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Urteil

9 U 49/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1207.9U49.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn – 10 O 168/20 – vom 26.02.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

              Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn – 10 O 168/20 – vom 26.02.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz in Anspruch. Der mittlerweile beendeten Rechtsschutzversicherung (Versicherungsschein Anl. X 1, Bl. 117 GA) des Klägers bei der Beklagten lagen die „E. ARB 2010“ (Stand 1. April 2010) (Anl. X 2, Bl. 119 GA) zugrunde. In dem bei der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn und mittlerweile bei dem 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 18 U 120/21) anhängigen Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungsschutz begehrt, macht er Anwaltshaftungsansprüche gegen seine früheren österreichischen Prozessbevollmächtigten J. Rechtsanwälte GesbR aus Graz geltend. Diese vertraten ihn in einem von ihm vor dem Landesgericht Graz, dem Oberlandesgericht Graz und dem Obersten Gerichtshof der Republik Österreich geführten Rechtsstreit, in dem er vergeblich gegen seine Entlassung aus einem Dienstverhältnis mit der Y. Graz vorging. Wegen des österreichischen Gerichtsverfahrens und der Entscheidungen der genannten Gerichte wird auf das Anlagenkonvolut X 3 (Bl. 131 ff. GA) verwiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 04.12.2019 (Anl. K1, Bl. 45 GA) stellte der Kläger bei der Beklagten Deckungsanfrage bezüglich der nunmehr vor der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn verfolgten Ansprüche und übermittelte der Beklagten auf deren Nachfrage vom 17.12.2019 am 05.03.2020 ergänzende Unterlagen. Mit Schreiben seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 28.04.2020 (Anlage K2) stellte der Kläger unter Übersendung der bei der 15. Zivilkammer bereits eingereichten Klageschrift erneut Deckungsanfrage. In dem Rechtsstreit vor der 15. Zivilkammer wurde der vorläufige Streitwert auf bis 410.000 € festgesetzt (Anl. K3, Bl. 50 GA) und ein Gerichtskostenvorschuss von 8.997 € von dem Kläger bezahlt (Gerichtskostenrechnung Anlage K4, Bl. 51 GA). Mit Schreiben vom 06.05.2020 (Anl. K5, Bl. 52 GA) wies die Beklagte die Deckungsanfrage mit der Begründung zurück, dass die Klage vor dem Landgericht Bonn mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte keine Erfolgsaussicht habe. Sie verwies den Kläger auf einen möglichen Stichentscheid nach § 18 ARB. § 18 ARB 2010 lautet: „(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen lnteressen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.“ Unter dem 26.05.2020 erstellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Stichentscheid, wegen dessen Inhalts auf Anl. K6 (Bl. 56 ff. GA) verwiesen wird. Mit Schreiben vom 09.06.2020 lehnte die Beklagte die Deckungszusage ab (Anlage K7, Bl. 95 f. GA). Das Landgericht Bonn wies die Klage des Klägers gegen seine früheren österreichischen Prozessbevollmächtigten mit Urteil vom 24.06.2021 mit der Begründung ab, dass diese bereits mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig sei. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass er in dem österreichischen Rechtsstreit, in dem er gegen seine Entlassung vorgegangen ist, aufgrund unzureichender Prozessführung seiner damaligen Prozessbevollmächtigten unterlegen sei. Sie hätten es versäumt, eine Sittenwidrigkeit der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung näher darzulegen, eine Berichtigung des Urteils des Oberlandesgerichts Graz hinsichtlich des Abreisezeitpunkts des Klägers zu bewirken und zur Anzeigepflichtigkeit bzw. Genehmigungspflichtigkeit einer Freistellung vorzutragen. Er könne seine Schadensersatzansprüche vor deutschen Gerichten an seinem Wohnsitz in R. verfolgen, da die österreichischen Rechtsanwälte ihre Geschäftstätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hätten. Hierzu hat der Kläger insbesondere auf deren Webseite verwiesen, die Angaben zu internationalen Rechtsstreitigkeiten, entsprechende Veröffentlichungen und internationale Kommunikationsdaten enthalte. Seiner Ansicht nach ist die Beklagte zur Deckung verpflichtet, weil der Stichentscheid vom 26.05.2020 bindend sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die von diesem für den Rechtsstreit „M. ./. J. Rechtsanwälte GesbR“ (anhängig beim Landgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 15 O 126/20) verauslagten Gerichtskosten in Höhe von EUR 8.997,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (05.08.2020) zu bezahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Deckung für die Kosten des beim Landgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 15 O 126/20 anhängigen Rechtsstreits „M. ./. J. Rechtsanwälte GesbR“ zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage vor der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn habe keine Erfolgsaussicht, weil die deutschen Gerichte international nicht zuständig seien, insbesondere weil die dortigen Beklagten ihre Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet hätten. Der Stichentscheid sei nicht bindend, weil er in diesem Punkt offensichtlich von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage abweiche. Das Landgericht Bonn hat die Klage in dem angegriffenen Urteil mit der Begründung abgewiesen, dass der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellte Stichentscheid vom 26.05.2020 für die Beklagte nicht bindend sei, weil er offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweiche. Der von dem Kläger vor der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn geführte Rechtsstreit habe keine Aussicht auf Erfolg, weil deutsche Gerichte international nicht zuständig seien. Insbesondere hat es im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer internationalen Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) nicht vorlägen, weil die beklagte Rechtsanwaltskanzlei ihre Tätigkeit nicht auf Deutschland ausrichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags und der Erwägungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil vom 26.02.2021 (Bl. 350 ff. GA) Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er ist der Meinung, das Landgericht habe die Bindungswirkung des Stichentscheides verkannt, indem es ohne nähere Begründung festgestellt habe, der Stichentscheid weiche offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich ab, und seine Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränkt habe zu begründen, warum nach seiner Ansicht die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht vorliege. Er hält an seiner Auffassung fest, dass deutsche Gerichte für den von ihm verfolgten Anspruch gegen seine früheren Prozessbevollmächtigten aus Graz zuständig seien, weil diese ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet hätten. Diese ergebe sich aus einer Gesamtschau des Internetauftritts der Kanzlei. Jedenfalls aber sei dies eine vertretbare Rechtsauffassung. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Bonn – 10 O 168/20 – aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die von ihm für den Rechtsstreit „M. ./. J. Rechtsanwälte GesbR (LG Bonn Az. 15 O 126/20) verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 8.997,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Deckung für die Kosten des beim Landgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 15 O 126/20 anhängigen Rechtsstreits „M. ./. J. Rechtsanwälte GesbR“ zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt im Übrigen die Ansicht, dass der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17 EuGVVO schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Kläger hinsichtlich des Anwaltsvertrages nicht als Verbraucher im Sinne der Vorschrift angesehen werden könne. Denn der Kläger habe den Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit geschlossen, weil es um die Entlassung aus einem Dienstverhältnis gegangen sei. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den vom Kläger geltend gemachten Deckungsanspruch aus der zwischen den Parteien früher bestehenden Rechtsschutzversicherung i.V.m. § 125 VVG abgelehnt. Der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten am 26.05.2020 erstellte Stichentscheid ist für die Beklagte nicht gemäß § 18 Abs. 2 ARB 2010 bindend. Denn er weicht jedenfalls gemäß § 18 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ARB 2010 von der wirklichen Sach- und Rechtslage offenbar erheblich ab. 1. Dabei lässt der Senat offen, ob es sich bei der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.05.2020 überhaupt um einen Stichentscheid im Sinne von § 18 ARB handelt. Ein Stichentscheid setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte eine von der Interessenvertretung