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Beschluss

8 U 52/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0520.8U52.21.00
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Leitsätze

Zum Lieferort gem. Art. 7 EuGVVO bei Vereinbarung der Incoterms Klausel „CPT"

Tenor

Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 60/21) vom 02.07.2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 556.489,38 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Lieferort gem. Art. 7 EuGVVO bei Vereinbarung der Incoterms Klausel „CPT" Die Berufungen der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 60/21) vom 02.07.2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 556.489,38 EUR festgesetzt. Gründe: Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 wie folgt zur Sach- und Rechtslage ausgeführt: „I. Die Parteien streiten über die Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen. Die Klägerin ist die Vertriebsgesellschaft der B-Gruppe und Herstellerin der Fliesen. Die Beklagte zu 1) ist eine portugiesische Bauunternehmerin und war an einem Bauvorhaben in A, Frankreich mit der Fassadenverkleidung beauftragt. Die Beklagte zu 2) ist die französische Auftraggeberin des Bauvorhabens. Im Vorfeld des Vertragsschlusses erfolgten mehrere Abstimmungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Fliesen. Ein übergebenes Fliesenmuster hatte eine glänzende Oberfläche („glossy“). Diese Auswahl wurde in einem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien sowie durch ein technisches Dossier bestätigt und in den von der Klägerin erstellten und von der Beklagten unterschriebenen Kostenvoranschlag übernommen. Die Auftragsbestätigung vom 14.09.2018, die die Beklagte zu 1) am 26.09.2018 unterschrieb, enthielt – bei gleichbleibender Artikelnummer - erstmalig die Eigenschaftsbezeichnung „mat“. Am 23.11.2018 unterzeichneten die Klägerin, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) eine Vereinbarung in französischer Sprache mit der Überschrift „Convention de Délégation de Paiment Fournisseur“ (Anlage K2, Bl. 33 ff. LG). Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Dokument im November 2018 erstmalig oder bereits im September 2018 erstellt und im November 2018 lediglich geändert wurde. Die Vereinbarung enthielt in Art. 5 folgende Regelung: La présente délégation est régie exclusivement par le Droit français. Les litiges seront soumis au Tribunal de Commerce de A. Laut der Klägerin lautet dieser Artikel übersetzt (Bl. 118 LG): Der vorliegende Schuldbeitritt wird ausschließlich von französischem Recht regiert. Rechtsstreitigkeiten werden vor das Tribunal de Commerce von A gebracht. Die Beklagte übersetzt die Klausel wahlweise mit: Für die vorliegende Vereinbarung gilt ausschließlich französisches Recht. Streitigkeiten werden dem Handelsgericht von A vorgelegt. (Bl. 82 LG) bzw. mit: Diese Abtretung unterliegt ausschließlich französischem Recht. Streitigkeiten werden dem Handelsgericht von A vorgelegt. (Anlage B2, Bl. 22 LG). Ebenfalls am 23.11.2018 erstellte die Klägerin eine weitere Auftragsbestätigung, die – gegenüber der Auftragsbestätigung vom 14.09.2018 (Anlage K1, Bl. 30 LG) – eine Änderung hinsichtlich der Lieferbedingungen enthielt und insbesondere die bis dahin in Bezug genommene Incoterm-Klausel „E au transporteur C/D lieu d’expédition: D“ durch „F Fret payé A FR lieu d’expédition: D“ ersetzte (Anlage B1, Bl. 17 LG). Nachdem die Beklagte im November 2018 eine Anzahlung in Höhe von 100.000,00 EUR an die Klägerin geleistet hatte, erfolgte am 11.03.2019 eine Teillieferung von 27 Paletten Fliesen auf die Baustelle in A. Weil die Fliesen jedoch in matter Ausführung geliefert worden waren, wurden die Fliesen nicht verwendet. Hierüber wurde die Klägerin spätestens am 14.03.2019 in Kenntnis gesetzt (vgl. Anlage B11, Bl. 42 ff.). Die Klägerin lehnte eine Nachlieferung ab. Die Beklagte zu 1) verweigerte die Abnahme sowie die Zahlung und bestellte am 24.05.2019 erneut Fliesen in glänzender Ausführung bei der Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, die deutschen Gerichte seien für den Rechtsstreit international zuständig. In erster Instanz hat sie dies damit begründet, eine Zuständigkeit ergebe sich aus der Auftragsbestätigung vom 14.09.2018, die eine Vereinbarung der Incoterm-Klausel „E“ vorsehe und D als Lieferort bezeichnete sowie jedenfalls aus der Auftragsbestätigung vom 23.11.2018, die