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Beschluss

20 U 17/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:1019.20U17.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 217/20 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 217/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Treppensturzes mit Fußverletzung am 4. Dezember 2016 auf Zahlung von Leistungen aus einem zwischen den Parteien unter Geltung der „Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung der C.gesellschaften (C. AB-K2000)“ [im Folgenden: C. AB UPR-K 2000] mit einer maximalen Invaliditätsleistung von 240.000,- Euro und einer Invaliditätssumme von 60.000,- Euro abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag in Anspruch. In den C. AB UPR-K 2000 heißt es zu den Voraussetzungen einer Invaliditätsleistung unter Ziffer 2.1.1.1 [Bl. 36 d.A.] u.a.: „Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden“ Unter dem 5. Dezember 2016 wurde ein Durchgangsarztbericht des Dr. G. erstellt, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 50 d. A. Bezug genommen wird. Mit Datum vom 28. Dezember 2016 erstellte das Strahleninstitut S. GmbH einen Arztbrief an Dr. G. [Bl. 52 d.A.] betreffend eine durchgeführte Kernspintomographie des linken Fußes. Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 [Bl. 71 f d.A.] und 23. Februar 2017 [Bl. 73 f d.A.] berichtete das BG Klinikum J. über Vorstellungen der Klägerin in der Sprechstunde, in dem Bericht vom 23. Februar 2017 ist als Diagnose ausgeführt: „Nozizeptive belastungsabhängige Schmerzen linker Mittelfuß nach Distorsion OSG und MFK 3-Fratkur ohne Dislokation“. Vom 28. März bis 25. April 2017 befand sich die Klägerin dort in stationärer Behandlung. Unter dem Datum des 6. März 2019 füllte Dr. G. das Formular „Ärztliche Bescheinigung für die versicherte Person“ aus [Bl. 53 f d.A.] und bejahte die dort gestellte Frage, ob dauernde die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Folgen des Unfalls (Invalidität) zurückbleiben, unter Hinweis auf eine MFK III-Fraktur mit Dystrophie. Am 23. Januar 2017 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Unfall an [Bl. 55 d.A.], worauf die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2017 [Bl. 56 f d.A.] u.a. auf die einzuhaltenden Fristen hinwies. Nach Eingang der Unfallanzeige teilte die Beklagte mit Schreiben vom 1. März 2017 [Bl. 59 d.A.] der Klägerin mit, dass nach den jetzt vorliegenden Unterlagen Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang bestehe. Mit Schreiben vom 25. März 2019 [Bl. 60 d.A.] dankte die Beklagte für die Einreichung von Unterlagen, wies aber darauf hin, dass die Invalidität nicht innerhalb der Frist von 15 Monaten nach dem Unfall festgestellt worden sei; sie überwies gleichwohl eine freiwillige Leistung von 3.000,- Euro. Auf anwaltliches Schreiben vom 10. April 2019 [Bl. 61 ff d.A.] wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. April 2019 [Bl. 62 d.A.] nochmals darauf hin, dass die ärztliche Feststellung vom 6. März 2019 erst weit nach Fristablauf erfolgt sei. Die Klägerin hat behauptet, sie leide nach wie vor unter Schmerzen sowie einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Fußes, und hat auf Basis einer mindestens 40%igen Invalidität eine Invaliditätsleistung von 24.000,- Euro (abzüglich des gezahlten Betrags von 3.000,- Euro) verlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass innerhalb von 15 Monaten die Invalidität des linken Fußes festgestellt worden sei. Dr. G., bei dem sie in Behandlung gewesen sei, habe die Invalidität bereits vor dem 6. März 2019 schriftlich festgestellt; dies ergebe sich bereits aus der Behandlungsdokumentation Dr. G. vom 31. Juli 2017, 22. Dezember 2017 und 26. Januar 2018 [Bl. 75 ff d.A.], wonach sie weiterhin Schmerzen und Schwellungen des linken Fußes gehabt habe. Die ärztliche Bescheinigung zur Vorlage beim privaten Unfallversicherer (C.) habe dem Durchgangsarzt Dr. G. bereits im Juli 2017 vorgelegen, so dass es der Klägerin nicht angerechnet werden könne, dass dieser die Bescheinigung erst am 6. März 2019 ausgefüllt habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 21.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2020 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.430,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil [Bl.166 ff., 167 – 170 d. A.] Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag kein Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung zustehe, weil es an der Anspruchsvoraussetzung einer fristgerecht binnen 15 Monaten nach dem Unfall erstellten schriftlichen ärztlichen Feststellung der Invalidität fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen [Bl. 166 ff., 170/171 d. A.]. Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre zuletzt erstinstanzlich gestellten Anträge unverändert weiter. Zur Begründung ihrer Berufung stellt die Klägerin sich unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auf den Standpunkt, dass das Landgericht zu Unrecht von dem Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung ausgegangen sei: Denn es sei innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eine Invalidität des linken Fußes der Klägerin ärztlich festgestellt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei festgestellt worden, dass die Klägerin nach wie vor unter Schmerzen sowie an einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Fußes gelitten habe. Der Behandler Dr. G. habe die Invalidität schon vor dem 6. März 2019 schriftlich festgestellt. Dies folge bereits daraus, dass er in seiner Bescheinigung vom 6. März 2019 darauf hingewiesen habe, dass die Klägerin am 4. November 2018 die letzte unfallbedingte Behandlung bei ihm gehabt habe. Aus den Einträgen vom 31. Juli 2017, 22. Dezember 2017 und 26. Januar 2018 in dieser Dokumentation ergebe sich eine ärztliche Feststellung dahin, dass die Klägerin weiterhin unter Schmerzen und Schwellungen ihres linken Fußes gelitten habe. Im Übrigen sei auch in dem Bericht des BG-Klinikums vom 23. Februar 2017 und damit innerhalb der 15-Monats-Frist festgestellt worden, dass eine Invalidität des linken Fußes der Klägerin eingetreten sei. Das Landgericht habe zu Unrecht das Vorstehende und zudem den Umstand übersehen, dass sich jedenfalls aus einer Gesamtschau der Dokumentation des Dr. G., der Unterlagen des Strahleninstituts und der Unterlagen des BG-Klinikums eine ärztliche Invaliditätsfeststellung ergebe. Das Landgericht habe zu der Frage der fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung auch zu Unrecht dem Antrag der Klägerin nicht entsprochen, Dr. G. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zudem habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Klägerin kein Verschulden daran treffe, dass die schriftliche Bescheinigung des Dr. G. erst am 6. März 2019 und damit außerhalb der 15-Monats-Frist erfolgt sei. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein Versicherungsnehmer das entschuldbare Versäumen einer Frist dadurch ausgleichen könne, dass er nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes die fragliche Handlung unverzüglich nachhole. Dies habe die Klägerin getan. Das Landgericht habe schließlich auch verkannt, dass das Berufen der Beklagte auf das Versäumen der 15-Monats-Frist in Fällen der hier in Rede stehenden Art nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich sei. Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II . Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2021 [Bl. 240 ff. d. A.] Bezug genommen [§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO], an dem der Senat auch in dieser Besetzung festhält. Mit ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 wiederholt die Klägerin im Wesentlichen – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – einen Teil ihrer bereits zuvor vorgetragenen Einwendungen, mit denen sich der Senat bereits eingehend auseinandergesetzt hat. Insoweit und auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen neuen Gesichtspunkte rechtfertigt ihre Stellungnahme auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag auf Leistung wegen des Treppensturzes der Klägerin am 4. Dezember 2016 – und in der Folge auch einen Anspruch auf Ersatz für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten – zu Recht mit der Begründung verneint hat, dass es bereits an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität der Klägerin gemäß Ziffer 2.1.1.1 C. AB UPR-K 2000 fehlt: 1. Zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag gehört es gemäß Ziffer 2.1.1.1 C. AB UPR-K 2000, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt wird. Zwar sind nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur keine hohen Anforderungen an die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu stellen. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung muss allerdings die von einem Arzt getroffene Feststellung enthalten, dass eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung besteht, auf einem bestimmten Unfall beruht und innerhalb der vereinbarten Frist – hier ein Jahr – nach dem Unfall zu unveränderlichen Gesundheitsschäden geführt hat [vgl. hierzu etwa: BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008, IX ZR 30/06, veröffentlicht in Juris, Juris-Rn. 2 mit Hinweisen auf die st. Rspr., sowie BGH, Urteil vom 19. November 1997, IV ZR 348/96, BGHZ 137, 174, Juris-Rn. 11 u. 13, und BGH, Urteil vom 6. November 1996, IV ZR 215/95, VersR 1997, 442, Juris-Rn. 15 – st. Rspr.; ebenso etwa: OLG Köln, Beschluss vom 12. Juni 2018, 20 U 66/18, ZfSch 2018, 645, Juris-Rn. 5 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Februar 2017, 4 U 1/17, r+s 2018, 87, Juris-Rn. 20 ff., 20, 26 m. w. N.; OLG Koblenz, Urteil vom 18. November 2011, 10 U 230/11, VersR 2012, 1381, Juris-Rn. 39]. Erforderlich ist dabei die von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene Beurteilung des Arztes zu dem Vorliegen und der Dauerhaftigkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie zu der Ursächlichkeit des Unfalls für diese. Das bloße Erwähnen von Befunden reicht hierfür nicht aus, auch wenn die Befunde eine Schlussfolgerung auf Invalidität ermöglichen [statt vieler etwa: Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. April 2016, 5 U 36/15, r+s 2017, 370, Juris-Rn. 35 und 36]; und auch das bloße Erwähnen einer dauerhaften Gesundheitsschädigung reicht nicht aus [statt vieler etwa: Jacob, Unfallversicherung AUB 2014, 2. Aufl., 2017, Ziff. 2.1, Rn. 94 m. w. N.]. Erforderlich ist vielmehr die von ärztlicher Sachkunde und Erfahrung getragene positive Feststellung des Arztes zu der Ursächlichkeit des Unfalls für das Vorliegen der dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung; die bloße Möglichkeit der Kausalität reicht hierfür nicht aus [vgl. hierzu etwa: Knappmann in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 31. Auf., 2021, Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 12 und auch Rn. 13]; es ist vielmehr erforderlich, dass der Arzt aus den erhobenen Befunden tatsächlich auf die Invalidität und damit auf eine durch den Unfall verursachte und binnen Jahresfrist eingetretene unveränderliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geschlossen hat [statt vieler etwa: Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 12 und auch Rn. 13]. Dabei müssen sämtliche vorgenannten, für eine ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlichen Umstände in einer einheitlichen und von dem feststellenden Arzt eigenhändig unterschriebenen Urkunde enthalten sein. Denn in Ziff. 2.1.1.1 der C. AB UPR-K 2000 wird für die ärztliche Invaliditätsfeststellung ausdrücklich Schriftlichkeit gefordert. Und das Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB verlangt, dass das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft mit sämtlichen Nebenabreden in der von dem Aussteller eigenhändig unterschriebenen Urkunde enthalten sein muss [vgl. hierzu statt vieler etwa: Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 80. Aufl., 2021, § 126 Rn. 2 ff., 3 und auch 4] Für die bedingungsgemäße ärztliche Feststellung folgt aus dem Schriftformerfordernis dementsprechend entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung, dass sämtliche für eine ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlichen Umstände in einer einheitlichen und von dem feststellenden Arzt eigenhändig unterschriebenen Urkunde enthalten sein müssen [vgl. hierzu etwa: Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 18, in Verbindung mit Palandt-Ellenberger, a. a. O.]. Das der Klägerin offenbar vorschwebende Ersetzen der im vorliegenden Streitfall fehlenden fristgerechten schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß Ziff. 2.1.1.1 der C. AB UPR-K 2000 durch eine Gesamtschau diverser Einzelumstände aus den Unterlagen verschiedener Ärzte bzw. Kliniken „nach Art eines Puzzles“ käme dementsprechend auch dann schon vom Ansatz her nicht in Betracht, wenn diese „Puzzle-Teile“ alle aus dem Zeitraum von 15 Monaten nach dem Unfall stammen und in der von der Klägerin gewünschten „Gesamtbetrachtung“ den Schluss auf das Vorliegen sämtlicher Einzelelemente einer bedingungsgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellung zulassen sollten. 