OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 26/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0629.15W26.22.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.4.2022 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch für den Klageantrag zu 1) gemäß Klageentwurf vom 30.12.2021 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.3.2022 (28 O 446/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.5.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.4.2022 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch für den Klageantrag zu 1) gemäß Klageentwurf vom 30.12.2021 zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.3.2022 (28 O 446/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.5.2022 wird zurückgewiesen. Gründe: Die im Hinblick auf die am 16.3.2022 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses dann nach den Osterfeiertagen fristgerecht am 19.4.2022 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat sein Prozesskostenhilfegesuch hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zu Recht zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung bezüglich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgangener Einnahmen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat. Zur Meidung von Wiederholungen kann insofern zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift vom 19.4.2022 sowie im Schriftsatz vom 10.6.2022 sind lediglich folgende weitere Ausführungen des Senats angezeigt: 1. Soweit der Kläger weiterhin betont, er habe die behaupteten Schäden allein aufgrund der Veröffentlichung der privaten Chatnachrichten durch die Antragsgegnerin zu 1) erlitten, stellt der Senat – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – diese grundsätzliche Kausalität nicht in Frage. Der Antragsteller verkennt dabei jedoch, dass dies für den Erfolg des von ihm vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht ausreicht. a. Die Antragsgegner wären berechtigt gewesen, über den fraglichen Vorfall ohne wörtliche und vollständige Wiedergabe des streitgegenständlichen Chatverlaufs zu berichten. Eine solche Bekanntgabe allein des betreffenden Zwischenfalls durch die Antragsgegnerin zu 1) bzw. eine entsprechende Berichterstattung über diese Bekanntgabe durch die Antragsgegner zu 2) und zu 3) hätte keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers beinhaltet. Denn wie der Senat bereits im Rahmen seiner Entscheidung im Parallelverfahren (vgl. Urt. v. 17.10.2019 – 15 U 135/19, n.v.) ausgeführt hat, besteht an dem fraglichen Zwischenfall als solchem im Hinblick auf die Aufdeckung der Divergenzen zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und dem tatsächlichen Verhalten des Antragstellers sowie im Hinblick auf die Leit- und Vorbildfunktion Prominenter ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Soweit dann im Parallelverfahren die im Rahmen des Unterlassungsanspruchs vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen dennoch zugunsten des Antragstellers entschieden wurde, lag dies – worauf der Senat schon in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2019 ausdrücklich hingewiesen hat – darin begründet, dass gerade die dort streitgegenständliche wörtliche und vollständige Wiedergabe des Chatverlaufs unter gleichzeitiger Verwendung prägnanter Überschriften dem Leser die Drastik und Peinlichkeit des Fehlgriffs ganz besonders deutlich vor Augen geführt hatte, was sich bei diesem dann förmlich eingebrannt hatte und aus diesem Grund geeignet war, den Antragsteller – über sein tatsächlich gezeigtes Verhalten hinaus – in der öffentlichen Meinung ganz besonders vorzuführen und herabzusetzen. Die in der wörtlichen und vollständigen Wiedergabe des Chatverlaufs liegende Bloßstellung des Antragstellers war insofern lediglich „in der Spitze“ – nämlich in der Art und Weise ihrer Wiedergabe – nicht mehr vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt. Soweit der Senat im vorzitierten Parallelverfahren weiter zugunsten des Antragstellers darauf abgestellt hat, dass der betreffende Chat-Verlauf von der Antragsgegnerin zu 1) in rechtswidriger Weise, nämlich ohne sein Einverständnis publik gemacht worden ist und dies im Grundsatz bei der Abwägung für ihn streitet (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 3.2.2015 – 15 U 133/14, NJOZ 2016, 245), vermag dies allein – ohne das zusätzliche Gewicht der wörtlichen Wiedergabe – eine Unzulässigkeit der Berichterstattung bzw. Weitergabe des Vorfalls nicht zu begründen. Darüber hinaus ist zur Zeit auch noch offen, inwiefern künftig in der Abwägung überhaupt an diesem Gesichtspunkt festgehalten werden kann. Denn die Antragsgegnerin zu 1) hat im nunmehr in dem nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängigen Klageverfahren über die Unterlassungsansprüche mit Schriftsatz vom 4.5.2022 (Bl. 343 ff. d.A.) weitere Chat-Nachrichten des Antragstellers vorgelegt, aus denen sich möglicherweise ein anderes Bild im Hinblick auf dessen Einverständnis mit der Veröffentlichung der hier streitgegenständlichen Chat-Nachrichten ergeben könnte. b. Liegt demnach die im Parallelverfahren vom Senat bejahte Rechtswidrigkeit der Berichterstattung allein in der konkreten Ausgestaltung derselben begründet, nicht jedoch in der Preisgabe des tatsächlichen Vorfalls zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin zu 1) an sich, so kann die aus dem Vorfall resultierende Reaktion der verschiedenen Auftraggeber des Antragstellers keine Haftung der Antragsgegner für die hier geltend gemachten Verdienstausfälle nach sich ziehen. Denn im Rahmen der vom Antragsteller darzulegenden haftungsausfüllenden Kausalität fehlt es auch bei Anwendung des Maßstabs gemäß § 287 ZPO an einer hinreichenden Verknüpfung zwischen der Berichterstattung einerseits und dem behaupteten Schaden durch Verdienstausfall andererseits. In Fällen, in denen rechtmäßige und rechtswidrige Handlungen äußerlich – wie hier durch die Veröffentlichung einer Berichterstattung – zusammenfallen, muss vom Anspruchsteller auch der Beweis geführt werden, dass der Schaden gerade auf eine derjenigen Handlungen zurückgeht, die nicht rechtmäßig sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.2.2021 – 3 U 2445/18, juris m.w.N.; allg.: BGH, Urt. v. 11.5.1993 – VI ZR 207/92, juris). Der Antragsteller selbst behauptet jedoch vorliegend nicht, dass es die von ihm geltend gemachten negativen Auswirkungen auf seine Gruppen- und Solokarriere nicht gegeben hätte, wenn die Antragsgegner lediglich über den fraglichen Vorfall an sich berichtet hätten, ohne dabei den wörtlichen und vollständigen Chatverlauf an die Öffentlichkeit zu bringen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass die Auftraggeber des Antragstellers damit ausschließlich die – rechtswidrig an die Öffentlichkeit gebrachte – konkrete Wortwahl in ihrer plakativen Illustration des Chats-Verlaufs, nicht jedoch das generelle Verhalten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) in Form von grenzüberschreitenden Beschimpfungen und völlig unbotmäßigem Verhalten zum Anlass genommen haben, die bestehenden bzw. künftigen Geschäftsbeziehungen zu beenden, ist auch sonst nicht ersichtlich. 2. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO). 3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da dies bei Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur dann möglich ist, wenn – wie hier nicht der Fall – Fragen betroffen sind, die die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei oder das Verfahren betreffen (vgl. BGH FamRZ 2007, 1721).