Urteil
2 U 90/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die oberirdische Verlegung einer Wasserleitung zu einem Verkaufsstand über Flächen, die als Gehweg vorgesehen sind, ist von den Besuchern eines Weihnachtsmarktes als ein zu erwartendes Hindernis hinzunehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn der Wasserschlauch mittels einer nach Farbe und Struktur vom Bodenbelag unterscheidbaren Kunststoffabdeckung gesichert wird.(Rn.27)
(Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.31)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.05.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Das am 25.05.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die oberirdische Verlegung einer Wasserleitung zu einem Verkaufsstand über Flächen, die als Gehweg vorgesehen sind, ist von den Besuchern eines Weihnachtsmarktes als ein zu erwartendes Hindernis hinzunehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn der Wasserschlauch mittels einer nach Farbe und Struktur vom Bodenbelag unterscheidbaren Kunststoffabdeckung gesichert wird.(Rn.27) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.05.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. IV. Das am 25.05.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Kosten, die die Klägerin für die Heilbehandlung ihrer gesetzlich Versicherten E. S. wegen der bei einem Unfall erlittenen Verletzungen aufgewendet hat und möglicherweise zukünftig noch aufwenden wird. Der Unfall ereignete sich am 07.12.2007 auf dem Weihnachtsmarkt in W. . Der Beklagte zu 2. betrieb dort zwei Verkaufshütten, wobei er den entsprechenden Standplatz von der Stadt W., der Beklagten zu 1., angemietet hatte. Nach § 5 Abs. 2 des Mietvertrages oblag dem Beklagten zu 2. als Mieter die Verkehrssicherungspflicht für die angemietete Verkaufsfläche „sowie den daran angrenzenden Raum“, und er sollte weiterhin für alle Schäden haften, die gegenüber Dritten, insbesondere Besuchern des Weihnachtsmarktes, entstehen. Zur Versorgung des Verkaufsstandes mit Wasser hatte der Beklagte zu 2. einen Schlauch verlegt, der quer über die für die Besucher des Marktes bestimmte Gehfläche verlief. Der Schlauch war mit einer grauen, einige cm hohen, steifen, gerundeten Kunststoffabdeckung abgedeckt (Lichtbilder Bl. 10 u. 11 d.A., jeweils unten, Bl. 13, 14 u.155 d.A.); die Abdeckung hatte die beklagte Stadt dem Standbetreiber zur Verfügung gestellt. Am Abend des 07.12.2007 traf sich die Reinigungskraft E. S. mit Kollegen auf dem Weihnachtsmarkt zu einer Weihnachtsfeier. Nach den – bestrittenen – Angaben der Klägerin stürzte sie dabei gegen 18.30 Uhr über die Abdeckung des Wasserschlauchs. Sie erlitt infolge des Sturzes eine Ellenbogenfraktur links mit Fraktur des Radiuskopfes. Frau S. befand sich in der Zeit vom 11.12. bis 15.12.2007 in stationärer Krankenhausbehandlung; auch danach musste sie sich ärztlichen Behandlungsmaßnahmen unterziehen und fortlaufend Krankengymnastik und Ergotherapie in Anspruch nehmen. Der Unfall ist von der Klägerin, der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung im Land Sachsen-Anhalt, durch Bescheid vom 02.07.2008 als Arbeitsunfall anerkannt worden. Ihre bisherigen Aufwendungen für die Versicherte E. S. beziffert die Klägerin auf insgesamt 24.761,89 EUR; hinsichtlich der Zusammensetzung des Betrages im Einzelnen wird auf die in der Klageschrift vom 16.12.2010, Seite 3 bis 5 enthaltene Aufstellung sowie auf die Belege K 15 bis K 96 und K 100 bis K 111 verwiesen. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagten nunmehr auf Ersatz von 70 % der ihr entstandenen Aufwendungen, d.h. in Höhe von 17.333,32 EUR, in Anspruch, wobei sie sich einen Mitverschuldensanteil der Verletzten S. von 30 % anrechnen lässt. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von 70 % der zukünftig auf sie – die Klägerin – übergehenden Schadensersatzansprüche. Die Klägerin hat in der grauen Kunststoffabdeckung eine „regelrechte Stolperfalle“ für die Besucher des Weihnachtsmarkts gesehen und daraus den Vorwurf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Beklagten abgeleitet. Sie hat außerdem ergänzend darauf hingewiesen, dass die graue Kunststoffabdeckung einige Tage nach dem Unfall – von unbekannter Seite – durch eine grüne Filzmatte ersetzt worden sei (Lichtbilder Bl. 10 u. 11 d.A., jeweils oben, sowie Bl. 12 d.A.). Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 17.333,32 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, zukünftig auf die Klägerin gesetzlich übergehende Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 07.12.2007, Geschädigte E. S., Az.: ..., in Höhe von 70 % zu ersetzen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben den Unfall auf dem Weihnachtsmarkt, dessen behaupteten Hergang, Ursache und Folgen, mit Nichtwissen bestritten. Nach ihrer Auffassung haben sie, die Beklagten, der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die – für die Versorgung der Verkaufsstände unvermeidlichen – Kabel, Leitungen und Schläuche abgedeckt wurden. Auf diese Weise sei verhindert worden, dass Besucher des Marktes über die Leitungen oder durch Leitungen gebildete Schlingen hätten stolpern können. Allerdings führten die Abdeckungen zwangsläufig zu einer Niveauerhöhung. Sie seien aber ungefährlicher als die Leitungen selbst, weil sie allmählich anstiegen und abfielen und sich vor allem keine Schlingen bildeten. Bei solchen Leitungen und deren Abdeckungen handele es sich um markttypische und marktübliche Gegebenheiten, mit denen Besucher rechnen und auf die sie sich einstellen müssten. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.05.2011 abgewiesen. In der Verwendung der grauen Plastikabdeckungen auf dem Weihnachtsmarkt liege – so das Landgericht in der Begründung der Entscheidung - kein schuldhaft fehlerhaftes Verhalten der Beklagten. Es handele sich bei den Abdeckungen um handelsübliche Kabelbrücken, die von den entsprechenden Herstellern auch ausdrücklich zur Verwendung auf Weihnachtsmärkten oder ähnlichen Open-Air-Veranstaltungen angeboten würden und sich, soweit ersichtlich, auch nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit als gefahrträchtig erwiesen hätten. Im Übrigen sei von einem haftungsausschließenden Eigenverschulden der Verletzten S. auszugehen, denn der Besucher eines solchen Marktes habe grundsätzlich auch mit über die Verkehrswege gelegten Leitungen zu rechnen und sich immer mal wieder hinsichtlich der Beschaffenheit des vor ihm befindlichen Bodenbereichs zu vergewissern. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie ist nach wie vor der Meinung, dass die verwendeten Plastikschlauchbrücken zum Schutz von Fußgängern ungeeignet seien. Die Abdeckungen seien am späten Nachmittag und in den Abendstunden, also bei Dunkelheit, auf dem grauen Pflaster kaum zu erkennen. Angesichts des herrschenden Gedränges hätten sich die Besucher des Marktes auch nicht rechtzeitig auf die durch die Abdeckungen hervorgerufenen Erhöhungen einrichten können. Im Übrigen würden die verwendeten Kabelbrücken nicht, wie es das Landgericht angenommen habe, von den Herstellern für den Einsatz auf Weihnachtsmärkten und ähnlichen Open-Air-Veranstaltungen ausdrücklich angeboten. Vielmehr seien derartige Kabelbrücken für den Fahrzeugverkehr bestimmt, bei dem vor allem der Schutz der Kabel und nicht derjenige der Fußgänger im Vordergrund stehe. Hierauf sei das Landgericht in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.05.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 17.333,32 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, zukünftig auf die Klägerin gesetzlich übergehende Schadensersatzansprüche aus dem Unfall vom 07.12.2007, Geschädigte E. S., Az.: ..., in Höhe von 70 % zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das ihnen günstige Urteil des Landgerichts. Sie verweisen insbesondere auch darauf, dass von den rund 20.000 Besuchern des Weihnachtsmarkts nur das Mitglied der Klägerin durch die Kunststoffabdeckungen zu Fall gekommen sei. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen des Sturzes der Versicherten S. kein Schadensersatzanspruch aus übergeleitetem Recht gemäß §§ 823, 830, 839 BGB i.V.m. § 116 SGB X zu. Die Sicherung des verlegten Wasserschlauchs mittels der grauen Kunststoffabdeckung stellt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. 1. Nach ständiger Rechtsprechung haben die für die Sicherheit der jeweiligen Verkehrsfläche Verantwortlichen tunlichst darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht zu Schaden kommen. Dabei muss der Sicherungspflichtige allerdings nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar. Vielmehr sind Vorsorgemaßnahmen nur dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit einer Rechtsgutverletzung anderer ergibt. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden eigenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahrenlage nicht rechtzeitig einstellen können. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und der Verkehrsbedeutung orientieren (so OLG Hamm, Urteil v. 13.01.2006 – Az.: 9 U 143/05 -, NJW-RR 2006, 1100 f.; OLG München, Beschluss v. 08.03.2011 – Az.: 1 U 530/11 -, zitiert nach juris, jeweils m.w.N.). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, gereicht die Verwendung der Kunststoffabdeckungen, wie sie aus den eingereichten Lichtbildern ersichtlich sind, den Beklagten nicht zum Vorwurf. a) Verkaufsstände auf (Weihnachts-)Märkten benötigen häufig – so auch hier – eine Versorgung mit Strom und Wasser. Da die Stände jedoch nur aus einem bestimmten Anlass und für eine begrenzte Zeit errichtet werden, kommt lediglich eine oberirdische Verlegung der entsprechenden Leitungen in Betracht. Dabei müssen diese Leitungen je nach der Lage der Anschlussstelle und des zu versorgenden Standes auch über Flächen geführt werden, die als Gehfläche für die Marktbesucher vorgesehen sind. Wie dem Senat aufgrund eigener Erfahrungen seiner Mitglieder bekannt – und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden - ist, ist es daher nicht unüblich, dass Kabel- und Leitungsstränge die Wege zwischen den Weihnachtsständen queren. Die Marktbesucher müssen sich auf diese ebenso unvermeidbaren wie bekannten Behinderungen einstellen und tun dies in der Regel auch. Dass es dem Beklagten zu 2. im vorliegenden Fall etwa möglich gewesen wäre, die benötigte Zuleitung auch ohne Inanspruchnahme der Gehflächen für die Marktbesucher in zumutbarer Weise zu verlegen, hat auch die Klägerin nicht behauptet. b) Allerdings hat der Verkehrssicherungspflichtige durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die von den Leitungen und Kabeln ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. Er hat die Besucher insbesondere vor dem – naheliegenden – Risiko zu schützen, dass diese beim Schlendern über den Markt mit ihrem Schuhwerk an den Versorgungssträngen „hängen“ bleiben. c) Die hier verwendete graue Kunststoffabdeckung genügt nach Form, Material und Farbe den notwendigen Sicherheitsanforderungen. Wie sich aus den eingereichten Lichtbildern ersehen lässt, ist die Höhe der Abdeckung gerade ausreichend, um den Wasserschlauch unter ihr hindurchzuführen. Zwischen Schlauch und Abdeckung befindet sich nur ein vergleichsweise kleiner Zwischenraum, der es verhindert, dass die beiden Elemente einander berühren. Darüber hinaus ist die Abdeckung nicht rechteckig, sondern weist eine ovale Form in dem Sinne auf, dass sie flach ansteigt und ebenso flach wieder abfällt. Diese Gestaltung trägt ganz entscheidend dazu bei, die Gefahr eines Stolperns zu vermindern. Schließlich besitzt die Abdeckung in Längsrichtung verlaufende