Beschluss
26 Sch 12/23
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0229.26SCH12.23.00
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Tenor
1. Der in dem vor der Independent Film & Television Alliance geführten Schiedsverfahren am 23. Juni 2022 erlassene und am 2. August 2022 berichtigte Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Schiedsrichter A, durch welchen wie folgt entschieden worden ist:
a. Die Lizenz wurde rechtmäßig zum 20. Mai 2020 und keinesfalls nach dem 25. Mai 2020 gekündigt und ist nicht mehr in Kraft oder wirksam;
b. Die Beklagte hat an die Klägerin für die unberechtigte Verwertung des Films einen Betrag in Höhe von 26.366,39 USD im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung zu zahlen;
c. Die Klägerin ist die obsiegende Partei und bekommt daher Anwaltshonorare in Höhe von 16.217,50 USD plus Kosten einschließlich Schiedsrichterhonorare in Höhe von 8.572,11 USD zuerkannt;
d. Die Widerklage der Beklagten wegen Vertragsbruchs wird abgewiesen. Die Widerbeklagte B hat weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen die Verpflichtung zur Vorlage von Steuerunterlagen verstoßen, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und in jedem Fall keine Verpflichtung dazu bestand, und sie hat auch keine andere Verpflichtung aus dem Vertrag verletzt;
e. Die Beklagte haftet nicht für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da ihre Anspruchsgrundlage auf der fortbestehenden Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages zu dem Zeitpunkt beruht, zu dem die geltend gemachte Vertragsverletzung stattgefunden hätte. Dieser Vertrag wurde vor den vermeintlichen Verletzungen gekündigt, sodass B für solche Ansprüche nicht haftet;
f. Die Beklagte ist nicht die obsiegende Partei und hat keinen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für ihre Widerklage;
g. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Strafschadenersatz, erstens, weil dieser nach dem Vertrag nicht zulässig ist (Ziffer 5.11.), und zweitens, weil er in internationalen Schiedsverfahren nicht angemessen ist;
h. Der vorläufige Schiedsspruch vom 6. April 2022 wird durch Bezugnahme in diesen Schiedsspruch aufgenommen und ist Teil dieses Schiedsspruchs;
wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 90.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der in dem vor der Independent Film & Television Alliance geführten Schiedsverfahren am 23. Juni 2022 erlassene und am 2. August 2022 berichtigte Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Schiedsrichter A, durch welchen wie folgt entschieden worden ist: a. Die Lizenz wurde rechtmäßig zum 20. Mai 2020 und keinesfalls nach dem 25. Mai 2020 gekündigt und ist nicht mehr in Kraft oder wirksam; b. Die Beklagte hat an die Klägerin für die unberechtigte Verwertung des Films einen Betrag in Höhe von 26.366,39 USD im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung zu zahlen; c. Die Klägerin ist die obsiegende Partei und bekommt daher Anwaltshonorare in Höhe von 16.217,50 USD plus Kosten einschließlich Schiedsrichterhonorare in Höhe von 8.572,11 USD zuerkannt; d. Die Widerklage der Beklagten wegen Vertragsbruchs wird abgewiesen. Die Widerbeklagte B hat weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen die Verpflichtung zur Vorlage von Steuerunterlagen verstoßen, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und in jedem Fall keine Verpflichtung dazu bestand, und sie hat auch keine andere Verpflichtung aus dem Vertrag verletzt; e. Die Beklagte haftet nicht für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da ihre Anspruchsgrundlage auf der fortbestehenden Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages zu dem Zeitpunkt beruht, zu dem die geltend gemachte Vertragsverletzung stattgefunden hätte. Dieser Vertrag wurde vor den vermeintlichen Verletzungen gekündigt, sodass B für solche Ansprüche nicht haftet; f. Die Beklagte ist nicht die obsiegende Partei und hat keinen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für ihre Widerklage; g. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Strafschadenersatz, erstens, weil dieser nach dem Vertrag nicht zulässig ist (Ziffer 5.11.), und zweitens, weil er in internationalen Schiedsverfahren nicht angemessen ist; h. Der vorläufige Schiedsspruch vom 6. April 2022 wird durch Bezugnahme in diesen Schiedsspruch aufgenommen und ist Teil dieses Schiedsspruchs; wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis zu 90.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Die Antragstellerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft, die nach dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien gegründet ist und ihren Sitz in Los Angeles hat. Die Antragsgegnerin, eine Naturalperson, ist unter der Bezeichnung C Studio (nachfolgend: C) im Vertrieb von Filmen tätig und hat ihren Wohnsitz in einer hessischen Gemeinde. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen am 11. Januar 2018 einen Lizenzvertrag betreffend die Rechte am Film X. Nach dem Lizenzvertrag hatte die Antragsgegnerin Mindestgarantien an die Antragstellerin zu zahlen und in Abhängigkeit vom Vertriebserfolg weitere Zahlungen zu erbringen, von denen die Mindestgarantiezahlungen in Abzug zu bringen waren. Die Antragsgegnerin zahlte die Mindestgarantie teilweise. Der Lizenzvertrag, der nach dessen Ziffer 5.13. [SP S. 3] dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien und der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, enthält in Ziffer 5.11. eine Schiedsvereinbarung und den Ausschluss bestimmter Schadensersatzansprüche; außerdem findet sich hier eine Regelung, nach welcher die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der ihr durch ein Schiedsverfahren entstandenen Kosten hat; nach Ziffer 5.10. war eine Unterlizenzierung durch die Antragsgegnerin zulässig. Am 14. November 2019 schloss die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung Vorname1 Nachname1 Studiotechnik als Lizenzinhaberin mit ihrem Ehemann Vorname2 Nachname1 „für das Label Q (Nachfolgend: Q) als „Stückzahl-Lizenznehmer“ einen Lizenzvertrag, in welchem sie ihm das Vertriebsrecht an dem Film „A X“ zur Vorführung in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz übertrug. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Anlage Ag1, Bl. 108 d.A., verwiesen. Nach deutschem Recht handelt es sich bei der C und der Q um einzelkaufmännische Unternehmen; Eigentümerin der C ist die Antragsgegnerin, Eigentümer der Q ist ihr Ehemann. Nachdem es im Zusammenhang mit einer durch die Antragstellerin erklärten Kündigung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dieser und der Antragsgegnerin über die Wirksamkeit der Kündigung und Zahlungsansprüche gekommen war, leitete die Antragstellerin entsprechend der Schiedsvereinbarung vor der Schiedsorganisation „Independent Film & Television Alliance“ (nachfolgend IFTA) ein Schiedsverfahren ein. Neben Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Film „X“ waren auch Ansprüche hinsichtlich des Films „D“ gegenständlich; über letztere schlossen die Beteiligten im Verlauf des Schiedsverfahrens einen Vergleich. Die Antragsgegnerin erhob im Rahmen des Schiedsverfahrens Widerklage und machte gegen die Antragstellerin Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen Vertragsbruchs, hilfsweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Am 25. April 2022 fand vor dem Schiedsgericht eine Anhörung statt, in welcher Herr Z die Antragsgegnerin vertrat und als Zeuge vernommen wurde. Mit seinem Schiedsspruch vom 23. Juni 2022 entschied das Schiedsgericht wie folgt (S. 25 des Schiedsspruchs): Award 1. The License was lawfully terminated as of May 20, 2020, and in no event beyond May 25, 2020 and is no longer in force or effect. 2. Respondent shall pay to Claimant B for unauthorized exploitation of the picture, in the amount of $26,366.39 in the nature of unjust enrichment. 3. Claimant is the prevailing party and is therefore awarded attorney's fees: in the sum of for $16,217.50 plus costs including arbitrators fees in the sum of $8,572.11. 4. Respondent's counterclaim for breach of contract is denied. Counter-Respondent B did not violate the covenant of good faith and fair dealing, any obligation to provide tax documents since by that time, the contract was already terminated, and in any event there was no obligation to do so, and did not violate any other obligation of the Agreement. 5. Respondent is not liable for the equitable claim of unjust enrichment as its basis for entitlement is based on the continuing validity and effectiveness of the agreement at the time the alleged breach would have occurred. That agreement had been terminated in advance of the would be breaches and therefore, B is not liable for such claims. 6. Respondent is not the prevailing party and is not entitled to attorney's fees on its counterclaim. 7. Respondent is not entitled to exemplary damages, first because they are not permitted under the Agreement (Section 5.11.), and second, because they are not appropriate in international arbitration proceedings. 8. The Interim Award previously issued April 6, 2022 is incorporated by reference and is made a part of this award. Der Schiedsspruch wurde am 2. August 2022 ausgefertigt. Das Schiedsgericht hat seinen Schiedsspruch u.a. wie folgt begründet: Zur eingeschränkten Vorlage von Dokumenten heißt es auf S. 8f. des Schiedsspruchs: Effect of Limited Document Production [Fettdruck im Original, Anm. des Senats] Respondents have admitted in writing that they owe money to Claimant (Exhibit 31-10); Mr. Nachname1 confirmed this fact during the hearing. […] The only evidence of sales is the oral testimony of Mr. Nachname1. The Respondents had unique access to documentary proof of sales such as invoices but produced none. Claimant asserts that under California law, evidence provided by Respondent should be discounted because that evidence was in the control of the Respondent and that inferences about evidence of sales should be taken strongly against a party refusing to disclose evidence to the opponent. Discovery on these issues was permitted and responded to in this proceeding but it was limited. On the other hand, Claimant took no action to compel further responses which might have resulted in additional information. Respondent has taken the position, which the arbitrator disagrees with, that it is not responsible for sales by Q, and possibly a reason for not disclosing more documents during this proceeding. Respondent produced meagre if any evidence on sales, even though this arbitration proceeding has been pending for a long time. Respondent should have produced written evidence of sales during the proceedings. But that does not mean that Claimant can speculate on the amount of sales here. That said, this tribunal takes the position that to the extent Mr. Nachname1 admits that there have been sales of some 2,000 units at an estimated revenue of €17/unit, whether or not sold by Q or C, that will be the figure that will be the basis of an award here. Zur Aussage des Herrn Vorname2 Nachname1 zum Zusammenwirken von C und Q heißt es auf S. 14 des Schiedsspruchs: Mr. Nachname1 said that the reason that they sold films through Q is that Q can get films that are not rated or on a blacklist or can have other troubles. Vorname2 Nachname1's wife only sells films that can have a rating and can be shown on television. […] Vorname1 Nachname1 is not testifying because she knows nothing, according to Mr. Nachname1. Mr. Nachname1 testified that he is the one that goes to the Cannes film festival and does the contracts. She is the owner but she is not involved in the daily business of C. C is not a GmbH but is simply a sole ownership. It is a sole ownership by the government. There are no partners. But they do have their own tax number and she is the owner of C. Zur deutschen Rechtslage im Hinblick auf die Eigenständigkeit der C und der Q heißt es auf S. 15 ff. des Schiedsspruchs: Mr. Nachname1’s contention is that Q is an entirely separate company. […] Mr. Nachname1 testified he owned Q and his wife, Vorname1 Nachname1, owned C and they are separate companies. […] In an affidavit which was filed long before the arbitration hearing,, a lawyer