Urteil
11 U 78/94
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In Selbstbedienungsgeschäften ist absolute Sicherheit nicht erreichbar; nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen sind zu verlangen.
• Besteht feststellbar, dass eine Gefahrenstelle erst kurz vor dem Unfall entstanden ist, liegt keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.
• Die Wahl eines üblichen, leicht zu reinigenden Bodenbelags begründet für sich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
• Organisationsmängel sind nicht schädlich, wenn sich dieser Mangel im konkreten Fall nicht nachteilig ausgewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung bei sehr kurz zuvor entstandener Gefahrenstelle in Selbstbedienungsgeschäft • In Selbstbedienungsgeschäften ist absolute Sicherheit nicht erreichbar; nur zumutbare Sicherungsmaßnahmen sind zu verlangen. • Besteht feststellbar, dass eine Gefahrenstelle erst kurz vor dem Unfall entstanden ist, liegt keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. • Die Wahl eines üblichen, leicht zu reinigenden Bodenbelags begründet für sich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung. • Organisationsmängel sind nicht schädlich, wenn sich dieser Mangel im konkreten Fall nicht nachteilig ausgewirkt hat. Die Klägerin rutschte in einem Geschäft der Beklagten auf einem heruntergefallenen Salatblatt aus und verletzte sich. Streitgegenstand war die Frage, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie die Gefahrenstelle nicht verhindert oder beseitigt habe und ob der verwendete Kunststeinboden hierfür mitverantwortlich sei. Die Klägerin behauptete unzureichende Reinigungs- und Überwachungsmaßnahmen und machte Ausnahmehaftigkeit des Bodenbelags geltend. Zeuginnen sagten aus, dass kurz vor dem Unfall Reinigungsarbeiten im betreffenden Bereich durchgeführt worden seien. Das Landgericht hatte zu Gunsten der Beklagten festgestellt, dass das Salatblatt erst so kurz vor dem Sturz zu Boden gefallen sei, dass eine Beseitigung zwischen Reinigung und Unfall nicht zu verlangen war. Die Beklagte trug vor, stündliche Reinigungen anzuordnen; konkrete Organisationsdetails blieben allerdings unklar. • Grundsatz: In Selbstbedienungsgeschäften ist absolute Unfallverhütung nicht möglich; nur den Umständen nach mögliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen sind erforderlich. • Beweiswürdigung: Die Feststellung des Landgerichts, dass das Salatblatt erst kurz vor dem Unfall gefallen sei, steht der Klägerin entgegen und wurde vom Senat bestätigt; eine zwischenzeitliche Säuberung konnte nicht erwartet werden. • Kontrollen und Reinigungen sind in angemessenen, kurzen Zeitabständen erforderlich; ob diese planmäßig oder zufällig erfolgten, ist unbeachtlich, wenn im Einzelfall kurz vor dem Unfall eine gründliche Säuberung stattgefunden hat. • Organisationsmangel: Unklare generelle Vorgaben zur Zuständigkeit können an sich problematisch sein, führen aber nur dann zur Haftung, wenn der Mangel sich konkret nachteilig ausgewirkt hat; hier erfolgte kurz vor dem Unfall eine sorgfältige Reinigung. • Bodenbelag: Die alleinige Verwendung von Kunststeinfliesen stellt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar; die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Belag das Ausrutschen auf einem Salatblatt gegenüber anderen Belägen erhöhte. • Rechtsfolgen: Da keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, scheidet Haftung der Beklagten aus. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Klage bleibt erfolglos. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft verletzt hat, weil das Salatblatt erst so kurz vor dem Unfall zu Boden fiel, dass eine Beseitigung nach der zuletzt noch vorhandenen Reinigung nicht zu verlangen war. Etwaige organisatorische Mängel der Beklagten oder die Wahl des Kunststeinbodens begründen keine Haftung, da sich kein konkreter Nachteil aus diesen Umständen für den vorliegenden Fall ergab. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.