Urteil
16 U 57/11
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine erstinstanzlich nicht vorgelegte Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Einkaufsbedingungen kann prozessual nach §531 Abs.2 ZPO unberücksichtigt bleiben.
• Der Incoterm DDP (Delivered Duty Paid) kann eine Vereinbarung über den Erfüllungsort i.S.v. §29 Abs.2 ZPO begründen.
• Die Vereinbarung des Erfüllungsorts kann kraft gesetzlicher Verknüpfung den Gerichtsstand begründen, auch ohne ausdrückliche Gerichtsstandsklausel.
• Bei streitiger Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen trägt der Verwender darlegungspflichtig vor, wie diese anderenseits zur Kenntnis gebracht wurden.
• Ist zur materiellen Entscheidung noch umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich, ist an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
DDP-Incoterm begründet Erfüllungsort und damit internationalen Gerichtsstand • Eine erstinstanzlich nicht vorgelegte Gerichtsstandsvereinbarung in allgemeinen Einkaufsbedingungen kann prozessual nach §531 Abs.2 ZPO unberücksichtigt bleiben. • Der Incoterm DDP (Delivered Duty Paid) kann eine Vereinbarung über den Erfüllungsort i.S.v. §29 Abs.2 ZPO begründen. • Die Vereinbarung des Erfüllungsorts kann kraft gesetzlicher Verknüpfung den Gerichtsstand begründen, auch ohne ausdrückliche Gerichtsstandsklausel. • Bei streitiger Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen trägt der Verwender darlegungspflichtig vor, wie diese anderenseits zur Kenntnis gebracht wurden. • Ist zur materiellen Entscheidung noch umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich, ist an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Die Parteien sind international tätige Kabelhersteller mit langjähriger Geschäftsbeziehung. Die in Köln ansässige Klägerin bezog von der südkoreanischen Beklagten Glasfasern, verarbeitete diese zu Kabeln und lieferte an Energieversorger. Die Endkunden rügten temperaturabhängige Dämpfungsfehler; streitig ist, ob der Mangel in der Produktion der Beklagten oder in der Verarbeitung der Klägerin liegt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz; die Beklagte fordert Zahlung offener Rechnungen durch Widerklage. Die Klägerin berief sich auf ihre Einkaufsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel und auf den Incoterm „DDP Cologne“ auf Bestell- und Rechnungsformularen. Das Landgericht hatte die Klage wegen angeblich fehlender internationaler Zuständigkeit abgewiesen. Die Klägerin legte die Einkaufsbedingungen erst im Berufungsrechtszug vor; die Beklagte bestreitet deren Kenntnis. • Prozessuale Zulässigkeit: Die vom Gericht erstmals in der Berufung vorgelegten Einkaufsbedingungen sind nach §531 Abs.2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil kein Zulassungsgrund für verspätete Vorlage glaubhaft gemacht wurde. • Einbeziehung AGB: Unabhängig von §531 ZPO hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Einkaufsbedingungen wirksam gegenüber der Beklagten bekannt gemacht und vereinbart wurden; bloße Vermerke auf Bestellungen genügen nicht ohne näheren Vortrag. • Anwendbares materielles Recht: Mangels wirksamer Rechtswahl ist auf das UN-Kaufrecht (CISG) abzustellen; dieses regelt u.a. die Bestimmung des Erfüllungsortes gemäß Art.31 CISG. • Erfüllungsort durch Incoterm: Der vereinbarte Incoterm ‚DDP Cologne‘ bestimmt den Liefer- bzw. Erfüllungsort (Bringschuld) und ist daher als Vereinbarung über den Erfüllungsort im Sinne des §29 Abs.2 ZPO zu werten. • Gerichtsstandwirkung: Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet gemäß §29 Abs.2 ZPO den zuständigen Gerichtsstand; hierfür bedarf es keiner gesonderten Gerichtsstandswillensübereinkunft der Parteien. • Keine Missbrauchslage: Es lagen keine Anhaltspunkte vor, dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes nur zur Umgehung von Gerichtsstandsvorschriften getroffen wurde. • Prozessuale Folge: Da das Landgericht nur über Zulässigkeit entschieden hat und zur materiellen Anspruchsbegründung noch umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist, war die Sache aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln wird aufgehoben und das Landgericht Köln als international zuständig festgestellt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend ist, dass der Incoterm ‚DDP Cologne‘ als Vereinbarung über den Erfüllungsort i.S.v. §29 Abs.2 ZPO wirkt und damit den Gerichtsstand begründet, während die in der Berufungsinstanz erstmals vorgelegten Einkaufsbedingungen prozessual unberücksichtigt bleiben. Zur materiellen Klärung der Schadensersatzansprüche ist eine weitere Beweisaufnahme erforderlich; deshalb wurde die Sache nicht in der Sache entschieden. Die Revision wurde zugelassen und der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 8.500.000 € festgesetzt.