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Urteil

3 U 87/15

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein ausländischer Hersteller wirkt an einer im Inland begangenen Patentverletzung mit, wenn er die Benutzung eines patentgeschützten Gegenstands durch einen Dritten im Inland durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht, obwohl für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche patentverletzenden Handlungen des Dritten als naheliegend erscheinen lassen (Anschluss an BGH, Urt. v. 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - MP3-Player-Import, BGHZ 182, 245 und BGH, Urt. v. 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Abdichtsystem, BGHZ 215, 89).(Rn.97) 2. Weiß ein Hersteller von Zubehörteilen, dass sein Abnehmer die an ihn gelieferten Teile in Produkten verbaut, die sodann in die europäische Union geliefert werden, dann muss er der Berechtigungsanfrage eines deutschen Herstellers, der darauf verweist, dass sein konkret bezeichnetes deutsches Patent durch bestimmte Zubehörteile des ausländischen Herstellers im Inland verletzt sei, entnehmen, dass die in Rede stehenden Zubehörteile durch seine Abnehmer auf den deutschen Markt gelangt sind.(Rn.103)
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22.05.2015 (Az. 315 O 110/13) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils - zu Ziffer I.1. dahingehend ergänzt wird, dass am Ende der Halbsatz eingefügt wird: „wie in der Anlage B&B 21, S. 9, und in der Klagschrift auf S. 8 bildlich dargestellt“ und - zu Ziffer I.2. dahingehend ergänzt wird, dass am Ende der Halbsatz eingefügt wird: „soweit die Beklagte zu 1) nicht bereits mit den als Anlage B 15, B 17 und B 18 eingereichten Schreiben (nebst Anlagen) Rechnung gelegt hat. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € bezogen auf Ziffer I.1. und in Höhe von 25.000 € bezogen auf Ziffer I.2. des landgerichtlichen Urteilstenors abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der zu vollstreckenden Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein ausländischer Hersteller wirkt an einer im Inland begangenen Patentverletzung mit, wenn er die Benutzung eines patentgeschützten Gegenstands durch einen Dritten im Inland durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht, obwohl für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche patentverletzenden Handlungen des Dritten als naheliegend erscheinen lassen (Anschluss an BGH, Urt. v. 17. September 2009 - Xa ZR 2/08 - MP3-Player-Import, BGHZ 182, 245 und BGH, Urt. v. 16. Mai 2017 - X ZR 120/15 - Abdichtsystem, BGHZ 215, 89).(Rn.97) 2. Weiß ein Hersteller von Zubehörteilen, dass sein Abnehmer die an ihn gelieferten Teile in Produkten verbaut, die sodann in die europäische Union geliefert werden, dann muss er der Berechtigungsanfrage eines deutschen Herstellers, der darauf verweist, dass sein konkret bezeichnetes deutsches Patent durch bestimmte Zubehörteile des ausländischen Herstellers im Inland verletzt sei, entnehmen, dass die in Rede stehenden Zubehörteile durch seine Abnehmer auf den deutschen Markt gelangt sind.(Rn.103) Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22.05.2015 (Az. 315 O 110/13) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils - zu Ziffer I.1. dahingehend ergänzt wird, dass am Ende der Halbsatz eingefügt wird: „wie in der Anlage B&B 21, S. 9, und in der Klagschrift auf S. 8 bildlich dargestellt“ und - zu Ziffer I.2. dahingehend ergänzt wird, dass am Ende der Halbsatz eingefügt wird: „soweit die Beklagte zu 1) nicht bereits mit den als Anlage B 15, B 17 und B 18 eingereichten Schreiben (nebst Anlagen) Rechnung gelegt hat. Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € bezogen auf Ziffer I.1. und in Höhe von 25.000 € bezogen auf Ziffer I.2. des landgerichtlichen Urteilstenors abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der zu vollstreckenden Kosten des Rechtsstreits darf die Beklagte zu 1) die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus den Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Rahmen der Berufung noch darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche aufgrund einer Patentverletzung zustehen. Die Klägerin ist Inhaberin des am 6. August 1999 angemeldeten deutschen Patents 199 37 195 B4 (nachfolgend auch: „Streitpatent“ oder „Klagepatent“). Es betrifft Ultraschallwandler, die als Teil von Kraftfahrzeugeinparkhilfesystemen eingesetzt werden. Derartige Ultraschallwandler werden in die Fahrzeugstoßstangen eingebaut und funktionieren dergestalt, dass eine Membran mittels eines Piezoelements zum Schwingen gebracht wird und daraufhin Ultraschallwellen aussendet. Diese werden, wenn sich in der Nähe ein Gegenstand befindet, reflektiert. Die Membran wandelt die reflektierten Ultraschallwellen sodann in ein Spannungssignal um, und anhand des zeitlichen Abstands zwischen dem Absenden der Ultraschallwellen und dem Empfangen der reflektierten Wellen kann dann der Abstand zwischen Fahrzeug und dem Gegenstand ermittelt werden. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents, auf den die Patentansprüche 2 bis 10 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen sind, hat folgenden Wortlaut: "1. Ultraschallwandler (1) mit einem Gehäuse (2), mit einer Membran (3), mit einem an der Membran (3) angeordneten Piezoelement (13), mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran (3) in dem Gehäuse (2) haltenden Halteelement (4) und mit einem mit dem Piezoelement (13) verbundenen Leiterbahnelement (14), wobei das Halteelement (4) einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement (4) einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt anschließenden und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus (5) aufweist, wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran (3) dichtend aufnimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler (1) aufnehmende Halterung (24) vorgesehen ist und wobei die Membran (3) das Gehäuse (2) und den Konus (5) in axialer Richtung überragt." Auf die im landgerichtlichen Urteil dargestellte Merkmalsgliederung (S. 4 des landgerichtlichen Urteils, siehe auch unten Ziff. II. 2.b) wird verwiesen. Die in der Republik China (Taiwan) ansässige Beklagte zu 1) stellt in Produktionsstätten in China und Taiwan Autoteile und Autozubehör her, darunter auch Ultraschallwandler. Sie ist Lieferant zahlreicher Automobilhersteller, darunter auch der Fa. Dacia/Renault. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), welche zu dem Zweck gegründet wurde, die von der Beklagten zu 1) produzierten Autoteile in Deutschland zu vertreiben. Die Beklagten zu 3) und 4) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage B&B 5) an die Beklagte zu 1) gewandt. In diesem Schreiben machte sie zunächst Ausführungen in Bezug auf drei andere von ihr gehaltene Patente, hinsichtlich derer es zu Differenzen gekommen war. Sodann wurde das Klagepatent wie nachfolgend ersichtlich angesprochen: „V.`s Patent DE 199 37 195 B4 In addition to the patents cited in our Authorisation Inquiry of September 10th, 2012 we have identified the V. Patent DE 199 37 195 B4. We are of the opinion that TTE`s ultrasonic sensors that are supplied to Renault and are used – among others – in Dacia Lodgy vehicles are comprising of an outside decoupling ring that has a conical shape and reproduces all features of this German Patent DE 199 37 195 B4. The patent has been granted and is in force. Please provide us with justifications of the legal basis allowing TTe to use this patent without V.`s consent.” Die Beklagte zu 1) erhob nach Einleitung des vorliegenden Klagverfahrens im Juni 2014 in Bezug auf das Klagepatent eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, wobei sie insbesondere geltend gemacht hat, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig und gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Das Bundespatentgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2015 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2018 (Az. X ZR 4/16) zurückgewiesen. Die Klägerin hat vorgetragen: Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten zu 1) verwirkliche das Klagepatent, insbesondere auch das Merkmal Nr. 5 („mit einem mit dem Piezoelement (13) verbundenen Leiterbahnelement (14)“). Die Versorgung des Piezoelements mit elektrischer Energie sei eine Selbstverständlichkeit, welche nichts mit der Erfindung des Klagpatents zu tun habe. Das Patent mache es sich zur Aufgabe, einen Wandler bereitzustellen, welcher positionsgenau und dichtend in einer ihn aufnehmenden Halterung montiert werden könne. Der Begriff des Leiterbahnenelements bezeichne dem Wortlaut und seiner Funktion nach lediglich die stromleitende Verbindung zum Piezoelement. Die Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert, wobei dahinstehen könne, ob sie die streitgegenständlichen Wandler unmittelbar an die Fa. Renault/Dacia oder an eine ihrer asiatischen Tochtergesellschaften bzw. einen sonstigen Dritten liefere, welcher ihrerseits die zur Renault-Gruppe gehörende Fa. Dacia beliefere. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatentes und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefere. Die Beklagte zu 1) habe im Anschluss an die Berechtigungsanfrage weder den Vertrieb eingestellt noch ihre Abnehmer informiert, obgleich sie gewusst habe, dass die Wandler nach Marokko verbracht würden, wo der auch in Deutschland vertriebene Dacia Lodgy produziert werde. Ein etwaiges Zwischenschalten weiterer im Ausland ansässiger Gesellschaften lasse die Verantwortlichkeit der Beklagten nicht entfallen, unabhängig davon, ob diese zum Konzern der Beklagten oder zur Renault/Nissan-Gruppe gehörten oder ob sie eigenständig seien. Ihr, der Klägerin, sei auch bekannt, dass die angegriffenen Wandler ausschließlich von der Beklagten zu 1) an die Renault-Gruppe geliefert würden. Einen weiteren Zulieferer für diese Komponente gebe es nicht. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Ultraschallwandler mit einem Gehäuse, mit einer Membran, mit einem an der Membran angeordneten Piezoelement, mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Halteelement und mit einem Piezoelement verbundenen Leiterbahnelement, wobei das Haltelement einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist, a) an Dritte zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, hilfsweise (statt a.) b) an Dritte zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, weiter hilfsweise (statt b.) c) in Kenntnis, dass Dritte diese Ultraschallwandler nach Deutschland liefern oder Teil einer Lieferkette sind, die nach Deutschland liefert, an diese Dritten zu liefern und/oder liefern zu lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen, höchst hilfsweise (statt c.) d) direkt oder indirekt (durch Zwischenschaltung Dritter) an Renault zu liefern, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist, wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist und wobei die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtung überragt; 2. der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen, hilfsweise Lieferscheinen, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 22. Dezember 2012 Ultraschallwandler gemäß Ziffer I. 1. an Dritte geliefert haben und/oder haben liefern lassen, die diese Ultraschallwandler ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne sonst zur Benutzung berechtigt zu sein in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, und zwar unter Angabe: - der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, - preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bunderepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 22. Dezember 2012 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben zunächst vorgetragen, die Beklagte zu 1) beliefere den französischen Hersteller Renault S.A. nicht. Den streitgegenständlichen Ultraschallwandler, hergestellt für den Dacia Lodgy, liefere sie ausschließlich an einen chinesischen Abnehmer, welcher ihres Wissens die Teile aus China exportiere; hierbei überlasse sie die Teile dem chinesischen Logistikunternehmen KWE, welches diese sodann auf Geheiß des Abnehmers verschicke; der Adressat der einzelnen Lieferungen sei ihr unbekannt. Später haben sie dargetan, die Ultraschallwandler an ein chinesisches Logistikunternehmen zu übergeben, welches diese nach Marokko zur Fa. Renault/Dacia verbringe. Ihr Vortrag bezüglich der Belieferung eines Zwischenhändlers beruhe auf einem sprachlichen Missverständnis. Weiter haben die Beklagten vorgetragen: In der Automobilbranche sei es üblich, dass mehrere Zulieferer mit der Herstellung einer Komponente beauftragt würden, um Lieferengpässe zu vermeiden. Ob Teile eines bestimmten Zulieferers in jedem Land, in dem ein Kraftfahrzeug vertrieben werde, Verwendung fänden, sei daher für den Zulieferer nicht immer absehbar. Allein aus der Tatsache, dass die Fa. Renault den Dacia Lodgy in Deutschland vertreibe, könne nicht ihre Kenntnis von einer Verletzung des Patents mit den von ihr hergestellten Teilen konstruiert werden. Es fehle insoweit jedenfalls an einem Verschulden. Die positive Kenntnis des Schutzrechts reiche nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes komme bei einer Belieferung im Ausland nur der Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung in Betracht, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 840 BGB vorlägen. Daran fehle es hier. Die Herkunft des von der Klägerin vorgelegten Musters sei unklar, es könne auch auf dem Teilemarkt erworben worden sein, da sich Abstandswarnsensoren nachrüsten ließen und Autoteile häufig von kleinen Importeuren nach Deutschland gebracht würden. Möglicherweise sei es sogar im Ausland bestellt worden. Unklar sei, ob die Fa. Renault/Dacia jemals ein mit ihrem Sensor ausgerüstetes Fahrzeug nach Deutschland importiert habe. Die Fahrzeuge würden sehr preiswert angeboten, das Abstandssystem aber verursache zusätzliche Kosten. Der Gegenstand des Klagepatents beruhe gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einem erfinderischen Schritt. Das klägerische Patent, welches zur eigentlichen Elektronik keinen Beitrag leiste, sondern ausschließlich die mechanische Lagerung in der Stoßstange betreffe, setze auf eine Entwicklung der Firmen Bosch und ITT auf; die klägerische Lösung weise nur marginale Unterschiede zu derjenigen auf, welche für verschiedene Serienprodukte der Fa. Bosch verwendet werde. Der von der Beklagten zu 1) hergestellte Ultraschallwandler mache von der Lehre des Klagpatents keinen Gebrauch. Er besitze kein Leiterbahnenelement (Merkmal 5 des Klagepatents). Vielmehr liege eine einfache Drahtverbindung vor, welche zudem innerhalb des Piezoelements liege und daher nicht das Element mit der Leiterplatte extern verbinde, wie es der Anspruch fordere. Das Piezoelement sei gerade nicht mit einem Leiterbahnenelement verbunden. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) haben ergänzend geltend gemacht, dass es an rechtsverletzenden Handlungen ihrerseits fehle. Die Beklagte zu 2) sei bislang in Deutschland nicht aktiv geworden. Auch sei sie nicht involviert in den Vertrieb der streitgegenständlichen Wandler und werde dies auch künftig nicht sein. Das Landgericht, Zivilkammer 15, hat mit Urteil vom 22.05.2015 (Az. 315 O 110/13), auf welches zur Ergänzung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verwiesen wird, die Beklagte zu 1) antragsgemäß nach dem Hauptantrag verurteilt. Hinsichtlich der am Berufungsverfahren nicht beteiligten Beklagten zu 2), 3) und 4) ist die Klage abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten zu 1). Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere geltend: Die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent nicht: Merkmal 5 werde nicht verwirklicht, da die angegriffene Ausführungsform kein Leiterbahnenelement aufweise, sondern den Plus- und den Minuspol des Piezos vielmehr auf zwei verschiedene Arten verbinde: Pluspol und Piezo mit einem massiven Draht, Minuspol mit der den Piezo umgebenden Membran, d.h., der Minuspol ruhe flächig auf der (leitenden) Membran, über die dann der Strom fließe. Es fehle an der Verbindung durch ein Leiterbahnenelement. Das Landgericht habe entgegen dem Anspruchswortlaut hierfür jeden beliebigen Stromleiter zugelassen, jedoch müsse bei der Auslegung des Patents auf das natürliche Verständnis des Fachmanns abgestellt werden. Danach müsse die fragliche Verbindung Leiterbahnen enthalten. Zu denken sei hier beispielsweise an biegsame Leiterfolien. Eine solche werde auch in Figur 2 des Klagepatentes gezeigt. Dort sehe man eine flächige gebogene Struktur, welche als einzelnes Element sämtliche elektrischen Verbindungen zum Piezo herstelle; die nebeneinander liegenden Leiterbahnen seien deutlich zu erkennen. Der Fachmann verstehe die Zeichnung so, dass eine Mehrzahl von Leiterbahnen dargestellt sei (wie es auch der Begriff „Leiterbahnenelement nahelege). Auch in der Anlage B 1 (auf welche das Klagepatent in Absatz 3 verweise), sei eine Leiterfolie als Leiterbahnenelement zu erkennen. Nur das mechanisch und unmittelbar mit dem Piezo verbundene Leiterbahnenelement sei anspruchsgemäß im Sinne von Merkmal 5. Sie sei nicht passivlegitimiert, da sie für die Einfuhr nicht verantwortlich sei. Sie habe die Wandler, welche laut Vereinbarung mit ihrem Abnehmer, bei dem es sich nicht um ein deutsches Unternehmen handele, an ein chinesisches Transportunternehmen übergeben, damit diese nach Marokko geliefert werden konnten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Wandler auf irgendwie gearteten Umwegen ihren Weg nach Deutschland finden würden. Das Schreiben vom 22.11.2012 (Anlage B5) habe auch keinerlei Prüf- und Verhaltenspflichten ausgelöst. Insoweit treffe den Abmahnenden zumindest eine Obliegenheit, die Rechts- und Tatsachenlage so darzustellen, dass die Haftung für ein Tun im Ausland schlüssig dargetan sei und der ausländische Adressat ausreichende Anhaltspunkte habe, um die Rechtslage prüfen zu lassen. Nur eine formell und inhaltlich richtige Abmahnung könne daher zu einer Sonderbeziehung zwischen dem Rechteinhaber und dem mutmaßlichen Verletzer führen. Eine formell korrekte Abmahnung verlange, dass die als patentverletzend angesehene Handlung zweifelsfrei identifiziert werde, wobei wesentliche Umstände in die Abmahnung als solche gehörten und sich nicht lediglich aus Anlagen ergeben dürften. Über solche Umstände müsse unmissverständlich aufgeklärt werden; nicht ausreichend sei, dass es zu ihrer Erkenntnis rechtlicher Schlussfolgerungen bedürfe, welche vom Wissenstand des Adressaten aus nicht erwartet werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei eine Abmahnung unzureichend, wenn sich die als patentverletzend anzusehende Handlung nicht zweifelsfrei abgrenzen lasse, den verwandten Bezug auf das Objekt der Abmahnung verunsichern könne und gegebenenfalls auf patentfreie Handlungen zu lesen sei. Vorliegend sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, welche konkreten Handlungen und Ausführungsformen die Grundlage der Abmahnungen bildeten und um welche konkreten Umstände es gehe. Der Tenor lege ihr schließlich unter Verstoß gegen das Territorialitätsprinzip unzumutbare und schlicht nicht handhabbare Handlungs- und Zahlungspflichten auf. Die Beklagte zu 1) beantragt, Ziffer I. des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 22.05.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. sowie hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 vom Landgericht Hamburg verkündete Urteil zurückzuweisen, wobei sie ihren Unterlassungsanspruch mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass es im Anschluss heißen muss: „wie in der Anlage B&B 21, S. 9, und in der Klagschrift auf S. 8 bildlich dargestellt. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht insbesondere geltend: Die Erfindung des Patents liege nicht in dem Leiterbahnenelement. Die Versorgung des Piezoelements mit Energie durch eine elektrisch leitende Verbindung sei eine Selbstverständlichkeit, die mit der Erfindung nichts zu tun habe, entsprechend habe die Frage der Stromführung auch im Nichtigkeitsverfahren keine Rolle gespielt. Den im Klagepatent verwendeten Begriff werde der Fachmann in Ermangelung einer ausdrücklichen Definition funktionsorientiert dahingehend verstehen, dass seine Funktion darin liege, das Piezoelement zum Zweck der Schwingungsanregung und Signalübertragung elektrisch zu verbinden. Eine solche elektrische Verbindung könne durch jedes Bauteil erfolgen, welches elektrischen Strom zu leiten vermöge; auch ein einzelner Draht falle daher unter den Begriff des Leiterbahnenelements. Die Beklagte setze auch in zweiter Instanz den Begriff des Leiterbahnenelements dem