Urteil
15 U 133/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die wörtliche Veröffentlichung privater SMS eines Prominenten durch Presse stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn keine Einwilligung vorliegt.
• Die Veröffentlichung rechtswidrig durch Dritte beschaffter private Textnachrichten kann durch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen untersagt werden, wenn kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht.
• Eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigt die wörtliche Wiedergabe privater SMS nur, wenn die Nachrichten selbst einen relevanten Informationsbezug zum Strafverfahren aufweisen; bloße Befriedigung der Neugier reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässige wortwörtliche Veröffentlichung privater SMS trotz Pressefreiheit • Die wörtliche Veröffentlichung privater SMS eines Prominenten durch Presse stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn keine Einwilligung vorliegt. • Die Veröffentlichung rechtswidrig durch Dritte beschaffter private Textnachrichten kann durch das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen untersagt werden, wenn kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse besteht. • Eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigt die wörtliche Wiedergabe privater SMS nur, wenn die Nachrichten selbst einen relevanten Informationsbezug zum Strafverfahren aufweisen; bloße Befriedigung der Neugier reicht nicht. Der Kläger, ein bekannter Fernsehjournalist, war Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen wegen Vergewaltigung; er wurde später freigesprochen. Die Beklagten, Zeitungs- und Onlineverlag, veröffentlichten am 7.4.2010 wörtlich mehrere vom Kläger an eine Frau (Frau X) gerichtete SMS, die diese einem Redakteur weitergegeben hatte. Die SMS enthielten flirty-formulierte Äußerungen des Klägers zur Anbahnung einer Beziehung. Der Kläger verlangte Unterlassung und Freistellung von Anwaltskosten; das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagten beriefen sich auf Presse- und Informationsfreiheit, behaupteten u. a., die SMS stützten eine zulässige Verdachtsberichterstattung und Frau X sei nicht die einzige Adressatin gewesen. Der Senat entschied, die Wiederabgabe der SMS verletze die Privatsphäre des Klägers und sei nicht durch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gedeckt. • Eingriff: Die wortgetreue Veröffentlichung der SMS ist ein Eingriff in die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers, weil die Nachrichten vertrauliche, auf einen konkreten Empfänger beschränkte Mitteilungen wiedergegeben wurden. • Keine Einwilligung: Eine wirksame Einwilligung des Klägers lag nicht vor; die Weitergabe durch Frau X rechtfertigt die Veröffentlichung durch die Presse nicht, insbesondere da die Beklagten den Wortlaut veröffentlichten. • Schutz der Textfixierung: Wortgetreute SMS sind mit Tonbandaufzeichnungen vergleichbar, da sie die Äußerungen in ihrer textlichen Fixierung objektivieren und damit besonderen Persönlichkeitsschutz genießen. • Abwägung der Grundrechte: Bei der Abwägung von Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK) und Pressefreiheit (Art. 5 GG; Art. 10 EMRK) überwiegt hier das Schutzinteresse des Klägers; die Veröffentlichung diente überwiegend der Neugier statt einem Informationsinteresse der Allgemeinheit. • Kein Informationswert für Straf- oder Verdachtsberichterstattung: Die SMS hatten keinen maßgeblichen Informationsbezug zum laufenden Ermittlungsverfahren und konnten die Darstellung eines Verdachts nicht rechtfertigen; die Beziehung zu Frau X war kein Gegenstand der Ermittlungen. • Verantwortung der Presse: Die Beklagten hätten erkennen müssen, dass der Kläger angesichts der Umstände keine Einwilligung erteilen würde; die Veröffentlichung war daher rücksichtslos und rechtswidrig. • Prozessuale Entscheidungen: Kosten- und Vollstreckungsregelungen beruhten auf §§97,100,709 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Der Unterlassungs- und Freistellungsanspruch des Klägers wurde bestätigt: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagten haben unzulässig in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen, indem sie private SMS wortwörtlich veröffentlichten, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse oder eine wirksame Einwilligung vorlag. Eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigte die Wiedergabe der Nachrichten nicht, weil die SMS keinen relevanten Bezug zum Ermittlungsgegenstand hatten. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.