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Leitsatz

VIII ZR 119/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 119/03 Verkündet am: 25. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein EGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b Zum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abge- schlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, der zugleich als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Ver- kaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, übersendet. BGH, Urteil vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 119/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2003 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin mit Sitz in Deutschland und der in Frankreich ansässige Be- klagte sind Viehhändler und standen seit vielen Jahren in ständiger Geschäfts- beziehung. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung eines restlichen Kauf- preises von 35.530 DM (= 18.166,20    ! "#!$#$% vom 8. November 1996. Der schriftliche Kaufvertrag vom 8. November 1996, der "sogleich als Rechnung" gelten soll und der nur von der Klägerin unter- schrieben ist, enthält den Hinweis, daß die Lieferung "zu den umseitig aufge- führten Verkaufsbedingungen" erfolge; in diesen ist als "Erfüllungsort und Ge- richtsstand ... für beide Teile G. " bestimmt. - 3 - Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Beru- fungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewie- sen. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt die Klä- gerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin vom 25. Februar 2004 hat sich der zu Händen seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß geladene Beklagte nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, gemäß Art. 2 Abs. 1 des hier noch anwendbaren EuGVÜ seien Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staats- angehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Danach wären die deutschen Gerichte für die gegen den in Frankreich ansässigen Beklagten gerichtete Klage international nicht zuständig. Aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ergebe sich keine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da der Ort, an dem die kaufvertragliche Zahlungs- verpflichtung zu erfüllen sei, der in Frankreich gelegene Sitz des Beklagten sei, nachdem die Klägerin die Auslieferung des gekauften Viehs an den Beklagten übernommen habe und der Kaufpreis nach Übergabe der "Ware" zu leisten ge- wesen sei; dies begründe die Zahlungspflicht am Ort der Übergabe, dem Sitz des Beklagten (Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG). - 4 - Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch nicht durch eine Vereinbarung der Parteien nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ begründet worden. Daß man bei Vertragsschluß keinen Gerichtsstand im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a EuGVÜ ausdrücklich vereinbart habe, sei zwischen den Parteien nicht umstritten. Die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angeru- fenen Gerichts sei auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung begründet worden, die in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspreche, die zwi- schen den Parteien entstanden seien, geschlossen worden wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b EuGVÜ). Die zwischen den Parteien geltenden Gepflogenheiten seien in erster Linie durch den stets mündlichen, per Handschlag bekräftigten Vertragsschluß geprägt gewesen. Der bloße Aufdruck auf der Rückseite von Rechnungen bzw. Lieferscheinen habe als solcher zur Einbeziehung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgereicht. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ setze wie in lit. a auch in lit. b eine tatsächliche Willenseinigung voraus, erlaube in lit. b lediglich eine Locke- rung der Form dann, wenn das den zwischen den Parteien geltenden Gepflo- genheiten entspreche. Auch in diesem Rahmen bleibe der Wille beider Seiten unverzichtbar, eine Gerichtsstandsvereinbarung, sei es auch durch Einbezie- hung dahingehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu treffen; unver- zichtbar bleibe auch die Erklärung dieses Willens. Daß man aber auch nur ein einziges Mal vereinbart habe, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klä- gerin mit ihrer Regelung zum Erfüllungsort - zum Gerichtsstand - sollten gelten, sei nicht ersichtlich geworden. Eine die Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts be- gründende Gerichtsstandsvereinbarung sei schließlich auch nicht kraft Han- delsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) geschlossen worden. - 5 - II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Dabei war über die Revision trotz Säumnis des Revisionsbeklagten durch kontradiktorisches Urteil zu entschei- den (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162 unter I; siehe auch Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 555 Rdnr. 4). Zu Recht hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte unter Zugrundelegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) in der Fassung des 3. Beitritts- übereinkommens vom 26. Mai 1989 (BGBl. II 1994 S. 518), das autonom aus- zulegen ist (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 6. Aufl., Einl. 45 m.w.Nachw.), verneint. An einer revisionsrechtlichen Prüfung der internationa- len Zuständigkeit ist der Senat auch nach Inkrafttreten des Zivilprozeßreform- gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht gehindert (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, NJW 2003, 426 unter II 1 zum Abdruck in BGHZ 153, 82 ff. bestimmt). 