Beschluss
1 UF 219/21
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0426.1UF219.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien in einem sorgerechtlichen Verfahren finden insbesondere auch die von den Eltern erstrebten Betreuungskonzepte Berücksichtigung.
2. Infolge eines sorgerechtlichen Beschlusses kann durch Entscheidung des durch ihn zur alleinigen Aufenthaltsbestimmung berechtigten Elternteils ein zuvor einvernehmlich praktiziertes und nicht in einem vorangegangen Umgangsverfahren familiengerichtlich geregeltes paritätisches Wechselmodell beendet werden.
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen.
II. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien in einem sorgerechtlichen Verfahren finden insbesondere auch die von den Eltern erstrebten Betreuungskonzepte Berücksichtigung. 2. Infolge eines sorgerechtlichen Beschlusses kann durch Entscheidung des durch ihn zur alleinigen Aufenthaltsbestimmung berechtigten Elternteils ein zuvor einvernehmlich praktiziertes und nicht in einem vorangegangen Umgangsverfahren familiengerichtlich geregeltes paritätisches Wechselmodell beendet werden. I. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen. II. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Aus der Beziehung der Beteiligten ging Vorname1 Vorname2 Nachname1, geb. am XX.XX.2010, hervor. Die Eltern gaben am 29.12.2011 eine gemeinsame Sorgeerklärung für das Kind ab. Nachdem es zwischen den Eltern im Jahr 2013 zur Trennung kam lebte Vorname1 zunächst im Haushalt der Mutter. Am 07.08.2018 eröffnete das Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main unter Az. … ein Kinderschutzverfahren. Sowohl die Verfahrensbeiständin wie auch das Jugendamt sahen zur damaligen Zeit eine Gefährdung des Kindeswohls, weil sich Vorname1 wegen des fortwährenden Konflikts der Eltern in einem starken Loyalitätskonflikt befinde. Die Eltern schlossen am 17.08.2018 in einem vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main unter Az. … geführten Verfahren eine Vereinbarung, in der sie übereinkamen, das Kind paritätisch zu betreuen. Zugleich erzielten sie Einigkeit, eine konfliktregulierende Beratung in Anspruch nehmen zu wollen. Das Verfahren wurde ohne eine gerichtliche Regelung des Umgangs abgeschlossen, insbesondere wurde die Vereinbarung der Eltern nicht familiengerichtlich gebilligt. Die Mutter brach die Beratung im November 2018 ab. Sie war der Auffassung, dass das Wechselmodell aufgrund einer Störung der Kooperations- und Kommunikationsebene der Eltern nicht fortgesetzt werden könne, der Vater hingegen hielt an diesem fest. Anfang 2019 erzielten die Eltern Einigkeit, das paritätische Wechselmodell fortsetzen zu wollen. In dem unter Az. … geführten Verfahren wurde durch Beschluss vom 05.06.2019 ein Gutachten der Sachverständigen … eingeholt. Sie gelangte in ihrem vom 16.12.2019 datierenden Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei beiden Elternteilen Einschränkungen in der Bindungstoleranz bestünden, die übrigen Aspekte ihrer erzieherischen Eignung jedoch nicht negativ zu beurteilen seien. Es entspräche dem Wohl des Kindes, das Wechselmodell fortzusetzen. Zugleich sei es jedoch erforderlich, dass die Eltern zumindest 10 Stunden Beratung in Anspruch nehmen müssen. Sofern diese scheitern sollte, sei davon auszugehen, dass Vorname1s psychische Belastung weiter zunehme und eine Schädigung des Kindes eintreten würde. Die Mutter erklärte sich in der in diesem Verfahren erfolgten Anhörung vom 26.02.2020 einverstanden, die paritätische Betreuung fortzusetzen, lehnte es jedoch ab, eine Beratung wahrzunehmen. Das Amtsgericht erteilte den Eltern nachfolgend durch Beschluss vom 07.07.2020 eine auf § 1666 BGB gestützte Auflage, wonach sie eine Beratung gem. § 17 S. 2 Nr. 2 SGB VIII in Anspruch nehmen müssen. Zugleich wurde ihnen aufgegeben, nachzuweisen, dass sie in sechs Monaten mindestens zehn Termine in Anspruch genommen haben. Die Beratung wurde nachfolgend nicht umgesetzt. Auf Antrag des Vaters vom 12.03.2021 wurde das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er