständig realisiert habe. Die „B-Anteile“ seien daher in ihrem wirtschaftlichen Wert dem der Genussrechte am 31. Dezember 2017 mindestens vergleichbar. Hierzu und zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 (Anlage B 3, Bl. 172 ff. d.A.) stünden die Ausführungen in dem Schreiben der Beklagten aus Februar 2019 nicht in Widerspruch: Denn der dem Kläger zu 2) mitgeteilte „rechnerische Wert“ sei von dem Buchwert, der für den Rückzahlungsanspruch nach § 6 Nr. 4 GRB maßgeblich sei, zu unterscheiden. Anders als der Buchwert stehe er für den wahren Wert der „B-Anteile“, die – anders als die Genussrechte – eine Teilhabe am tatsächlichen Wert des Aktivvermögens (Zeitwert) und damit an sog. nicht aufgedeckten (noch nicht realisierten) stillen Reserven und dem Unternehmenswert hätten vermitteln können. Bei der Stattgabe der Klage habe das Landgericht jedenfalls verkannt, dass es zumindest einer Begründung bedurft hätte, wie denn die eingetretenen Verluste bis zum 31. Dezember 2018 als vom Landgericht angenommenen Stichtag sonst hätten wettgemacht werden sollen; tatsächlich sei das nicht geschehen. Mangels einer Pflichtverletzung bestehe dann aber kein wichtiger Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung oder zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs berechtigen könnte. Im Übrigen sei ein Schadensersatzanspruch jedenfalls auch hier nach § 1489 östABGB verjährt. Mit Blick auf die Berufung des Klägers zu 1) verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 8. Mai 2024 (Bl. 244 ff. des Rechtsmittelbandes) und den Schriftsatz vom 14. Mai 2024 (Bl. 360 ff. des Rechtsmittelbands) Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen des Klägers zu 1) und der Beklagten bleiben in der Sache beide ohne Erfolg. 1. Bedenken an der – trotz § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfenden – internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestehen mit den zutreffenden und hier zunächst in Bezug zu nehmenden Ausführungen des Landgerichts nicht. a) Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist eröffnet. aa) Das Landgericht hat sowohl die Verbrauchereigenschaft der Kläger als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache, die gegenständlich auf vertragliche und deliktische Ansprüche gestützte Klagen eines Verbrauchers erfasst, die untrennbar mit einem – wie hier – tatsächlich geschlossenen Verbrauchervertrag verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2024 - 18 U 157/23, juris Rn. 40 ff. m.w.N.) zu Recht bejaht. Denn ungeachtet der gebotenen engen Auslegung des Verbraucherbegriffs (Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21, juris Rn. 53 m.w.N.) ist die durch die Kläger gezeichnete Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verbrauchergeschäft anzusehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger bei Zeichnung der Genussrechtsbeteiligung zu einem Zweck gehandelt haben könnten, der zumindest teilweise einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch mit der Berufung nicht geltend gemacht. bb) Dass die Klageerhebung erst nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt ist, ändert an der Anwendung der genannten Bestimmungen nichts. Denn die von der Beklagten angeführte Sonderreglung in Art. 67 Abs.1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABI. EU Nr. L029 vom 31. Januar 2020, S. 7 ff., im Folgenden: AA) ändert nichts daran, dass auch auf das Vereinigte Königsreich als ehemaligen Mitgliedsstaat die oben genannten Regelungen wie bei „originären“ Drittstaaten über Art. 6 Abs. 1 EuGVVO weiterhin Anwendung finden. Es kann zur Meidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf das Senatsurteil vom 23. Mai 2024 – 18 U 157/23, juris Rn. 35 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und die zust. Anm. von Jungemeyer , jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 3 und Wiese , BKR 2024, 674 ff. verwiesen werden. Soweit allein der 17. Zivilsenat des OLG München (Urteil vom 16. September 2024 – 17 U 1521/24 e, BeckRS 2024, 24338 [z.Zt BGH – II ZR 112/24]; Teil- und Zwischenurteil vom 20.Januar 2025 – 17 U 966/24e, BeckRS 2025, 393) zuletzt für solche Klagen die EuGVVO für nicht (mehr) anwendbar erklärt hat, ist dies keinesfalls nachvollziehbar (so auch Tönies-Bambalska , jurisPR-IWR 6/2024 Anm. 6). Auch die Beklagte verkennt mit dem von ihr dem AA beigemessenen Verständnis, dass der mit Ablauf des Übergangszeitraums vollzogene Austritt des Vereinigten Königreichs ausschließlich zur Folge hat, dass für solche Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, der bis dahin an die Gerichte des Vereinigten Königreichs gerichtete unionsrechtliche Rechtsanwendungsbefehl erloschen ist, mithin (nur) diese Gerichte die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO nicht mehr anzuwenden haben. Das ändert jedoch ansonsten (natürlich) nichts daran, dass die Verordnung in den Mitgliedstaaten weiterhin unmittelbar anwendbares Recht ist und als solches - unter Berücksichtigung ihrer ganz allgemein gefassten Drittstaatenregelungen - von den mitgliedstaatlichen Gerichten vorrangig zu prüfen ist (vgl. auch Garber/Neumayr , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 66 Rn. 33). Nichts Anderes besagt die von der Beklagten angeführte Präambel des Austrittsabkommens, denn darin kommt nur zum Ausdruck, dass das Vereinigte Königreich, dessen Status als Drittstaat auch dort ausdrücklich festgehalten wird, mit seinem Austritt aus der Europäischen Union nicht mehr unionsrechtlicher Normadressat ist, mithin das Vereinigte Königreich mit Vollzug des Austritts von seiner Verpflichtung zur Umsetzung bzw. Anwendung von Unionsrecht entbunden ist. Auch wenn ansonsten zuzugeben sein mag, dass Art. 6 Abs. 1 EuGVVO originär den Fall des Austritts eines Mitgliedsstaats - weil man einen solchen Austritt unter von rational denkenden Regierungen geführten Mitgliedsstaaten für nicht vorstellbar gehalten haben dürfte – seinerzeit nicht ernsthaft in den Blick genommen haben mag, bleibt es systematisch dabei, dass die EuGVVO lediglich zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten unterscheidet und eine dritte Kategorie von Staaten, die früher einmal Mitgliedstaat waren und später ausgetreten sind, keine Sonderregelung erfahren hat und wertungsmäßig auch nicht erfahren durfte. U.a. mit OLG Schleswig, Urteil vom 6. März 2024 - 9 U 11/23, juris Rn. 41 ist zu sehen, dass es in der Sache nicht angezeigt sein kann, das Vereinigte Königreich gegenüber „gewöhnlichen“ Drittstaaten noch durch Nichtanwendung der Drittstaaten-Regelungen der EuGVVO (weiter) zu privilegieren. Fehl geht der Verweis des 17. Zivilsenats des OLG München (a.a.O.) auf Art. 216 AEU“B. C.