2. Eine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung, die den dargestellten Anforderungen genügt, hat die Klägerin nach wie vor und auch mit ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 nicht vorgelegt. Vielmehr befinden sich bei den Akten nach wie vor ausschließlich diejenigen Unterlagen, mit denen der Senat sich bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 20. Juli 2021 auseinandergesetzt hat. Diese Unterlagen stellen aber aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 20. Juli 2021 keine bedingungsgemäßen ärztlichen Invaliditätsfeststellungen im Sinne von Ziffer 2.1.1.1 C. AB UPR-K 2000 dar. Die gilt entgegen der bei der Klägerin offenbar nach wie vor bestehenden Vorstellung auch für das Schreiben des BG Klinikums J. an die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sowie nachrichtlich an Herrn Dr. F. G. vom 23. Februar 2017 [Anlage K 14, Bl. 73/74 d. A.], weil dieses Schreiben im Wesentlichen lediglich Befunde, Diagnosen und Behandlungsempfehlungen sowie die Wiedergabe anamnestischer Angaben der Klägerin enthält, aber keinerlei Feststellungen dazu, dass als Unfallfolge eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit verblieben ist. Und auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen des Herrn Dr. F. G., auf die die Klägerin sich in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 ungeachtet des Hinweisbeschlusses des Senates vom 20. Juli 2021 weiterhin beruft, stellen keine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung dar: Für den Durchgangsarztbericht des Dr. G. vom 5. Dezember 2016 [Anl. K 3, Bl. 50/51 d. A.] gilt dies schon deshalb, weil er keinerlei Feststellungen dazu enthält, dass als Unfallfolge eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit verblieben ist. Und die von der Klägerin vorgelegten die Auszüge aus der Behandlungsdokumentation des Herrn Dr. F. G. vom 31. Juli 2017, 22. Dezember 2017 und 26. Januar 2018 [Anl. K 15, Bl. 75, 76 und 77 d. A.] erschöpfen sich im Wesentlichen in der schlichten Wiedergabe anamnestischer Angaben der Klägerin sowie von Befunden, Verordnungen und erfolgten Maßnahmen, enthalten aber weder Feststellungen zu dem Unfall noch dazu, dass als Unfallfolge eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit verblieben ist. Im Hinblick darauf bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Einträge in den vorgelegten Auszügen aus der Behandlungsdokumentation des Herrn Dr. G. von ihm selbst und damit von einem Arzt vorgenommen worden sind, wofür seine Bezeichnung als „Benutzer“ sprechen könnte, oder ob diese von O. A. und damit möglicherweise von einer Sprechstundenhilfe des Dr. G. und nicht von einem Arzt bzw. einer Ärztin vorgenommen worden sind, wofür die Bezeichnung „letzter Bearbeiter“ sprechen könnte. Eine bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung im Sinne von Ziffer 2.1.1.1 C. AB UPR-K 2000 stellt schließlich auch die „Ärztliche Bescheinigung für die versicherte Person“ des Herrn Dr. F. G. vom 6. März 2019 [Anl. K 5 A, Bl. 53/54 d. A.] nicht dar: Dies gilt schon deshalb, weil diese Bescheinigung weit außerhalb der 15-Monats-Frist, die nach dem hier in Rede stehenden Treppensturz der Klägerin am 4. Dezember 2016 mit dem 4. März 2018 abgelaufen ist, erstellt wurde. Daran ändert der Hinweis der Klägerin darauf, dass in der Bescheinigung von Herrn Dr. G. das Ende seiner unfallbedingten Behandlung der Klägerin mit dem 14. November 2018 angegeben wird, schon deshalb nichts, weil auch der 14. November 2018 weit nach Ablauf der 15-Monats-Frist liegt. Entgegen der bei der Klägerin offenbar bestehenden Vorstellung stünde es der Verfristung der Bescheinigung vom 6. März 2019 aber auch nicht entgegen, wenn die Befunde, auf die Dr. G. seine ärztliche Invaliditätsfeststellung in der Bescheinigung vom 6. März 2019 stützen möchte, innerhalb der 15-Monats-Frist erhoben worden sein sollten. Denn eine verspätete ärztliche Invaliditätsfeststellung wird auch dann nicht fristgerecht, wenn sie auf einer innerhalb der Frist durchgeführten Befunderhebung beruht [vgl. hierzu etwa: OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Januar 2017, 3 U 87/15, r+s 2018, 488, Juris-Rn. 60, sowie Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 12 a. E.] 3. Im Hinblick auf Vorstehendes bestand bzw. besteht auch weiterhin entgegen der bei der Klägerin