ursprünglich erstrebte, die elterliche Sorge für Vorname1 alleine übertragen zu bekommen. Das Wechselmodell sei als gescheitert anzusehen, da die Kommunikation der Eltern mit regelmäßigen Problemen verbunden sei und sich ohne fachliche Unterstützung nicht zu verbessern vermöge. Vorname1 würde dadurch schwer belastet und es sei eine Störung in ihrer Entwicklung zu befürchten. Durch Schriftsatz vom 24.09.2021 nahm der Vater seinen Sorgerechtsantrag zurück. Die Mutter behauptet, dass zwischen den Eltern keine hinreichende Kommunikationsgrundlage für die gemeinsame Entscheidung sorgerechtlicher Belange des Kindes bestehe. Sie beantragte erstinstanzlich, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge für das Kind zu übertragen. Der Vater begehrte, diesen Antrag zurückzuweisen. Der Vater verweist darauf, dass sich das Verhältnis zwischen den Eltern während des laufenden Verfahrens entspannt habe. Sie vermögen lediglich in einzelnen Angelegenheiten des Kindes derzeit keine Einigung zu erzielen. Vorname1 habe zuletzt glücklich und unbefangen gewirkt. Vorname1 wurde vom Familiengericht am 11.05.2021 persönlich angehört. Sie führte aus, bei ihrer Mutter leben und mit dem Vater Umgang pflegen zu wollen. Die Eltern wurden vom Amtsgericht am 09.06.2021 persönlich angehört. Beide erklärten, eine Beratung nach § 17 SGB VIII nunmehr in Anspruch nehmen zu wollen. Dieses Angebot nahmen sie nachfolgend bei unterschiedlichen Einrichtungen wahr. Die Verfahrensbeiständin führte in ihrem Bericht vom 24.08.2021 aus, dass nach ihrer fachlichen Einschätzung, welche auf den im Verfahren gesammelten Erkenntnissen beruhe, bei den Eltern keine tragfähige Grundlage für ein Wechselmodell bestünde. Das Kind würde durch deren Konflikt massiv belastet. In tatsächlicher Hinsicht wird ergänzend auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss Amtsgericht vom 03.11.2021 der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine übertragen und im Übrigen die gemeinsame elterliche Sorge aufrechterhalten. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Eltern hochstrittig seien, wodurch sich Vorname1 in einem Loyalitätskonflikt befinde. Der Teilbereich der elterlichen Sorge sei auf die Mutter allein zu übertragen, da sie das Wechselmodell nicht fortsetzen wolle. Dies entspreche auch dem vom Kind geäußerten Willen. Der Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Vaters am 11.11.2021 bekanntgegeben worden. Gegen ihn richtet sich seine am 18.11.2021 erhobene Beschwerde. Er ist der Ansicht, dass eine Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht damit begründet werden könne, dass die Eltern sich nicht über die Fortsetzung des Wechselmodells einig seien. Auch könne die Vereinbarung zum Wechselmodell nicht durch eine sorgerechtliche Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht aufgehoben werden. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ändere nichts daran, dass die Eltern in anderen Bereichen noch Einigkeit erzielen müssen. Es sei ferner zu beachten, dass der Vater eine bessere Erziehungseignung als die Mutter habe. Das Kind habe erstinstanzlich nur deshalb geäußert, die Mutter mehr sehen zu wollen, weil diese die Betreuung umfangreich auf den Vater überantworte und daher nur wenig präsent sei. Schließlich sei der von Vorname1 artikulierte Wille nicht autonom gebildet worden. Insoweit hätte es der Einholung eines Gutachtens bedurft. Der Vater beantragt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Mutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht zurückgewiesen wird. Zugleich begehrt er die Feststellung, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Vorname1 Vorname2 weiterhin von beiden Eltern ausgeübt werde. Die Mutter begehrt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung die Entscheidung des Familiengerichts entspräche dem Wohl des Kindes am besten. Das Jugendamt verteidigte mit Stellungnahme vom 29.12.2021 die angefochtene Entscheidung. Die Verfahrensbeiständin führt mit Bericht vom 07.02.2022 aus, dass Vorname1 wegen der