1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den besonderen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ verneint, weil im Streitfall die kaufvertragliche Zahlungsverpflichtung an dem in Frankreich gele- genen Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen war. Ebensowenig beanstandet die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Parteien bei Vertragsschluß keine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a EuGVÜ getroffen haben und eine solche sich auch nicht kraft Handelsbrauchs (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. c EuGVÜ) ergibt. Rechts- fehler sind insoweit nicht ersichtlich. - 6 - 2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber auch eine Vereinbarung, durch welche die internationale Zuständigkeit des von der Klägerin angerufenen Gerichts begründet worden wäre, nicht in einer Form geschlossen worden, "welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind" (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b EuGVÜ). a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt auch diese Alter- native voraus, daß eine Willensübereinstimmung hinsichtlich der Gerichts- standsvereinbarung vorliegt, da Art. 17 EuGVÜ nach wie vor sicherstellen soll, daß eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich gegeben ist (vgl. EuGH, NJW 1997, 1431 unter Nr. 17 zur Gerichtsstandsvereinbarung kraft Handelsbrauchs). Der laufende Abdruck von Gerichtsstandsklauseln auf Rechnungen oder Auf- tragsbestätigungen genügt daher nicht (Schlosser, EuGVÜ, 1996, Art. 17 Rdnr. 23; MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl., Art. 17 EuGVÜ Rdnr. 36). Eine Einigung ist aber erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbe- ziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht, daß diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestehenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten (Se- natsurteil vom 9. März 1994 - VIII ZR 185/92, WM 1994, 1088 = NJW 1994, 2699 unter I 2 [2] b unter Bezugnahme auf EuGH, NJW 1977, 495 zu § 17 EuGVÜ in der Fassung des 1. Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978, BGBl. II 1983 S. 802; Schlosser aaO). Haben die Parteien ihre Geschäftsbezie- hungen immer in Übereinstimmung mit diesen Gepflogenheiten abgewickelt, verstieße diejenige Partei gegen Treu und Glauben, die sich auf einmal nicht mehr an die Gepflogenheiten gebunden fühlte (EuGH aaO; Baum- bach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., AnerkVollstrAbk § 17 Rdnr. 9). b) Im Streitfall haben die Parteien zwar in der Vergangenheit in großem Umfang wechselseitig Viehkaufverträge geschlossen, wobei der Vertragsschluß - 7 - jeweils mündlich erfolgte und durch Handschlag bekräftigt wurde. Die Verkäufe der Klägerin wurden sodann von dieser durch Übersendung eines schriftlichen Viehkaufvertrages, der zugleich als Rechnung gelten sollte, bestätigt, wobei auf die auf der Rückseite abgedruckten Verkaufsbedingungen, die die Vereinba- rung des Gerichtsstands G. enthielten, Bezug genommen wurde. Daß aber die Parteien die Lieferbeziehungen aus den Viehverkäufen der Klägerin deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstellen wollten und nach diesen abgewickelt haben, hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Hierge- gen spricht im übrigen auch die Tatsache, daß die Klägerin die aufgrund des Vertrages vom 8. November 1996 verkauften Tiere an den Beklagten nach Frankreich geliefert hat und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dabei die Lieferverpflichtung der Klägerin - abweichend von deren Verkaufsbedingungen - als Bringschuld vereinbart worden war. Demge- mäß war auch die Zahlungspflicht am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen (Art. 57 Abs. 1 lit. b CISG), so daß sich eine besondere Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ zugunsten der Klägerin nicht ergibt. - 8 - Der Beklagte verstößt damit nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich trotz vielfacher vorangegangener Übersendung der Vertragsbestätigungen der Klägerin einschließlich deren Verkaufsbedingungen im vorliegenden Fall auf das Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung beruft. Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst