Entscheidung
IV ZR 174/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR174
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR174.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 174/14 Verkündet am: 7. September 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze nde Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftli- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15. August 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Teilurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5.635,91 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L e- bensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit der Rechtsvorgän- gerin des Versicherers mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2000 1 2 - 3 - nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN erhielt mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsge- setzes (VAG). Mit Schreiben vom 14. September 2011 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit Schreiben vom 28. September 2011 wiederholte er den Widerspruch und erklärte hilfsweise die Künd i- gung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversiche- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruch s- recht belehrt. Die Belehrung sei nur teilweise fettgedruckt ausgestaltet. Gerade dieser Umstand könne d. VN dazu verleiten anzunehmen, dass nur das Fettgedruckte wichtig sei, und den nicht fettgedruckten Text nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen. Bedenken bestünden auch hinsicht- lich der Belehrung zum Fristbeginn. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rüc k- wirkend endgültig wirksam geworden. II. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolg e des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ord- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt die maßgebliche Belehrung in den "Allgemeinen Informationen" auf der sechsten Seite des Versicherungsscheins nicht den formellen Anforde- 8 9 10 11 12 - 5 - rungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, weil nur die Überschrift "Widerspruchsrecht" und der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck hervorgehoben sind. Auch die folgenden Sätze 2 bis 4, die nicht durch Fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet sind, enthalten aber notwen- dige Informationen über die Widerspruchsfrist und dazu, dass die rech t- zeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Da diese Hinweise nicht in Fettdruck gehalten sind, besteht im besonderen Maße die Gefahr, dass sie überlesen werden, weil d. VN sein Augenmerk nur auf das Fettge- druckte richtet. Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsmäßen Widerspruchs- belehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Wider- spruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Wi- derspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. 13 14 - 6 - bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Okt o- ber 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelau- fen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 15 16 17 18 - 7 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.03.2013 - 26 O 374/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 20 U 70/13 - 19