angespannten Situation zwischen ihren Eltern deutlich belastet sei und ihr gegenüber mehrfach geäußert habe, mehr Zeit bei ihrer Mutter verbringen zu wollen. Vorname1 wurde aktuell im wöchentlichen Wechsel von Mutter und Vater betreut. Der Senat hat durch Schreiben des Berichterstatters vom 03.02.2021 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg biete. Insbesondere begegne es keinen Bedenken, dass infolge einer sorgerechtliche Entscheidung ein paritätisches Wechselmodell seine Beendigung fände. Die Eltern vermöchten die Sorge nicht gemeinsam auszuüben, da zwischen ihnen massive Kommunikationsprobleme bestünden. Darüber hinaus seien sie sich nicht einig über den Lebensmittelpunkt des Kindes. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter entspräche vor dem Hintergrund der maßgebenden Kindeswohlkriterien dem Wohl Vorname1s. Der Beschwerdeführer hat hierzu unter dem 28.02.2022 Stellung genommen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des Vaters bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die gemeinsame elterliche Sorge für Vorname1 war nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts aufzuheben und dieses der Mutter allein zu übertragen. 1. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass die Beteiligten in einem vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main unter Az. … geführten umgangsrechtlichen Verfahren am 17.08.2018 eine formlose Vereinbarung schlossen, nach der sie das Kind paritätisch betreuen wollen. Zwar kann eine in einem Umgangsrechtsverfahren beschlossene oder mit familiengerichtlicher Genehmigung vereinbarte Regelung des Wechselmodells nur in einem Umgangsrechtsverfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren abgeändert werden (vgl. BGH Beschluss v. 19.01.2022, Az. XII ZA 12/21), jedoch wurde der Umgang des Vaters mit Vorname1 vorliegend nicht familiengerichtlich geregelt. Denn die Elternvereinbarung vom 17.08.2018 wurde nicht nach § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt. Aus der Rechtsprechung des BGH kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass vorliegend eine Entscheidung über den Lebensmittelpunkt Vorname1s aufgrund ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf die Gestaltung des Umgangs einem umgangsrechtlichen Verfahren vorbehalten bleiben müsse. Vielmehr ist ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes regelmäßig in einem sorgerechtlichen Verfahren auszutragen (vgl. nur BGH NZFam 2017, 206). Die Verfahrensgegenstände bei Sorge- und Umgangsverfahren werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend abgegrenzt, dass bei ersteren die Rechtszuständigkeit der Eltern für die elterliche Sorge oder Teile davon in Rede steht, während eine Umgangsregelung auch die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betrifft und insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten entsprechend einschränkt, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen (vgl. BGH FamRZ 2020, 255). Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil ist somit nicht zugleich notwendigerweise die gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden (vgl. BGH a. a. O.). Die insoweit fehlende gerichtliche Regelungskompetenz ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass es auch einem Elternteil verwehrt wäre, die infolge eines sorgerechtlichen Verfahrens erlangte Rechtszuständigkeit tatsächlich auszuüben. Vielmehr wird diese gerade erstrebt, um tatsächliche Entscheidungen im Rahmen der neu erworbenen rechtlichen Befugnis für das Kind treffen zu können; ein anderes Verständnis würde zu deren vollständiger Entwertung führen. Zumal die Entscheidung, welche sorgerechtliche Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, gerade vor dem Hintergrund der angekündigten Sorgerechtsausübung erfolgt. Auch das BVerfG verlangt etwa bei kinderschutzrechtlichen Maßnahmen eine Prognose dahin, wie ein Vormund bzw. Pfleger die übertragene rechtliche Befugnis auszuüben gedenkt (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1177; BVerfG FamRZ 2021, 