in Stadt1, Germany, commented on the nature of C and the legal ramifications of it not being a corporation, LLC, a GmbH, or any type of separate legal entity at all. He pointed out that the German law allows individuals to use a tradename, which does not change the fact that an individual is acting personally and is personally liable for actions of their business. A tradename does not provide any type of shield for individual liability. Y claimed he researched the corporate status of C in Germany, and there is no registration for C as a corporate entity, including as a corporation, LLC, GmbH, or any separate type of entity at all. Mr. Nachname1, during the arbitration, in fact confirmed that the C was not a corporate entity, LLC, GmbH, or any type of separate legal entity at all. He stated that C had its own tax ID number as did Q. According to Y, where there is no official incorporation and none of the official suffixes are used, there is no corporation, and the individual is acting as an individual and is liable as such independent of what "tradename" it uses in business. In official, and especially legally correspondence, such tradename uses are clarified by naming the individual's proper name and giving its tradename as trading as, trading in the name of acting under the business name/trademark or similar. Mr. Nachname1 acknowledges during the hearing that his wife is Respondent Vorname1 Nachname1. […] Here, the companies C and Q appear more like dba's [doing business as, Anmerkung des Senats] in California and will be treated as such. They are not separate entities despite the comment of Mr. Nachname1 that they each have separate Tax ID numbers. There is not even any corporate shield or equivalent to separate the two parties. Therefore, I find that any sales by Q are sales of Respondent C. Zu der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs heißt es im Schiedsspruch auf S. 19 u.a.: I find that of these actions still fall within the general scope of performance of the agreement and that any monies received in connection with that distribution is simply part of the overall distribution scheme that was agreed to in the license agreement. Claimant requests damages under a theory of unjust enrichment, which is somewhat like a claim for damages under copyright infringement, however, it is characterized, I find that it is reasonable to grant damages based on the royalty provisions set out in the Agreement. This is not a double recovery. Respondent is given credit of $5,000 paid as part of the Minimum Guarantee. Claimant is not entitled to special damages, punitive damages but only the royalties specified in the agreement. Auf den Seiten 20 ff. führt das Schiedsgericht unter der Überschrift damages [Fettdruck im Original, Anm. des Senats] zu der Höhe des zuerkannten Anspruchs aus. Der zu zahlende Betrag ergibt sich demnach auf der Grundlage eines Verkaufs von 2.000 Blu-Rays zu einem Preis von jeweils 17 EUR abzüglich Vertriebskosten von 4.955,43 EUR und eines durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin gezahlten Mindestgarantiebetrages von 5.000 USD. Zu der in Ziffer 3 des Schiedsspruchs getroffenen Entscheidung über die Kosten heißt es im Schiedsspruch auf S. 24 u.a.: Attorney's Fees, Arbitrators Fees and Costs [Fettdruck im Original, Anm. des Senats] Claimant is the prevailing party and is entitled to attorney's fees, arbitrators fees, filing fees and potentially other costs. Section 5.11. of the License provides that the prevailing party may recover its reasonable attorney's fees and costs. Claimant is the prevailing party because the lawful termination of the License has been established. Since this case was divided as settled before the arbitration hearing as to D, Claimant is only entitled to these fees as spplicable to The X. Mr. Z submitted a declaration as to fees. Fees for translation documents were objected to by Mr. Nachname1, though these were explained by Mr. Z as related only to the IFTA arbitration and not the German proceedings. I found the translations both of that of Y and various emails were very important in the arbitration. In any event, I acknowledge that these documents, at least some of which might have also applied to D arbitration as well. Therefore, I find the 50% allocation for the translation costs to be reasonable. The attorney's fees claimed are reasonable for the activity undertaken in connection with this dispute. The hourly rate of Claimant's counsel here at $450/hr is also reasonable taking into account his experience (approximately 40 years licensed as an attorney in California), hourly rates in the industry and local hourly rates in general. Das Schiedsgericht erkannte das von der Antragstellerin geltend gemachte Anwaltshonorar im Ergebnis vollumfänglich zu. Ziffer 8 fußt auf der Begründung auf S. 2 des Schiedsspruchs, wonach der vorläufige Schiedsspruch in „diesen“ Schiedsspruch aufgenommen werde und dessen Bestandteil sei; der restliche Teil „dieses“ Schiedsspruchs beziehe sich nur auf den Film „X“. Wegen der weiteren Begründung des Schiedsspruchs wird auf die Anlagen ASt 1 (englische Fassung) und Bl. 44 ff. d.A. (beglaubigte Übersetzung) verwiesen. Die IFTA stellte der Antragsgegnerin den Schiedsspruch am 8. August 2022 zu. Wegen der Zustellungsnachweise wird auf die Anlagen Ast 2 und 3, Bl. 82 f. d.A., verwiesen. Die Antragsgegnerin verweigerte die Zahlung. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Sie ist der Ansicht, die Einwände der Antragsgegnerin stützten sich in der Sache nicht auf eine Verletzung des ordre public, sondern auf eine angeblich unzutreffende Sachentscheidung und seien damit im Vollstreckbarerklärungsverfahren unbehelflich. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen den ordre public vor. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung seien auch im Bereich der Lizenzierung möglich, § 102 UrhG. Dem deutschen Recht sei eine Zurechnung Handlungen Dritter nicht fremd. Gleiches gelte für die Möglichkeit einer Schadensschätzung und der Kostenauferlegung zu Lasten einer nicht vollumfänglich unterliegenden Partei. Die Antragsgegnerin habe im Schiedsverfahren selbst Unterlagen vorgelegt, in welchen sie bestätigt habe, dass sie der Klägerin zur Zahlung verpflichtet sei. Soweit es die geschätzte Schadenshöhe betreffe, habe die Antragsgegnerin dem Schiedsgericht keine anderweitige Berechnungsmethode vorgelegt oder nachgewiesen. Es liege auch kein Verstoß gegen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze vor, da die Antragsgegnerin ihre Chance, Belege in das Schiedsverfahren einzuführen, nicht genutzt habe. Die in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgelegten Unterlagen AG 1-5 seien unerheblich, ihr Inhalt werde mit Nichtwissen bestritten. Außerdem sei die durch die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren genannte Stückzahl von 2.000 Blu-Rays gerade der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Synchronisationskosten habe das Schiedsgericht zu Recht als eigenständige, im Zusammenhang mit dem Vertrieb nicht notwendige Kosten bewertet. Auch die Anwaltskosten seien nicht ohne Beleg zugesprochen worden, wie sich aus S. 24 des Schiedsspruchs ergebe, wonach Herr Z für die Antragstellerin eine Erklärung zu den Gebühren eingereicht habe. Die Gebührentabellen des RVG seien keine Grundlage für die Bewertung von Anwaltskosten in einem kalifornischen Schiedsverfahren. In Anbetracht des Werts des Hauptsacheantrags, die Wirksamkeit der Kündigung und damit die unberechtigte Auswertung durch die Antragsgegnerin festzustellen, wären die Kosten auch nach deutschen Maßstäben nicht unangemessen. Die Antragstellerin beantragt, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der International Film and Television Alliance (IFTA) vom 23. Juni 2022 in der Fassung vom 2. August 2022 (Az.: 21-12). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der International Film and Television Alliance (IFTA) vom 23. Juni 2022 in der Fassung vom 2. August 2022 (Az.: 21-12) zurückzuweisen; sowie hilfsweise, für den Fall, dass dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung Folge geleistet wird, die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Die (sinngemäße) Entscheidung des Schiedsgerichts unter Ziffer 1, der zwischen der Antragstellerin und Antragsgegnerin geschlossene Lizenzvertrag sei nicht später als zum 25. Mai 2020 wirksam gekündigt worden und nicht mehr in Kraft, nimmt die Antragsgegnerin im Verfahren der Vollstreckbarerklärung ebenso hin wie die in den Ziffern 4-7 getroffenen Entscheidungen über ihre Widerklage (hinsichtlich derer Begründung auf S. 23 ff. des Schiedsspruchs verwiesen wird). Die Antragsgegnerin macht Fehler in der Tatsachenfeststellung und rechtlichen Bewertung durch das Schiedsgericht geltend; außerdem sei der Schiedsspruch mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar. Das Schiedsgericht sei von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen, soweit es festgestellt habe, dass die Antragsgegnerin Unterlagen vorgelegt habe, wonach sie bestätige, der Antragstellerin gegenüber zur Zahlung verpflichtet zu sein. Unzutreffend sei auch, dass „die Beklagten“ ausweislich des Schiedsspruchs dokumentarische Verkaufsnachweise wie Rechnungen nicht vorgelegt hätten. Vielmehr seien für die Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren die in den Anlagen A2-5 (Bl. 110 ff. d.A.) ersichtlichen Unterlagen vorgelegt worden. Schwerwiegende Mängel mit Blick auf die Grundsätze des deutschen Rechts ergäben sich insoweit daraus, dass nach deutschem Recht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht vorliege und eine Haftung der Antragsgegnerin ausgeschlossen sei. Die Antragsgegnerin habe keine eigene Veröffentlichung des Films durchgeführt, sondern Herrn Vorname2 Nachname1 als Inhaber der Firma Q durch den Unterlizenzvertrag vom 14. November 2019 die Vertriebsrechte eingeräumt; der Verkauf von Blu-Rays des Films sei durch Q erfolgt. Die Wertung des Schiedsgerichts, das die Firma C und die Firma Q „eher als dba’s“ und jedenfalls nicht als eigenständige Unternehmen angesehen habe, sei ungeachtet der Erläuterungen des Rechtsanwalts Y und der jeweils eigenen Steueridentifikationsnummern beider Firmen erfolgt. Überdies gebe es nach deutschem Recht im Bereich von Lizenzrechten keine ungerechtfertigte Bereicherung. Schadensersatzansprüche könnten gem. § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht werden, seien aber nach dem Lizenzvertrag ausgeschlossen. Es widerspreche den Regelungen im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht, die Firmen C und Q nicht als zwei unterschiedliche Firmen anzuerkennen. Im Ergebnis sei der Antragstellerin daher ein nach dem Lizenzvertrag gerade ausgeschlossener Schadensersatzanspruch zugesprochen worden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass allein ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht komme, da Schadensersatzansprüche nach Ziffer 5.11. des Lizenzvertrages ausgeschlossen seien. Der Vollstreckbarerklärung stehe außerdem entgegen, dass die Kostenentscheidung den Regelungen des deutschen Zivilprozessrechts widerspreche, weil der Antragsgegnerin die gesamten Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt seien, obwohl die Antragstellerin - insoweit unstreitig - 64.646 USD geltend gemacht habe, ihr aber nur 26.366,39 USD zugesprochen worden seien. Es hätte nach deutschem Recht eine Quotelung der Kosten vorgenommen werden müssen. Der Inhalt des Schiedsspruchs widerspreche den Darlegungs- und Beweislastregeln des deutschen Zivilprozessrechts, da das Schiedsgericht den Verkaufserlös lediglich geschätzt habe. Darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe des Schadensersatzbetrages sei die Antragstellerin, die aber keinen konkreten Vortrag erbracht habe. Entsprechendes gelte für die in Ziffer 3 des Schiedsspruchs festgesetzte Höhe des Anwaltshonorars. Diese sei nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes völlig überhöht. Überdies sei keine Rechnungslegung und keine Aufschlüsselung erfolgt. Der Stundensatz von 450 USD ergebe, dass der Anwalt 36 Stunden für das Schiedsverfahren aufgewendet habe. Bei der Berechnung der Kosten des Verfahrens hätte aufgeschlüsselt