losgelöste Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage abgibt. Sie muss in der Absicht abgegeben werden, eine abschließende Reaktion auf die Versagung des Rechtsschutzes darzustellen und so ausreichend begründet sein, dass sie hinreichend erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Meinung des Versicherers nach Ansicht des Rechtsanwalts unrichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1990 – IV ZR 214/88 –, zit. nach juris, Rn. 6; OLG Naumburg VersR 2017, 882, 883; OLG Köln r+s 2001, 290, 291). Der Rechtsanwalt hat den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinander zu setzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen (vgl. zu allem Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 49 m.w.N.). Der Stichentscheid hatte sich danach mit der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Einzelnen auseinanderzusetzen, denn ausweislich des Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 06.05.2020 (vgl. Anlage K5, Bl. 52 ff. GA) war dieser Punkt für sie entscheidend. Die rechtlichen Erwägungen des Klägervertreters zu dieser Fragestellung sind – vergleicht man dies etwa mit den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil – sehr knapp gehalten und setzen sich mit Rechtsprechung und Literatur nicht auseinander. Er zitiert von der Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei insoweit lediglich, dass diese mit einer renommierten Anwaltskanzlei in Zagreb kooperiere und Kontakte zu Anwälten im benachbarten Ausland unterhalte. Zudem hat er dem Stichentscheid offensichtlich entsprechende Ausdrucke beigefügt. Weitere Argumente werden nicht angeführt. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob dies den formalen Anforderungen genügt, kann diese Frage indes offenlassen, weil eine Bindungswirkung des Stichentscheids jedenfalls daran scheitert, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 S. 2 ARB 2010 nicht vorliegen. 2. Der Stichentscheid entfaltet nur dann keine Bindungswirkung, wenn er offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Der Rechtsanwalt hat dabei die Funktion eines Schiedsgutachters (Harbauer/Schmitt, a.a.O., Rn. 51). „Erheblich“ ist die Abweichung, wenn die Stellungnahme des Rechtsanwalts die Sach- und Rechtslage gröblich verkennt und „offenbar“ ist eine Unrichtigkeit, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2017, 277, 278 Rn. 24; OLG Hamm, NJW-RR 2012, 672, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 392; Harbauer/Schmitt, a.a.O., Rn. 52; Bruns in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2018, § 3a ARB). Vertritt der Rechtsanwalt von mehreren Rechtsmeinungen diejenige, die nicht der herrschenden entspricht, die aber auch nicht ganz abwegig erscheint oder die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, dann weicht seine Meinung nicht „offenbar“ von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (vgl. BGH, r+s 1994, 342 f.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Harbauer/Schmitt, a.a.O., Rn. 52). a) Das Landgericht ist zu Recht von der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Schadenersatzklage des Klägers gegen seine früheren österreichischen Prozessbevollmächtigten ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EuGVVO nach der EuGVVO. Gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO liegt der allgemeine Gerichtsstand im Land des Wohnsitzes der Beklagten, d. h. hier in Österreich. Eine abweichende ausschließliche oder besondere internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 24 EuGVVO bzw. Artt. 7 ff. EuGVVO ist nicht gegeben. Als einzig mögliche Normen für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kommen vorliegend die besonderen Zuständigkeitsnormen für Verbrauchersachen, Artt. 17, 18 Abs. 1 EuGVVO, in Betracht. Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann ein Verbraucher gegen seinen Vertragspartner sowohl vor den Gerichten des Mitgliedstaates Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, als auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, so dass bei Eingreifen dieser Vorschriften das Landgericht Bonn für die erhobene Klage international zuständig sein könnte, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Bonn hat. Die Zuständigkeit nach Art. 18 EUGVVO gilt allerdings nur, wenn es sich um eine Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 EuGVVO handelt. Nach der insoweit einzig in Betracht kommenden Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO ist dies bei Verträgen, die ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, dann der Fall, wenn der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder die Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger beauftragte österreichische Rechtsanwaltskanzlei ihre Tätigkeit (auch) auf Deutschland ausgerichtet hat. (1) Das Merkmal der Ausrichtung ist nach Wortlaut, Ziel, Systematik und Entstehungsgeschichte autonom, das heißt unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis zu bestimmen (vgl. EuGH NJW 2011, 505, 507 Rn. 55; BGH, BeckRS 2017, 103593 Rn. 14). Die Vorschrift bezweckt den Ausgleich zwischen dem als schutzwürdig betrachteten Interesse des Verbrauchers, nicht vor einem ausländischen Gericht seine Rechte verfolgen zu müssen und sich deshalb besondere inländische Zuständigkeitsregeln zu sichern, und den Belangen des Unternehmers, der mit Klagen vor den Gerichten anderer Staaten rechnen muss und für den diese mit dem Schutz des Verbrauchers verbundenen Folgen nur zumutbar sind, wenn und weil er sich bewusst für eine Betätigung auch auf diesem fremden Markt entschieden hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat deshalb für den insoweit inhaltsgleichen Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO a.F. entschieden, dass im Rahmen einer Gesamtschau alle maßgeblichen Umstände zu ermitteln sind, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, und diese sodann zu würdigen sind, um festzustellen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers „ausgerichtet“ ist (grundlegend EuGH, NJW 2011, 505, 509 f., Rn. 80, 83 und 93; ferner NJW 2013, 3504 Rn. 31). Dabei hat er eine – nicht abschließende – Liste von Indizien herausgearbeitet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können der internationale Charakter der Tätigkeit, die Angabe von Anfahrtsbeschreibungen von anderen Mitgliedstaaten aus zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung, die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, die Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern den Zugang zur Website des Gewerbetreibenden oder seines Vermittlers zu erleichtern, die Verwendung eines anderen Domänennamens oberster Stufe als desjenigen des Mitgliedstaats der Niederlassung des Gewerbetreibenden und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt, sein (vgl. EuGH NJW 2011, 505, 510 Rn. 93). (2) Nach diesem Maßstab liegt eine Ausrichtung der vom Kläger beauftragten österreichischen Rechtsanwaltskanzlei auf Deutschland nicht vor: Der Internetseite der Kanzlei lässt sich eine Ausrichtung auf Deutschland nicht entnehmen. Die Internetseite wird nicht unter einer neutralen internationalen Domain („com“), sondern unter einer nationalen österreichischen „.at“-Adresse betrieben (vgl. dazu BGH, BeckRS 2017, 119259 Rn. 19, EuGH NJW 2011, 505, 509 Rn. 83). Dies zeigt, dass die Tätigkeit der Kanzlei grundsätzlich national ausgerichtet ist. Allein die Erreichbarkeit der Internetseite aus dem Ausland ist unerheblich. Hätte der europäische Gesetzgeber das Vorhandensein einer aus dem Ausland abrufbaren Internetseite ausreichen lassen wollen, hätte er dies entsprechend normiert (vgl. EuGH NJW 2011, 505 Rn. 69). Dass die Internetseite der Kanzlei ausschließlich in deutscher Sprache verfasst ist, kann vorliegend schon deshalb nicht als ein Indiz für eine Ausrichtung auf Deutschland herangezogen werden, weil Deutsch auch die Amtssprache in Österreich ist. Die Sprache eignet sich nur dann als Indiz, wenn sie von der Landessprache abweicht und damit ausdrücklich eine Ansprache anderer fremdsprachiger Mitgliedstaaten erkennen lässt (vgl. EuGH NJW 2011, 505 Rn. 84). Ebensowenig belegt der Umstand, dass man sich über den Internet-Routenplaner von „google maps“ einen Anreiseweg aus Deutschland zu den österreichischen Anwälten anzeigen lassen kann, eine Ausrichtung auf den internationalen Markt. Es handelt sich um einen schlichten Link zu dem Routenplaner, dem jeder Bezug zum Ausland fehlt, weil nicht vorbestimmt ist, welche Startadresse vom Nutzer angegeben wird. Das Angebot eines Routenplaners ist daher nicht gleichzusetzen mit einer konkreten Wegbeschreibung für Kunden aus Deutschland. Was die Angabe der internationalen Bankkontonummer IBAN anbelangt, ist deren Verwendung seit Februar 2016 für alle Überweisungen innerhalb