“ Denn diese Norm, die für den Abschluss von Übereinkommen mit Drittstaaten die Abschlusskompetenz der Europäischen Union in Abgrenzung der Abschlusskompetenz der Mitgliedstaaten regelt (vgl. nur Schmalenbach , in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., AEUV Art. 216 Rn. 1 f. m.w.N.), findet auf den – hier in Rede stehenden – Abschluss eines Übereinkommens der Europäischen Union mit einem Mitgliedstaat – um einen solchen handelte es sich beim Vereinigten Königreich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsübereinkommens – schon ausweislich seines eindeutigen Wortlauts („Drittländer“) keine Anwendung. Der für den Fall des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Europäischen Union vorgesehene Abschluss eines Austrittsabkommens ist in Art. 50 Abs. 2 Satz 2 EUV geregelt. Dass die EuGVVO mit dem Ablauf des in Art. 126 AA vorgesehenen Übergangszeitraums für danach erst eingeleitete gerichtliche Verfahren für das Vereinigte Königreich selbst keine Anwendung mehr finden kann, folgt zwar insofern aus Art. 50 Abs. 3 EU“B. C.“ Nach dem Austrittsabkommen ist das Vereinigte Königreich bereits am 1. Februar 2020, dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens, aus der Union ausgetreten und damit zu einem Drittstaat geworden. Doch hatte der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. Dezember 2020 zur Folge, dass gemäß Art. 127 Abs. 6 AA das Vereinigte Königreich während dieses Zeitraums unter anderem für die Zwecke der Justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen noch als „Mitgliedstaat“ und nicht als Drittstaat anzusehen war (Fiktionswirkung), wobei Art. 127 Abs. 1 AA im Übrigen noch klarstellte, dass das Unionsrecht während dieses Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich galt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23, NJW 2024, 3501 Rn. 43). Dieser (nur) an das Vereinigte Königreich gerichtete Rechtsanwendungsbefehl ist zwar mit dem Ablauf des Übergangszeitraums – wie in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehen – erloschen. Ein weitergehendes Erlöschen aber auch des an alle verbleibenden Mitgliedstaaten gerichteten Rechtsanwendungsbefehls hinsichtlich der in der EuGVVO enthaltenen Regelungen mit Drittstaatenbezug ergibt sich hieraus jedoch ganz eindeutig nicht. Soweit der 17. Zivilsenat des OLG München seinen gegenteiligen Standpunkt damit begründet hat, dass ansonsten die Regelungen des AA zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO zu großen Teilen leer liefen, was mit Sicherheit keiner der Vertragspartner gewollt habe, geht es um eine nicht nachvollziehbare und rein apodiktische Behauptung. Der Senat vermag keinen über die Rechtsfolgen des Art. 50 Abs. 3 EUV hinausgehenden Willen der am Austrittsabkommen beteiligten Parteien erkennen. Eine solche Annahme liegt auch fern, denn es stand nicht im Sinne der Europäischen Union, zu Gunsten des austretenden Vereinigten Königreichs den Geltungsbereich des Unionsrechts in den verbleibenden Mitgliedstaaten weiter zurückzunehmen; dies gerade bei dem in der Praxis durchaus wichtigen Verbrauchergerichtsstand. Es fügt sich darin gut ein, dass die Europäische Kommission, deren Präsidentin das Austrittsabkommen unter anderem unterzeichnet hat, unter Ziffer 1.2 ihrer Mitteilung „Der Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Verordnungen im Bereich der Ziviljustiz und des internationalen Privatrechts“ vom 27. August 2020 die Frage der internationalen Zuständigkeit für Verfahren, die nach Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitet werden und die in den sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO fallen, ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 1 EuGVVO festgehalten hat, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte natürlich auch weiterhin die Vorschriften der EuGVVO anzuwenden haben (a.a.O. Ziffer 1.2 auf S. 4 f. mit Fn. 14). Mit dieser im Internet frei verfügbaren Mitteilung der Europäischen Kommission, die der Senat auch bisher bei seiner rechtlichen Würdigung einbezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2024 - 18 U 157/23, juris Rn. 37), befasst sich das OLG München in seiner Argumentation auch gar nicht erst näher. Auch für den Europäischen Gerichtshof steht zudem generell außer Frage, dass "... das Vereinigte Königreich ... aus der Union ausgetreten ist und damit zu einem Drittstaat geworden ist." (EuGH, Urteile vom 15. Juli 2021 - Rs. C-709/20, EuZW 2021, 801 Rn. 47 und vom 4. Oktober 2024 - Rs. C-4/23, NJW 2024, 3501 Rn. 43). Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Aus gleichem Grund sieht der Senat – der ohnehin hier in Ansehung des Streitwerts nicht als letztinstanzliches Gericht i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV tätig ist (zur Rolle der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Kontext Karpenstein , in: Garbitz u.a., Das Recht der Europäischen Union, 83. EL Juli 2024, Art. 267 AEUV Rn. 56 m.w.N.) – keinen Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; ohnehin liegt ein Fall der sog. „Acte-Clair-Doktrin“ vor, weil die richtige Auslegung des Unionsrechts – wie gezeigt - derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – 283/81, NJW 1983, 1257 – B. Investments I. B. Investments AG F. I. T.; siehe auch dazu Karpenstein , a.a.O., Rn. 60 f. m.w.N.). cc) Auch steht der in § 13 Nr. 2 GRB vereinbarte Gerichtsstand am „Sitz der Gesellschaft“ der Klage vor den deutschen Gerichten nicht entgegen. Denn der – unterstellt wirksam vereinbarte – Gerichtsstand ist jedenfalls kein ausschließlicher. Dies ergibt sich aus Satz 2 des § 13 Nr. 2 GRB, der ausdrücklich vorsieht, dass „Die Gerichtsstandsvereinbarung ... nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers [beschränkt], Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen“ (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21, juris Rn. 56 m.w.N.). dd) Anderes ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30. Juni 2005 (Text und Beitrittsstatus abrufbar auf www.hcch.net; im Folgenden: HGÜ). Denn vorliegend ist bereits der sachliche Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht eröffnet, weil Verbrauchersachen vom sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a HGÜ). b) Schließlich liegt auch eine innergesellschaftliche Streitigkeit, die eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Nr. 2 EuGVVO begründen würde, nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21 -, juris Rn. 57 f. m.w.N.). 