Beschluss
6 WF 117/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0607.6WF117.13.00
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Leitsätze
In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 21.2.2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 21.2.2013 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. In dem Ausgangsverfahren hat das Jugendamt der Stadt Unna mit Schriftsatz vom 25.3.2011 beantragt, hinsichtlich der minderjährigen Kinder Q, M und K Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 31. 3. 2011 wurde der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beteiligte zu 1) beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2011 haben die Kindeseltern zu Protokoll erklärt, dass sie damit einverstanden seien, dass die Kinder bis zu den Sommerferien 2012 bei den Großeltern verbleiben. Eine Begutachtung solle bis zu diesem Zeitpunkt zunächst ausgesetzt werden. In der Folgezeit waren beide Eltern damit einverstanden, dass die Kinder Ihren Aufenthalt bei den Großeltern haben. Durch Beschluss vom 27.8.2012 ist festgestellt worden, dass das Verfahren erledigt ist. Der Verfahrenswert ist auf 5.000,00 € festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 14.9.2012 der Beteiligte 1) beantragt, seine Vergütung auf 935,94 € festzusetzen. Abzüglich eines Vorschusses von 586,08 € verblieb eine noch zu zahlende Differenz von 349,86 €. Neben einer Verfahrensgebühr und einer Terminsgebühr hat der Beteiligte zu 1) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1003 RVG-VV nach einem Wert von 5.000,00 € in Höhe von 219,00 € netto beansprucht. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 16.1.2013 weitere 89,25 € festgesetzt. Die Einigungsgebühr ist dagegen abgesetzt worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich um ein Verfahren nach § 1666 BGB gehandelt habe. In diesem Verfahren entscheide das Gericht mangels Dispositionsbefugnis ausschließlich nach dem Wohl des Kindes. Eine Einigung könne deshalb nicht geschlossen werden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.2.2013 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er vertritt weiter die Auffassung, dass eine Einigungsgebühr entstanden sei. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, da eine Einigungsgebühr nicht angefallen ist. Denn eine vertragliche Einigung über den Verfahrensgegenstand im Sinne der Nr. 1000, 1003 VV-RVG liegt nicht vor. Zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer Einigungsgebühr ist unter anderem das Vorliegen einer Angelegenheit, welche einer wirksamen Einigung zugänglich ist. Hieran fehlt es vorliegend. Zwar ist es zutreffend, dass auch in Sorgerechtsverfahren grundsätzlich eine Einigungsgebühr anfallen kann (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Auflage 2010, 1000 VV Rn. 66 ff. m.w.N.). Dies hat der Gesetzgeber mit Anm. Abs. 5 zu Nr. 1000 und Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV-RVG mit Wirkung ab 1.9.2009 bestätigt (durch Art. 47 Abs. 6 FGG-RG vom 17.12.2008, BGBl. I S 2586). Dieses beruht aber ausschließlich darauf, dass seit der Neufassung des § 1671 BGB, auch wenn die elterliche Sorge nach wie vor nicht der Verfügungsbefugnis der Eltern unterliegt, einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB besondere Bedeutung beizumessen ist und das Gericht einem solchen übereinstimmenden Willen der Eltern in der Regel entsprechen muss, wenn nicht das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung des Sorgerechts widerspricht. Jedoch entspricht es nach wie vor der herrschenden Meinung, – der sich der Senat in der Vergangenheit bereits angeschlossen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 23.08.2010, 6 WF 164/10) - dass in Sorgerechtsverfahren nach den §§ 1666, 1666 a BGB, für welche ausschließlich das Kindeswohl maßgeblich ist, eine Einigungsgebühr nicht anfallen kann (OLG Koblenz FamRZ 2011, 245; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1814; OLG Celle FamRZ 2011, 246; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, VV 1000 Rn. 43; a.A. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Auflage 2012, 1000 VV Rn. 67). Denn in den Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB geht es um das staatliche Wächteramt, das den Familiengerichten nach Art 6 S. 2 GG eingeräumt wurde. Bei der Ausübung dieses Wächteramtes muss sich das Familiengericht ausschließlich vom Kindeswohl leiten lassen und auf Vergleiche oder Vereinbarungen zwischen den Beteiligten in Sinne der Anm. Abs. 5 zu Nr. 1000, Anm. 2 Abs. zu 1003 VV-RVG kommt es nicht an (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, FamRZ 2011, 1814). Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.