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Beschluss

14 WF 186/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0124.14WF186.21.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 14.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.11.2021 (14 F 39/20) abgeändert. Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn vom 14.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.11.2021 (14 F 39/20) abgeändert. Die Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 17.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Das am xx.xx.2018 geborene Kind lebte zunächst im Haushalt der Kindesmutter. Nach verschiedenen Gefährdungsmeldungen hat das Jugendamt mit Schriftsatz vom 09.03.2020 im vorliegenden Hauptsacheverfahren wie auch im parallel eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren (Az. 14 F 37/20 AG Euskirchen) angeregt, der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und das Recht, Anträge auf Hilfe zur Erziehung zu stellen, zu entziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die nach diversen Mitteilungen über angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum sowie häusliche Gewalt bislang installierten ambulanten Hilfen nicht ausreichen würden, um den Bedarf zu decken. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung für den damals 1 ½ jährigen Sohn sei vielmehr eine stationäre Hilfe zur Erziehung gemäß § 19 SGB VIII in Form einer Mutter-Kind-Einrichtung erforderlich. Diese stationäre Hilfe lehne die Kindesmutter ab. Das Kind wurde am 10.03.2020 in Obhut genommen. Mit Beschluss vom 05.05.2020 sind die Beschwerdegegner der Kindesmutter im Rahmen der dieser bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordnet worden. In Anbetracht des zwischenzeitlich von den Beschwerdegegnern mitgeteilten Einverständnisses der Kindesmutter mit der Unterbringung des Kindes in einer Bereitschaftspflegefamilie kam es zunächst in beiden Verfahren nicht zur Terminierung. Nachdem die Kindesmutter aber in der Folgezeit entgegen ihrer Zusagen für das Jugendamt nicht erreichbar war, kam es im einstweiligen Anordnungsverfahren am 08.05.2020 zu einem Anhörungstermin, in dem sich die Kindesmutter bereit erklärte, für ihr Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung zu gehen. Diese Bereitschaft ist ebenso wie das von der Kindesmutter erteilte Einverständnis zum Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge in einer Vereinbarung protokolliert worden. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht der Kindesmutter Teilbereiche der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen. Die Hauptsache ist zunächst im Einvernehmen mit allen Beteiligten nicht terminiert worden, weil das Ergebnis des von der Kindesmutter zugesagten Probewohnens in einer Mutter-Kind-Einrichtung abgewartet werden sollte. Nachdem es in der Folgezeit zu keinem probeweisen Aufenthalt gekommen ist, hat im vorliegenden Hauptsacheverfahren am 12.08.2020 ein Anhörungstermin stattgefunden. Hier erklärte die Kindesmutter, sie sei damit einverstanden, dass ihr Sohn in der Pflegefamilie verbleibe. Ebenso sei sie damit einverstanden, die elterliche Sorge abzugeben, so dass eine Vormundschaft eingerichtet werde. Sie lebe in Köln, sei aber auch bereit, zur in Wuppertal lebenden Pflegefamilie zu fahren. Nachdem alle übrigen Beteiligten den Entzug der elterlichen Sorge ebenfalls befürworteten, hat das Amtsgericht im Termin einen Beschluss verkündet, mit dem der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen worden ist. Die sehr kurz gehaltenen protokollierten Gründe nehmen Bezug auf das erteilte Einverständnis der Kindesmutter. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Beschlusses verzichteten alle Beteiligten auf Rechtsmittel und eine Begründung des Beschlusses. Die Beschwerdegegner haben in der Folge die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung beantragt, darunter auch eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Nach Stellungnahme der beschwerdeführenden Bezirksrevisorin vom 17.02.2021ist die Vergütung ohne die geltend gemachte Einigungsgebühr unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung festgesetzt worden. Auf die Erinnerung der Beschwerdegegner vom 07.04.2021 hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter Einbeziehung der beantragten Einigungsgebühr festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse. Die Einzelrichterin hat das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 33 Abs. 8 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit Beschluss vom 18.01.2021 auf den Senat übertragen. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde vom 14.12.2020, deren Eingang beim Amtsgericht datumsmäßig nicht erfasst worden ist, ist insbesondere nicht verfristet. Der angefochtene Beschluss vom 09.11.2021 ist der Bezirksrevisorin nicht zugestellt, sondern lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt worden. Die entsprechende Verfügung datiert vom 29.11.2021 (Bl. 8 d.A.). Der tatsächliche Zugang des Beschlusses ist ebenfalls nicht dokumentiert. Mangels förmlicher Zustellung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist erst am 14.12.2021 (Datum des Beschwerdeschriftsatzes) zu laufen begann. Die Beschwerde ist spätestens am 22.12.2020 (Datum der Verfügung zur Aktenübersendung an das Oberlandesgericht, Bl. 9 d.A.) und damit rechtzeitig eingegangen. Die Beschwerdesumme von 200,00 € (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG) ist erreicht, zudem hat das Amtsgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss auch zugelassen. 2. Die Beschwerde der Staatskasse ist auch begründet. Vorliegend ist keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG nebst Steuern festzusetzen. a. Die Einigungsgebühr hat ihre Grundlage in Nrn. 1000, 1003 VV RVG. Gemäß Nr. 1000 VV RVG entsteht die 1,5 fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Nach den Anmerkungen Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. b. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob hiernach in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB eine Einigungsgebühr anfallen kann. aa. Die bisher herrschende Meinung verneint dies unter Verweis darauf, dass die Kinderschutzverfahren von Amts wegen ausschließlich im Kindesinteresse geführt werden, so dass der Grundsatz der Amtsermittlung gelte und den Eltern, aber auch dem beteiligten Jugendamt, die für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG notwendige Dispositionsbefugnis fehle. Da sich das Familiengericht ausschließlich an dem Kindeswohl zu orientieren habe, komme es auf Vergleiche oder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gerade nicht an (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 – 9 WF 253/20 –, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.02.2020 – 7 WF 113/20 – juris Rn. 10, Beschluss vom 10.10.2014 – 7 WF 859/14 –, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 – II-6 WF 117/13 – juris Rn. 8, Beschluss vom 31.05.2016 – II-6 WF 259/15 –, juris Rn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011 – 8 WF 27/11 –, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2017 – II-10 WF 1/17 –, juris Rn. 3). Der Gesetzgeber habe mit den in Anmerkung Abs. 5 zu Nr. 1000 und Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG genannten Einigungen in Sorgerechtsverfahren nur die Verfahren nach § 1671 BGB gemeint, da hier einer Vereinbarung oder einem übereinstimmenden Elternvorschlag besondere Bedeutung beizumessen sei und das Gericht nach § 1671 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei Zustimmung des anderen Elternteils stattzugeben habe, sofern nicht das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung des Sorgerechts widerspricht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02.11.2020 – 9 WF 253/20 –, juris Rn. 4). bb. Die im Vordringen befindliche Auffassung (vergl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.05.2021 – 7 WF 33/21 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 – 16 WF 57/19 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2021, – 2 WF 46/21 –, BeckRS 2021, 23954, jeweils mit weiteren Literaturnachweisen), die auch das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss vertreten hat, geht davon aus, dass die Entstehung einer Einigungsgebühr auch in Kinderschutzverfahren möglich ist. Hierfür spreche in erster Linie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der mit Wirkung ab 01.09.2009 durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG eingeführten oben zitierten Anmerkungen Abs. 5 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu NR. 1003 VV RVG. cc. Der Senat hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache 14 WF 184/21 ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen er grundsätzlich der letztgenannten Auffassung folgt. Im vorliegenden Fall bedarf es dieser Darlegungen nicht, da die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Einigungsgebühr nicht gegeben sind. Die Entscheidung „folgt“ nicht einer „Vereinbarung“ im Sinne der Nrn. 1000, 1003 RVG VV. Dem Ansatz einer Einigungsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren, anders als im einstweiligen Anordnungsverfahren, keine formale Vereinbarung protokolliert wurde, sondern sich das erzielte Einvernehmen lediglich aus den protokollierten Erklärungen aller Beteiligten ergibt. Denn für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 13.04.2007 – II ZB 10/06 –, juris Rn. 3 ff, für das Entstehen der Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1000 Abs. 1 S. 1 RVG VV). Es reicht aus, dass sich die Voraussetzungen der für das Entstehen der Einigungsgebühr erforderlichen Voraussetzungen aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergeben (BGH a.a.O. Rn. 7). Jedoch genügt hier allein das protokollierte und unter Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigen erreichte Einverständnis der Kindesmutter mit dem Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie und der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund nicht, um die Einigungsgebühr entstehen zu lassen. Zwar deckt sich der Inhalt der vom Amtsgericht im Termin getroffenen Entscheidung mit dem Inhalt des Einverständnisses der Kindesmutter. Allein aufgrund dieser Übereinstimmung zwischen Beschlussformel und Einverständnis kann nicht davon ausgegangen werden, dass die amtsgerichtliche Entscheidung einer Vereinbarung im Sinne der Anmerkungen Abs. 5 S. 3 zu Nr. 1000 VV RVG und Abs. 2 zu Nr. 1003 VV RVG folgt. Hierfür ist nach Auffassung des Senats ein Einvernehmen erforderlich, das inhaltlich über die Beschlussformel hinausgeht. Ebenso wie es für das Entstehen der Vergleichsgebühr nach Ziffer 1000 VV RVG in Zivilverfahren nicht ausreicht, dass der von den Beteiligten geschlossene Vertrag ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch zum Inhalt hat (BGH, Beschluss vom 13.04.2007 – II ZB 10/06 –, juris Rn. 6), führt nicht jede im Rahmen eines laufenden Sorgerechtsverfahrens mit Hilfe des Verfahrensbevollmächtigten erzielte Akzeptanz oder Einsicht, dass die zu treffende Entscheidung richtig und rechtmäßig ist, zum Anfall einer Einigungsgebühr. Zwar entlastet die Akzeptanz einer Entscheidung, insbesondere wenn sie zu einem Rechtsmittelverzicht führt, die Gerichte. Dies ist aber auch im Falle eines Anerkenntnisses bzw. eines Verzichts auf die gesamte Forderung der Fall. In diesen Fällen wird die anwaltliche Beratung als Vorbereitung einer solchen prozessualen Erklärung aber nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit dem Anfall der Einigungsgebühr honoriert. Vorliegend fehlt es, anders als im parallelen einstweiligen Anordnungsverfahren, an einem Einvernehmen, das über den Tenor der Entscheidung hinausgeht. Im Parallelverfahren hatte sich die Kindesmutter mit einem Probewohnen in einer Mutter-Kind-Einrichtung einverstanden gezeigt. Hierzu hätte sie gegen ihren Willen nicht verpflichtet werden können. In dem Fall, der dem oben zitierten Beschluss des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 06. Juni 2019 – 16 WF 57/19 –, juris) zugrunde lag, hatte sich die Kindesmutter zu den letztlich inhaltsgleich beschlossenen Auflagen bereit erklärt, so dass hier ebenfalls Beschlussformel und Vereinbarung inhaltlich deckungsgleich waren. Das erzielte Einvernehmen ging aber inhaltlich über die Beschlussformel hinaus, weil die Kindesmutter ihr Einverständnis mit Maßnahmen erklärt hatte, die jedenfalls zum Teil (Zusammenarbeit mit der SPFH und Jugendamt) nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auflage hätten sein können. Damit wurde in beiden Fallkonstellationen honoriert, dass unter Mitwirkung der Verfahrensbevollmächtigten Vereinbarungen getroffen wurden, die über die bloße Akzeptanz der familiengerichtlichen Entscheidung hinausgingen und hierdurch weiteren Streit ersparten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG trotz widersprechender obergerichtlicher Entscheidungen nicht möglich. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.