Entscheidung
III ZA 7/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:160323BIIIZA7
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:160323BIIIZA7.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 7/23 vom 16. März 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2023 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be- schluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 13. Januar 2023 - 9 U 49/21 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Der Kläger nimmt die beklagte gesetzliche Krankenkasse im Zusammen- hang mit einer im Jahr 2005 erfolgten zahnärztlichen Behandlung, die er für feh- lerhaft hält, auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab- gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Kammergericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen möchte sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbe- schwerde wenden. 1 2 - 3 - II. Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Daran fehlt es hier. Die Vorinstanzen haben den Streitwert zutreffend jeweils auf bis 20.000 € festgesetzt (GA I 158, II 195 RS, IV 148). Dieser Wert, den der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers aus- drücklich als richtig anerkannt hat (GA II 222), entspricht dem Interesse des Klä- gers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Min- destbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht. Die Nichtzulas- sungsbeschwerde müsste als unzulässig verworfen werden (vgl. Musielak/ Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 544 Rn. 21). Herrmann Reiter Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 13.01.2023 - 9 U 49/21 - 3