753). Die insoweit bestehenden Wechselwirkungen von Sorge- und Umgangsrecht sind in der gesetzlichen Systematik angelegt (BGH NZFam 2017, 206). Der Elternteil, dem das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wurde, ist daher berechtigt, den Lebensmittelpunkt des Kindes (neu) zu bestimmen, auch wenn dadurch ein bisher im Rahmen der Elternautonomie vereinbartes, jedoch nicht familiengerichtlich geregeltes Wechselmodell, sein Ende findet. Dass dieses Elternteil trotz wirksamer und vollziehbarer Entscheidung des Amtsgerichts bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zuwartet, ändert hieran freilich nichts. 2. Es steht vorliegend zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts dem Wohl Vorname1s am besten entspricht. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (vgl. BGH, Beschluss v. 15.6.2016, Az. XII ZB 419/15). Ihr steht es entgegen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern gegeben ist, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge insoweit gemeinsam zu tragen. Maßgeblich dabei ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (BGH, a.a.O.). a) Nach diesem Maßstab war vorliegend davon auszugehen, dass den Eltern die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht möglich ist. aa) Vorliegend vermögen die Eltern keine Einigkeit darüber zu erzielen, wo der künftige Lebensmittelpunkt von Vorname1 belegen sein soll. Eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts ist regelmäßig geboten, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes Gegenstand einer anhaltenden elterlichen Auseinandersetzung ist und davon auszugehen ist, dass die Eltern in dieser Frage auch in absehbarer Zukunft nicht zu einer Verständigung in der Lage sein werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 317). Der Vater begehrt, dass das Kind weiterhin in beiden Haushalten lebt, während die Mutter erstrebt, dass es seinen Lebensmittelpunkt bei ihr nimmt. Diese Uneinigkeit findet in den unterschiedlichen, von den Eltern begehrten Betreuungskonzepten Ausdruck. Der Vater möchte das elternautonom vereinbarte paritätische Wechselmodell fortsetzen, während die Mutter eine Betreuung Vorname1s im Residenzmodell erstrebt. bb) Darüber hinaus haben die Eltern keine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, um die Sorge für Vorname1 insoweit gemeinsam auszuüben. Diese Würdigung steht insbesondere im Einklang mit dem im Verfahren zu Az. … eingeholten Gutachten der Sachverständigen A. Zwar gelangte sie zu dem Ergebnis, dass es dem Wohl des Kindes entspräche, das Wechselmodell fortzusetzen, sie verwendete jedoch zum einen einen falschen Kindeswohlmaßstab (nicht: „am besten entspricht“), zum anderen knüpfte sie ihre Empfehlung an das Erfordernis, dass die Eltern aufgrund der fehlenden bzw. dysfunktionalen Kommunikation begleitende Beratung in Anspruch nehmen müssen. Zugleich hob sie hervor, dass im Falle des Scheiterns der Beratung Vorname1s psychische Belastung weiter zunehmen und eine Schädigung des Kindes eintreten würde. Die von der Sachverständigen mithin als erforderlich erachtete Beratung nahmen die Eltern nachfolgend jedoch nicht in Anspruch. Dies veranlasste das Familiengericht sogar, ihnen im Verfahren zu Az. … durch Beschluss vom 07.07.2020 eine auf § 1666 BGB gestützte Auflage zu erteilen, eine Beratung gem. § 17 S. 2 Nr. 2 SGB VIII in Anspruch zu nehmen, da es eine Gefährdung des Kindeswohls sah. Dem kamen nachfolgend jedoch beide Elternteile nicht nach. Mit Blick auf diese weitergehende Entwicklung führte auch die Verfahrensbeiständin mit Bericht vom 24.08.2021 nachvollziehbar aus, dass zwischen den Eltern keine tragfähige Grundlage für ein Wechselmodell besteht. Schließlich teilte auch das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 29.12.2021 für den Senat überzeugend mit, dass infolge des mit der angefochtenen Entscheidung bestimmten Lebensmittelpunkts Vorname1s, deren Entlastung eingetreten sei. Letztlich ist zu beachten, dass ursprünglich auch der Vater die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern zum Anlass nahm, dass vorliegende sorgerechtliche Verfahren einzuleiten. Auch wenn er -entgegen der Einschätzung der Mutter- im Laufe des vorliegenden Verfahrens zur Überzeugung gelangte, dass sich das Verhältnis der Eltern entspannt habe, räumt er zudem ein, dass zwischen ihnen weiterhin in einzelnen Belangen des Kindes Uneinigkeit bestehe. 