Beschluss
12 U 152/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0329.12U152.22.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. OBERLANDESGERICHT KÖLN HINWEISBESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht O., die Richterin am Oberlandesgericht Q. und die Richterin am Oberlandesgericht M. am 29.03.2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Bewertung. 1. Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es am 12.07.2021 gegen 18 Uhr im Supermarkt der Beklagten zu einem Unfall und in dessen Folge zu einer Verletzung des linken Fußes der Klägerin gekommen ist, der Beklagten jedoch keine (Verkehrssicherungs-) Pflichtverletzung zur Last falle. Nach der Aussage des Zeugen N. sei erwiesen, dass Mitarbeiter alljährlich wegen des Umgangs mit Gefahrenquellen geschult würden und regelmäßige Kontrollen gerade für den Bereich der Obst- und Gemüseabteilung durchschnittlich alle zwei Stunden vorzunehmen seien. Diese Anordnung sei von der Zeugin C. bestätigt worden. Diese habe zudem ausgesagt, kurz vor dem Unfallereignis - vielleicht zwei Minuten vorher - den Unfallbereich kontrolliert und leere Verpackungen entfernt zu haben. Damit liege bereits keine (Verkehrssicherungs-) Pflichtverletzung vor. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gebunden, solange keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen. Wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zwar zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 – juris). Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht jedoch vorliegend nicht. 2. Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgebrachten Berufungsangriffe liegen keine Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellung zu begründen, dass der von der Klägerin erlittene Bruch ihres linken Fußes mit den sich daraus ergebenden Folgen, so schwerwiegend diese auch seien, nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte die ihr obliegenden (Verkehrssicherungs-) Pflichten schuldhaft verletzt hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB scheidet danach aus. Da eine Verkehrssicherungspflicht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich eine Vertragspflicht darstellt, können zur Bestimmung von Umfang und Inhalt der vertraglichen Nebenpflichten die Maßstäbe für Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 296/11 -, Rn. 25 m.w.N., juris; Urteil vom 19.01.2021 – VI ZR 188/17 -, Rn. 24 m.w.N., juris). a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 223/07 –, Rn. 9 m.w.N., juris) ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Für Geschäftsräume wie Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offen stehen, gelten zwar strenge Sicherheitsstandards (vgl. BGH, Urteil vom 05. Juli 1994 - VI ZR 238/93, juris). Diesen Standards ist jedoch in der Regel genügt, wenn die Gewähr besteht, dass sich die Marktbesucher bei normalem vernünftigem Verhalten sicher in den freigegebenen Räumen bewegen können, sodass der Inhaber nur diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten hat, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs, allgemein erwarten darf und muss (BGH, Urteil vom 5. Juli 1994 – VI ZR 238/93 –, Rn. 13 m.w.N., juris) b. Nach diesen rechtlichen Maßstäben, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist es berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine haftungsbegründende Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verneint hat. Dabei kann unterstellt werden, dass die Klägerin beim Abbiegen hinter der Auslage mit Erdbeeren wegen einer hinter dieser Auslage hochkant aufgestellten Holzstiege umgeknickt und/oder gestürzt ist. Soweit damit ein Verfangen in der Holzstiege schadensauslösend gewesen ist, wird hierdurch im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht begründet. Dies gilt auch dann, wenn man bei der vorliegenden Sachlage im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB zugunsten der Klägerin die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins greifen lassen wollte, die die Beklagte zu entkräften hätte (vgl. zum Streitstand: OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2017 - I-12 U 201/15, 21 U 201/15 -, Rn. 48 ff., juris). Denn das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerspruchsfrei und überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zeugin C. noch ca. zwei Minuten vor dem Unfall im Obst- und