2. Das Landgericht hat der Klage des Beklagten zu 2) zu Recht weitgehend stattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten trägt ebenso wie der sonstige Akteninhalt insofern keine der Beklagten günstigere Bewertung. a) Zulässigkeitsbedenken gegen die Klage bestehen nicht, insbesondere nicht mit Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 23. Mai 2024 - 18 U 157/23, juris Rn. 50 f. m.w.N.). Das rügt die Berufung zu Recht auch nicht mehr. b) Dem Kläger steht der hier ausgeurteilte Anspruch auf Rückzahlung des Nennwerts der Einlage in Höhe von 25.000 EUR zu. aa) Das Landgericht hat seiner Prüfung zutreffend österreichisches Sachrecht zu Grunde gelegt. Denn die zwischen dem Kläger zu 2) und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF wirksam getroffene Rechtswahl führt zur Anwendung österreichischen Sachrechts (vgl. Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF), welches dann nicht nur für die Erfüllung vertraglich begründeter Verpflichtungen gilt, sondern auch für die Folgen der Nichterfüllung, für Fragen des Schuldnerverzugs und die Bestimmung gesetzlicher Zinsen einschließlich Prozesszinsen sowie für die Verteilung der Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21, juris Rn. 73 ff., 77 m.w.N.). bb) Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 GRB. Danach kann im Fall der wirksamen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung der Genussrechtsinhaber die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrags abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 GRB (Rückzahlungsbetrag) verlangen. (1) Der Wirksamkeit der seitens des Klägers zu 2) erklärten ordentlichen Kündigung der Genussrechtsbeteiligung zum 31. Dezember 2018 steht die am selben Tag vollzogene Verschmelzung der B. Investments GmbH auf die Beklagte nicht entgegen, weshalb sich die Rechtsfolgen der Kündigung nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen bemessen (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21 -, juris Rn. 89 f. m.w.N.). Der Einwand der Beklagten, die Wirksamkeit der Kündigung sei durch die am selben Tag vollzogene Verschmelzung auf die Beklagte überholt worden, verfängt nicht. Damit setzt sie sich selbst in Widerspruch zu der an den Kläger zu 2) gerichteten Anlegerinformation aus Februar 2019, in der sich der Satz „Zunächst unbenommen von der Neustrukturierung ist die Wirksamkeit der Kündigung Ihres Vertrages zum 31.12.2018 , deren Annahme wir Ihnen bereits schriftlich bestätigt haben…“ (Hervorhebung dort, vgl. Anlage N02 3, Bl. 13 d.A.) findet. Dem lässt sich das ureigene Verständnis der Beklagten entnehmen, dass die Wirksamkeit der zum 31. Dezember 2018 bestätigten ordentlichen Kündigung durch die Verschmelzung gerade nicht berührt werden und eine Abrechnung (nebst etwaiger Rückzahlung) gemäß den Genussrechtsbedingungen – wenn auch mit dem dort aufgezeigten Ergebnis („0,00 EUR“) - erfolgen sollte (vgl. auch OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2021 - 4 U 137/20 -, NZG 2021, 1018 Rn. 14). Es fügt sich in das Gesamtbild, dass die den betroffenen Genussrechtsinhabern in der Anlegerinformation weiter aufgezeigten Optionen – Aufrechterhaltung der Kündigung bzw. Rücktritt von der Kündigung – bei Annahme einer automatischen Unwirksamkeit der Kündigung leer liefen. (2) Der Kläger zu 2), der auch in Anwendung österreichischen Rechts im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast für die ihm günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (st. Rspr., vgl. östOGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 10 Ob 21/08y, ecolex 2009, 257 m.w.N.) hat, indem er die Wirksamkeit der Kündigung und den unstreitigen Nennbetrag seiner gekündigten Genussrechtsbeteiligung (25.000 EUR) vorgetragen hat, mit Blick auf die auch in der Anlegerinformation (Anlage N02 3, Bl. 14 d.A.) ausgewiesene und zugestandene Höhe der erbrachten Zahlungen die geltend gemachte Forderung der Höhe nach schlüssig dargelegt. Die weiter gehenden Angriffe der Berufung verfangen nicht. Insbesondere erweist sich die Feststellung des Landgerichts, dass der geltend gemachte Nennbetrag nicht durch einen Verlustanteil gemindert worden ist, prozessual als zutreffend. (a) Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte für den von ihr zur Begründung des Anspruchsausschlusses eingewandten Verlustanteil die Darlegungs- und Beweislast trägt. Denn selbst wenn man im Sinne der Berufung unterstellt, dass auch dieser Gesichtspunkt als zur Anspruchshöhe gehörig durch den kündigenden Genussrechtsinhaber, hier den Kläger zu 2), darzulegen und zu beweisen wäre, verhilft dieser Einwand der Beklagten nicht zum Erfolg. Denn diese trägt als Rechtsnachfolgerin der Emittentin zumindest eine sog. sekundäre Darlegungslast, der sie nicht ausreichend nachgekommen ist mit der Folge, dass die von dem Kläger zu 2) aufgestellte Behauptung, dass ein zur Minderung des geltend gemachten Nennbetrages führender Verlustanteil nicht gegeben sei, prozessual gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 93 m.w.N.). Dabei bemessen sich die Annahme einer sog. sekundären Darlegungslast, die ihre Grundlage in der allgemeinen Pflicht zu redlicher Prozessführung hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1961 - I ZR 79/59, NJW 1961, 826, 827), und die sich als Folge eines diesem Grundsatz nicht gerecht werdenden Parteiverhaltens ergebende Geständnisfiktion (§ 138 Abs. 3 ZPO) nach der lex fori (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 93 m.w.N.), mithin nach deutschem Recht. (b) Die Beklagte ist ihrer sog. sekundären Darlegungslast bis zuletzt nicht nachgekommen, denn sie hat weder einen Wert der Genussrechte von „0 EUR“ (dazu (aa)) noch einen Verlustanteil zum 31. Dezember 2018 (dazu (bb)) hinreichend dargelegt (vgl. auch Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 94 m.w.N.). (aa) Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass der Wert der von dem Kläger zu 2) gezeichneten Genussrechte sich zum 31. Dezember 2017 tatsächlich auf „0 EUR“ reduziert hatte. Zwar hat sie eine solche Behauptung auf Seite 2 ihres an den Kläger zu 2) gerichteten Schreibens aus Februar 2019 (Anlage N02 3, Bl. 12 f. d.A.) aufgestellt. Allerdings hat sie diese Behauptung durch die weitere Angabe, dass es sich bei der nur „aus rechtlichen und steuerlichen Gründen“ zum 31. Dezember 2017 vorgenommenen Abwertung der Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechtsinhaber auf ein Minimum um einen temporären Vorgang handele, relativiert. Zwar enthält die