2. Da eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht in Betracht kommt, war dieses nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf die Mutter allein zu übertragen, weil dies dem Wohl Vorname1s am besten entspricht. Bei der Frage, welche Sorgerechtsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte wie Erziehungsfähigkeit, Bindungstoleranz, Bindung, Kontinuität, Kindeswille und Förderungsprinzip abzuwägen und festzustellen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teiles auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. nur Heilmann/Keuter, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1671 BGB Rn. 29 m. w. N.). Für das Kriterium des Förderprinzips ist maßgebend, welcher Elternteil am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von wem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann (vgl. BGH NJW 1985, 1702, vgl. auch BVerfG NJW 1981, 217). Entgegen der vom Vater geäußerten Ansicht ist insoweit auch von Bedeutung, welches Betreuungsmodell dem Wohl des Kindes am besten entspricht (OLG Frankfurt NJW 2021, 2442; a. A. OLG Frankfurt Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-). Auch wenn mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil keine gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden ist, ist diese Folge ist in den meisten Fällen deren Motiv (vgl. BGH FamRZ 2020, 255). Zwar darf das Gericht bei Entscheidungen nach § 1671 BGB oder § 1628 BGB nicht seine eigene Auffassung über die beste Lösung im Wege einer eigenen Sachentscheidung durchsetzen, es hat jedoch bei Abwägung der maßgebenden Kindeswohlkriterien die jeweiligen Vorstellungen der Eltern -mithin die von ihnen intendierte Ausübung der erstrebten Rechtsposition- am Maßstab des Kindeswohls zu messen und entsprechend zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1031; MüKo/Huber, BGB, 8. Aufl., § 1628 Rn. 16; Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020, § 1628 Rn. 70; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21 Rn. 61, -juris-). Dieser Erwägung steht auch nicht entgegen, dass eine Verpflichtung, aufgrund der gerichtlichen Kompetenzeinräumung so zu entscheiden, wie zunächst erwogen, für den berechtigten Elternteil nicht besteht. Denn das gerichtliche Verfahren soll der Herbeiführung einer notwendigen Entscheidung für das Kind bei Uneinigkeit der Eltern unter Wahrung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG dienen (vgl. Staudinger/Lettmaier, BGB, 2020, § 1628 Rn. 70). Die Freiheit des berechtigen Elternteils, von seiner ursprünglich dargelegten Vorstellung abzuweichen, ist dieser verfassungsrechtlichen Position immanent. Dem trägt das Gesetz im Übrigen auch dadurch Rechnung, dass die Entscheidung des Familiengerichts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1696 BGB ggf. abzuändern ist. a) Nach vorstehenden Kriterien entspricht es vorliegend dem Wohl des Kindes, die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt Vorname1s auf die Mutter allein zu übertragen, da ihre Betreuung in dem von ihr erstrebten Residenzmodell ihrem Wohl am besten entspricht. Denn ähnlich wie bei der gemeinsamen Sorge als paritätischer Wahrnehmung des Elternrechts (vgl. BGH FamRZ 2016, 1439) verlangt das Kindeswohl beim paritätischen Wechselmodell als hälftig geteilter tatsächlicher Ausübung der gemeinsamen Sorge auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern (vgl. BGH NZFam 2017, 206, vgl. auch Kinderrechtekommission, FamRZ 2014, 1157; Hammer FamRZ 2015, 1433; Heilmann NJW 2015, 3346,). Wie vorstehend dargelegt, ist eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern jedoch vorliegend nicht gegeben. b) Die vom Familiengericht ausgesprochene sorgerechtliche