Gemüsebereich kontrolliert und leere Verpackungen weggeräumt hatte, sodass für die Annahme einer Verletzung der an die Beklagte als Supermarktbetreiberin zu stellenden Verkehrssicherungspflichten kein Raum ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Selbstbedienungsladen handelt, bei dem es ohne Weiteres vorkommen kann, dass andere Kunden Waren fallenlassen oder Hindernisse herunterstellen, um an von ihnen gesuchte Waren zu gelangen. Dass in einem solchen Selbstbedienungsbereich zu keinem Zeitpunkt eine Gefahrenquelle entsteht, ließe sich allenfalls bei einer permanent präsenten Aufsicht vor Ort sicherstellen. Eine solche kann nach der bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem Supermarktbetreiber jedoch nicht verlangt und von Kunden nicht erwartet werden, zumal Kunden eines Selbstbedienungsgeschäfts – wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit möglichem achtlosen Handeln anderer Kunden rechnen müssen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2012 – 10 U 16/11 -, Rn. 21, juris). Darauf, ob die Anweisung, den Obst- und Gemüsebereich alle zwei Stunden zu kontrollieren und gegebenenfalls zu reinigen, ausreicht, oder kürzere Kontrollabstände erforderlich sind, kommt es hier nicht an, weil der Unfallbereich - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - kurz vor dem Unfall kontrolliert worden ist und sich eine etwaige unzureichende Anweisung im vorliegenden Fall nicht ausgewirkt hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19. 10.1994 – 11 U 78/94 –, Rn. 5, juris, OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2012 – 10 U 16/11 -, Rn. 8, juris). c. Die von der Klägerin aufgeworfenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu begründen. aa. Soweit die Klägerin meint, die Aussage der Zeugin C. sei nicht glaubhaft, weil sie nur unscharf und auslegungsbedürftig ausgesagt habe, sie sei, bevor sie von einer anderen Kundin auf die Klägerin aufmerksam gemacht worden sei, „gerade noch“ im Bereich von Gemüse und Obst unterwegs gewesen, teilt der Senat diese Bedenken schon deshalb nicht, weil sich die Zeugin C. auf Nachfrage zum zeitlichen Abstand zwischen dem Aufräumen im Obst- und Gemüsebereich und der Ansprache durch eine andere Kundin dahingehend festgelegt hat, dass „das vielleicht zwei Minuten“ gewesen seien. bb. Es spricht auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin C., dass sie sich noch nach einem Jahr nach dem Vorfall so genau an die zeitliche Dauer hat erinnern können. Die Zeugin konnte sich insgesamt sehr gut an den Vorfall und an damit im Zusammenhang stehende Einzelheiten erinnern. So hat sie sich z.B. daran erinnert, dass an dem Tag des Unfallereignisses Erdbeeren in der Auslage angeboten wurden, dass sie erst von einer Kundin zum Unfallort geholt werden musste, dass sie die Klägerin auf der Höhe der Tchibo-Auslage angetroffen habe, dass sie der Klägerin eine Sitzgelegenheit und etwas zur Erfrischung angeboten und sie gefragt habe, ob ein Arzt gerufen werden solle, was verneint worden sei. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, stellt ein Unfall in einem Supermarkt kein alltägliches, sondern vielmehr ein außergewöhnliches Ereignis dar, sodass es vorliegend nicht verwunderlich ist und nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage oder die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht, dass die Zeugin C., die den Vorgang insgesamt sehr detailliert erinnerte, auch in der Lage war, ihre Aussage dahingehend zu konkretisieren, dass „vielleicht zwei Minuten“ zwischen dem Aufräumen im Obst- und Gemüsebereich und ihrer Kenntnisnahme vom Unfall vergangen seien. cc. Der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung behauptet hat, dass es aus ihrer Sicht „ganz lange gedauert“ habe, bis die Verkäuferin endlich gekommen sei. Zwei Minuten seien völlig unglaubhaft, wenn man berücksichtige, dass die Zeugin C. an der Kasse gearbeitet habe, und die Zeit zusammenrechne, die die andere Kundin gebraucht habe, bis sie an der Kasse war, bis die Zeugin C. die Kasse geschlossen habe und von der Kasse zum Unfallort gelaufen sei. Dieser Bewertung schließt sich der Senat nicht an. Denn zum einen hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung ihre eigene zeitliche Angabe zweifach relativiert als sie wörtlich gesagt hat, „Aus meiner Sicht hat es gefühlt ganz lange gedauert“. Diese rein subjektive - „gefühlte“ - zeitliche Einschätzung steht der Zeitangabe der Zeugin C. von „vielleicht zwei Minuten“ jedenfalls für sich betrachtet nicht entgegen, da sich - je nach den Umständen – zwei Minuten kurz oder lang anfühlen können. Zum anderen hat die Zeugin C. nicht bestätigt, an der Kasse gearbeitet zu haben. Sie hat vielmehr nur von einem anderen Einsatzort gesprochen. Im Übrigen erscheint es auch nicht völlig unglaubhaft, weil nicht per se unmöglich, dass in einer Discounter-Filiale der Weg vom Obst- und Gemüsebereich zur Kasse und umgekehrt, auch einschließlich des Schließens der Kasse, in kurzer Zeit zurückgelegt werden kann. Ohne weitere Angaben dazu, worauf die Klägerin ihre Einschätzung der Unmöglichkeit stützt, etwa dass es sich um eine besonders große Filiale handelte oder der Kassenbereich und der Obst- und Gemüsebereich ungewöhnlich weit weg voneinander angeordnet wären, lassen allein die von der Klägerin vorgetragenen Umstände die zeitliche Einordnung durch die Zeugin C. nicht als unglaubhaft erscheinen. dd. Die Klägerin vertritt des Weiteren die Ansicht, dass eine korrekte Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten schon deshalb nicht möglich gewesen sei, weil das Ladenlokal nur mit einer oder zwei Personen besetzt gewesen sei, von denen eine dauerhaft an der Kasse gesessen habe. Dieser Rückschluss lässt sich ohne weiteren Vortrag nicht nachvollziehen. Das Landgericht hat zum einen ausdrücklich festgestellt, dass zum Unfallzeitpunkt nicht nur eine, sondern mindestens zwei Mitarbeiterinnen anwesend gewesen seien. Zum anderen hängt es von den Umständen des Einzelfalls wie z.B. Kundenaufkommen oder Größe des Geschäftslokals ab, ob ein Supermarkt mit zwei Mitarbeitern unterbesetzt ist. Wie sich die Situation in der Filiale in W. darstellte, ist nicht vorgetragen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob diese Filiale am Unfalltag mit jedenfalls zwei Personen bereits vom Grundsatz her unterbesetzt war und die Mitarbeiterinnen deshalb mit ihren Aufgaben überfordert waren. Da nach der Aussage des Zeugen N. und der Zeugin C. alle zwei Stunden der Obst- und Gemüsebereich zu kontrollieren ist und die Zeugin gegen 18 Uhr, kurz vor dem Unfall, ihre regelmäßige Kontrolle durchgeführt hat, sind Anhaltspunkte für eine Überforderung oder Vernachlässigung der den Mitarbeiterinnen obliegenden Kontrolltätigkeit nicht ersichtlich. ee. Schließlich ist im Rahmen der Beweiswürdigung zwar auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin C. bei der Beklagten angestellt ist und am Unfalltag selbst für die Kontrolle vor Ort zuständig war. Diese Umstände begründen jedoch für sich betrachtet noch keine Bedenken gegen ihre Glaubwürdigkeit. Denn die Zeugin C. hat von sich aus auch möglicherweise für sie und die Beklagte negativ auszulegende Umstände eingeräumt, etwa dass sie die Holzstiege nach dem Vorfall auf dem Boden gesehen habe oder dass nach Anweisung der Beklagten Aufräum- und Kontrolltätigkeiten (nur) alle zwei Stunden vorzunehmen seien. Das Landgericht hat ausgeführt, dass ihre Aussage von einer lebendigen Erinnerung an das Geschehen geprägt und ohne Begünstigungstendenz gewesen sei. Es sind auch aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die geeignet wären, Zweifel an der Glaubwürdigkeit, d.h. der Urteilsfähigkeit, dem Erinnerungsvermögen oder der Wahrheitsliebe (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01. 2021 – XII ZR 21/20 –, Rn. 7, juris) der Zeugin C. aufkommen zu lassen. Gerade weil nach der Aussage der Zeugin C. jede Kontrolldurchführung in einer Niederschrift erfasst und von der jeweiligen Mitarbeiterin paraphiert wird, erscheint es fernliegend, dass die Zeugin C. bzgl. der Durchführung der Kontrolle am Unfalltag gegen 18 Uhr die Unwahrheit gesagt hat, in Kenntnis der Gefahr, dass eine unwahre Angabe ohne Weiteres durch Einsichtnahme in die Niederschrift aufgedeckt werden würde. 2. Nach dem oben Ausgeführten kann bereits auf objektiver Ebene eine haftungsbegründende Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht, in deren Folge sich die Klägerin ihren Fuß gebrochen hat, nicht festgestellt werden, sodass vor diesem Hintergrund auch der Anspruch auf Feststellung unbegründet ist und die Nebenansprüche auf Zinszahlung und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten in Ermangelung einer Hauptforderung ausscheiden. II. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.