des europäischen Zahlungsraums Pflicht, also auch im rein nationalen Zahlungsverkehr. Auch ihrer Angabe auf der Internetseite kann daher keine indizielle Bedeutung für eine internationale Ausrichtung der Kanzlei entnommen werden. Hinsichtlich der von der Klägerseite angeführten Publikation von Fachaufsätzen der Anwälte zu Themen wie „Fremdwährungskredite in Schweizer Franken“ ist ein Bezug zu Deutschland ebenfalls nicht erkennbar. Ebensowenig ergibt sich aus der Angabe „Wir kooperieren mit einer renommierten Anwaltskanzlei in Zagreb“ eine Ausrichtung der Tätigkeit auf den deutschen Markt. Auch lässt die bloße Erwähnung von „Kontakten zu Anwälten im benachbarten Ausland“ keine Ausrichtung auf Deutschland erkennen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich ein Mandant aus Deutschland hierdurch angesprochen fühlen sollte. Die Information ist eher von Bedeutung für österreichische Mandanten, die mit einem grenzüberschreitenden Anliegen Rat suchen. Schließlich bleibt der Umstand, dass die Rechtsanwaltskanzlei auf ihrer Internetseite und auf ihrem Briefpapier die Telefon- und Faxnummer inklusive internationaler Vorwahl und die Postleitzahl mit Landeskürzel „A“ für Austria/Österreich angibt. Dies lässt indes – für sich genommen – nicht auf eine Ausrichtung auf den internationalen Markt – und schon gar nicht nach Deutschland – schließen. Denn auch bei der alleinigen Ausrichtung auf Mandanten aus Österreich kann sich der Bedarf einer Kommunikation mit Ausländern - zum Beispiel auf der Gegenseite - ergeben, so dass die Angaben auch in diesen Fällen nützlich sind. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass viele deutsche Kanzleien ohne internationale Ausrichtung ihre Kontaktdaten mit diesen „internationalen“ Angaben versehen, so dass dies als allgemein üblich angesehen werden kann. b) Der Prozessvertreter des Klägers hat die vorstehend geschilderte Sach- und Rechtslage in seinem Stichentscheid vom 26.05.2020 gröblich verkannt. Bei der gebotenen – nicht erfolgten – gründlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Indizien hätte der Klägervertreter in seinem Stichentscheid zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es keine stichhaltigen Anknüpfungspunkte für eine Ausrichtung der österreichischen Rechtsanwaltskanzlei auf deutsche Mandanten gibt. Denn letztlich ist das einzige Indiz, das – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH – tatsächlich für eine internationale Tätigkeit der Kanzlei angeführt werden könnte, die internationale Vorwahl auf dem Briefkopf und der Internetseite sowie die Angabe des Landeskürzels „A“ bei der Adresse. Dies reicht indes für sich genommen zur Feststellung einer Ausrichtung der Tätigkeit auf Deutschland sicher nicht aus, sondern ihm käme allenfalls im Zusammenspiel mit anderen Indizien eine – wenn auch geringe – Aussagekraft zu. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des EuGH vom 06.09.2012 (C-190/11). Denn in dieser lässt der EuGH gerade offen, ob eine „Ausrichtung“ der gewerblichen Tätigkeit eines deutschen Autohauses auf Österreich vorliegt (vgl. a.a.O., zit. nach juris Rn. 30). Da letztlich nur dieses eine mögliche Indiz übrigbleibt, kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Landgericht habe verkannt, dass es eine Gesamtschau der Indizien hätte vornehmen müssen. Hierfür bleibt vorliegend kein Raum. Schließlich kann aus der Länge der Erwägungen zu den Indizien kein Rückschluss darauf erfolgen, dass die rechtliche Fragestellung komplex sei und daher unterschiedliche Bewertungen zulasse. Vielmehr ergibt sich die Länge der Ausführungen lediglich aus dem Bedürfnis, die einzelnen möglichen Indizien sorgfältig zu würdigen. Eine besondere Schwierigkeit bei der rechtlichen Beurteilung lässt sich demgegenüber nicht feststellen. 3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen lässt der Senat die weitere, von der Beklagten erstmals in der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage offen, ob der Kläger die Rechtsanwaltskanzlei als Verbraucher i.S.v. Art. 17 EuGVVO in Anspruch nehmen will, obwohl er Deckung für einen Anwaltshaftungsprozess wegen fehlerhafter Prozessführung in dem Rechtsstreit betreffend die Rechtmäßigkeit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Y. Graz begehrt, seine Inanspruchnahme also in Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Der Streitwert wird auf bis 30.000 € festgesetzt.