Riefen, wodurch verhindert wird, dass die Marktbesucher, die auf eine der Abdeckungen treten, mit ihren Schuhen abrutschen können. Existenz und Verlauf der Kunststoffabdeckung waren, entgegen der Auffassung der Klägerin, für die Besucher hier auch deutlich zu erkennen. Die Erkennbarkeit wurde allerdings nicht schon durch die – graue – Farbe des Kunststoffmaterials gewährleistet. Doch hob sich die Abdeckung jedenfalls deshalb nachhaltig von dem sie umgebenden Untergrund ab, weil der Boden an der Unfallstelle kleinteilig gepflastert ist; infolgedessen wurde die Erkennbarkeit durch die ins Auge fallende unterschiedliche Struktur von Abdeckung und Boden bewirkt. d) Eine Verkehrspflichtverletzung lässt sich auch nicht damit begründen, dass von den Beklagten ein unzureichendes Sicherungsmittel zur Abwendung der von der Versorgungsleitung ausgehenden Gefahr – nämlich eine Kunststoffabdeckung statt Filz- oder Gummimatten - eingesetzt worden ist. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass mit dem Gebrauch von Filz- oder Gummimatten (vgl. dazu OLG Koblenz, Beschluss v. 24.03.2009 – Az.: 5 U 76/09 -, NJW-RR 2009, 1473 f.) hier ein eindeutiger Zugewinn an Sicherheit für die Besucher des Weihnachtsmarktes verbunden gewesen und der Unfall am 07.12.2007 vermieden worden wäre. Das gilt schon deshalb, weil den Kunststoffabdeckungen, wie sie hier verwandt worden sind, infolge ihrer Abflachung an beiden Seiten keine grundlegend höhere Gefährlichkeit im Vergleich zu Filz- oder Gummimatten innewohnt. Matten sind beweglicher und anpassungsfähiger, bewirken aber an der Stelle, an der das Rohr oder Kabel unter ihnen verläuft, ebenfalls eine Erhebung in der Gehfläche. Diese Erhebung mag etwas geringer sein als diejenige einer festen Abdeckung, andererseits besteht das erhöhte Risiko, dass die Besucher an die beidseitigen Kanten der Matten stoßen und die Matten hierdurch – insbesondere bei Nässe - verrutschen. Ob außerdem der Wasserzufluss in dem Schlauch ohne Verwendung einer festen Abdeckung durch das Gewicht der über die Leitung hinweggehenden Besucher hätte zeitweise unterbrochen werden können, braucht unter diesen Umständen nicht näher geprüft zu werden. e) Ohne entscheidungserhebliche Bedeutung ist schließlich die Erklärung der Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dass sie aufgrund einer von ihr durchgeführten Internetrecherche „meine, dass sich die ursprünglich gewählte graue Abdeckung eher für den Fahrzeugverkehr eignet, während für den Fußgängerverkehr, man muss sich die Gegebenheiten auf dem Weihnachtsmarkt zusätzlich vor Augen führen, mit den grünen Matten gearbeitet wird“. Insofern fehlt sowohl jegliche konkrete Angabe zu den ausgewerteten Erkenntnisquellen als auch ein Beweisantritt der Klägerin für ihre – bestrittene – Behauptung. Darüber hinaus ist die Frage, ob eine bestimmte Sicherungsmaßnahme den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht genügt, anhand der (örtlichen) Gegebenheiten des jeweiligen Falls – nicht einer abstrakten Empfehlung – zu beurteilen und obliegt vorrangig der rechtlichen Bewertung durch das mit der Sache befasste Gericht. 3. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht könnte allerdings der Umstand begegnen, dass die einzelnen Teile der Abdeckung nicht unmittelbar aneinander anschlossen, sondern zwischen ihnen Lücken vorhanden waren, in denen der Wasserschlauch unabgedeckt zum Vorschein kam. Hieraus ergibt sich jedoch schon deshalb keine Haftung der Beklagten, weil die mangelhafte Verlegung der Abdeckungen nicht für den Sturz der Versicherten S. ursächlich geworden ist. Denn der Unfall ereignete sich unstreitig nicht an einer Stelle, an der zwischen zwei Abdeckungen ein solcher Zwischenraum klaffte. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10 S. 1 u. 2 n.F., § 711 ZPO. Die Revision ist nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.