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Urteil

7 U 173/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0803.7U173.22.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Z. vom 24.10.2022, Az: 12 O 517/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 06.02.2019, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) seit dem 06.06.2019 und hinsichtlich des Beklagten zu 3.) seit dem 19.09.2019, zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes am 07.12.2018 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.134,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05.02.2022 und hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) seit dem 30.01.2022, zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Z. vom 24.10.2022, Az: 12 O 517/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 06.02.2019, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) seit dem 06.06.2019 und hinsichtlich des Beklagten zu 3.) seit dem 19.09.2019, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes am 07.12.2018 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.134,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05.02.2022 und hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) seit dem 30.01.2022, zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Oberlandesgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Berufungsverfahren hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Q., den Richter am Amtsgericht K. und die Richterin am Oberlandesgericht C. für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Z. vom 24.10.2022, Az: 12 O 517/21, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 06.02.2019, hinsichtlich der Beklagten zu 2.) seit dem 06.06.2019 und hinsichtlich des Beklagten zu 3.) seit dem 19.09.2019, zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes am 07.12.2018 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.134,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05.02.2022 und hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) seit dem 30.01.2022, zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld, Feststellung sowie Schadensersatz wegen einer Sturzverletzung im Zusammenhang mit dem Wochenmarkt in Y. in Anspruch. Die 1944 geborene Klägerin ist Rentnerin. Am 07.12.2018 veranstaltete die Beklagte zu 1) einen Wochenmarkt in Y.-H. auf dem Marktplatz. Die Beklagte zu 2) sowie die Beklagte zu 3) nahmen an dem Wochenmarkt teil und hatten zu diesem Zweck Marktstände bzw. Verkaufswagen aufgebaut. Um die Marktstände bzw. Verkaufswagen der Beklagten zu 2) und 3) mit Strom zu versorgen, waren Stromkabel entlang des Gehwegs und des Fahrbahnrandes der Straße „O.-straße“ verlegt. Die Stromkabel waren nicht am Boden befestigt und auch nicht durch sogenannte Kabelbrücken/Kabelmatten gesichert. Die zum Unfallzeitpunkt 74jährige Klägerin beabsichtigte, die Straße „O.-straße“ vom Marktplatz kommend zu Fuß am dortigen Fußgängerüberweg zu überqueren, um die Filiale der Sparkasse Z. in der V.-straße aufzusuchen. Sie nahm dabei die auf dem Boden liegenden Stromkabel wahr. Die Klägerin kam jedoch auf dem Fußgängerüberweg zu Fall, wobei die genauen Umstände des Sturzes zwischen den Parteien umstritten sind. Durch den Sturz erlitt die Klägerin eine Humeruskopffraktur am rechten Oberarm. Der Humeruskopf ist Teil des Oberarmknochens und verbindet als Teil des Schultergelenks den Oberarm mit der Schulter. Die Klägerin wurde noch am 07.12.2018 über die Notaufnahme in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der Uniklinik D. Z. stationär aufgenommen und dort bis zum 20.12.2018 behandelt. Sie musste zweimal operiert werden. Da sich nach der ersten Operation zeigte, dass sich der Humeruskopf trotz eines winkelstabilisierenden Implantats erneut verschob, musste die Klägerin unfallbedingt mit einem künstlichen Gelenkkopf versorgt werden. Das Landgericht hat Beweis über die Umstände des Sturzes durch Vernehmung der Zeugen N. erhoben und die Klägerin informatorisch angehört. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der Begründung im Einzelnen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten zu 2) und 3) zur Zahlung von 6.500,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin wegen eines ihr zur Last fallenden Mitverschuldens sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu 2/3 zu ersetzen. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, das Verweisungsprivileg des §§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB greife ein. Gegen dieses Urteil richten sich die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) mit den von ihnen eingelegten Berufungen. Die Klägerin behauptet weiterhin, sie leide auch heute noch unter unfallbedingten Einschränkungen. Sie befinde sich weiterhin 1x pro Woche – anfänglich sogar 2x pro Woche - in physiotherapeutischer Behandlung und leide ausschließlich unfallbedingt an Einschränkungen der Selbstständigkeit bei Bewegungsstörungen. Deshalb sei ihr aufgrund einer Begutachtung aus April 2020 der Pflegegrad 2 zuerkannt worden. Sie hält ihre Auffassung aufrecht, es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,00 EUR angemessen, ein Mitverschulden ihrerseits bestehe nicht. Die Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt, 1. unter Abänderung des am 22.09.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Z., Az. 12 O 517/21, die Beklagte zu 1.) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2.) und 3.) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 zu zahlen; 2. unter Abänderung des am 22.09.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Z., Az. 12 O 517/21, die Beklagten zu 2.) und 3.) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 3.500,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 2.) seit dem 05.06.2019 und hinsichtlich der Beklagten zu 3.) seit dem 18.06.2019 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1.) als Gesamtschuldnerin – zusammen mit den Beklagten zu 2.) und 3.) – verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes am 07.12.2018 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind; 4. festzustellen, dass die Beklagten zu 2.) und 3.) als Gesamtschuldner – zusammen mit der Beklagten zu 1.) – verpflichtet sind, der Klägerin über die erstinstanzlich zuerkannte Feststellung hinaus sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden zu weiteren 1/3 zu ersetzen, die ihr aufgrund des streitgegenständlichen Sturzes am 07.12.2018 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind; 5. die Beklagte zu 1.) gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2.) und 3.) zu verurteilen, an die Klägerin 1.184,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 6. die Beklagten zu 2.) und 3.) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1.) zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 533,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) zurückzuweisen. Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger zu 2.) und 3.) beantragen darüber hinaus, das Urteil des Landgerichts Z. vom 22.09.2022 – 12 O 517/21 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, Sie halten ihre Auffassung aufrecht, es liege bereits keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor, im Übrigen falle der Klägerin ein anspruchsausschließendes Mitverschulden zur Last. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2023, Bl. 337 ff. GA, verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat mit Ausnahme eines Teils der von ihr verlangten Zinsen Erfolg; die Berufungen der Beklagten zu 2.) und 3.) sind hingegen weit überwiegend unbegründet. Der Klägerin steht gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner in der Hauptsache ein Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 EUR Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum weiteren Schadensersatz aus §§ 839 BGB i.V.m. Art 34 GG [Beklagte zu 1)], § 823 Abs. 1, 2 [Beklagten zu 2.) und 3.)], §§ 31, 253 BGB wegen der Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu. Im Einzelnen: 1. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich aus ihrer Eigenschaft als Organisatorin des Wochenmarktes in Y. (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1989 - VI ZR 236/89, NJW 1990, 905, beck-online), diejenige der Beklagten zu 2) und 3) aus dem Umstand, dass sie die streitgegenständlichen Versorgungskabel zur Versorgung ihrer Verkaufs- bzw. Imbisswagen im öffentlichen Verkehrsraum verlegt und damit eine potentielle, zu sichernde Gefahrenstelle geschaffen haben (vgl. OLG Jena, Urteil vom 05.08.1997 - 3 U 1489/96, NZV 1998, 28, beck-online). 