dem Schreiben beigefügte Anlegerinformation (Bl. 14 d.A.) den Hinweis, dass die darin enthaltenen Darstellungen zum rechnerischen Wert von Genussrechtsbeteiligungen kein Anerkenntnis darstellten und keine Zahlungspflichten der Beklagten begründeten. Doch steht dies der Berücksichtigung des von ihr selbst genannten Wertes nicht entgegen, zumal dem in der Anlegerinformation mitgeteilten „rechnerischen Wert“ der Genussrechte/-scheine zum 31. Dezember 2018 (13.242,23 EUR) ausweislich der dazu gehörigen Fußnote „... die Werte der Rechnungslegung mit Stand vom 31. Dezember 2018 zugrunde [liegen]“ (Bl. 14 d.A.), mithin nicht mit rein fiktiven Zahlen Beispielsrechnungen vollzogen wurden (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 99 m.w.N.). Allein vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beklagten, zwischen dem Rückzahlungsbetrag gemäß § 5 Abs. 4 GRB und dem „rechnerischen Wert“ bestehe ein erheblicher Unterschied, nicht zu überzeugen. Daher kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass – wie dem Senat aus anderen, gegen die Beklagte gerichteten Verfahren bekannt ist – der in den Anlegerinformationen für den 31. Dezember 2018 genannte rechnerische Wert mit dem in den Transaktionsübersichten für den 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Rückzahlungsbetrag übereinstimmt und die Beklagte sich zu diesem in ihren Anlegerinformationen aus Februar 2019 angelegten Widerspruch nicht nachvollziehbar verhalten hat (vgl. Senatsurteile vom 2. März 2023 - 18 U 188/21, juris Rn. 86 bzw. 18 U 189/21, juris Rn. 97; und vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20, n.v. sub II.1.b.bb. [2] [a] der Gründe). (bb) Die Beklagte hat auch im Übrigen keinen entsprechenden Verlustanteil aufgezeigt, der für die Bewertung des Rückzahlungsbetrages zum 31. Dezember 2018 berücksichtigungsfähig wäre. ((1)) Sie hat einen Jahresfehlbetrag im Sinne von § 2 Nr. 1 4. Spiegelstr. GRB, der nach § 5 GRB für die Berechnung eines Verlustanteils maßgeblich und in einer nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisen ist, schon nicht dargetan. Der von der Beklagten in erster Instanz als Anlage B 4 (Bl. 175 f. d.A.) vorgelegte Auszug aus der Bilanz zum Stichtag 31. Dezember 2017 war deswegen untauglich, weil die Bilanz nicht die nach § 5 Nr. 1 GRB maßgebliche Rechnungsunterlage war und sie im Übrigen eine Position „Jahresfehlbetrag“ nicht ausweist (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 101 m.w.N.). Entsprechend verhält es sich für die vorgelegte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) 2017 (Anlage B 4, Bl. 177 d.A.). Selbst wenn man unterstellt, dass der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GRB für die Berechnung des Verlustanteils maßgebliche, in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisende (und in § 2 GRB definierte) Jahresfehlbetrag dem unter der Position 13 der GuV 2017 angeführten „Jahresüberschuss/-Jahresverlust“ entspricht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese Position ist mit „0 EUR“ ausgewiesen; entsprechend verhält es sich für die mit „Jahresverlust“ benannte Position A.II.2 der Passiva in der Bilanz zum 31. Dezember 2017 (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 102 m.w.N.). Soweit die Beklagte u.a. einwendet, bei der von ihr behaupteten Realisierung einer Verlustbeteiligung könne sich grundsätzlich ein Jahresfehlbetrag nicht ergeben, vermag sie damit ebenso wenig durchzudringen wie mit dem von ihr in einem anderen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Senat (Az. 18 U 208/20) unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Nr. 1 GRB vertretenen Standpunkt, der danach „auszuweisende“ Jahresfehlbetrag müsse nicht wirklich ausgewiesen sein. Abgesehen davon, dass damit selbst konzediert wird, dass die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen einen Jahresfehlbetrag als solchen gerade nicht ausweisen, ist dieser Einwand vor dem Hintergrund der hier maßgeblichen Genussrechtsbedingungen im Ansatz unerheblich (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20, sub II.1.b.bb [1] [b] der Gründe, n.v.; und vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 103 m.w.N.). Daran vermag dann auch die vorgelegte IFRS-Bilanz (vgl. Anlage B 5, Bl. 692 d.A.) nichts zu ändern (vgl. auch OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20, WM 2021, 1940, 1944 = juris Rn. 57). ((2)) Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zudem auch nicht hinreichend dargetan, dass der Wert der von dem Kläger zu 2) gezeichneten Genussrechte sich zum 31. Dezember 2017 auf „0 EUR“ reduziert hat, so dass sich daraus auch kein weiterer Schluss für den rechtlich maßgeblichen Stichtag (31. Dezember 2018) ziehen lässt und somit der Einwand der Beklagten, für das Jahr 2018 sei ein Jahresüberschuss in Höhe der zuvor erwirtschafteten Verluste zu deren Aufzehrung nicht aufgezeigt worden, nicht verfängt. ((3)) Entsprechend verhält es sich für den unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 14. Juni 2016 - II ZR 121/15 -, WM 2016, 1533; und vom Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 -, WM 2014, 1076) vertretenen Standpunkt der Berufung, sie – die Beklagte – habe ihre Rechnungslegungspflicht mit der Vorlage der Bilanz und der GuV 2017 erfüllt. Ohnedies verhalten sich die vorgenannten Entscheidungen zum materiellen deutschen Recht, das vorliegend – wie gezeigt – gerade keine Anwendung findet. (3) Die Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg einwenden, dass der Anspruch nach den Genussrechtsbedingungen wegen des fehlenden Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 noch nicht fällig sei. Da sie sich beharrlich weigert, für ihre Rechtsvorgängerin einen entsprechenden Jahresabschluss zu erstellen, ist sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im österreichischen Recht bekannt ist (vgl. nur östOGH, Urteil vom 14. Oktober 1997 - 1 Ob 234/97m, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/), daran gehindert, sich auf das Fehlen des Jahresabschlusses zu berufen, so dass vorliegend die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gemäß § 6 Nr. 4 Satz 2, § 4 Nr. 5 Satz 1 GRB drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres und somit zum 1. April 2019 eingetreten ist (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 107 m.w.N.). cc) Der Zahlungsanspruch ist nicht verjährt. Die Frage der Verjährung beurteilt sich gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 EGBGB aF nach dem Vertragsstatut, mithin nach österreichischem Sachrecht. Danach unterliegt der mit Beendigung der Genussrechtsbeteiligung gegebene vertragliche Anspruch des Klägers zu 2) auf den Rückzahlungsbetrag nach ordentlicher Kündigung der dreißigjährigen Verjährung nach § 1478 östABGB (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2023 – 18 U 73/23, juris Rn. 75 m.w.N.). c) Vor diesem Hintergrund hat das Landgerichts mit Recht und zutreffender Begründung auf die Hauptforderung jedenfalls ab dem 25. August 2023 Zinsen zugesprochen; der Anspruch bemisst sich nach der lex causae, mithin hier nach dem materiellen Recht der Republik Österreich (§ 1333 Abs. 1, §§ 1334 östABGB) und beläuft sich gemäß § 1000 Abs. 1 östABGB auf vier Prozent p.a.. (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21, juris Rn. 104 m.w.N.). 