eine Vereinbarung der Incoterm-Klausel „F“ vorsehe, wonach D der Erfüllungsort gewesen sei. Nach der Vereinbarung habe der Transport der Beklagten oblegen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich zudem aus den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Klägerin, auf die in der Auftragsbestätigung Bezug genommen werde. Die Fliesen seien im Übrigen so wie vereinbart geliefert worden. Die zunächst bei dem Landgericht Amberg erhobene Klage hat dieses auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Bonn verwiesen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 556.489,38 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, die Auftragsbestätigung vom 23.11.2018 habe die Auftragsbestätigung vom 14.09.2018 ersetzt. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien habe die Klägerin den Transport der Ware nach Frankreich übernehmen sollen. Darüber hinaus sei in Artikel 5 der Vereinbarung vom 23.11.2018 eine Gerichtsstandsbestimmung zugunsten französischer Gerichte getroffen worden. Danach sei das Handelsgericht in A für Klagen gegen beide Beklagte zuständig. In der Sache habe die Klägerin nicht wie vereinbart geliefert. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, seine internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben. Vielmehr sei das Gericht in A zuständig. Dies folge zum einen aus Art. 7 Nr. 1 a) und b) 1. Spiegelstrich EuGVVO, wonach der Erfüllungsort in A liege. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Ferner sei in Art. 5 der Vereinbarung vom 23.11.2018 eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO zugunsten französischer Gerichte enthalten. Diese erstrecke sich nicht nur auf einen Schuldbeitritt der Beklagten zu 2), sondern auf die Klageforderung insgesamt. Die AGB der Klägerin begründeten keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Sie hält daran fest, dass die Gerichtsstandsvereinbarung in Art. 5 der Vereinbarung vom 23.11.2018 sich lediglich auf den Schuldbeitritt der Beklagten zu 2) beziehe. Zudem sei in der Klausel kein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden. In zweiter Instanz stellt die Klägerin nur noch auf die Klausel Incoterms "F" ab, welche entscheidend für die Frage des Lieferortes sei. Dieser liege nach Punkt 4 der offiziellen Anwendungshinweise in Deutschland. Dem entspreche auch die Rechtsprechung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 29.02.2012 - Az. 16 U 57/11). Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Beklagten gemäß ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung ist nach der einstimmigen Überzeugung des Senats ohne Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf die zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind lediglich folgende Anmerkungen veranlasst: Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist für den Streitfall nicht gegeben. Die Parteien haben gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 12.12.2012 (EuGVVO) die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts in A vereinbart. Darüber hinaus ergibt sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus Art. 7 Nr. 1 a) und b) 1. Spiegelstrich EuGVVO. 1. Die Parteien haben in Art. 5 der Vereinbarung vom 23.11.2018 (Anlage K2, Bl. 36) für den Streitfall eine gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO wirksame ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten des Handelsgerichts von A getroffen. Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO muss sich eine Gerichtsstandsvereinbarung auf eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit beziehen. Durch das Erfordernis einer bestimmten Rechtsstreitigkeit wird die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf diejenigen Rechtsstreitigkeiten beschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde. Eine Zuständigkeitskonzentration bei mehreren Beklagten ist insbesondere dann anwendbar, wenn diese als Gesamtschuldner verklagt werden, weil es sich dann um eine einheitliche Sach- und Rechtslage handelt (insgesamt hierzu EuGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. C-352/13 (CDC Hydrogen Peroxide/Akzo Nobel ua), Rn. 21, 33, 68 ff.; Stadler, Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 25 EuGVVO, Rn. 6). Es soll vermieden werden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.12.2011, Az. C-145/10 (Eva-Maria Painer/Standard VerlagsGmbH u. a.) und Urteil vom 11.04.2013, Az. C-645/11 (Land Berlin/Ellen Mirjam Sapir u. a.)). Die Gerichtsstandsvereinbarung erfordert eine tatsächliche Willenseinigung, wobei der Begriff der „Vereinbarung“ autonom auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 07.07.2016, Az. C-222/15 (Hőszig/Alstom Power Thermal Services); s.a. BGH, Urteil vom 25.02.2004, Az. VIII ZR 119/03; Stadler, Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 25 EuGVVO, Rn. 4). Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien in Art. 5 der Vereinbarung vom 23.11.2018 für den Streitfall eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Handelsgerichts von A getroffen. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob der von den Parteien in der Klausel verwendete Begriff „délégation“ mit „Schuldbeitritt“ (so die Klägerin) oder mit „Abtretung“ bzw. „Vereinbarung“ (so die Beklagten) zu übersetzen ist. Die Auslegung ergibt sich unabhängig vom genauen Wortlaut aus dem Gesamtzusammenhang der Vereinbarung, ihrer Form und ihrem Sinn und Zweck. Im Ausgangspunkt ist offensichtlich, dass die Parteien mit der Vereinbarung vom 23.11.2018 eine neue Regelung treffen wollten, sonst hätten sie das Vertragsdokument nicht erstellt bzw. gegenüber der früheren Fassung vom 14.09.2018 aktualisiert. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Regelung nicht auf einen bloßen Schuldbeitritt, also das Hinzutreten eines weiteren Schuldners bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt, beschränkt sein sollte. Im Vereinbarungstext selbst ist bereits festgehalten, dass die Vereinbarung zwar nicht zu einer Novation der Forderungen führe und der ursprüngliche Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) wirksam bleibe, der Text sieht aber ebenfalls ausdrücklich vor, dass der Ausgangsvertrag durch die spätere Vereinbarung geändert werde. Da das Dokument von allen drei Vertragsparteien unterschrieben worden ist, folgt daraus, dass die Vereinbarung Wirkungen zwischen der Klägerin und beiden Beklagten haben sollte. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass in Art. 1, 2, 3 und 6 umfassend die Bestell- und Zahlungsbedingungen geregelt sind, welche alle drei Vertragsbeteiligten betreffen sollten. Konkretisiert wird der Regelungsgehalt weiter dadurch, dass die zugrundeliegenden Bestellungen Nr. 3028406 vom 23.11.2018 und Nr. 3034152 vom 23.11.2018 als Anlage 1 zum Bestandteil der Vereinbarung gemacht worden sind. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) kann nach Auffassung des Senats kein Zweifel daran bestehen, dass die Parteien sich auf eine Zuständigkeit des Handelsgerichts von A für alle aus dem Vertrag folgenden Rechtsstreitigkeiten, also auch den vorliegenden Streitfall, verständigt haben. Die Vereinbarung ist der einzige zwischen diesen Parteien geschlossene Vertrag. Sie modifiziert, wie dargelegt, die Hauptpflichten der Parteien aus dem ursprünglichen Vertrag. Daraus folgt, dass das in der Vereinbarung bestimmte Gericht für die Entscheidung der Hauptpflichten – hier der Liefer- und Zahlungspflichten – zuständig sein soll. Die Argumentation der Klägerin, die Gerichtsstandsvereinbarung beschränke sich spezifisch auf etwaige Streitigkeiten, welche (nur) den Schuldbeitritt betreffen, überzeugt nicht. Sie ergibt sich auch unter Zugrundelegung der klägerischen Übersetzung der Klausel nicht aus dem Wortlaut, da auch bei einer Gerichtsstandsvereinbarung für einen „Schuldbeitritt“ der Wortlaut die Annahme erlaubt, dass damit das zuständige Gericht für das Geltendmachen der gesamten Forderung gegen den neuen Schuldner bestimmt werden sollte. Auch nach Sinn und Zweck und der Interessenlage der Parteien ist von einer Zuständigkeit des Handelsgerichts in A für die Klageforderung auszugehen. Nichts spricht dafür, dass die Parteien eine Zersplitterung der gerichtlichen Zuständigkeit dahingehend gewollt hätten, dass bestimmte Rechtsfragen von einem und andere - dieselbe materiell-rechtliche Forderung betreffende - Rechtsfragen von einem anderen Gericht zu entscheiden sein sollten. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt aber auch zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Dafür spricht nicht nur, dass, wie dargelegt, die Vereinbarung die Hauptpflichten des Vertrages modifiziert hat und von der Beklagten zu 1) ebenfalls unterschrieben worden ist, mithin gegenüber allen Vertragsparteien Wirkungen in Bezug auf diese Pflichten entfalten sollte. Vielmehr streitet dafür auch ein Argument, das die Klägerin selbst in der Berufungsbegründung heranzieht. Sie weist nämlich zu Recht daraufhin, dass es zu prozessökonomisch unsinnigen Ergebnissen führen würde, wenn die Klägerin ihren Anspruch gegen die gesamtschuldnerisch verklagten Beklagten an unterschiedlichen Gerichtsständen durchsetzen müsste. Genau aus diesem Grund spricht alles dafür, dass sich nach dem Parteiwillen der in A vereinbarte ausschließliche Gerichtsstand nicht nur auf das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2) beschränken sollte, sondern auch das Grundlieferverhältnis zur Beklagten zu 1) betreffen sollte. Anderenfalls bestünde bei einer einheitlichen Sach- und Rechtslage die Gefahr divergierender Rechtsentscheidungen. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist auch ausschließlich und führt zur Unzuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Ausschließlichkeit ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO. Anhaltspunkte für eine anderslautende Vereinbarung der Parteien gibt es nicht. Vielmehr deutet die ausdrücklich vereinbarte Ausschließlichkeit der Anwendung französischen Rechts ebenfalls auf die ausschließliche Zuständigkeit französischer Gerichte hin. 2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch ohne eine Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben wäre. Insbesondere besteht eine solche nicht gem. Art. 7 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn dort der Erfüllungsort der streitgegenständlichen Verpflichtung liegt. Für Kaufverträge über bewegliche Sachen definiert Art. 7 Nr. 1 b) 1. Spiegelstrich EuGVVO den Erfüllungsort als den Ort, an dem die Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen. Abgestellt wird auf den Ort der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung. Dieser Ort ist auf sämtliche Klagen aus einem Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen anzuwenden und nicht nur auf diejenige aus der Lieferverpflichtung an sich (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010 – C-381/08 –, juris). Er gilt also auch für den hier streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, Artikel 7 (Artikel 5 LugÜ) EUGVVO, Rn. 13f). Der maßgebliche Lieferort ist auf der Grundlage der Bestimmungen des Vertrags zu bestimmen (OLG Köln, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 16 U 47/05 –, Rn. 10, juris). Enthält der Vertrag keine klare Absprache, ist der Erfüllungsort durch Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und etwaiger Handelsbräuche zu ermitteln. Zu diesen gehören auch die Klauseln der Incoterms, wobei gründlich zu prüfen ist, ob diese nur eine Regelung über die Gefahrtragung oder die Kostenverteilung zwischen den Vertragsparteien darstellen, oder ob durch sie auch der Lieferort der Waren bestimmt wird (EuGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. C-87/10, Electrosteel Europe SA/Edil Centro SpA - juris). Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes bei Versendungskäufen der Ort der körperlichen Übergabe der Waren maßgeblich, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Urteil vom 25.02.2010, Az. C-381/08, (Car Trim GmbH/KeySafety Systems Srl); BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az. VIII ZR 135/08; OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2007 – 3 U 0336/07 –, Rn. 56, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2008 – 19 U 5/08 –, Rn. 24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2005, Az. 16 U 47/05; Stadler, Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, Art. 7 EuGVVO, Rn. 11 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben haben die Parteien keinen Lieferort im Sinne von Art. 7 EuGVVO in Deutschland vereinbart. Eine ausdrückliche Regelung über den Lieferort enthält der Vertrag nicht. Für die Auslegung maßgeblich ist daher die in Bezug genommene Incoterms-Klausel „F Fret payé A FR lieu d’expédition: D“. Diese Klausel definiert einen Ort, an dem die Klägerin die Ware an den Transporteur zu übergeben hatte – D in Deutschland – und einen Bestimmungsort, an dem die Ware von den Beklagten zu übernehmen war – A in Frankreich. In Übereinstimmung mit der h.M. in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat davon aus, dass diese Incoterms-Klausel lediglich eine Kosten- und Gefahrtragungsregel beinhaltet, aber keinen Lieferort im Sinne von Art. 7 EuGVVO bestimmt. Dafür