offenbar nach wie vor bestehenden Vorstellung weder für das Landgericht noch für den Senat Veranlassung für die Vernehmung des Herrn Dr. G. als Zeugen. Denn selbst wenn Dr. G. als Zeuge bestätigen sollte, dass er bereits innerhalb der 15-Monats-Frist sämtliche für die ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlichen Umstände festgestellt hat, was zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden kann, änderte dies nichts daran, dass seine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht fristgerecht erfolgt ist. Daran änderte auch das Erheben des von der Klägerin in diesem Zusammenhang weiterhin angetretenen Sachverständigenbeweises nichts; denn auch ein Sachverständiger könnte allenfalls feststellen, dass Dr. G. bereits innerhalb der 15-Monats-Frist sämtliche für die ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlichen Umstände festgestellt hat; auch dies könnte aber zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, ohne dass dies das Fehlen einer dem Schriftformerfordernis genügenden ärztlichen Invaliditätsfeststellung beseitigen könnte. 4. Die Klägerin stellt sich auch nach wie vor ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass es für die Verfristung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung „die Möglichkeit für einen Entschuldigungsbeweis“ gebe. Denn die fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung ist Anspruchsvoraussetzung mit der Folge, dass zu der Verfristung keine Möglichkeit für einen Entschuldigungsbeweis besteht [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. März 2007, IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114, Juris-Rn. 9 und 10 – st. Rspr.; vgl. hierzu statt vieler auch etwa: Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 12 m. w. N.]. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1995 zu IV ZR 43/94 [Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171] und auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 20. November 2013 [Urteil, 7 U 176/11, VersR 2014, 1495], des OLG Oldenburg vom 31. März 1999 [Urteil, 2 U 264/98, NJW-RR 2000, 108] und des OLG Hamm vom 13. Januar 1993 [Urteil, 20 U 224/92, VersR 1993, 1473]. Denn die von der Klägerin wiedergegebenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung vom 5. Juli 1995 beziehen sich nicht auf die Frist zur Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung, sondern auf die Frist zur Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität. Bei der Frist zur Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität handelt es sich aber – anders als bei der Invaliditätseintrittsfrist und der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung – nicht um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine Ausschlussfrist. Und nur für Ausschlussfristen ist allgemein anerkannt und vom Bundesgerichtshof in dem von der Klägerin zitierten Urteil entschieden worden, dass das Versäumen der Frist unbeachtlich bleibt, wenn das Versäumen ausreichend entschuldigt werden kann und die Geltendmachung unverzüglich nach Entfallen des Entschuldigungsgrundes nachgeholt wird [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 5 und 8]. Für die Invaliditätseintrittsfrist und die Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung gilt demgegenüber, dass deren Wahrung Anspruchsvoraussetzung ist und dass deshalb zu der Verfristung keine Möglichkeit für einen Entschuldigungsbeweis besteht [vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 7. März 2007, IV ZR 137/06, VersR 2007, 1114, Juris-Rn. 9 und 10 – st. Rspr.; vgl hierzu statt vieler auch etwa: Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 12 m. w. N.]. Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 5. Juli 1995 aus [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 11]. In Bezug auf die in dem dortigen Streitfall – neben der Frist zur Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität auch – versäumte Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung geht der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerin zitierten Entscheidung dementsprechend ausschließlich auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen das Berufen eines Versicherers auf das Versäumen der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung treuwidrig sein kann [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 11 ff., insb. 11 und 21]; näher zu dem Aspekt der Treuwidrigkeit unten zu 5. . Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt betrifft ausschließlich die Frist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität, nicht die Frist zur Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung [Urteil vom 20. November 2013, 7 U 176/11, VersR 2014, 1495, Leitsatz in Juris sowie Juris-Rn. 37 ff.]. Gleiches gilt für die Entscheidungen des OLG Oldenburg [Urteil vom 31. März 1999, 2 U 264/98, NJW-RR 2000, 108, Juris-Rn. 7 ff.] und des OLG Hamm vom 13. Januar 1993 [Urteil, 20 U 224/92, VersR 1993, 1473, Juris-Rn. 4 ff., 8 ff., 13 ff.]. Im Hinblick auf das Vorstehende kann nach wie vor dahinstehen, warum Herr Dr. G. das Formular „Ärztliche Bescheinigung für die versicherte Person“ erst am 6. März 2019 ausgefüllt hat und ob die Klägerin sich hinreichend bemüht hat, von ihm eine fristgerechte Bescheinigung zu erhalten. Und es bedarf auch keines näheren Eingehens darauf, dass das Vorbringen der Klägerin zu einem eventuellen Entschuldigungsgrund für das Versäumen der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auch in tatsächlicher Hinsicht nach wie vor jeglicher Substanz entbehrt. 5. Entgegen der bei der Klägerin offenbar nach wie vor bestehenden Vorstellung handelt die Beklagte auch nicht rechtmissbräuchlich, soweit sie sich auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung beruft. Auch in diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1995 zu IV ZR 43/94 [Urteil, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171]. Denn zu dem diesem Urteil zugrunde liegenden Streitfall hat der Bundesgerichtshof unter zwei Aspekten entschieden, dass das Berufen des dortigen Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung rechtsmissbräuchlich ist, die beide in dem hier vorliegenden Streitfall nicht greifen: Zum einen hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil entschieden, dass es zu dem innerhalb der Invaliditätseintrittsfrist eingetretenen Umstand, dass dem dortigen Kläger unfallbedingt die Blase entfernt werden musste, rechtsmissbräuchlich wäre, wenn sich der dortige Versicherer insoweit auf das Fehlen der fristgerechten Invaliditätsfeststellung beriefe, weil es sich bei dem Verlust der Gallenblase um eine endgültige und unveränderliche Beeinträchtigung handele und der Versicherer insoweit von Anfang an kein schützenswertes Interesse gehabt habe, zeitnah zum Unfall noch eigene zusätzliche Feststellungen treffen zu können [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 20 f., 21]. Aus dieser Entscheidung kann für den hier vorliegenden Streitfall schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil bei der Klägerin binnen der Invaliditätseintrittsfrist von einem Jahr keine dem Verlust eines Organs vergleichbare endgültige und unveränderliche Beeinträchtigung eingetreten ist, zu der angenommen werden könnte, dass der Versicherer insoweit von Anfang an kein schützenswertes Interesse gehabt hat, zeitnah zum Unfall noch eigene zusätzliche Feststellungen treffen zu können. In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 auch ohne Erfolg auf Ausführungen von Knappmann in Prölls/Martin [a. a. O., Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 17 m. w. N.]; denn auch Knappmann beschränkt die Entbehrlichkeit der schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung bzw. die Treuwidrigkeit des Berufens des Versicherers auf deren Fehlen auf eindeutig gelagerte Ausnahmefälle, in denen aus den Befunden von Anfang an unabänderlich und zwingend auf eine dauernde Beeinträchtigung zu folgern ist, und führt als Beispiele etwa den Verlust von Gliedmaßen in denjenigen Fällen an, in denen das Replantieren ausgeschlossen ist, den unfallbedingten Verlust der Gallenblase oder eine chronisch spastische Querschnittslähmung; dabei weist er ausdrücklich darauf hin, dass ein solcher Ausnahmefall etwa bei einem unfallbedingten Bandscheibenvorfall nicht angenommen werden kann [Prölls/Martin, a. a. O., Ziff. 2 AUB 2014, Rn. 17 m. w. N.]