3. Die Berufung des Klägers zu 1) hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Kläger zu 1) steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Dabei hat das Landgericht seiner Prüfung auch hier zu Recht österreichisches Sachrecht zu Grunde gelegt. Denn die zwischen dem Kläger zu 1) und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF wirksam getroffene Rechtswahl führt zur Anwendung österreichischen Sachrechts (vgl. Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF), das nicht nur für die Erfüllung vertraglich begründeter Verpflichtungen gilt, sondern auch für die Folgen der Nichterfüllung, für Fragen des Schuldnerverzugs und die Bestimmung gesetzlicher Zinsen einschließlich Prozesszinsen sowie für die Verteilung der Beweislast und gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 EGBGB aF für die Frage der Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 188/21, juris Rn. 73 ff., 77 m.w.N.). b) Der Senat geht zwar davon aus, dass dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1) - dessen nach eigenen Vortrag damals außergerichtlich erfolgte Kündigungserklärung nicht zugegangen ist und der mithin insofern nicht die gleichen Rechte wie der Kläger zu 2) geltend machen kann - in eingeklagter Höhe aus § 1295 östABGB besteht. Denn die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin haben vertragliche Pflichten aus dem Genussrechtsverhältnis verletzt, indem sie dem Kläger zu 1) in Folge des Verschmelzungsvorganges keine mit der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte gewährt haben, so dass sie jedenfalls auch zum Schadensersatz verpflichtet sind. Der Senat verweist zur Meidung von unnötigen Wiederholungen hier auf die auch im konkreten Fall ebenso geltenden Ausführungen im Urteil vom 2. März 2023 – 18 U 2/21, BeckRS 2023, 15980 Rn. 66 – 113 sowie diejenigen des OLG Bremen im Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20, juris (z.Zt BGH - II ZR 136/21) und des OLG Brandenburg in den Beschlüssen vom 8. Juni 2023 und 21. August 2023 – 12 U 211/22, juris zu vergleichbaren Sachverhalten. Nach den Genussrechtsbedingungen wird der Bestand der Genussrechte im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft im Grundsatz nicht berührt und es sind im Falle einer solchen Maßnahme nur den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem übernehmenden Rechtsträger einzuräumen, was § 226 Abs. 3 des östAktG entspricht. Gegen diese Verpflichtung haben die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin verstoßen. Die dem Kläger zustehenden Genussrechte sind dadurch, dass das für die Beklagte geltende britische Recht keine Genussrechte kennt, untergegangen. Die dem Kläger zu 1) Klägerin eingeräumten „B-Anteile“ stellen keine den Genussrechten gleichwertigen Rechte dar, weil es nicht auf eine etwaige rechtliche Vergleichbarkeit ankommt, sondern auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Die den Genussrechtsinhabern eingeräumte Möglichkeit, die „B-Anteile“ zurückzugeben, stellte bei wirtschaftlicher Betrachtung keine sinnvolle Beendigungsmöglichkeit dar. Die für die Gleichwertigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat - entsprechend dem oben bereits zur sog. sekundären Darlegungslast Gesagten – aber bis zuletzt keinen ausreichend schlüssigen Vortrag dazu gehalten, um darauf zu schließen, dass der angegebene Anteil am Nominalkapital tatsächlich dem wirtschaftlichen Wert der bisherigen Genussrechtsbeteiligung zum Verschmelzungsstichtag entsprach und diesen daher gleichwertig ersetzen konnte. Soweit die Beklagte sich auf die Rechtmäßigkeitsbescheinigung des Handelsgerichts Wien vom 16. Oktober 2018 beruft, belegt diese schon wegen des beschränkten Prüfungsumfangs nicht, schon gar nicht mit Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, dass den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte eingeräumt worden sind. Zu ersetzen ist in solchen Fällen im Wege des Schadenersatzes faktisch die geleistete Einlage zum Nennwert. Denn mit dem oben schon zur Verlustbeteiligung Gesagten hat die Beklagte auch im Verhältnis zum Kläger zu 1) nicht ihrer sog. sekundären Darlegungslast genügt und insbesondere nicht die „Wertlosigkeit“ der Genussrechte im maßgeblichen Zeitpunkt belegt, so dass sie im Wege des Schadensersatzes faktisch - wie eingeklagt - die Einlage zurückzuzahlen hat. Denn es ist der Beklagten nicht möglich, der Klägerin auf andere Weise den (untergegangenen) Genussrechten gleichwertige Rechte zu verschaffen. Das Verschulden der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten wird gemäß § 1298 östABGB vermutet und sie hat sich nicht entlastet. Als Folge der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zum Bestandsschutz der Genussrechte durch ihre Rechtsvorgängerin hat die Beklagte gemäß § 920 Satz 1, § 1295 Abs. 1 in Verbindung mit § 1323 Satz 1 östABGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten, der auf Geldersatz gerichtet ist als Anspruch auf Ersatz des Wertes, den die Genussrechte ohne die zu ihrem Untergang führende Verschmelzung gehabt hätten. Bei dessen Bemessung ist – da die „B-Anteile“ der Beklagten keine gleichwertigen Rechte darstellen – der Anleger so zu stellen, als hätte er die Genussrechtsbeteiligung aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten damals wirksam außerordentlich gekündigt, so dass dann hier für die Berechnung letztlich auf das oben zum Kläger zu 2) Gesagte verwiesen werden kann. Dies trägt die Klageforderung nebst Zinsanspruch in Höhe von 4% p.a.. c) Auf das zu b) Gesagte kommt es aber nicht entscheidend an. Denn nach Maßgabe des österreichischen Rechts ist der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt und deswegen nicht mehr durchsetzbar. aa) Die Frage der Verjährung beurteilt sich gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 