werden müssen, welche Kosten für welchen Film berechnet worden seien. Abgesehen davon wären nur 25 % der Verkaufserlöse geschuldet gewesen und hätten Synchronisationskosten als notwendige Kosten - in Deutschland finde keine Veröffentlichung ohne Synchronisation statt - in Abzug gebracht werden müssen. Nach den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts könne einer beklagten Partei das Handeln einer in dem Verfahren nicht als Partei oder auf andere Weise in den Prozess eingezogenen Firma nicht zugerechnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Sachvortrags und der hierzu vertretenen Rechtsansichten wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 2. Juni 2023 (Bl. 2 ff. d.A.) und 23. August 2023 (Bl. 120 ff. d.A.) sowie vom 26. Juli 2023 (Bl. 98 ff. d.A.) und vom 27. September 2023 (Bl. 134 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Der Antrag ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über die beantragte Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gemäß den §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in einer hessischen Gemeinde hat. Dass die Aussprüche zu Ziffern 1, 4-8 des Schiedsspruchs keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, da diese nicht nur dazu dient, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sondern den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern soll (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, juris Rn. 10 f.). 1. Der Antrag ist auch begründet. a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der englischsprachige Schiedsspruch wurde in Kopie vorgelegt. Dass entgegen § 1064 Abs. 1 ZPO lediglich die Vorlage einer einfachen Kopie erfolgte, ist im Streitfall unerheblich. Bei § 1064 Abs 1 ZPO handelt es sich „nur“ um eine Beweismittelregelung, nicht um eine Prozessvoraussetzung, so dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen die Authentizität des Schiedsspruchs unstreitig ist, eine Vorlage des Schiedsspruchs in der in § 1064 Abs. 1 ZPO genannten Form nicht erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 17. August 2000 - III ZB 43/99, juris Rn. 8f.). b) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. aa) Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht gegeben und werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. bb) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung auch nicht deshalb zu versagen, weil dieser dem gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ, § 1059 Abs. 2 Buchst. b ZPO von Amts wegen zu beachtenden ordre public widerspräche. Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, juris Rn. 55 m.w.N.). Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, juris Rn. 55; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 101). Soweit die Antragsgegnerin sich dem Wortlaut ihres Vorbringens nach darauf stützt, dass der ausländische Schiedsspruch mit deutschem Recht nicht vereinbar sei, ist dies für sich betrachtet unbeachtlich. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, juris Rn. 28; m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, juris Rn. 10 m.w.N. zu Art. 26 EuInsVO). Eine umfassende inhaltliche Nachprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts im Sinne einer révision au fond findet dagegen nicht statt (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2007 - III ZB 95/06, juris Rn. 18; vom 6. Juni 2002 - III ZB 44/01, juris Rn. 15). Auch Fehlentscheidungen sind hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 49; OLG Köln, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 19 Sch 34/22, juris Rn. 69; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 11 Sch 1/19, juris Rn. 132; OLG Köln, Beschluss vom 9. September 2022 - 19 Sch 13/22, juris Rn. 65; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Januar 2016 - I-4 Sch 4/15, juris Rn. 71, jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. (1) Die Annahme der Antragsgegnerin, nach deutschem Recht gebe es im Bereich von Lizenzrechten keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, ist allerdings schon im Ansatz unzutreffend. Wie sich aus der umfangreichen diesbezüglichen Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, juris und vom 31. Mai 2012 - I ZR 234/10, juris) sowie der ausdrücklichen, die Verjährung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung betreffenden Regelung in § 102 Satz 2 UrhG ergibt, sind Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB im deutschen Recht in lizenzrechtlichen Streitigkeiten keinesfalls ausgeschlossen. (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht auch die Bewertung des Schiedsgerichts, bei C und Q handele es sich nicht um getrennte Unternehmen, mit den Grundgedanken der deutschen (handels- und gesellschaftsrechtlichen) Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht in so starkem Widerspruch, dass dem Schiedsspruch die Vollstreckbarkeit in Deutschland zu versagen wäre. Gleiches gilt für die vollumfängliche Auferlegung der Kostentragungspflicht und Zuerkennung der Anwaltskosten der Antragstellerin und die vermeintliche Zuerkennung von nach den vertraglichen Regelungen ausgeschlossenem Schadensersatz sowie die Schätzung der Höhe der Verkaufserlöse. Hinsichtlich der Bewertung des Schiedsgerichts, es handele sich bei den Unternehmen nicht um getrennte Unternehmen, ist der Einwand der Antragsgegnerin, dies stehe mit deutschem Recht nicht in Einklang, wegen des Verbots der révision au fond und aufgrund dessen, dass der Lizenzvertrag kalifornischem bzw. US-Amerikanischen Recht unterliegt, unbeachtlich. Die Bewertung, die das Schiedsgericht auf der Grundlage der Anhörung der Beteiligten und der erhobenen Beweise unter Berücksichtigung des ihm unterbreiteten Streitstoffs getroffen hat, verstößt aber auch im Übrigen nicht gegen den ordre public international. Die Erwägungen des Schiedsgerichts stehen schon deshalb nicht in Widerspruch mit grundlegenden Gerechtigkeitsgedanken des deutschen Rechts, weil sie ihrem Kerngedanken nach diesem ebenfalls bekannt sind. Auch die dem deutschen Recht bekannten Institute eines außergesetzlichen Rechtsscheinschutzes