. Dass es sich bei den Gesundheitsbeeinträchtigungen, die bei der Klägerin insoweit in Rede stehen, nämlich bei einer Mittelfußfraktur mit Dystrophie und einer Distorsion des oberen Sprunggelenkes nicht um einen eindeutig gelagerten Ausnahmefall in dem vorgenannten Sinne handelt, bei dem aus den Befunden von Anfang an unabänderlich und zwingend auf eine dauernde Beeinträchtigung zu folgern ist, und der etwa mit dem Verlust von nicht replantierbaren Gliedmaßen vergleichbar wäre, kann entgegen der von der Klägerin vorgebrachten Auffassung nicht ernsthaft bezweifelt werden [vgl. zu einem Streitfall, in dem Frakturen des Oberschenkels und des oberen Sprunggelenkes in Rede standen, etwa das Urteil des BGH vom 30. November 2005, IV ZR 154/04, VersR 2006, 352, Juris-Rn. 11/12]. Und zum anderen hat der Bundesgerichtshof in seinem von der Klägerin zitierten Urteil vom 5. Juli 1995 zu IV ZR 43/94 [Urteil, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171]. zu Einzelpunkten der vielen bei dem dortigen Kläger unfallbedingt eingetretenen schweren Gesundheitsschäden entschieden, dass in Fällen, in denen ein Arzt binnen 15 Monaten seit dem Unfall festgestellt hat, dass bei dem Versicherten infolge des Unfalls binnen Jahresfrist nicht weiter besserungsfähige Gesundheitsschäden eingetreten sind, rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Unfallversicherer sich darauf beruft, dass es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung einer auf diese Schäden zurückzuführenden Teilinvalidität des Versicherten fehle [BGH, Urteil vom 5. Juli 1995, IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171, Juris-Rn. 20 f., 31]. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs keine für die Klägerin günstige Beurteilung des hier vorliegenden Streitfalles. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin keine ärztliche Bescheinigung aus dem Zeitraum von 15 Monaten nach dem hier umstrittenen Unfall vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass bei der Klägerin infolge des Unfalls binnen Jahresfrist nicht weiter besserungsfähige Gesundheitsschäden eingetreten sind. Die vorliegenden Bescheinigungen aus dem genannten Zeitraum beschreiben vielmehr lediglich Befunde und Diagnosen, geben zum Teil anamnestische Angaben der Klägerin wieder und sprechen zum Teil darüber hinaus Behandlungsempfehlungen aus, äußern sich aber nicht zu der Frage, ob die erhobenen Befunde und geklagten Beschwerden nicht weiter besserungsfähig sind. Und auch ansonsten ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, unter welchem Aspekt das Berufen der Beklagten auf das Fehlen der fristgerechten Invaliditätsfeststellung rechtsmissbräuchlich sein könnte. Die Klägerin weist in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 zwar – von theoretischen Ansatz her – zu Recht unter Bezugnahme auf weitere einschlägige Entscheidungen des Bundesgerichts darauf hin, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die vorgenannten Fallkonstellationen hinaus weitere Umstände gibt, die die Bewertung des Berufens eines Versicherers auf das Fehlen der fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung als rechtsmissbräuchlich rechtfertigen können [dies hat der Bundesgerichtshof in der Tat mehrfach entschieden, etwa in seinen Urteilen vom 30. November 2005 (IV ZR 154/04, VersR 2006, 352, Juris-Rn. 11/12), vom 5. Juli 1995 (IV ZR 43/94, VersR 1995, 1179, Juris-Rn. 11) und vom 28. Juni 1978 (IV ZR 7/77, VersR 1978, 1036, Juris-Rn. 20 ff., 21). Solche Umstände sind aber im vorliegenden Streitfall weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In ihrer Stellungnahme vom 7. September 2021 spricht die Klägerin vielmehr lediglich abstrakt Fallkonstellationen an, in denen das Berufen eines Versicherers auf das Fehlen der fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung rechtsmissbräuchlich sein kann. Diese von der Klägerin abstrakt angesprochenen Umstände liegen in dem hier zur Entscheidung anstehenden Streitfall aber ersichtlich nicht vor. So ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan worden, dass im vorliegenden Streitfall der Beklagten vor Fristablauf ein Belehrungsbedarf der Klägerin hätte deutlich geworden sein können, dem die Beklagte nicht entsprochen hat; und die Beklagte hat in dem vorliegenden Streitfall innerhalb der Frist zur Vorlage der ärztlichen Invaliditätsfeststellung auch kein Gutachten eingeholt [so dass sich die Frage nach den in solchen Fällen erforderlichen Hinweisen des Versicherers an den Versicherungsnehmer schon vom Ansatz her nicht stellt] oder veranlasst, dass sich die Klägerin umfänglichen, mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbundenen ärztlichen Untersuchungen unterzieht. Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Berufungsstreitwert: 21.000,00 Euro