2. Die ihnen danach gegenüber Verkehrsteilnehmern wie der Klägerin obliegende Verkehrssicherungspflicht haben die Beklagten verletzt. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehr auf Straßen, auch Gehwegen und Plätzen, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer gegen unvermutete, aus der Beschaffenheit der Örtlichkeit sich ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen hat. Hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Örtlichkeit und ihre Verkehrsbedeutung. Grundsätzlich muss sich allerdings auch der Verkehrsteilnehmer den gegebenen örtlichen Verhältnissen anpassen und hat sie so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend einzurichten vermag. Ob eine dahingehende Pflicht verletzt worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (st. Rspr., vgl. schon BGH, VersR 1979, 1055, so auch Senat, Urteil vom 31.05.2012 – 7 U 216/11-, juris Rn 6; Senat, Beschl. vom 13.02.2017 - 7 U 9/17, n.v.). Gemessen an diesen Grundsätzen stellten die lose quer zur Laufrichtung – hier vor bzw. auf einem Zebrastreifen – verlegten Versorgungskabel der Beklagten zu 2.) und 3.) eine nicht hinreichend gesicherte Gefahrenstelle dar. Zwar berufen sich die Beklagten zu Recht darauf, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass (Jahr-)Marktbesucher - wie hier die Klägerin - aufgrund der ersichtlich dort nur temporären Errichtung von Ständen stets mit Hindernissen durch oberirdisch verlegte Versorgungsleitungen rechnen müssen und sich deshalb - anders als etwa Super- oder Baumarktbesucher - auf die unvermeidbaren, aber bekannten Behinderungen einstellen müssen (OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 18.01.2021 – I-7 U 69/20, BeckRS 2021, 2531 Rn. 9, beck-online). Die Beklagten verkennen jedoch, dass zugleich gilt, dass der Verkehrssicherungspflichtige - je nach den Umständen des Einzelfalls – den im Rahmen der Verlegung von Versorgungsleitungen verbleibenden Gefahren durch eine gesonderte Abdeckung, etwa durch Gummi-/ Kunststoffmatten, zu begegnen hat (vgl. etwa OLG Naumburg Urt. v. 17.11.2011 - 2 U 90/11, MDR 2012 = juris Rn. 28 ff.; OLG Koblenz Beschluss vom 24.03.2009 - 5 U 76/09, MDR 2009, 806 = juris Rn. 5 ff.; OLG Hamm, Hinweisbeschluss v. 18.01.2021 – I-7 U 69/20, BeckRS 2021, 2531 Rn. 9, 10, beck-online¸ OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 07.05.2021 – 7 U 27/20, NJW-RR 2021, 1112, beck-online). Es bestand demnach die Pflicht der Beklagten zu 2.) bis 3.), gerade die quer zur Gehrichtung im Bereich des Fußgängerüberwegs über den Boden verlaufenden Versorgungskabel, eben, weil sie dort eine erhebliche Stolperfalle darstellten und die Fußgänger auf diesen Bereich durch den Überweg auch gerade „hingelenkt“ wurden, durch geeignete Maßnahmen abzusichern. Die Beklagte zu 1) als Veranstalterin des Wochenmarktes hatte ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass die dort auf dem Boden verlegten Kabel ausreichend abgesichert waren. Dieser Pflicht sind die Beklagten unstreitig nicht nachgekommen. Die über den Boden verlegten Versorgungskabel waren in keiner Weise gegen Veränderungen der Ortslage, Rollieren oder wellenförmige Bewegungen gesichert. Die Beklagten können auch nicht mit Erfolg einwenden, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft nicht zugunsten der Beklagten gewürdigt, dass die Klägerin zum einen widersprüchliche Angaben zur Lage der Versorgungskabel im Zeitpunkt ihres Sturzes gemacht und zum anderen nach ihrer eigenen Schilderung die Stromkabel vor ihrem Sturz bemerkt habe, so dass von einer unerkannten Gefahrenstelle nicht die Rede sein könne. Vorliegend stellten jedenfalls die auf dem Boden im Bereich des Fußgängerüberwegs liegenden Versorgungskabel eine erhebliche Stolpergefahr dar. Dies gilt unabhängig davon, ob sie unmittelbar vor dem Sturz der Klägerin auf dem Fußgängerüberweg selbst oder im Bereich des davor befindlichen Gehwegs lagen. In jedem Falle waren sie weder gegen eine versehentliche Veränderung ihrer Ortslage, z.B. durch andere Fußgänger, noch gegen Wellenbildung gesichert. Soweit die Beklagte zu 2) vorträgt, die Kabel seien auf direktem Weg zwischen dem