EGBGB in seiner bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung nach dem Vertragsstatut, mithin nach österreichischem Recht (Senatsurteil vom 23. November 2023 - 18 U 73/23, juris Rn. 74). Danach unterliegt der Schadensersatzanspruch aus § 920 Satz 1, § 1295 Abs. 1 in Verbindung mit § 1323 Satz 1 östABGB (dazu Senatsurteil vom 2. März 2023 - 18 U 189/21, juris Rn. 108 ff. m.w.N.) der dreijährigen Verjährung nach § 1489 östABGB. (1) Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 1 östABGB beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte sowohl den Schaden als auch die Person des Schädigers so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, im Falle der Verschuldenshaftung daher auch diejenigen Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (st. Rspr., vgl. östOGH vom 12. November 1996 - 5 Ob 2339/96y und vom 29. März 2017 - 3 Ob 206/16i, alle hier und im Folgenden zitierten österreichischen Entscheidungen abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/Jus/.). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (östOGH vom 21. Mai 1996 - 5 Ob 2101/96y und vom 30. Mai 2007 - 9 Ob 17/07a). Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht so lange mit einer Schadensersatzklage zuwarten darf, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt es zu sein (st. Rspr., vgl. etwa östOGH vom 21. Mai 1996 - 5 Ob 2101/96y; vom 12. November 1996 - 5 Ob 2339/96y; und vom 29. März 2017 - 3 Ob 216/16i). Der Geschädigte darf sich aber auch nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (östOGH vom 30. Mai 2007 - 9 Ob 17/07a; ferner OLG Wien, Urteil vom 18. November 2015 - 34R125/15z, sub 2.2 der Entscheidungsgründe). Vielmehr wird in gewissem Umfang eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen, ohne dass diese freilich überspannt werden darf (östOGH vom 30. Mai 2007 - 9 Ob 17/07a). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen Fachwissen voraus, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Geschädigte nach Einholung fachkundigen Rats die Umstände einzuschätzen vermag (östOGH vom 29. März 2017 - 3 Ob 206/16i, sub 3 der Gründe). Könnte der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen jedoch ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnis des Geschädigten wegen dieser Erkundigungsobliegenheit schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (st. Rspr., vgl. östOGH vom 12. November 1996 - 5 Ob 2339/96y sowie OLG Wien, Urteil vom 18. November 2015 – 34 R125/15z). (2) Anerkannt ist zudem, dass die Annahme einer den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnis des Geschädigten durch ein sogenanntes „Beschwichtigen“ hinausgeschoben werden kann. Nach dieser vor allem für Fälle zur fehlerhaften Anlageberatung entwickelten Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs kann etwaigen Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen (vgl. nur östOGH vom 7. Juli 2008 - 6 Ob 103/08b, sub 4.3 der Gründe; vom 16. März 2017 - 1 Ob 28/17z, sub 4 der Gründe): Die Beschwichtigungsversuche können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann (vgl. östOGH vom 30. Mai 2007 - 9 Ob 17/07a), ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen Arglisteinrede bedarf; insofern genügt das Vorbringen der die Einrede begründenden Tatsachen (östOGH vom 30. Mai 2007 - 9 Ob 17/07a). Welche Auswirkungen derartige „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (östOGH vom 14. März 2013 - 1 Ob 12/13s). Eine bloße Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert aber allein dabei noch nichts am Verjährungsbeginn (östOGH vom 16. März 2017 - 1 Ob 28/17z, sub 4 der Gründe). bb) Nach Maßgabe dieser anerkannten Prämissen ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch mit den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts verjährt. (1) Ob mit den insofern etwas unklaren Ausführungen auf S. 15 der angefochtenen Entscheidung sogar schon davon ausgegangen werden kann, dass Anlegern - und damit auch dem Kläger zu 1) - bereits mit dem Zugang der Anlegerinformation aus Februar 2019 (Anlage N02 2, Bl. 10 f. d.A.) verjährungsrechtlich relevante Kenntnis vom Schadenseintritt vermittelt worden ist, kann dahinstehen; dies ist nach Ansicht des Senats auch zweifelhaft. (a) Die mit dem Schreiben vermittelte Kenntnis vom Umstand der zum 31. Dezember 2018 erfolgten Verschmelzung der B. Investments GmbH auf die Beklagte dürfte als solche jedenfalls nach österreichischem Recht ebenso wenig ausreichen wie der zugleich kommunizierte (angebliche) automatische Wandel der Genussrechte in Aktien der Beklagten und der damit einher gehende Untergang der Genussrechte. Auch die erhebliche Diskrepanz zwischen den auf die Genussrechte geleisteten Einzahlungen und dem Aktienanteil am Nominalkapital, dürfte zu keiner anderen Bewertung führen (siehe die in den tatbestandlichen Ausführungen zu I. zitierten Urteile des OLG Celle sowie LG Lüneburg, Urteil vom 16. Oktober 2023 - 2 O 306/22 -, sub II.4 der Entscheidungsgründe, Anlage N02 36, Bl. 788 ff. d.A.; a.A. noch etwa LG Aachen, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 1 O 475/22 -, sub II.3.b der Entscheidungsgründe, Anlage B 9, Bl. 734 ff. d.A. = Anlage BK2, Bl. 285 ff. des Rechtsmittelbands; LG Dortmund, Urteil vom 18. Dezember 2023 - 3 O 525/22 -, sub II.1 der Entscheidungsgründe, Anlage BK 3 = BB2, Bl. 303 ff./384 ff. des Rechtsmittelbands; LG Amberg, Urteil vom 9. November 2023 - 23 O 1007/22, sub B. II. der Entscheidungsgründe, Anlage BK 4 = BB 3, Bl. 316 ff./397 ff. des Rechtsmittelbands). (b) Die Argumentation der Beklagten dazu greift zu kurz. Sie blendet den Inhalt des Anschreibens, der die Wahrnehmung und das Verständnis der nachfolgenden „Anlegerinformation“ durch den angeschriebenen Anleger maßgeblich prägt, aus. Das Anschreiben beginnt mit einer Information „über eine wesentliche gesellschaftsrechtliche Veränderung, die für Sie mit nachhaltigen Vorteilen verbunden ist “ . In den nachfolgend aufgelisteten Punkten wird der Grund für die Verschmelzung und den damit einhergehenden „ Wandel Ihrer Genussrechte/-scheine in Aktien “ der Beklagten skizziert, der bisherigen Genussrechtsinhabern „als neuer Aktionär der CTIH“ [d.h. der Beklagten] die Möglichkeit biete, nicht – wie bisher als Genussrechtsinhaber – nur am Ergebnis der Zielgesellschaft zu partizipieren, „sondern zusätzlich auch mittelbar an der Vermögensentwicklung, den stillen Reserven und dem Unternehmenswert “. In diesem Zusammenhang wird der von der Zielgesellschaft in den kommenden drei Jahren geplante Börsengang