Entscheidung
IV ZR 28/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:070623BIVZR28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:070623BIVZR28.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/22 vom 7. Juni 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 7. Juni 2023 beschlossen: Die Anträge des Klägers auf Berichtigung des Senatsbe- schlusses vom 29. März 2023 werden als unzulässig ver- worfen. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe- schluss vom 29. März 2023 wird auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen. Gründe: Die Anträge sind unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsan- walt gestellt worden sind. Im Übrigen wären die Anträge unbegründet. Sie zeigen weder Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im ange- fochtenen Beschluss noch eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Die Beendigung eines Anwaltsmandats erlangt gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO im Verhältnis zum Gericht erst durch 1 2 - 3 - die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts rechtliche W irk- samkeit. Dementsprechend hat der vorangegangene Senatsbeschluss vom 25. Januar 2023 dem Kläger ungeachtet der Mandatsniederlegung zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 233/20, NJW- RR 2022, 709 Rn. 28). Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Piontek Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 26.02.2021 - 10 O 168/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2021 - 9 U 49/21 -