Gestaltung entspricht zudem dem Willen Vorname1s. In ihrer persönlichen Anhörung vom 11.05.2021 führte sie nachvollziehbar zu den positiven und negativen Umständen im väterlichen Haushalt aus und erklärte, bei der Mutter leben und den Vater jedes zweite Wochenende sehen zu wollen. Das Familiengericht teilte in der Erörterung vom 09.06.2021 überzeugend mit, dass der von Vorname1 geäußerte Wille insbesondere mit Blick auf die detaillierten, zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände, authentisch wirkte. In gleicher Weise äußerte sich die Verfahrensbeiständin. Zugleich hob sie bereits in ihrem Bericht vom 21.05.2021 hervor, dass sich Vorname1 auch im Gespräch mit ihr in gleicher Weise äußerte. Auch das Jugendamt teilte im Bericht vom 29.12.2021 die Einschätzung, dass es dem Willen des Kindes entspräche, im Haushalt der Mutter zu leben. Objektive Anhaltspunkte für die vom Vater vorgetragene Vermutung, die Äußerungen entsprächen nicht dem Willen des Kindes, wurden weder vorgetragen noch sind diese erkennbar. Weiterer Sachaufklärung durch den Senat, insbesondere der Einholung eines Gutachtens, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. c) Schließlich verlangt auch das Kriterium der Erziehungseignung vorliegend nach keiner abweichenden Würdigung. Die geringfügigen Unterschiede in der Erziehungseignung der Eltern vermögen vorliegend nicht den Ausschlag für eine andere sorgerechtliche Entscheidung zu geben. Der Vater wies insoweit zwar darauf hin, dass die Sachverständige bei ihm eine bessere Erziehungseignung als bei der Mutter feststellte. Frau A gelangte in ihrem Gutachten vom 16.12.2019 jedoch mit überzeugender Begründung zu der Feststellung, dass bei beiden Elternteilen Einschränkungen in der Bindungstoleranz bestünden, die nur graduell differieren würden. Die übrigen Aspekte ihrer erzieherischen Eignung seien nicht negativ zu beurteilen. Aus diesen Erwägungen kann dahinstehen, dass das vom Vater zugestandene Verhalten, die durch den elterlichen Konflikt erheblich belastete Tochter im Nachgang zu ihrer familiengerichtlichen Anhörung mit ihren Aussagen konfrontiert zu haben, Anlass gibt, an seiner erzieherischen Eignung zu zweifeln. 3. Es besteht eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung. Insbesondere bedurfte es wie oben dargelegt- dafür nicht der vom Vater angeregten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht hat die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen, von den Anhörungen sind aussagekräftige Vermerke gefertigt worden und von ihrer erneuten Vornahme sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Unbeschadet dessen stehen die Erwägungen des Senats im Einklang mit der sozialarbeiterischen Stellungnahme des Jugendamts und den Erwägungen der Verfahrensbeiständin. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs.1 FamFG. Danach sind die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels im Regelfall dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es bestand kein Anlass für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der Kostenverteilung. 2. Der Beschwerdewert richtet sich nach den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG, der auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint. IV. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen. Zum einen ist bislang durch den BGH die Rechtsfrage, ob auch bei elternautonomer Umgangsregelung ohne Titulierung eine Änderung des Betreuungsmodells in einem Umgangsverfahren zu erfolgen hat, noch nicht entschieden. Zum anderen weicht der Beschluss insbesondere von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 15.02.2022, Az. 3 UF 81/21) insofern ab, als nach Ansicht des Senats bei der Gesamtabwägung der Kindeswohlkriterien in einem sorgerechtlichen Verfahren insbesondere auch die von den Eltern erstrebten Betreuungskonzepte Berücksichtigung finden und infolge eines sorgerechtlichen Beschlusses durch Entscheidung des durch ihn berechtigten Elternteils ein zuvor einvernehmlich praktiziertes paritätisches Wechselmodell beendet werden kann.