Urteil
28 O 446/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:0914.28O446.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Comedian. Von 2009 bis 2018 war er Mitglied des deutschlandweit erfolgreichen Stand-up-Comedy Ensemble S. Im November 2017 kontaktierte der Kläger die Beklagte über den Social Media Dienst Instagram. Die beiden tauschten in der Folgezeit einige private Nachrichten aus. Zu einem Treffen kam es nie. Aus diesem Grund war der Kläger auch nicht sicher, ob die Beklagte wirklich existierte oder ob es sich auch um einen Fake-Account einer anderen Person handeln könnte. Die Anschrift der Beklagten war dem Kläger nicht bekannt. Am 08.12.2018 schlug der Kläger in einem Chat vor, dass die Beklagte zu ihm nach Köln kommen könne. Diese entgegnete darauf, dass sie gleich arbeiten und danach schlafen müsse. Hierauf schrieb der Kläger: „Hab großes. Bett“, „Komm“. Die Beklagte postete daraufhin ein Foto einer Pitbullhündin mit dem Kommentar. „Die kommt aber mit“. Daraufhin erwiderte der Verfügungskläger: „Ich pack die an den ohren“, „Dann siehst du wie deine Hündin heult“. Auf die Erwiderung der Beklagten: „Paar aufs Maul?“ entgegnete der Kläger unter anderem: „Ich zerficke erst deine Hündin“, „Dann dich“, „Das ist meine Antwort“, „Und aufs Maul kriegst du auch, wenn du willst.““; „Dein scheiß Köter kann nie wieder bellen, wenn ich fertig bin mit dem“; „Ich mache cevappe aus dem hundesohm“. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Chatverlaufs wird auf die Anlage K4 verwiesen. Im Anschluss blockierte die Beklagte den Kläger bei ihrem Instagram-Account. Die Beklagte postete Screenshots dieses Chatverlaufs vom 13.12.2018 bis zum 14.12.2018 auf ihrem Instagram-Account im Rahmen einer Story unter Verlinkung des Instagram-Accounts des Klägers mit dem Begleittext „So lustig ist der Comedian Q von S, nur weil ich nicht in sein Bett wollte. Da fehlen mir die Worte, meinen Hund und mir Gewalt androhen, ausfallend werden, nur weil ich einem Treffen nicht zustimme. Das ist nicht lustig, das ist traurig!“. Zudem veröffentlichte sie die Screenshots in der Zeit vom 13.12.2018 bis zum 21.12.2018 auf ihrem Facebook-Profil. Am 14.12.2018 schrieb der Kläger die Beklagte auf dem Social Media Dienst Facebook wie folgt an: Bilddatei entfernt Bilddatei entfernt Einem Freund der Beklagten, der den Kläger anschrieb, antwortete dieser wie folgt: Bilddatei entfernt Am 18.12.2018 wurde von der „Hamburger Morgenpost“ unter www.Text entfernt.de zunächst unter der Überschrift „Text entfernt“ und kurze Zeit später unter „Text entfernt“ ein Artikel über veröffentlicht. In diesem wurde geschildert, dass der Kläger eine Frau beschimpft und bedroht habe, da sie nicht auf sein sexuelles Angebot eingegangen sei. In diesem Zusammenhang wurden Teile des durch die Beklagte veröffentlichten Chatverlaufs zwischen dem Kläger und der Beklagten wörtlich zitiert. Zudem enthielt dieser zwei Screenshots des Chats. In der Folgezeit trennte sich das Ensemble S von dem Kläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2018 mahnte der der Kläger die Beklagte wegen der Veröffentlichung des privaten Chatverlaufs ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 24.12.2018 auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Nutzung und Veröffentlichung des Chatverlaufs sowie weiterer Informationen hieraus tangiere das Recht am gesprochenen bzw. geschriebenen Wort als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, da allein er entscheiden könne, inwiefern er solche Kommunikationsdaten veröffentlichen möchte. Weiter ergebe sich ein Unterlassungsanspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 6 DSGVO. Die Veröffentlichung des privaten Chatverlaufs stelle eine erhebliche Verletzung der personenbezogenen Daten des Klägers dar. Weder habe er in deren Veröffentlichung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO eingewilligt, noch sei eine Rechtfertigung nach den weiteren Erlaubnistatbeständen des Art. 6 Abs. 1 Buchst b) bis f) DSGVO ersichtlich. Auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO sei aufgrund der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten des Klägers gegeben, so dass das Medienprivileg vorliegend nicht greife. Er ist der Ansicht, dass ihm zudem ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000,- € zustehe. Er beantragt, I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR im Einzelfall, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verbieten, in