hervorgehoben, der „ein Aufwertungspotenzial und damit eine positive Kursentwicklung“ der Zielgesellschaft, die sich in den vergangenen Jahren als „einer der führenden Investoren und Finanzierer im asiatischen Infrastruktursektor“ etabliert habe, vorzeichne. Das „Noch nicht berücksichtigte… Aufwertungspotenzial“ wird in der nachfolgenden „Anlegerinformation“ in dem darin enthaltenen aktuellen „ Auszug aus dem Aktienregister “ in eine Zahl (6.342,92 EUR) gegossen. In der Summe mit dem „ aktuellen Gesamtbeteiligungsbuchwert “ (13.242,00 EUR), der nahezu identisch ist mit dem „ rechnerischen Wert der Genussrechte/-scheine per 31.12.2018 “ (13.242,23 EUR), führt das Aufwertungspotenzial dazu, dass die Anlegerinformation mit einem „rechnerischen Beteiligungsbuchwert bei vollständiger Realisierung des Aufwertungspotenzials“ (19.584,92 EUR) endet, der über dem rechnerischen Wert der Genussrechte liegt. Der dadurch dem Anleger vermittelte und bei ihm verhaftete Eindruck, der in dem - im hiesigen Verfahren allerdings nicht zur Akte gereichten - „Fragen/Antworten-Katalog“ augenscheinlich nur seine Fortsetzung fand, ist allein derjenige von einer außergewöhnlichen gesellschaftsrechtlichen Veränderung, die für bisherige Genussrechtsinhaber ausschließlich positiv und vorteilhaft ist. Indem letztlich damit die Empfehlung ausgesprochen worden ist, von der Möglichkeit der Veräußerung von Aktien im Vorfeld des in den kommenden drei Jahren geplanten Börsengangs abzusehen, um so an einer potentiellen Realisierung eines im Börsengang erzielbaren deutlich höheren Unternehmenswertes wirtschaftlich zu partizipieren, und einen Verkauf der Aktien erst nach solcherart günstiger Wertentwicklung in Betracht zu ziehen, wird dem Anleger im Ergebnis ein Dulden und Abwarten als damals bester Weg deutlich nahegelegt. Insgesamt wird mit dem Informationsschreiben aus Februar 2019 bisherigen Genussrechtsinhabern der Eindruck einer für sie ausschließlich vorteilhaften gesellschaftsrechtlichen Veränderung suggeriert, die gerade kein zeitnahes Tätigwerden von ihrer Seite erfordere; sie werden zudem in relativer Sicherheit gewogen. Vor diesem Hintergrund dürfte die Annahme der Beklagten, das Schreiben aus Februar 2019 als solches habe den angeschriebenen Genussrechtsinhabern Kenntnis vom Schadenseintritt vermittelt, eher fernliegen. Das Schreiben war nach Inhalt und Gestaltung vielmehr deutlich darauf angelegt, dem Eindruck einer nachteiligen Veränderung der Beteiligung entgegenzuwirken, mithin einen Schadenseintritt zu verschleiern (siehe OLG Celle, a.a.O.) und Anleger jedenfalls vor einem in Aussicht gestellten Börsengang im Zweifel nur zum Abwarten anzuhalten und dies gerade in einer sonst für die Verjährung kritischen 3-Jahres-Frist. (2) Dies kann aber hier im Ergebnis dahinstehen, denn darauf kommt es im konkreten Einzelfall gar nicht an: Denn das Landgericht hat gerade nicht allein auf den Zugang des angesprochenen Schreibens abgestellt, sondern – was grundsätzlich möglich ist (vgl. auch LG Münster, Urteil vom 16. Februar 2024 - 8 O 384/22 -, sub II.4 der Entscheidungsründe, Anlage BK 5 = BB4. Bl. 337 ff./418 ff. des Rechtsmittelbands für Klageerhebung mehr als drei Jahre nach außergerichtlich anwaltlich bereits erklärter Kündigung) – vor allem darauf, dass der Kläger zu 1) nach dem Erhalt der Anlegerinformation im Februar 2019 anderweitig zu einem mehr als drei Jahre vor der Klageerhebung liegenden Zeitpunkt ausreichende Kenntnis vom Schadenseintritt erlangt hat. ((a)) Denn das Landgericht hat, gestützt auf die Angaben der nach § 141 ZPO persönlich angehörten Kläger (Protokoll, Bl. 755 ff. d.A.), dabei gerade nicht nur mit dem Schreiben aus Februar 2019 argumentiert, sondern mit den daraus damals von den Klägern selbst auch tatsächlich gezogenen Rückschlüssen, den Erkenntnissen aus einem tatsächlich dazu geführten anlassbezogenen Gespräch mit einem Vermögensverwalter und eine nach der Erinnerung des Klägers zu 1) deswegen sogar damals auch durch ihn – den Kläger zu 1) – ausgesprochene Kündigung in einem vom Vermögensverwalter zu diesem Zwecke vorformulierten Schreiben. Im Ergebnis hat das Landgericht dem Kläger zu 1) auf dieser tatsächlichen Basis vorgeworfen, seine nach österreichischem Sachrecht bestehenden Obliegenheiten zur Einholung von Rechtsrat ohne erkennbaren Grund schon im Laufe des Jahres 2019 verschleppt zu haben, obwohl er sich tatsächlich der Risikohaftigkeit der Beteiligung bewusst geworden sei und deswegen nach eigenem Bekunden sogar schon gekündigt haben wollte. Diese tatsächlichen Feststellungen zu den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles greift die Berufung als solche gar nicht erst an. Da auch aus dem sonstigen Akteninhalt keine Zweifel i.S.d. § 529 Abs. 1 ZPO ersichtlich sind, hat der Senat diese tatsächlichen Feststellungen und Anknüpfungstatsachen auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Senat sieht in Ermangelung jedweder Auseinandersetzung des Klägers zu 1) mit den Erwägungen des Landgerichts insofern keinen Anlass zu einer eigenen ergänzenden Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO durch den Senat zu den Hintergründen der so späten Einholung anwaltlicher Beratung erst im Jahr 2023. Das hat der Klägervertreter auch im Termin bei der Erörterung dieser Fragen nicht eingewandt. Erst recht besteht daher kein Anlass zu einem Vorgehen nach § 448 ZPO. ((b)) Für den Kläger zu 1) ist schließlich nicht behelflich, dass er in der Berufung – ohne Befassung mit der landgerichtlichen Würdigung des konkreten Einzelfalles – allgemein die Anlegerinformation aus Februar 2019 als einen sog. Beschwichtigungsversuch wertet, der nach der oben aufgezeigten Maßgabe der durch den österreichischen Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätze zu einem Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist führen kann bzw. dazu, dass das darin zu sehende Abhalten von der Anspruchsverfolgung als Hemmungsgrund anzusehen ist. Denn diese Rechtsfigur setzt begrifflich voraus, dass man tatsächlich „beschwichtigt“ worden ist und dies dazu geführt hat, dass man sich deswegen zumindest möglicherweise von Rechtsverfolgungsmaßnahmen etc. hat abhalten lassen. Das hat das Landgericht auf S. 16 der angefochtenen Entscheidung zu Recht verneint. Hat das Schreiben im Februar 2019 auf Grundlage des eigenen Vortrags des Klägers zu 1) Anlass zu einer zeitnahen Besprechung mit dem Vermögensverwalter geboten und soll dies zu einer Kündigung der Beteiligung geführt haben, bestand aber auch aus der ureigenen Sicht des Klägers zu 1) ersichtlich keinerlei