spricht, dass Punkt 5 und 6 der Anwendungshinweise der Incoterms 2010 zu dieser Klausel lediglich eine Regelung über die Gefahrtragung bei der Beförderung der Waren sowie über die Aufteilung der Kosten zwischen den Vertragsparteien beinhalten, aber gerade keine Bestimmung des Lieferortes vornehmen. Der Anwendungshinweis 4 befasst sich zwar mit der Lieferung, bestimmt aber lediglich, dass der Verkäufer zur Übergabe an den Frachtführer verpflichtet ist. Dem entsprechen die in der Berufungsbegründung herangezogenen allgemeinen Vorbemerkungen, wonach bei der Verwendung der Klausel F der Verkäufer seine Lieferpflicht bereits mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer erfüllt hat (Baumbach/Hopt, 2. Teil. IV. (6) Incoterms 2010 und andere Handelskaufklauseln Klauseln für alle Transportarten 3), beck-online). Auch wenn in den Vorbemerkungen zur Klausel F der Begriff „Lieferort“ verwendet wird, handelt es sich hierbei nicht um den Lieferort im Sinne der EuGVVO, sondern mit diesem Begriff wird lediglich der Übergabeort bezeichnet, an dem der Verkäufer seine Leistungshandlung zu erbringen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2012, Az. 2 U 222/11; Baumbach/Hopt, 2. Teil. IV. (6) Incoterms 2010 und andere Handelskaufklauseln Klauseln für alle Transportarten 3), beck-online; Hausmann, Staudinger, 2021, IntVertrVerfR, Art. 1, Rn. 133; Münch in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Art. 31 CISG (Stand: 01.03.2020), Rn. 68; Buchwitz, IHR 2013, 108, 112). Die von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Rechtsprechungszitate führen zu keiner anderen Bewertung. Die in Bezug genommene Entscheidung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 29.02.2012, Az. 16 U 57/11 - juris) hatte eine „DDP“-Klausel zum Gegenstand. Die „D-Klauseln“ sind aber nicht mit den „C“-Klauseln vergleichbar. Die „DDP“-Klausel ist nämlich gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Verkäufer dem Käufer die Ware an dem Bestimmungsort zur Verfügung stellt, sodass Leistungs-, Liefer- und Abnahmeort identisch sind (Hopt, Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, Incoterms 2020, IV., Nr. 22. und 23., DDP). Die „EXW“ Klausel wiederum, die einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Grunde lag, enthält ebenfalls ausdrückliche Regelungen zu Lieferung und Abnahme der Ware, welche zu einem Lieferort am Sitz des Verkäufers führen (EuGH, Urteil vom 09. Juni 2011 – C-87/10 –, juris). Die streitgegenständliche „F“-Klausel stellt dagegen eine Zwischenposition dar, bei der Lieferstelle und Bestimmungsort auseinander fallen (Hopt, Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, Incoterms 2020, IV., Nr. 21. ff.; Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 76). Ist danach auch durch die Incoterms Klausel „F“ kein Lieferort im Sinne von Art. 7 lit b EuGVVO vereinbart worden, greift der Grundsatz, wonach beim Versendungskauf aus Gründen der Vorhersehbarkeit und der räumlichen Sachnähe der Ort der tatsächlichen Übergabe der Ware an den Käufer maßgeblich ist (EuGH, Urteil vom 25. Februar 2010, aaO, Rdnr. 60 ff.; BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 – VIII ZR 135/08 –, BGHZ 186, 81-90, Rn. 20; Gebauer, Incoterms und zuständigkeitsrechtlicher Lieferort, Anm. zu EuGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. C-87/10, Hopt, Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl. 2021, Incoterms 2020, IV., Nr. 24, a.A. Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Artikel 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 81). Das war A in Frankreich, wohin die erste Charge der Fliesen geliefert worden ist, und wo die Übergabe der noch nicht gelieferten Fliesen an den Käufer erfolgen sollte. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch bei Annahme der Vereinbarung eines Lieferortes kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis eintreten würde, da bei einer „C“-Klausel von einem Lieferort am Bestimmungsort auszugehen wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I-16 U 161/10 –, Rn. 32, juris zur Klausel CIP). III. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).“ Auf diese tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nimmt der Senat Bezug und macht sie zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Eine Stellungnahme der Berufungsklägerin hierzu ist nicht erfolgt, so dass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.