Bezug auf den Kläger den nachfolgend aufgeführten Chatverlauf zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen Bilddatei entfernt wie geschehen auf dem Facebook Account M; II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. November 2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zustehe, da dieser in die Veröffentlichung der Screenshots des Chats eingewilligt habe. Dies ergebe sich aus der Äußerung „Wenn du denkst, deine 400 follower jucken mich ich poste das selber damit es 50k sehen" sowie aus den Angaben gegenüber dem Freund der Beklagten. Der Kläger habe damit selbst ausdrücklich klargestellt, dass er keinen Wert auf Wahrung seiner Privatsphäre in Bezug auf die Chats mit der Beklagten gelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG zu. Die streitgegenständlichen Äußerungen verletzen ihn nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Form seiner Vertraulichkeitssphäre seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m. w. N.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht vorbehaltlos gewährleistet sondern durch die verfassungsmäßige Ordnung und Rechte anderer beschränkt. Insoweit stehen sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) und das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2010, 2728 m.w.N.). Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat (BVerfG, NJW 2011, 740, 742 m.w.N.). Die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater Nachrichten nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. BGH, NJW 2015, 782 = GRUR 2015, 92; OLG Köln, NJOZ 2016, 245). Sie gewährleisten die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung in der Kommunikation mit anderen und beziehen sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auch auf alle weiteren Kommunikationswege. Allein dem Betroffenen steht die Befugnis zu, selbst zu bestimmen, ob die betreffende Äußerung in ihrem jeweils übermittelten Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem eingeschränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll. Denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen zum Beispiel nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (BVerfGE 54, 148 = NJW 1980, 2070; BGH, NJW 2015, 782 = GRUR 2015, 92). Nach diesen Maßstäben betreffen die von der Beklagten auf ihrem Instagram-Account veröffentlichten Screenshots des Chatinhalts unabhängig von ihrem Inhalt die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Grundsätzlich steht daher allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Allerdings ist die Beeinträchtigung des Verfügungsklägers in seiner Vertraulichkeitssphäre und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Veröffentlichung der Screenshots durch die Beklagte nicht rechtswidrig. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt nicht das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit. Dabei ist zunächst auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem im Parallelverfahren gegen die Hamburger Morgenpost ergangenen Urteil vom 17.10.2019 (Bl. 13-18) zu verweisen: (1) Das Landgericht hat auf S. 9 f. der angegriffenen Entscheidung zutreffend ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bejaht. Zwar betraf die Preisauszeichnung des Comedy-Ensembles und dessen Engagement nicht konkret einen Beitrag des Verfügungsklägers, doch war auch dieser unstreitig sozial in nichtunerheblichem Maß engagiert und stand – wie die anderen Mitglieder des Comedy-Ensembles – insgesamt öffentlich ein für Toleranz und ein friedliches Miteinander, so dass die Aufdeckung der Divergenzen zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung und dem tatsächlichen Verhalten des Verfügungsklägers im konkreten Fall im Hinblick auf die Leitbild- und Vorbildfunktion Prominenter von besonderem öffentlichem Interesse war. Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist eine Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und tatsächlicher (privater) Lebensführung ganz regelmäßig von allgemeinem Interesse, zumal prominente Personen - wie bereits gesagt - Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen; dies gilt sogar über skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen hinaus (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07, BVerfGE 120, 180 Rn. 60; Senat v. 12.4.2018 – 15 U 112/17, NJW 2018, 2735 Rn. 20). Nichts anderes kann bei Aufdeckung sonstiger Widersprüchlichkeiten zwischen der Selbstdarstellung und tatsächlichen Handlungen gelten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Rn. 37 – „Wilde Kerle“; BGH v. 11.06.2013 – VI ZR 209/12, AfP 2013, 401 Rn. 13 jeweils m.w.N.) niemand einen Anspruch darauf hat, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Gerade dann, wenn jemand durch eigenes Verhalten selbst den Berichterstattungsanlass schafft bzw. mitverursacht, welcher für den öffentlichen Meinungsbildungsprozess von Bedeutung ist, muss er sich daher u.U. auch eine kritische Auseinandersetzung im Zweifel gefallen lassen (Senat a.a.O.). Soweit strafbares Verhalten im Raum steht, hat die Schwere der infrage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein. Ein entsprechendes Verhältnis wird regelmäßig aber auch bei leichteren Taten anzunehmen sein, sofern sie ein Berichterstattungsinteresse begründen; was erst recht gilt, wenn – wie hier – ein staatlicher Strafvorwurf als solcher auch nicht eigentlicher Gegenstand der Berichterstattung ist (BVerfG v. 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, AfP 2012, 143 Tz. 41 – „Wilde Kerle“; Senat a.a.O.).“ Gemessen daran waren die konkreten Inhalte des Chatverlaufs zwar nicht nur „colorandi causa“ zur Ausschmückung einer Berichterstattung von Belang und dienten so nur der Befriedigung der Neugier mancher Leserkreise an den privaten Belangen Prominenter (wie im Fall Senat v. 03.02.2015 – 15 U 133/14, NJOZ 2016, 245 Rn. 30) bzw. sollten allein vage und beispielhaft den Sprachstil Prominenter im vertraulichen Gespräch verdeutlichen (wie im Fall BGH v. 19.12.1978 – VI ZR 137/77, GRUR 1979, 418). Sie hatten vielmehr unmittelbaren Belegcharakter für den geschilderten Vorfall, was bei der Abwägung sicherlich nicht unerheblich gegen den Äußernden streitet (BGH v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92 Rn. 30 ff.; vgl. auch OLG Karlsruhe v, 13.02.2019 – 6 U 105/18, NJW-RR 2019, 615 Rn. 90). Insofern ist auch das „Abgleiten“ der Kommunikation in den strafbaren Bereich im Rahmen der Abwägung von Relevanz. Auch war der Verfügungsbeklagte durchaus prominent und aus Internet und Fernsehen bundesweit nicht geringen Teilen der Bevölkerung bekannt, was im Rahmen der Abwägung ebenfalls gegen ihn spricht. Das Berichterstattungsinteresse war zudem deswegen nochmals erhöht, weil mit den ersten Reaktionen der Comdey-Gruppe und des X ein weiterer Anlass für eine Berichterstattung geboten war, zumal die Öffentlichkeit verständlicherweise ein Interesse auch am Inhalt der auslösenden Kommunikation hat, die insbesondere den X zu seinem sicherlich nicht alltäglichen Vorgehen bewegt hatte. (2) Mit dem Landgericht ist bei der Abwägung jedoch andererseits zu berücksichtigen, dass der Chat-Verlauf von der Kommunikationspartnerin des Verfügungsklägers in rechtswidriger Weise, nämlich ohne Einverständnis des Verfügungsklägers, publik gemacht worden ist, was im Grundsatz bei der Abwägung für den Verfügungskläger streitet (vgl. auch den Sachverhalt bei Senat v. 03.02.2015 – 15 U 133/14, NJOZ 2016, 245 Rn. 27). Nach der Rechtsprechung (zuletzt BGH v. 10.4.2018 – VI ZR 396/16, NJW 2018, 2877 Rn. 21 ff.) wird zwar auch die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst, u.a. weil andernfalls die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ beeinträchtigt würde, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Ist – wie hier – die Presse dabei nicht selbst rechtswidrig vorgegangen und greift nur auf rechtswidriges Handeln Dritter zu, bedarf es – auch wenn dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit nicht verborgen geblieben ist - nach BGH a.a.O. Rn. 24 jedoch einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf. Um dem rechtswidrigen Einbruch in einen geschützten Bereich ausreichend Rechnung zu tragen, ist bei der Abwägung in diesen Fällen maßgeblich auf den Zweck der Veröffentlichung und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (BGH a.a.O. Rn. 22). Gemessen daran ist der Verfügungsbeklagten zwar zuzugeben, dass in Zeiten von „hate speech“ und „me too“ die Aufdeckung derartiger Fälle übergriffigen Verhaltens gerade bei Prominenten, die sich öffentlich für Toleranz stark machen, im ganz besonderen öffentlichen Interesse liegt. Indes darf andererseits nicht vergessen werden, dass es sich letztlich doch eher um einen Einzelfall in einem rein privaten Umfeld gehandelt hat und – wie auch das Landgericht zutreffend gewürdigt hat – die im Raum stehenden Straftaten jedenfalls auch nicht besonders schwerwiegend