Veranlassung, allein wegen des Schreibens mit einem weiteren Vorgehen nochmals mehrere Jahre zu warten. Gerade in Ansehung der aus seiner Sicht damals schon erklärten Kündigung bestand für den Kläger zu 1) vielmehr erst recht Veranlassung, sich wegen der damit einhergehenden Rechtsfolgen zeitnah mit der Beklagten in Verbindung zu setzen und sonst Rechtsrat einzuholen, als die Beklagte nicht auf die Kündigung reagierte. Denn die beschwichtigende Darstellung der Vermögenslage und die Ankündigung eines Börsengangs der Beklagten „in den kommenden drei Jahren“ , auf die der Kläger zu 1) auf S. 12 f/14. des Schriftsatzes vom 7. Juni 2024 (Bl. 445 f./447 des Rechtsmittelbandes) und Seite 7/8 der Berufungsreplik (Bl. 637/638 des Rechtsmittelbandes) abstellt (ebenso S. 12/13 des Schriftsatzes vom 18. Oktober 2023, Bl. 214/215 d.A.), war mit Blick auf die nach seinem eigenen Vorbringen damals ausgesprochene - aber in Ansehung des Bestreitens der Beklagten offenbar nie zugegangene - Kündigung ersichtlich unerheblich. In Ansehung der selbst vorgetragenen Kündigung war es also auch gerade auch nicht so, dass man ihn durch „… das Beschwichtigungsschreiben … gerade davon abgehalten (habe), den Verschmelzungsvorgang kritisch zu hinterfragen und einen möglichen Schaden zu prüfen.“ (S. 14 des Schriftsatzes vom 7. Juni 2024, Bl. 447 des Rechtsmittelbands), im Gegenteil hatte man selbst mit der Kündigung den ersten Schritt getan und die Sache dann – warum auch immer – nur im Folgenden verschleppt. Das geht hier – mit dem Landgericht - zu Lasten des Klägers zu 1). ((c)) Nichts anderes gilt, wenn man in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Urteilen vom 24. Oktober 2023 - II ZR 211/21, juris Rn. 29 und vom 22. August 2024 – II ZR 86/23, BeckRS 2024, 22176 Rn. 28 in dem Schreiben aus Februar 2019 eine bewusste Täuschung der Anleger sehen und daraus auch nach österreichischem Recht einen Anspruch konstruieren wollte, so gestellt zu werden, als habe man sich vom Schreiben nicht täuschen lassen und rechtzeitig Ansprüche geltend gemacht. Denn auch dann fehlt es - wie im Termin erörtert - an einer Täuschung des Klägers zu 1), der nach eigenem Vorbringen im Kern die Zeichen der Zeit erkannt und schon eine Kündigungserklärung abgegeben haben will, dann aber die weitere Rechtsverfolgung verschleppt hat. d) Der Kläger zu 1) stützt sich selbst nicht unmittelbar auf (vertragliche) Ansprüche nach einer Kündigung seiner Beteiligung. Der Zugang einer zeitgleich mit dem Kläger zu 2) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ist bestritten und nicht feststellbar. Die außerordentliche Kündigung im Jahr 2023 war aus den zur Verjährung ausgeführten Gründen in Ansehung des Schreibens aus Februar 2019 und der dazu geschilderten Umstände jedoch dann ersichtlich auch nach österreichischem Recht verfristet, weil ein wichtiger Grund für eine Kündigung an sich unverzüglich, wenn auch mit Zubilligung von Überlegungsfristen geltend zu machen ist (vertiefend Spitzer , ZaK 2000, 327 abrufbar unter , https://www.wu.ac.at/fileadmin/wu/d/i/privatrecht/Spitzer/Publikationen/spitzer_zak_2020_17_583.pdf m.w.N.), was Frage des Einzelfalls ist, aber jedenfalls bei einem Zeitablauf von 2 ½ Jahren im Zweifel gerade zu verneinen ist (siehe auch nur OGH vom 27. Februar 1997 - 2 Ob 38/97w). Damit ist die (weitere) Kündigung jedenfalls deswegen unwirksam; anderes macht der Kläger zu 1) – wie gezeigt - auch gar nicht geltend. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 5. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. 6. Die Revision war – dies allerdings nur beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der beiden Klagen mit Blick auf die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (zur Möglichkeit einer auf die Zulässigkeit beschränkten Zulassung statt aller nur MüKo-ZPO/ Krüger , 6. Aufl. 2020, § 543 Rn. 39 m.w.N.) – zuzulassen. Denn mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des OLG München liegt eine echte Divergenz vor, die eine (hier: beschränkte) Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich macht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Im Übrigen kommt hingegen eine weitergehende Zulassung ersichtlich nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Soweit die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des 7. Zivilsenats des OLG Brandenburg (Urteile vom 19. Juli 2023 - 7 U 149/22, juris; vom 27. September 2023 - 7 U 107/22, juris; und vom 8. November 2023 - 7 U 102/22, juris) - anders als der Senat - zu dem Ergebnis gelangt sind, dass die Beklagte hinsichtlich des Werts der Anlagen zum Zeitpunkt der Umwandlung ihrer sog. sekundären Darlegungslast genügt habe, beruht dies ausdrücklich auf einer rein einzelfallbezogenen Würdigung des jeweiligen Sachvortrages durch den 7. Zivilsenat des OLG Brandenburg, der erklärtermaßen - anders als der Senat hier - nicht auf den Gesichtspunkt der vorübergehenden ("temporären") Abwertung abgestellt und sich darin von der abweichenden - auch der des eigenen Hauses (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2022 - 7 U 63/21, juris Rn. 37 ff. sowie die Ausführungen auf S. 2 f. des Schriftsatzes vom 10. Januar 2024, Bl. 763 f. d.A. und S. 4 f. des Schriftsatzes vom 17. Juni 2024, Bl. 634 f. des Rechtsmittelbands) - Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte selbst abgegrenzt hat (vgl. OLG Brandenburg, Urteile vom 19. Juli 2023 - 7 U 149/22, juris Rn. 61; vom 27. September 2023 - 7 U 107/22, juris Rn. 48; und vom 8. November 2023 - 7 U 102/22, juris Rn. 92), ohne bei dieser rein tatsächlichen Würdigung abstrakte Rechtssätze aufzustellen, die der Senat nicht teilen würde. Die Zulassung der Revision ist auch nicht etwa hinsichtlich der vorliegend aufgeworfenen Frage der Verjährung erforderlich, denn diese bemisst sich nach österreichischem – mithin ausländischen – Sachrecht, dessen Anwendung nicht revisibel ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff.). Bei der inhaltlichen Ermittlung des österreichischen Rechts hat der Senat auf die im Rechtsinformationssystem des Bundes (https://www.ris.bka.gv.at/Jus/) öffentlich zugänglichen Rechtsvorschriften des österreichischen Rechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich zurückgegriffen und diese unter Berücksichtigung der den vorliegenden Fall prägenden Umstände und Tatsachen einzelfallgerecht zur Anwendung gebracht. Auch folgt aus der Anwendung ausländischen Rechts für sich genommen nicht, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 - XII ZB 452/23, BeckRS 2024, 40272 Rn. 13 m.w.N.).