Beschluss
2 WF 46/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für das Entstehen der Einigungsgebühr kommt es im Bereich der Kindschaftssachen seit dem 1. September 2009 nicht mehr darauf an, ob die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können oder nicht. Entscheidend ist allein, ob durch die getroffene Vereinbarung die gerichtliche Entscheidung entbehrlich geworden ist oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2011 - 8 WF 27/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 7 WF 859/14 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 WF 11/19).(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 20.4.2021 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Entstehen der Einigungsgebühr kommt es im Bereich der Kindschaftssachen seit dem 1. September 2009 nicht mehr darauf an, ob die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können oder nicht. Entscheidend ist allein, ob durch die getroffene Vereinbarung die gerichtliche Entscheidung entbehrlich geworden ist oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. März 2011 - 8 WF 27/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 7 WF 859/14 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 WF 11/19).(Rn.12) Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg vom 20.4.2021 wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfevergütung. Der Beschwerdegegner vertrat in einem Hauptsacheverfahren nach § 1666 BGB als beigeordneter Verfahrensbevollmächtigter die Kindesmutter. Anlass des Verfahrens war, dass die Kindesmutter zusammen mit ihrer sechsjährigen Tochter in einer Mutter-Kind-Einrichtung lebte und Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter aufgrund Drogenkonsums bestanden. Im Rahmen einer anberaumten Anhörung am 7.1.2020 gaben die Beteiligten folgende Erklärung ab: „Die Beteiligten verständigen sich darauf, dass die Mutter auf Aufforderung zweimal eine Blut– und Urinprobe im UKE abgeben wird.“ Mit Beschluss vom gleichen Tage stellte das Gericht daraufhin das Verfahren ein, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht erforderlich seien. Der Verfahrenswert wurde auf 3.000 € festgesetzt. Mit Vergütungsantrag vom 7.1.2020 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG sowie einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mithin insgesamt eine Vergütung in Höhe von 860,97 €. Die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin setzte mit Beschluss vom 16.3.2020 die dem Beschwerdegegner aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 621,78 € fest. Zur Begründung hat sie in dem Beschluss ausgeführt, dass in den als Amtsverfahren zu führenden Verfahren nach § 1666 BGB eine Einigungsgebühr nicht entstehen könne, weil der Verfahrensgegenstand der Verfügungsbefugnis der Beteiligten entzogen sei. Auf die hiergegen erhobene Erinnerung des Beschwerdegegners setzte die Rechtspflegerin zusätzlich auch die Einigungsgebühr nebst Steuern in Höhe von 239,19 € fest. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Gebührenvorschrift der Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG allgemein auf Kindschaftssachen abstelle und gerade nicht danach differenziere, ob das Verfahren der Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliege. Die gegen diese Entscheidung erhobene Erinnerung der Staatskasse hat der Familienrichter mit Beschluss vom 20.4.2021, der Staatskasse am 3.5.2021 zugestellt, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit ihrer am 7.5.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 3.6.2021 das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist die Festsetzung auch der Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG nebst Steuern erfolgt. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschuss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dies spricht im Ausgangspunkt zwar dafür, dass die Einigungsgebühr einen Gegenstand betreffen muss, der der Verfügungsbefugnis der Beteiligten unterliegt. In Nr. 1000 Abs. 5 S. 2 VV RVG lautet es in Bezug auf Kindschaftsverfahren aber ergänzend: „In Kindschaftssachen ist Abs. 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden.“ Weiter lautet es in Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG: „In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.“ Der Wortlaut dieser beiden ergänzenden Regelungen spricht aber ganz maßgeblich dafür, dass im Bereich der hier verfahrensgegenständlichen Kindschaftssachen die Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand unerheblich ist. Dies entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers. Sowohl Nr. 1000 Abs. 5 S. 2 VV RVG als auch Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG sind erst zum 1.9.2009 neu in das RVG aufgenommen worden. Zur Begründung der Neuregelung hat der Gesetzgeber ausgeführt (S. 341 BT-Drks Drucksache16/6308): "Mit dem neuen Absatz 5 Satz 2 soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen auch dann entstehen kann, wenn die Beteiligten nicht vertraglich über den Gegenstand der Einigung verfügen können. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung der Streit vermeidenden Einigung gerade in Kindschaftssachen und entspricht der derzeitigen Rechtsprechung." und „Die Gründe für den Vorschlag des neuen Absatzes 5 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1000 VV RVG gelten auch für das gerichtliche Verfahren. Entgegen der sonst üblichen Regelungstechnik, dass alle Voraussetzungen für das Entstehen der Einigungsgebühr in der Anmerkung zu Nummer 1000 zu finden sind, wird für Kindschaftssachen eine Regelung in der Anmerkung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Gebührenregelung vorgeschlagen, weil das FamFG in seinem § 156 Abs. 2 das Institut des gerichtlich gebilligten Vergleichs einführt, der nur in einer laufenden Kindschaftssache hinsichtlich des Umgangsrechts geschlossen werden kann. Hinsichtlich der Vereinbarungen im Übrigen wird vorgeschlagen, das Anfallen der Einigungsgebühr davon abhängig zu machen, dass der Vorschlag durch die gerichtliche Entscheidung umgesetzt wird." Für das Entstehen der Einigungsgebühr kommt es daher im Bereich der Kindschaftssachen seit dem 1.9.2009 nicht mehr darauf an, ob die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können oder nicht. Entscheidend ist allein, ob durch die getroffene Vereinbarung die gerichtliche Entscheidung entbehrlich geworden ist oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden umfänglichen Ausführungen des OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 6.6.2019, 16 WF 57/19, NJW 2019, 2948. Der insoweit gegenteiligen und wohl herrschenden Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.03.2011 - 8 WF 27/11, BeckRS 2011, 6941, OLG Koblenz Beschluss vom 10.10.2014 – 7 WF 859/14, BeckRS 2014, 125441, OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.5.2019, 9 WF 11/19, NZFam 2019, 594) folgt der Senat demgegenüber nicht. Sie stellt argumentativ letztlich im Kern weiterhin darauf ab, dass die Einigungsgebühr nicht anfallen könne, weil den Beteiligten die Verfügung über den Verfahrensgegenstand entzogen sei. Hierauf kommt es aber nach dem oben Ausgeführten nicht mehr an. Eine inhaltliche Begrenzung des Gebührentatbestandes in den Fällen, in denen die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand nicht verfügen können, wird nach der Neuregelung allein dadurch erreicht, dass die Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entweder entbehrlich machen muss oder die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt. Derartige Konstellationen sind auch in Kindeswohlgefährdungsverfahren denkbar, dies insbesondere dann, wenn die getroffene Vereinbarung Absprachen zur Gefahrenabwehr zum Gegenstand hat, durch die gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung entbehrlich werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber speziell für Verfahren gemäß § 1666 BGB das Entstehen einer Einigungsgebühr ausschließen wollte, ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung. Allerdings genügt auch nach der Neuregelung nicht nur irgendeine anlässlich eine Kindschaftsverfahrens geschlossene Vereinbarung über den Verfahrensgegenstand, sondern die Vereinbarung muss auch unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren haben, sei es, dass sie eine Entscheidung entbehrlich gemacht hat oder aber zumindest das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung der Vereinbarung folgt. Daraus folgt insbesondere, dass sogn. Zwischenvereinbarungen, die im wesentlichen Absprachen zum weiteren Verfahrensablauf enthalten, keine Einigungsgebühr auslösen. Im vorliegenden Fall führte die Vereinbarung zur Entbehrlichkeit einer Entscheidung des Gerichts. Ausweislich der Anregung des Jugendamtes war Ausgangspunkt des Verfahrens ein fraglicher Drogenkonsum der Mutter. Mit der Vereinbarung, sich Drogentests zu unterziehen, ist die im Raume stehende mögliche Kindeswohlgefährdung einstweilen abgewendet worden, sodass ein gerichtliches Einschreiten nicht mehr erforderlich war. Dementsprechend hat das Familiengericht das Verfahren auch unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung eingestellt. Wäre es daher im vorliegenden Verfahren nicht zu einer unmittelbaren Einstellung des Verfahrens gekommen, sondern lediglich zu einer Vertagung der Anhörung, um das Ergebnis der vereinbarten Drogentests abzuwarten, hätte eine im späteren Anhörungstermin erfolgte Einstellung des Verfahrens keine Einigungsgebühr ausgelöst. Denn dann würde die Einstellung des Verfahrens nicht unmittelbar auf der Vereinbarung der Drogentests, sondern deren Ergebnis beruhen. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebührenfrei ist und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§§ 56, 33 Abs. 9 RVG).