und gravierend waren. Im Kern geht es um einfache Beleidigungen, zumal mit LG Stuttgart v. 07.03.2019 – 11 O 33/19, Anlage AG 20, S. 11 durchaus auch beim Senat ganz erhebliche Zweifel bestehen, ob hier wirklich ernsthaft mit einer Vergewaltigung oder körperlichen Angriffen auf den Hund gedroht werden sollte oder der Verfügungskläger nur (über-)deutlich gezeigt hat, welche Probleme er mit seiner Aggressions- und Impulskontrolle jedenfalls damals hatte. Bei der Abwägung ist insofern dann – wie im Termin erörtert – vor allem zu berücksichtigen, dass hier gerade die volle Wiedergabe des Chatverlaufs im Wortlaut und in der Chatgrafik, aber auch in den prägnanten Überschriften in der Summe zwar sicher besondere Belegfunktion hatte, andererseits aber gerade die Drastik und Peinlichkeit des Fehlgriffs ganz besonders deutlich vor Augen führte, sich beim Leser förmlich einbrannte und deswegen geeignet war, den Verfügungskläger in der öffentlichen Meinung über sein Verhalten hinaus ganz besonders vorzuführen und herabzusetzen – wie die öffentlichen Reaktionen letztlich auch belegen (vgl. dazu im Parallelverfahren LG Stuttgart v. 07.03.2019 – 11 O 33/19, Anlage AG 20, S. 10 f.). Die Wiedergabe der hochnotpeinlichen Inhalte in zudem hier trotz allem Informationsinteresse ersichtlich doch eher reißerischer Manier ist daher besonders zur Bloßstellung geeignet (zu diesem Aspekt auch bei Rechtschreibfehlern etwa OLG Hamburg v. 04.02.2013 – 7 W 5/13, CR 2013, 601), was nach Auffassung des Senats dann im konkreten Fall insgesamt (knapp) den Ausschlag zugunsten des Verfügungsklägers gegeben hat. Zwar liegt es dem Senat fern, darauf abzustellen, dass den Berichterstattungsinteressen auch ohne Wortlautwiedergabe hätte Genüge getan werden können, weil die Ausgestaltung im Detail der Presse im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Freiheiten zur eigenen Entscheidung steht. Dies ändert jedoch andererseits nichts daran, dass die Gewichtung des Informationsinteresses im Rahmen der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen im Fall eines Rechtsstreits allein den Gerichten obliegt (Senat v. 03.02.2015 – 15 U 133/14, NJOZ 2016, 245 Rn. 30 für SMS-Veröffentlichung). Ein überwiegender „Öffentlichkeitswert“ der Wortlautveröffentlichung ist im Ergebnis dann im konkreten Fall trotz der Belegfunktion zu verneinen, zumal es nur um eine – allerdings in wahrscheinlich strafrechtlich relevanter Weise - erfolge Entgleisung einer Internetkommunikation unter zwei flüchtig bekannten Personen geht und nicht etwa um das gravierende Fehlverhalten eines Politikers (vgl. OLG Karlsruhe v. 13.02.2019 – 6 U 105/18, NJW-RR 2019, 615 zu Äußerungen wissenschaftlicher Mitarbeiter von Landtagsabgeordneten, die Hausverbot im Landtag erhalten haben) oder gravierende Straftaten von ganz besonderem Interesse. Allerdings ist vorliegend abweichend von dem im Parallelverfahren zugrunde gelegten Sachverhalt zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Äußerung „Wenn du denkst, deine 400 follower jucken mich ich poste das selber damit es 50k sehen" zum Ausdruck gebracht hat, dass ihn die Veröffentlichung nicht interessiere und er selbst eine Veröffentlichung plane. Dies hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt, in dem er mitgeteilt hat, dass er tatsächlich eine Veröffentlichung geplant habe und von dieser erst nach Beratung durch einen Rechtsanwalt Abstand genommen habe. Er bereue heute, dass er den gesamten Chatverlauf nicht selbst in den sozialen Netzwerken veröffentlicht habe. Damit fällt das Abwägungsergebnis, das im Parallelverfahren nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts knapp zu Gunsten des Klägers ausfiel, nunmehr zu Gunsten der Beklagten aus. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob eine Genehmigung der Veröffentlichung durch den Kläger darin liegt, dass dieser nach der Veröffentlichung der Chatnachrichten durch die Beklagte diese zunächst nicht zu einer Entfernung dieser aufforderte, sondern vielmehr durch die Äußerung „Wenn du denkst, deine 400 follower jucken mich ich poste das selber damit es 50k sehen" zum Ausdruck brachte, dass er nichts gegen die Veröffentlichung einzuwenden habe und er selbst eine Veröffentlichung plane. Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet bereits mangels Bestehens des Unterlassungsanspruchs aus. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 6.000,- € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.