Versorgungskasten und den Abnehmern und so straff verlegt worden, dass sie weder Schlaufen noch Wölbungen hätten bilden könne, ergibt sich Abweichendes bereits aus den Lichtbildern Anlage K1, Bl. 14 GA, die die Situation am Unfallort auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beispielhaft wiedergeben sollen. Aus dem unteren Bild ist auch hier deutlich ersichtlich, dass ein Kabel wellig über das andere verläuft. Für die Klägerin streitet im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins, dass die nach den vorstehenden Ausführungen abhilfebedürftige Gefahrenquelle ursächlich für ihren Sturz war. Steht nämlich fest, dass der Geschädigte im Bereich einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle gestürzt ist, spricht nach ständiger Rechtsprechung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sich die Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht im Sinne der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadensereignis ausgewirkt hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2021, 1112, beck-online; BGH NJW 2005, 2454; NJW 2008, 3775; OLG Hamm Urt. v. 13.09.2016 – 9 U 158/15, BeckRS 2016, 18652; OLG Hamm NJW-RR 2015, 860). Es muss sich insoweit gerade diejenige Gefahr verwirklichen, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltenspflichten entgegengewirkt werden soll (BGH NJW 2008, 3775 Rn. 17). Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist nach ihrer glaubhaften Aussage im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.09.2022 und nach den ebenfalls glaubhaften Bekundungen der Zeugin N. (Bl. 222) durch die auf dem Boden liegenden Kabel zu Fall gekommen. Ob dies konkret durch das Treten auf die Kabel selbst oder durch ein Hängenbleiben an den Kabeln geschah, ist für die grundsätzliche Haftung der Beklagten unerheblich. Unbehelflich ist deshalb auch der Vortrag der Beklagten zu 2.), das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei gestolpert, dies habe sie selbst nicht vorgetragen. Dieser Vortrag verengt die Bedeutung des Begriffs „stolpern“ in unzutreffender Weise. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet auch die Beklagte zu 1.) dem Grunde nach als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2.) und 3.) auf Schadensersatz. Das Landgericht hat insoweit verkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 839 Abs. 1 S. 2 BGB im Falle der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ebenso wie bei der Teilnahme von Amtsträgern am allgemeinen Straßenverkehr nicht zur Anwendung gelangt (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 8. Aufl. 2020, BGB § 839 Rn. 364). 3. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung fällt der Klägerin vorliegend kein Mitverschulden zur Last, welches gemäß § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens des Geschädigten trägt der Schädiger. Das gilt sowohl für den Grund des Mitverschuldens als auch für dessen Gewicht (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 146). Demnach ist vorliegend die Beklagtenseite darlegungs– und beweispflichtig für die Tatsachen, die ein Mitverschulden der Klägerin begründen sollen. Die Klägerin hat zum Unfallhergang vorgetragen, sie habe sich auf dem Fußgängerüberweg befunden und beabsichtigt, über die von ihr erkannten Kabel hinweg zu treten. Während sie die Kabel habe überqueren wollen, seien diese rolliert und ihr dadurch unter den Fuß geraten, weshalb sie anschließend gestürzt sei. Die Beklagten sind diesem Vortrag der Klägerin entgegengetreten und haben vorgetragen, die Kabel hätten sich zum einen nicht auf dem Fußgängerüberweg befinden können, da sie straff gespannt gewesen seien, zum anderen hätten sie aufgrund ihrer Lage weder rollieren noch Schlaufen bilden können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 1. Instanz steht lediglich fest, dass sich die Kabel zum Zeitpunkt des Unfalles auf dem Fußgängerüberweg befunden haben. Dies hat die unbeteiligte Zeugin N. glaubhaft so ausgesagt und damit den Vortrag der Klägerin bestätigt. Welchen genauen Verlauf die Kabel genommen haben und ob sie sich im Zeitpunkt des Überquerens durch die Klägerin bewegt haben, konnte die Zeugin nicht sagen. Anders als die Klägerin behauptet hat, verortete die Zeugin die Kabel nicht auf dem zweiten, sondern auf dem ersten weißen Streifen des Fußgängerüberweges. Auf den genauen Ort, an dem die Kabel lagen, kommt es jedoch in Anbetracht der übereinstimmenden Angaben der Zeugin und der Klägerin zum Kerngeschehen nicht an. Eine Schlaufenbildung unmittelbar vor dem Unfall hat die Zeugin weder bestätigen noch ausschließen können. Ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden, welches die Beklagten hier sehen wollen, kommt bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass der Geschädigte vor Schadenseintritt die bestehende Gefahrenlage erkannt hat, begründet nämlich nicht einen solchen Verursachungsanteil, dem gegenüber der Verursachungsbeitrag des die Gefahr durch eine Pflichtverletzung begründenden Schädigers stets zurücktreten oder auch nur weniger schwer wiegen müsste. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 20.06. 2013 – III ZR 326/12, NZV 2013, 534, beck-online). Die Klägerin hat vorliegend einen Geschehensablauf vorgetragen, nach welchem ein Mitverschulden ihrerseits nach Auffassung des Senats ausgeschlossen wäre – nämlich, dass die Kabel sich im Augenblich des „Überschreitens“ bewegt hätten bzw. bewegt worden seien und sie deshalb auf die Kabel draufgetreten sei. Dafür, dass sie durch die Kabel zu Fall gekommen ist, spricht sowohl die Zeugenaussage der Zeugin N. als auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Anscheinsbeweis. Für ein Mitverschulden der Klägerin sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, aber nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagten darlegungs– und beweispflichtig. Aus diesem Grunde müssten deshalb die Beklagten beweisen, dass sich die Kabel zum Zeitpunkt des Sturzes der Klägerin nicht bewegt haben und die Klägerin trotz der von ihr erkannten Gefahr die notwendige Sorgfalt nicht hat walten lassen. Die Beklagten haben zwar Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten, dass die Kabel aufgrund ihres Eigengewichts nicht in der Lage seien, sich selbstständig zu bewegen (Beklagte zu 3.) Bl. 90 LGA). In Betracht kommt vorliegend jedoch ebenso, dass die Kabel durch die Einflussnahme eines Dritten willentlich oder unwillentlich in ihrer Lage verändert wurden. In Bezug auf diesen Unfallhergang wäre ein Sachverständigengutachten daher kein taugliches Beweismittel. Auch ein Sachverständiger könnte nicht ausschließen, dass die Kabel zwar nicht von selbst, aber durch die Einflussnahme eines Dritten ihre Ortslage verändert haben. Im Übrigen ist, worauf im Termin zur mündliche Verhandlung durch den Senat mehrfach hingewiesen wurde, auch auf Anl. K1, unteres Lichtbild, bei Vergrößerung zu erkennen, dass die Kabel dort eben doch wellig übereinanderliegen. Zudem ist der Vortrag der Klägerin gerade nach dem vorliegenden Bildbefund auch nicht unplausibel: Die Klägerin und die Zeugin N. haben geschildert, dass sich die Kabel unmittelbar vor dem Unfall auf dem Fußgängerüberweg selbst, d. h. im Bereich des Straßenkörpers, befanden. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen aller Beklagten hatten die Kabel jedoch nach den Vorgaben des Ordnungsamtes der Beklagten zu 1) auf dem Gehweg parallel zum Straßenkörper entsprechend der aus den Lichtbildern K1 ersichtlichen Ortslage zu liegen. Dieser Vorgabe entsprach schon die von der Zeugin N. geschilderte Lage der Kabel auf dem Zebrastreifen nicht. Auch dorthin müssen die Kabel aber in irgendeiner Weise bewegt worden sein. Unabhängig davon, ob die Kabel zum Unfallzeitpunkt auf dem 1. oder 2. Streifen des Fußgängerüberweges lagen, ist ohne weiteres denkbar, dass dieser nicht den Vorgaben des Ordnungsamts der Beklagten zu 1) entsprechende Zustand einem Dritten aufgefallen ist und dieser die Kabel wieder dorthin zurückverlegen wollte, wo sie ausweislich der 20 Minuten nach dem Sturz angefertigten Lichtbilder Anl. K1 (Bl. 14 LGA) dann schlussendlich vorgefunden und abgelichtet wurden. Letztlich kommt es hierauf aber aufgrund der Beweisfälligkeit der Beklagten hinsichtlich der ein Mitverschulden der Klägerin begründenden Tatsachen nicht an. 4. Das der Klägerin zustehende Schmerzensgeld ist angemessen mit 10.000,00 EUR zu bewerten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Der Entschädigungs- und Ausgleichsgedanke steht dabei hier im Vordergrund. Die wesentliche Grundlage für die Höhe der Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugesprochen haben (KG Urt. v. 26.2.2004 – 12 U 276/02, BeckRS 2005, 3034 Rn. 4, beck-online). Ausweislich des Pflegegutachtens (Anl. K4, Bl. 22 GA) ist die Bewegungseinschränkung der Klägerin durch die Funktionseinschränkung des rechten Armes erheblich pflegegradbegründend. Die Klägerin befand sich nach dem Unfall etwa 14 Tage im Krankenhaus und wurde zweimal operiert. Eine Vollnarkose ist in einem derart fortgeschrittenen Alter, welches die Klägerin aufweist, durchaus gefahrenträchtig und belastend. Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung bestätigt, dass sie nach wie vor 1x/Woche in Physiotherapie ist (Bl. 220 LGA). In Anbetracht der aufgrund der von den Beklagten nicht angegriffenen, von der Klägerin vorgelegten Urkunden sind die von ihr vorgetragenen unfallkausalen Einschränkungen der Klägerin nach der Überzeugung des Senats mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit bewiesen. Ausgehend von den von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen hält der Senat die bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeld-Beträge 2023, 4. Aufl. tabellarisch aufgeführten Entscheidungen Nr. 27, 29, „3288“ und 30 für vergleichbar. Auch dort hatten die Geschädigten Oberarmfrakturen mit ähnlichen Folgen erlitten. Es wurden Schmerzensgeldbeträge von gerundet (Index angepasst 2022) 5.000,00 EUR bis 10.400,00 EUR zugesprochen, wobei bei den niedrigeren Beträgen ein zum Teil erhebliches Mitverschulden von 33 % bis 50% berücksichtigt wurde. Unter Würdigung der noch immer fortbestehenden Funktionseinschränkungen der rechtshändigen Klägerin im Bereich des rechten Arms, die nach den Feststellungen des Pflegegutachtens ausschlaggebend für die Einstufung in den Pflegegrad 2 waren, hält der Senat ein Schmerzensgeld im oberen Bereich und damit von 10.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, die von der Klägerin erlittenen Unfallfolgen auszugleichen. 6. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat die Berufung der Klägerin vollumfänglich Erfolg, die Berufungen der Beklagten zu 2.) und 3.) sind unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur näheren Begründung auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. In Anbetracht der noch immer fortbestehenden Funktionseinschränkungen des rechten Armes der Klägerin ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Schaden noch in der Fortentwicklung ist. 7. Die Zinsansprüche der Klägerin ergeben sich aus §§ 288, 286, 187 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Zinsen zur Hauptsache bereits ab einem früheren Zeitpunkt begehrt hat, sind ihre Klage und Berufung unbegründet, die Berufung der Beklagten zu 2.) und 3.) insoweit begründet. Nach § 187 Abs. 1 ZPO wird bei der Berechnung der Frist der Tag, in den ein für den Anfang der Frist maßgebliches Ereignis (hier: Zugang der Schreiben) fällt, nicht mitgerechnet. 8. Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG [Beklagte zu 1.)], §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, im Hinblick auf die Beklagte zu 2.) i.V.m. § 31 BGB [Beklagten zu 2.) und 3.)], ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 05.02.2022 und hinsichtlich der Beklagten zu 2.) und 3.) seit dem 30.01.2022, zu. Maßgeblich für die Berechnung der Gebühren ist die Gebührentabelle nach Anlage 2 zum RVG, die bis zum 31.12.2020 in Kraft war, denn die gebührenauslösende Tätigkeit fand im Jahre 2019 statt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat vollumfänglich anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht der Berechnung nur den Regelsatz von 1,3 zugrunde gelegt. Entsprechend sind unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR und einer Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3 folgende Beträge ersatzfähig: 1,3 Geschäftsgebühr: 933,40 € Pauschale für Post und Telekommunikation: 20,00 € Umsatzsteuer: 181,14 € Insgesamt: 1.134,54 € Der diesbezügliche Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Senat hat den Rechtsstreit unter Berücksichtigung anerkannter Rechtsgrundsätze allein aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls entschieden.