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Beschluss

10 U 16/11

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2012:0106.10U16.11.00
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Tenor

Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2011 - 10 O 40/11 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.09.2011 - 10 O 40/11 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. G r ü n d e : Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage insgesamt abgewiesen und eine für den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB erforderliche (Verkehrssicherungs-)Pflichtverletzung der Beklagten verneint. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin an dem Unfalltag zwar in den Geschäftsräumen des Supermarkts der Beklagten auf einer im Bereich der Obst- und Gemüseabteilung auf dem Fußboden liegenden Kirsche ausgerutscht sei, der Beklagten jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine schuldhafte Pflichtverletzung zu Last falle. Nach den Aussagen der Zeugen I. und E. sei nämlich erwiesen, dass in diesem Bereich im halbstündigen Turnus jeweils zur vollen und halben Stunde Kontrollen, bei Bedarf auch Reinigungsmaßnahmen durch die Zeugin I. vorgenommen worden seien und die Durchführung dieser Kontrollen mit Hilfe eines Kontrollbuchs sowie den zuvor entsprechend angewiesenen Mitarbeitern der Beklagten auch überwacht worden sei. Ferner habe der Zeuge E. bekundet, dass in den Zwischenzeiten dieser halbstündigen Kontrollintervalle entweder von ihm selbst, seinem Stellvertreter oder einem Packer auf entsprechende Anweisung in der Obst- und Gemüseabteilung durchgängig Sichtkontrollen durchgeführt worden seien und heruntergefallene Ware beseitigt worden sei. An diese Fest­stel­lun­gen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ge­bun­den. Kon­kre­te An­halts­punk­te, die Zwei­fel an der Rich­tig­keit und Voll­stän­dig­keit der ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Fest­stel­lun­gen des Landgerichts be­grün­den und des­halb eine er­neu­te Fest­stel­lung ge­bie­ten, liegen nicht vor. Die Be­weis­wür­di­gung des Land­ge­richts entspricht den An­for­de­run­gen, die von der Recht­spre­chung zu § 286 Abs. 1 ZPO ent­wi­ckelt wor­den sind. Sie ist nach­voll­zieh­bar und plau­si­bel. Die dagegen ge­rich­te­ten An­grif­fe der Be­ru­fung gehen fehl; die Klägerin set­zt lediglich ihre eige­ne Be­weis­wür­di­gung an die Stel­le derjenigen des Land­ge­richts. In welcher Form und Weise eine Reinigung und Kontrolle zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die obergerichtliche Rechtsprechung erachtet eine Sichtkontrolle bzw. Reinigungsintervalle in einem Supermarkt mit Obstabteilung alle 15-20 Minuten für ausreichend (OLG Köln, Urteil v. 24.07.2008 – 12 U 8/08 – VersR 2009 S. 233 u. in juris Rn. 5; OLG Köln, Urteil v. 25.06.1998 – 12 U 271/97 – VersR 1999 S.861; OLG Nürnberg, Urteil v. 26.07.2005 – 3 U 806/05 -; OLG Karlsruhe, Urteil v. 14.07.2004 – 7 U 18/03 -). Überdies wird gefordert, dass eine oder mehrere bestimmte Personen mit der Erfüllung der bedeutsamen Verkehrssicherungspflicht betraut werden bzw. sichergestellt wird, dass einer der Bediensteten für die Reinigung und Kontrolle des Bodenzustands in erster Linie verantwortlich ist (OLG Köln, Urteil v. 25.06.1998 – 12 U 271/97 – VersR 1999 S.861 -). Diese Anforderungen sind von der Beklagten am Unfalltag erfüllt worden. Nach der – entgegen der Ansicht der Klägerin - insoweit ergiebigen Aussage des Zeugen E., gab es die Anweisung der Beklagten, dass eine Reinigungskraft die Obst- und Gemüseabteilung halbstündlich kontrollieren und bei Bedarf reinigen sollte sowie in der Zeit zwischen den Kontroll- und Reinigungsintervallen die in dieser Abteilung an dem jeweiligen Tag zuständigen Mitarbeiter Sichtkontrollen vorzunehmen hatten und ggf. heruntergefallene Obst- und Gemüsereste selbst beseitigen bzw. soweit erforderlich die Reinigungskraft rufen sollten. Diese Maßnahmen entsprechen den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, auch unter Berücksichtigung des grundsätzlich in solchen Abteilungen und auch im konkreten Fall bestehenden erhöhten Risikos. Es bestand und besteht hingegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine weitergehende Verpflichtung der Beklagten, dem Herunterfallen von Obst und Gemüse durch eine andere Art der Warenpräsentation oder durch eine beinahe permanente Beaufsichtigung des Obst- u. Gemüsestandes zu begegnen. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Zeugin I. am Unfalltag kurz vor dem Unfall um 13.30 Uhr eine Kontrolle vorgenommen und diese in dem Kontrollbuch ordnungsgemäß notiert hat. Dies ist ihrer Aussage zu entnehmen, wonach sie entsprechend der Anweisung die Obst- und Gemüseabteilung halbstündlich kontrolliere, bei Bedarf auch Reinigungen vornehme, die Durchführung der Reinigung in einem Buch mit ihrer Unterschrift bestätige und es sich bei der Unterschrift im Kontrollbuch unter dem Datum 02.07.2010, u.a. auch um 13.30 Uhr um ihre Unterschrift handele. Dafür spricht überdies, dass sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin A. und der Klägerin im Unfallzeitpunkt nur 1-2 Kirschen auf dem Boden befunden haben. Dass in dem Supermarkt der Beklagten nur drei Frauen zur Durchführung der Reinigungsarbeiten eingesetzt sind, die Zeugin I. während ihrer Schicht alleine und neben den besagten halbstündlichen Kontrollen auch für die Reinigung der Büros zuständig ist, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu der anweisungsgemäßen Durchführung der Kontrollen am Unfalltag nicht entgegen. Sie hat hierzu nachvollziehbar erläutert, dass sie die Reinigungstätigkeit in den Büros halbstündlich zur Durchführung der nur ca. 5 Minuten dauernden Kontrollen unterbreche, wobei sowohl sie selbst als auch ihr Vorarbeiter als auch die Mitarbeiter der Beklagten in der Obst- und Gemüseabteilung auf die Einhaltung der halbstündlichen Kontrollen achteten. Zu berücksichtigen ist, dass die Reinigung von Büros erfahrungsgemäß problemlos unterbrochen werden kann. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeugin I. während ihrer Schicht nicht die gesamten Büroräume bearbeiten muss, sondern zwei weitere Reinigungskräfte in ihren jeweiligen Schichten ebenfalls damit betraut sind, stellt die Durchführung der halbstündlichen Kontrollen in der Obst- und Gemüseabteilung neben den Reinigungsarbeiten in den Büros keine Überforderung dar. Der Niederschrift im Protokoll kann nicht entnommen werden, dass die Zeugin I. die ihr gestellten Fragen lediglich mit Ja oder Nein beantwortet hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthebt der Vordruck der Uhrzeiten in dem Kontrollbuch die jeweilige Reinigungskraft schon deshalb nicht von der Verantwortung, selbst auf die Uhrzeit und die Einhaltung der halbstündlichen Kontrollen zu achten, da sie in den Zwischenzeiten – wie die Zeugin I. bekundet hat – in anderen Räumen des Geschäfts tätig ist und infolge dessen die Uhrzeit schon vor der Leistung der Unterschrift selbst überprüfen muss, um ihrer Kontrollpflicht innerhalb der angeordneten Intervalle rechtzeitig nachkommen zu können. Soweit die Einhaltung der halbstündlichen Reinigungsintervalle nach Aussage der Zeugin I. sowohl von ihrem Vorarbeiter als auch den in der Obst- und Gemüseabteilung zuständigen Mitarbeitern der Beklagten kontrolliert wird, ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch davon auszugehen, dass die Zeugin I. diese Intervalle mit allenfalls geringfügigen Abweichungen von wenigen Minuten einhält. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass sich in der vorgelegten Kontrollkarte vom 02.07.2010 zwischen 14.00 Uhr und 15.30 sowie nach 21.00 Uhr keine Unterschriften von Reinigungskräften finden und somit in diesen Zeiträumen weder eine Kontrolle noch eine Reinigung stattgefunden hat. Soweit nach der Beweisaufnahme – wie dargelegt – feststeht, dass die Zeugin I. gegen 13.30 Uhr, also kurz vor dem Sturz der Klägerin, in der Obst- und Gemüseabteilung einen Kontrollgang durchgeführt hat und der Bodenbereich beanstandungsfrei hinterlassen worden ist, hat sich ein eventueller Organisationsmangel zu späteren Zeiten jedenfalls nicht nachteilig ausgewirkt. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten scheidet als Ursache des Sturzes aus, wenn feststeht, dass die Obstreste erst so kurz vorher zu Boden gefallen waren, dass eine zwischenzeitliche Säuberung der Unfallstelle nicht mehr erwartet werden konnte (OLG Köln, Urteil v. 19.10.1994 – 11 U 78/94 – OLGR 1995 S.128). Davon ist angesichts der kurz vor dem Sturz vorgenommenen Kontrolle des Bodens im Bereich der Obst- und Gemüseabteilung durch die Zeugin I. um 13.30 Uhr auszugehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Fußbodenreinigung 5-10 Minuten vor dem Unfall der Klägerin nur zufällig oder in Befolgung eines genau festgelegten und sorgfältig überwachten Reinigungsplans durchgeführt worden ist. Ist – wie hier – nur etwa 5-10 Minuten vor dem Unfall der Klägerin der besagte Bereich nachweislich sorgfältig kontrolliert und gereinigt worden, ist es gleichgültig, ob das zufällig oder planmäßig geschah; eine nochmalige Nachschau, die zur Beseitigung der nach dieser Kontrollmaßnahme dort hingefallenen Kirsche geführt hätte, konnte nicht verlangt werden (OLG Köln, Urteil v. 19.10.1994 – 11 U 78/94 – OLGR 1995 S.128). Die vorliegende Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesen Hinweisen ggf. binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.