im geschäftlichen Verkehr (vgl. hierzu MüKoHGB/Karsten Schmidt/Grüneberg, 5. Aufl. 2022, HGB § 175 Rn. 23 m.w.N.), der Haftung nach Anscheins- oder Rechtsscheinsgesichtspunkten oder auch allgemein der Möglichkeit der Zurechenbarkeit fremden Handelns sind geeignet, Einstandspflichten für in zurechenbarer Weise bei Gläubigern hervorgerufene oder unterhaltene Irrtümer zu begründen. Überdies ist in Fällen, wenn Eheleute gemeinsam und arbeitsteilig geschäftlich in einer über den Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Weise tätig werden, durchaus eine dahingehende Wertung möglich, diese Tätigkeit als solche einer konkludent gegründeten Gemeinschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Dies kann aufgrund der in § 721 BGB angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter zur Inanspruchnahme auch nur eines der Gesellschafter führen. (3) Die Antragsgegnerin macht mit ihrer Behauptung, sie habe vor dem Schiedsgericht nicht erklärt, der Antragstellerin Geld zu schulden, wohl eine Verletzung ihres Rechts auf Gewähr rechtlichen Gehörs geltend. Es kann dahinstehen, ob diese - pauschale - Behauptung in Anbetracht dessen, dass das Schiedsgericht seine Feststellung auf eine konkret bezeichnete Anlage, Exhibit 31-10, gestützt hat, ohne dass die Antragsgegnerin im Vollstreckungserklärungsverfahren auch nur ansatzweise darlegt, was stattdessen Inhalt der Anlage gewesen sei, überhaupt hinreichend substantiiert ist. Einer näheren Befassung des Senats mit diesem Gesichtspunkt bedarf es jedenfalls deshalb nicht, weil Herr Nachname1, wie sich aus den im Schiedsspruch festgestellten und von der Antragsgegnerin nicht beanstandeten Tatsachen ergibt, in der Anhörung bestätigt hat, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Erklärung abgegeben habe. An dieser Erklärung ihres Vertreters muss sich die Antragsgegnerin festhalten lassen. (4) Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, ihr seien die Kosten beider Verfahren - mithin der auf „D“ entfallende Kostenteil des Schiedsverfahrens und der auf „X“ entfallende - auferlegt worden, ist dies für den Senat bereits nicht nachvollziehbar. Der Behauptung der Antragsgegnerin steht bereits entgegen, dass das Schiedsgericht nicht nur auf S. 2 des Schiedsspruchs ausgeführt hat, der restliche Teil des Schiedsspruchs beziehe sich nur noch auf den Film „X“, sondern es auch im Rahmen seiner Kostenentscheidung auf S. 24 ausdrücklich festgehalten hat, dass „die Klägerin nur Anspruch auf die Gebühren [habe], die für „X gelten““, weil „dieser Fall vor der Anhörung des Schiedsgerichts in Bezug auf „D“ als erledigt gelte“. Dies steht in Einklang mit dem Vortrag der Antragstellerin, die Kosten für „D“ seien von dem Tenor des Schiedsspruchs nicht erfasst. (5) Auch den Einwand der Antragsgegnerin, dass ihr trotz nur teilweisen Unterliegens die gesamten, den Film „X“ betreffenden Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt worden seien, hat der Senat wegen des Verbots der révision au fond auf seine inhaltliche Richtigkeit hin nachzuprüfen. Ein der Vollstreckbarerklärung entgegenstehender Verstoß gegen den ordre public international liegt in Bezug auf die Kostenentscheidung jedenfalls nicht vor. Der Kostenausspruch beruht, wie das Schiedsgericht auf S. 24 des Schiedsspruchs ausgeführt hat, auf der durch die Parteien in Ziffer 5.11 des Lizenzvertrages getroffenen Regelung, nach welcher die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der ihr im Schiedsverfahren entstandenen Kosten hat. Diese im internationalen Geschäftsverkehr privatautonom im Rahmen einer zu Gunsten einer nicht-staatlichen Gerichtsbarkeit im US-Bundesstaat Kalifornien vereinbarten Prorogation getroffene Kostenregelung ist einem Vergleich mit dem die Kostentragungspflicht im Rahmen eines Rechtsstreits vor staatlichen Gerichten in Deutschland regelnden § 92 ZPO nicht ohne Weiteres zugänglich. Die sich aus den §§ 91, 92 ZPO ergebenden Maßstäbe sind auf den internationalen Geschäftsverkehr ohne eine hier nicht gegebene ausdrückliche Parteivereinbarung nicht übertragbar. Ungeachtet dessen ist der durch die Antragsgegnerin angeführte Rechtsgedanke, Kosten eines gerichtlichen Verfahren seien stets unter Berücksichtigung des Obsiegens/Unterliegens zu verteilen, schon dem deutschen Prozessrecht nicht in der durch die Antragsgegnerin zugrunde gelegten Weise immanent. So erfolgt die Kostenentscheidung gem. § 81 Abs. 1 FamFG nach billigem Ermessen, und nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Überdies weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass nicht nur der begehrte und zugesprochene Zahlungsanspruch in die durch die Antragsgegnerseite angedachte Kostenquote einzustellen gewesen wäre, sondern auch die Zahlungsansprüche der im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesenen Schiedswiderklage sowie die klägerseitig begehrte Feststellung der Beendigung des Lizenzvertrages und der damit verbundenen Klärung der Berechtigung der Antragsgegnerin, den Vertrieb fortzusetzen. Aus dem der Antragstellerin für die Anwaltskosten zuerkannten Betrag und den Umständen von dessen Feststellung ergibt sich ebenfalls kein Verstoß gegen den deutschen ordre public international. Die Bezugnahme auf das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist als Maßstab für Anwaltsgebühren in einem amerikanischen Schiedsverfahren offensichtlich nicht geeignet. Soweit die Antragsgegnerin die fehlende Begründung der Kostenentscheidung bezüglich der Anzahl der zuerkannten Stunden des auf Honorarbasis für die Antragstellerin tätigen Rechtsanwalts rügt, hat das Schiedsgericht sich im Rahmen seiner Begründung mit den von der Antragstellerin als erstattungsfähig bezeichneten Kosten auseinandergesetzt und hierbei u.a. die Höhe des anwaltlichen Stundensatzes näher begründet. Auf den Einwand des Herrn Nachname1 hin hat es die geltend gemachten Übersetzungskosten als nur zu 50 % gerechtfertigt angesehen. Zu der Stundenzahl der anwaltlichen Tätigkeit - die die Antragsgegnerin als Quotienten aus Rechnungsbetrag und Stundensatz berechnet hat -, hat das Schiedsgericht hingegen keine konkreten Feststellungen getroffen, sondern festgestellt, die geltend gemachten Gebühren seien für die in Verbindung mit dieser Auseinandersetzung erbrachte Tätigkeit angemessen. Ob dem Zuspruch der durch die anwaltliche Tätigkeit entstandenen Kosten, wie die Antragsgegnerin meint, die fehlende Prüffähigkeit der Honorarrechnung entgegenstand und ob das Schiedsgericht die Kosten der Höhe nach zu Recht als angemessen angesehen und die erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt hat, ist der Überprüfung durch den Senat aufgrund des Verbots der révision au fond entzogen. Insbesondere ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO oder Art. V Abs. 1 UNÜ vorliegt, dem staatlichen Gericht regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 49; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 109). Die durch das Schiedsgericht gegebene Begründung der Kostenentscheidung genügt den an diese unter dem Gesichtspunkt des ordre public international zu stellenden Anforderungen. Dies gälte selbst dann, wenn man an die Begründung eines ausländischen Schiedsspruchs ebenso strenge Anforderungen anlegen wollte wie an die Begründung eines inländischen Schiedsspruchs. Es ist allgemein anerkannt, dass an die Fassung und Begründung von inländischen Schiedssprüchen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Dies hängt u. a. damit zusammen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine - ohnehin eingeschränkte - Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 50). Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 51; vom 26. November 2020 - I ZB 11/20, juris Rn. 24). Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 51). Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 51; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 105; in diesem Sinne für Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ auch Wolff, in: ders. (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. V, Rn. 558). Die Begründung der zuerkannten Anwaltskosten ist nicht offenbar widersinnig und steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung. Sie beschränkt sich auch nicht auf inhaltsleere Redensarten, da die Begründung des Stundensatzes und die auf das Verfahren bezogene Bewertung als angemessen eine Mindestauseinandersetzung des Schiedsgerichts mit bemessungsrelevanten Kriterien erkennen lassen. Hiervon unberührt bleiben allerdings die sich im Einzelfall aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit der wesentliche Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betroffen ist, lässt dessen Nichterwähnung in der Begründung des Schiedsspruchs regelmäßig auf dessen Nichtberücksichtigung schließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 21/21, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 106). Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, ist einem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf dieser Verletzung beruhen kann (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZB 37/23, juris Rn. 13 m.w.N.). Das Schiedsgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Im Streitfall hat das Schiedsgericht die durch die Antragstellerin vorgelegte „Declaration of fees“ im Anhörungsverfahren mit den Beteiligten erörtert. Hierbei hatte die durch Herrn Nachname1 vertretene Antragsgegnerin Gelegenheit, ihre hiergegen gerichteten Bedenken geltend zu machen. Das Schiedsgericht hat sich auch mit den durch Herrn Nachname1 für die Antragsgegnerin erhobenen Einwendungen befasst. Es hat diese geprüft und ist insoweit zu dem Ergebnis gekommen, dass die Übersetzungskosten nur zur Hälfte berechtigt seien. Die Antragsgegnerin macht weder geltend, dass Herr Nachname1 die vorgelegte „Declaration of fees“ hinterfragt, bestritten oder zum Gegenstand einer Zeugenbefragung gemacht hätte bzw. dies beantragt habe, noch ist solches ersichtlich. Dass das Schiedsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Parteien übergangen hätte, kann daher nicht festgestellt werden. (6) Ob das Schiedsgericht der Antragsgegnerin einen Anspruch zugesprochen hat, der nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen ist, ist durch den Senat aufgrund des Verbots der révision au fond nicht zu prüfen. Inhaltlich ist der Einwand der Antragsgegnerin allerdings auch nicht zutreffend. Zunächst stellt sie nur pauschal auf „Schadensersatz“ ab, ungeachtet dessen, dass auch nach Ziffer 5.11 eben nicht jeglicher Schadenersatz, sondern nur die in der Regelung benannten Ersatzformen - wie z.B. Strafschadensersatz - ausgeschlossen sind. Das Schiedsgericht hat sich mit der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs auf den Seiten 18-20 des Schiedsspruchs ausführlich unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen (S. 18 unten, S. 19 oben), des Ausschlusses bestimmter Schadensersatzarten (S. 19 Mitte, S. 20 unten) und der Zulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (S. 21 oben) auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht nach Ziffer 5.11 ausgeschlossen sei und sich der Höhe nach nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen berechne. Ob die Wertungen im Einzelnen nach dem maßgeblichen kalifornischen Recht zutreffen oder nicht, ist einer Überprüfung durch den Senat wegen des Verbots der révision au fond nicht zugänglich. Dass das Schiedsgericht den Schaden geschätzt hat, steht nicht in Widerspruch mit der deutschen Rechtsordnung. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht selbst darauf hin, dass § 287 ZPO eine richterliche Schätzung ermöglicht. Überdies stellt eine Schadensschätzung eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung dar (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - I ZB 109/14, juris Rn. 30; Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - 26 Sch 18/20 Rn. 89). Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen (wofür manches spricht), bedarf im Streitfall keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist. Eine Befassung des Senats mit den durch die Antragsgegnerin zur ermittelten Verkaufszahl vorgetragenen Bedenken und ihrer - unbelegten - Behauptung, nach dem Lizenzvertrag seien nur 25 % der Verkaufserlöse an die Antragstellerin abzuführen gewesen oder ihrem Einwand, Synchronisationskosten hätten als Vertriebskosten in Abzug gebracht werden müssen, kann daher nicht erfolgen. Auch insoweit bleiben die sich im Einzelfall aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen unberührt. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Schätzung sei unter Außerachtlassung der durch sie vorgelegten Unterlagen erfolgt, wendet sie der Sache nach die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ein. Die Gehörsrüge ist allerdings schon nicht ordnungsgemäß ausgeführt, da die Antragsgegnerin sich darauf beschränkt, die fehlende Berücksichtigung der in den Anlagen Ag 2-5 (Bl. 110 d.A.) vorgelegten Unterlagen zu beanstanden, aber zur Entscheidungserheblichkeit nicht näher vorträgt. Überdies ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass Anlage Ag2 nicht berücksichtigt worden sein soll, da sich aus dieser die dem Schiedsspruch zugrunde gelegte Herstellung von 2.000 Stück Blu-Rays ergibt. Aus der Anlage A5 ergibt sich sogar ein Verkauf „Total sales“ von 2.008 Discs, so dass möglicherweise sogar höhere Verkaufszahlen zugrunde zu legen gewesen wären. Diese Unterlage betrifft ihrem Briefkopf nach allerdings nicht C oder Q, sondern ist von Herrn Nachname1 unter einer weiteren Firmenbezeichnung erstellt worden. Sollte die Antragsgegnerin eine Gehörsverletzung darauf stützen, dass das Schiedsgericht in Verkennung der Darlegungs- und Beweislast von Werbeaussagen auf der Website Qs auf Verkaufserlöse geschlossen und durch die Antragsgegnerin vorgelegte Unterlagen nicht beachtet habe, dringt sie damit nicht durch. Eine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht ist in Anwendung der vorangehend dargelegten Grundsätze auch insoweit nicht feststellbar. Hinsichtlich des Verkaufserlöses pro Blu-Ray hat das Schiedsgericht seine Annahme der verkauften Stückzahl von 2.000 auf die durch Herrn Nachname1 mitgeteilte Anzahl hergestellter Blus-Rays gestützt, weil es Herrn Nachname1 - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - nicht darin gefolgt ist, dass der Hinweis auf der Website von Q „sold out“ eher werbend sei und nicht den Tatsachen entsprechen müsse. Hierdurch hat das Schiedsgericht aber keinen Vortrag der Antragsgegnerin übergangen, sondern diesen lediglich in anderer Weise gewürdigt als die Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich ein Verstoß gegen den ordre public international auch nicht daraus, dass ein am Verfahren nicht Beteiligter verurteilt worden wäre. Die Antragsgegnerin übersieht, dass nicht ihr Ehemann, sondern sie als Partei des Verfahrens verurteilt worden ist, weil das Schiedsgericht ihre Einstandspflicht für das Handeln ihres Ehemanns unter verschiedenen Firmen angenommen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Hiernach ist die Entscheidung ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, eröffnet das Gesetz gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur im Fall einer vorläufigen Anordnung vor der eigentlichen Entscheidung über den Antrag. Für den einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgebenden Beschluss ist eine entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Die spezielle Vorschrift des § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da nach der Systematik des Schiedsgerichtsverfahrens die obsiegende Partei sofort in die Lage versetzt werden soll, aus dem für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, ohne dass dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis eröffnet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 26 Sch 11/22, juris Rn. 53; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 25. August 2004 - 4Z Sch 013/04, juris Rn. 21). 5. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2022 - 26 Sch 4/22, juris Rn. 127; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 3, Rn. 16.147). Das Begehren auf Vollstreckbarerklärung (auch) des Kostenschiedsspruchs vom 23. Juni 2023 wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 31/22, juris Rn. 9; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 102 Sch 179/23 e, juris Rn. 78). Der Senat schätzt den Hauptsachewert des Schiedsspruchs unter Berücksichtigung des bezifferten Hauptsachewerts und, soweit es den die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung bzw. die Feststellungen zu der Widerklage betrifft, unter Berücksichtigung der Erklärungen der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung. Hiernach erscheint es dem Senat plausibel, das Interesse der Antragstellerin an der Absicherung der Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung aufgrund der erfolgten oder erfolgenden Vergabe der Lizenz an einen Dritten mit dem Zweifachen des Zahlungsausspruchs zu bemessen, der Anhaltspunkt für das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Klärung der Berechtigung der Weitervergabe ihrer Lizenz gibt. Die zweifache Höhe erscheint unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs noch in Streit stehenden Dauer der weiteren Laufzeit des ursprünglich zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages angemessen. Hinsichtlich des Interesses der Antragstellerin an der Absicherung der die Widerklage betreffenden Feststellungen legt der Senat seiner Wertbemessung zunächst die Erklärung des Vertreters der Antragsgegnerin zugrunde, nach welcher die Widerklage einen Wert von etwa 25.000 USD gehabt habe, berücksichtigt aber auch, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich sind, dass die Antragsgegnerin Bestrebungen zeigt, die Antragstellerin nochmals insoweit in Anspruch zu nehmen. Insoweit sieht der Senat legt der Senat 1/5 des ursprünglichen Werts der Widerklage und damit 5.000 USD zu Grunde. Insoweit ergibt sich ein Gesamtwert von 84.099,17 USD. Für die Streitwertbestimmung ist gemäß § 40 GKG der Wechselkurs am Tag der Einleitung des Rechtszugs, hier also der Tag des Eingangs der Antragsschrift, maßgeblich (vgl. auch etwa BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21, juris Rn. 109). Dieser betrug 1 USD = 1,07 €. Damit beträgt der Gesamtwert 89.986,11 €.