der Leiterbahn gleich, ohne dass diese Gleichstellung im Klagpatent eine Grundlage finde. Auf die Ausführungen der Beklagten dazu, was der Fachmann unter einer Leiterbahn verstehe, komme es daher nicht an. Auch ihr Verweis auf eine Verwendung des Plurals greife nicht durch, dann müsste von Leiterbahnelementen bzw. Leiterbahnenelementen die Rede sein; die Begriffe „Leiterbahnelement“ und „Leiterbahnenelement“ seien synonym. Der Begriff des Leiterbahnenelements sei ein Oberbegriff: eine Leiterbahn könne ein Leiterbahnenelement sein, jedoch beschränke sich der Oberbegriff eben nicht auf die bloße Leiterbahn. Figur 2 der Patentschrift sei lediglich ein Ausführungsbeispiel und zeige im Übrigen eine schematische Darstellung, die Einzelheiten nicht erkennen lasse. Dass der Fachmann die Zeichnung so verstehe, dass hier eine Mehrzahl von Leiterbahnen dargestellt sei, sei spekulativ und der Figur nicht zu entnehmen. Der Verweis darauf, dass in der Anlage B 1 (auf welche das Klagpatent zum Stand der Technik Bezug nehme) ebenfalls eindeutig eine Leiterfolie als Leiterbahnenelement gezeigt werde, sei schon deshalb unbedeutend für die Auslegung von Merkmal 5, weil darin gar nicht von einem Leiterbahnenelement, sondern von Leiterbahnen die Rede sei. Die Anlagen B 9 – B 11 könnten für die Auslegung des Begriffs „Leiterbahnenelement“ ebenfalls nicht herangezogen werden, weil sie wesentlich jünger seien als das Patent und sich auch gar nicht mit Wandlern befassten. Im Übrigen sei der Begriff des „Leiterbahnenelements“ eben kein feststehender Begriff in der Elektrotechnik, so dass aus den Anlagen keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten und abzustellen sei auf die allgemeine Sichtweise im Patentrecht, wonach jedes Patent sein eigenes Lexikon darstelle. Auch die Ansicht der Beklagten, nur das mechanisch und unmittelbar mit dem Piezo verbundene Leiterbahnenelement sei anspruchsgemäß, finde keine Grundlage in Anspruch 1 des Patents. Merkmal 5 verlange lediglich, dass das Piezoelement mit dem Leiterbahnenelement verbunden sei, ohne die Art der Verbindung zu spezifizieren. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Merkmal 5. Bei der Angabe, dass der Pluspol des Piezoelements mit einem Draht und der Minuspol mit einer das Element umgebenden Membran verbunden seien, handele es sich um neuen Vortrag, es werde daher Verspätung gerügt. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil auch bei einer Verbindung des Minuspols über die Membran das Klagepatent verletzt sei. Zum einen mache der Patentanspruch keine Angaben dazu, ob die Leiter beider stromführenden Pole direkt oder indirekt mit dem Piezoelement verbunden sein müssten; für den Fachmann sei es auch absolut üblich, den Minuspol als Masse auszugestalten und die Verbindung zum Piezoelement daher indirekt über ein stromführendes Bauteil, nämlich die Membran, darzustellen. Zum anderen sei jedenfalls der mit dem Pluspol verbundene Leiter ein Leiterbahnenelement. Die Beklagte zu 1) sei auch passivlegitimiert. Sie sei aufgrund der Berechtigungsanfrage vom 22.11.2012 verpflichtet gewesen, nachzuforschen, ob sie durch die Lieferung die inländische Patentverletzung der Fa. Renault/Dacia fördere bzw. mitverursache. Soweit die Beklagte meine, eine Haftung erfordere Vorsatz oder einen klar erkennbaren Anknüpfungspunkt an das Inland, liege dieser Anknüpfungspunkt schon deshalb vor, weil der Wandler in Modellen des Dacia Lodgy verbaut werde, die auch in die Europäische Union importiert und in Deutschland vertrieben werden, was die Beklagte zu 1) spätestens seit der Berechtigungsanfrage auch gewusst habe. Entgegen der Annahme der Beklagten bedürfe es keiner formell und inhaltlich richtigen Abmahnung, vielmehr sei entscheidend, dass ein Verletzer über die Patentrechtslage in Deutschland und den dortigen Vertrieb seiner Produkte in Kenntnis gesetzt werde. Diese Anforderungen seien vorliegend erfüllt, zumal es im Hinblick auf den streitgegenständlichen Wandler nur eine Ausführungsform gegeben habe und das Klagepatent (dessen Ansprüche online auch auf Englisch verfügbar seien) eindeutig bezeichnet worden sei. Auch das Bestimmungsland ihrer Produkte (Deutschland) sei der Beklagten zu 1) mitgeteilt worden. Dementsprechend beanspruche das Urteil auch erst Geltung für die Zeit nach Zugang der Berechtigungsanfrage. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte zu 1) auch vorsätzlich gehandelt. Auch werde die Beklagte zu 1) keineswegs mit einem unverhältnismäßigen Aufwand belastet, da sie lediglich sicherzustellen habe, dass ihre Produkte nicht nach Deutschland gelangten. Soweit die Beklagte anspreche, dass auch die Möglichkeit der Belieferung eines anderen Dritten in Betracht komme, sei es dann Aufgabe des Vollstreckungsgerichts festzustellen, ob eine solche Lieferung nach der Kerntheorie vom Tenor des Urteils erfasst werde. Sie halte für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptanspruch nicht durchdringen sollte, an ihren bereits in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen fest, welche ebenfalls auf die konkret angegriffene Ausführungsform bezogen sein sollten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 06. Dezember 2018 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) erweist sich als unbegründet. Es bestehen zunächst keine Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich der Klage (hierzu nachfolgend unter Ziff. I.). Die Klage erweist sich, nachdem die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6.12.2018 klargestellt hat, dass sich ihr Unterlassungsbegehren auf die konkrete Verletzungsform in Form der angegriffenen Ausführung bezieht, auch als begründet (hierzu nachfolgend unter Ziffer II.). I. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei Patentverletzungsklagen die deutschen Gerichte entsprechend § 32 ZPO international zuständig, wenn sich aus dem Vortrag der Klagpartei eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland ergibt (vgl. BGH, GRUR 2012, 1230 Rn. 9 - MPEG-2-Videosignalcodierung). Hierfür ist ausreichend, dass der Erfolgsort der angegriffenen Handlungen nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Klagpartei in Deutschland liegt; dass der Handlungsort sich im Ausland befindet, ist unerheblich (vgl. BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 24 – Audiosignalcodierung). Die Klägerin macht geltend, dass die ihrer Ansicht nach patentverletzenden Produkte der Beklagten zu 1) mit deren Wissen (u.a. verbaut in Fahrzeugen der Fa. Renault/Dacia) in die Europäische Union importiert und in Deutschland vertrieben werden, obgleich die Beklagte zu 1) von dem Klagepatent und dem Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Wandler auf dem deutschen Markt Kenntnis hat. Eine Schutzrechtsverletzung in Deutschland gemäß § 9 S. 2 Nr. PatG ist damit schlüssig behauptet. II. Die Berufung der Beklagten zu 1) erweist sich in der Sache als unbegründet. Nach dem anwendbaren deutschen Recht (hierzu nachfolgend unter Ziff. 1) hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1), bezogen auf die konkret angegriffene Ausführungsform, einen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 S. 1 PatG (hierzu nachfolgend unter Ziff. 2.). Daneben war gemäß § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist (hierzu nachfolgend unter Ziff. 3.) und ihr gegenüber, soweit nicht bereits geschehen, auch zur Rechnungslegung verpflichtet ist (hierzu nachfolgend unter Ziff. 4.). 1. Auf den Streitfall findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, da nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. EU L 199, S. 40 - Rom II) auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden ist, für den die Klagpartei Schutz beansprucht. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten in Bezug auf die im Antrag beschriebene streitgegenständliche Ausführungsform Unterlassung verlangen gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG, wonach es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. a. Soweit die Beklagte zu 1) den Rechtsbestand des Patents in Frage gestellt hat, steht dieser im Verhältnis zwischen den Parteien nunmehr rechtskräftig fest, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2018 (Az. X ZR 4/16) die Berufung der hiesigen Beklagten gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 29.07.2015 (Az. 5 Ni 24/14), welches ihre Nichtigkeitsklage abgewiesen hatte, zurückgewiesen hat. b. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents auch Gebrauch. Streitig ist zwischen den Parteien im Hinblick auf folgende Merkmale des Patentanspruchs 1. Ultraschallwandler mit einem Gehäuse 2. mit einer Membran 3. mit einem an der Membran angeordneten Piezoelement 4. mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran in dem Gehäuse haltenden Haltelement und 5. mit einem mit dem Piezoelement verbundenen Leiterbahnenelement 6. wobei das Halteelement einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse aufweist 7. das Halteelement einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt anschließenden und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus aufweist, 8. wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und 9. zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist 10. und wobei die Membran das Gehäuse und den Konus in axialer Richtung überragt. mittlerweile – nachdem der Rechtsbestand des Patents aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr im Streit steht – zu Recht nur noch die Verwirklichung des fünften Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform. Die angegriffene Ausführungsform enthält jedoch, wie die erforderliche Auslegung des Patents ergibt, ein „mit einem mit dem Piezoelement verbundenes Leiterbahnenelement“. Hierzu im Einzelnen: aa) Wie der Durchschnittsfachmann die Kombination der Merkmale versteht, ergibt sich ausgehend vom Patentanspruch (Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ, § 14 S. 1 PatG) aus dem technischen Zusammenhang seiner Merkmale sowie aus dem Inhalt der Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ, § 14 S. 2 PatG). Durch Heranziehung der Beschreibung zur Auslegung der Patentschrift wird sichergestellt, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichende Beachtung findet. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe – nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung – entscheidend ist, die Patentschrift gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (BGHZ 150, 149, 156 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube). Dabei schränken die Ausführungsbeispiele sowie die darauf bezogenen Beschreibungsteile einen weiter zu verstehenden Sinngehalt der Patentansprüche nicht auf diese Ausführungsformen ein. Eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) der Patentansprüche ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist. bb) Hiervon ausgehend ist bei der angegriffenen Ausführungsform, bei der das Piezoelement durch die leitende Membran und einen Draht elektrisch angebunden ist, das Merkmal 5 verwirklicht. Aus Sicht des Durchschnittsfachmanns, bei dem es sich hier um einen Diplomingenieur der Fertigungstechnik handelt, der schwerpunktmäßig mit der Entwicklung und Fertigung von Ultraschallsensoren beschäftigt ist und von einem Diplomingenieur der Elektrotechnik unterstützt wird, soweit Belange des elektrischen bzw. elektronischen Teils des Ultraschallsensors betroffen sind, wird vorliegend mit dem Begriff des Leiterbahnenelements lediglich das Vorhandensein einer stromleitenden Verbindung zum Piezoelement im weitesten Sinne bezeichnet. Ebenso verhält es sich bei der angegriffenen Ausführungsform. Nicht erforderlich ist demgegenüber das Vorhandensein eines Bauteils, auf oder in dem mehrere elektrische Verbindungen (die „Leiterbahnen“) verlaufen, wie beispielsweise eine Leiterfolie oder Leiterplatte. Der Begriff der Leiterbahn beschreibt für sich genommen zunächst eine „leitende Bahn“, also eine elektrisch leitende Verbindung. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der Angabe in dem Patentanspruch, wonach das Leiterbahnenelement mit dem Piezoelement verbunden ist, eindeutig beschrieben, dass dem „Leiterbahnenelement“ die Aufgabe zukommt, das Piezoelement mit Strom zu versorgen. Dazu, wie dieses beschriebenen „Leiterbahnenelement“ ausgestaltet sein muss, lässt sich der Patentschrift jedoch, anders als in den als Anlagen B 1 und B 2 eingereichten Offenlegungs- und Anmeldeschriften (in denen von „flexiblen Leitlauffolien“ bzw. „Leiterplatten“ die Rede ist), nichts Näheres entnehmen. Erwähnung findet das „Leiterbahnenelement“ in zwei Passagen der Patentschrift. So heißt es unter Ziffer 18: „Bei einer anderen vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung ist das Leiterbahnenelement flexibel ausgestaltet. Durch eine solche Ausgestaltung reduziert sich insbesondere die Anzahl der einzelnen Litze, welche an dem Piezoelement kontaktiert werden müssen.“ Weiter heißt es in Ziffer 33: „In 2, welche einen Längsschnitt durch 1 zeigt, sind die einzelnen Bauteile des Ultraschallwandlers 1 deutlich zu erkennen. Zu sehen ist hierbei ein Piezoelement 13, welches von der Membran 3 in dem Ultraschallwandler 1 gehalten wird. Dabei ist das Piezoelement 13 mittels eines flexiblen Leiterbahnenelements 14 mit einer Leiterplatte 15 verbunden. Durch die Verwendung eines solchen flexiblen Leiterbahnenelements 14 sowie des gummiartigen Halteelements 4 ist eine freie Dem Verweis darauf, dass bei einer anderen vorteilhaften Ausgestaltung der Erfindung das Leiterbahnenelement flexibel ausgestaltet sei, lässt sich zunächst entnehmen, dass das „Leiterbahnenelement“ im Sinne des Patents keineswegs zwingend flexibel ausgestaltet sein muss, wie beispielsweise eine Leiterfolie. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass das beschriebene „Leiterbahnenelement“ dadurch gekennzeichnet ist, dass es (mehrere) flache Bahnen bzw. leitende Streifen aufweist, ergibt sich daraus nicht. Soweit Figur 2 eine Leiterfolie zeigen könnte, stellt sie lediglich ein Ausführungsbeispiel mit dem in Ziffer 18 als vorteilhaft beschriebenen „flexiblen Leiterbahnenelement“ dar. Eine Beschränkung auf bestimmte Ausführungsformen des „Leiterbahnenelements“ lässt sich aus Sicht des Durchschnittsfachmanns der Patentschrift nicht entnehmen. Zu sehen ist sodann, dass die technischen Besonderheiten des klägerischen Wandlers nicht im Bereich der Stromversorgung des Piezoelements liegen. In der Beschreibung der Patentschrift wird zunächst in den Ziffern 5 – 8 ausgeführt, dass der vorliegenden Erfindung die Schwingbarkeit der Membran 3 gewährleistet. Das Piezoelement 13 ist dabei vorzugsweise mit einem pastösen Klebstoff an der Membran 3 angeklebt. Denkbar ist auch, dass das Piezoelement 13 in die Membran 3 eingeklebt ist.“ Aufgabe zu Grunde liegt, einen Ultraschallwandler vorzuschlagen, welcher - gegen die Umgebung derart abgedichtet ist, dass weder Staub, Schmutz oder Feuchtigkeit in den Ultraschallwandler eindringen - einen einfachen Aufbau aufweist und auf einfache und kostengünstige Art und Weise montierbar ist - positionsgenau in einer den Ultraschallwandler aufnehmenden Halterung montierbar ist. Sodann wird ausgeführt, dass die Erfindung den Vorteil aufweise, dass die Membran durch das gummiartige, konisch geformte Halteelement schwingungsfähig gelagert sei. Außerdem werde durch die sich verjüngende Geometrie des Halteelements eine Verminderung des Durchmessers an der in eingebautem Zustand des Ultraschallwandlers sichtbaren Fläche des Ultraschallwandlers erreicht, wodurch eine gleichmäßige Oberfläche des mit dem Ultraschallwandler verbauten Fahrzeugteils erreicht werde, was eine Reduzierung unerwünschter aerodynamischer oder aeroakustischer Auswirkungen zur Folge habe. Ein weiterer Vorteil der Erfindung sei, dass aufgrund des sich verjüngenden Konus des Halteelements eine konzentrische Ausrichtung des Ultraschallwandlers in einer den Ultraschallwandler aufnehmenden Halterung gewährleistet werde; dies sei insbesondere für eine funktionssichere Anbringung des Ultraschallwandlers erforderlich. Außerdem dichte das Halteelement aufgrund der gummiartigen Ausbildung sowohl den Zwischenraum zwischen sich und der Membran als auch den Zwischenraum zwischen sich und dem Gehäuse ab. Zudem sei vorgesehen, dass das Halteelement außerdem den Zwischenraum zwischen dem Ultraschallwandler und einer den Ultraschallwandler aufnehmenden Halterung abdichte. Mithin liegen die Besonderheiten der patentgeschützten Lösung im Bereich des Halteelements. In Bezug auf das Piezoelement und die Art und Weise, auf welche dieses mit Strom versorgt wird, bietet es dagegen nichts Neues; das Leiterbahnenelement ist kein für die erfindungsgemäße Lehre bedeutsames Merkmal. Dementsprechend enthält, wie dargelegt, die Patentschrift auch keine näheren Angaben in Bezug auf das „Leiterbahnenelement“ bzw. die Stromversorgung des Piezos. Vor diesem Hintergrund macht sich der Fachmann, der sich mit dem Patent befasst, keine Gedanken über die Ausgestaltung der Stromanbindung des Piezos und wird dem Begriff „Leiterbahnenelement“ keine Einschränkung auf eine bestimmte Art und Weise der Stromversorgung entnehmen, zumal in der Patentschrift Begriffe wie „Leiterplatte“ oder „Leiterfolie“ gerade nicht verwendet werden. Vielmehr entnimmt er dem Patent insoweit lediglich, dass hier ein Bauteil vorhanden ist, welches dem Zweck der Stromversorgung des Piezoelements dient. Dies ist aber auch bei der angegriffenen Ausführung der Beklagten zu 1) der Fall, weil ein stromführender Draht vorhanden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass dieser im Inneren des Piezos verläuft. Auch dies stellt aus Sicht des Durchschnittsfachmanns unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Erwägungen eine Verbindung zwischen dem Leiterbahnenelement und dem Piezo im Sinne des Patentmerkmals 5 dar. Aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns erweitert der Begriff „Element“ an dieser Stelle mangels näherer Ausführungen zur Ausgestaltung des „Leiterbahnenelementes“ und vor dem Hintergrund, dass die Patentschrift in Bezug auf die Stromversorgung des Piezos keine näheren Ausführungen macht und Begriffe wie „Leiterfolie“ oder „Leiterplatte“ gerade vermeidet, den Wortbestandteil „Leiterbahnen“. Mit dem Gesamtbegriff „Leiterbahnenelement“ wird daher lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es um eine Komponente bzw. einen Grundbestandteil eines Leiterbahnenkörpers geht, welcher der Stromversorgung dient. Schon vor diesem Hintergrund wird der Fachmann der Verwendung des Plurals („Leiterbahnen“) nicht entnehmen, dass nur eine Stromversorgung des Piezos mittels eines Bauteils, welches auf dem mehrere flache bzw. streifenartige Stromleitungsbahnen enthält, patentgemäß ist, sondern den Begriff „Leiterbahnenelement“ in der oben beschriebenen Art und Weise rein funktionsorientiert auslegen. c. Die angegriffene Ausführungsform ist auch noch nach dem 22.12.2012 in Deutschland in den Verkehr gebracht worden, insbesondere durch die von der Beklagten zu 1) belieferte Fa. Renault/Dacia. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.10.2014 konkret dargetan, dass sie drei Wandler der Beklagten (u.a. einen Wandler mit dem Produktionsdatum 28.03.2014) bei der Fa. Trinkner erworben habe und zudem Wandler der Beklagten in einem Dacia Lodgy sowie einem Dacia Logan vorgefunden habe (s. Anlagen B&B 21, 22). Die Beklagte hat insoweit erklärt, es handele sich bei den von der Klägerin untersuchten Fahrzeugen offenbar um Vorführwagen, welche in vielen Fällen eine andere Konfiguration als „normale“ Fahrzeuge aufwiesen. Weiter hat sie bestritten, dass die untersuchten Fahrzeuge die übliche Konfiguration aufgewiesen hätten und dass die Wandler aus einem von ihr (unmittelbar oder durch eine Transportperson) belieferten Werk stammten. Das genügt nicht, um Zweifel an der Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die Patentverletzung zu wecken. Im Regelfall werden nämlich Fahrzeuge, welche zunächst als Vorführwagen eingesetzt werden, nach einer gewissen Zeit an Endabnehmer weiterverkauft. Zudem erscheint es wenig lebensnah, dass für die Einparkhilfen von Vorführwagen andere Ultraschallwandler verwendet werden als für sonstige Fahrzeuge des in Rede stehenden Fahrzeugtyps; hierzu trägt die Beklagte zu 1) auch nichts Konkretes vor. Das Bestreiten der Beklagten zu 1) zur Belieferung geht deshalb im Hinblick darauf, dass aufgrund der Anlagen B&B 21, 22 feststeht, dass die Wandler der Beklagten zu 1) in auf dem deutschen Markt befindlichen Fahrzeugen eingebaut aufgefunden worden sind, dass die Beklagte das marokkanische Werk der Fa. Renault/Dacia beliefert und dass Fahrzeuge aus diesem Werk durch die Fa. Renault/Dacia auf den deutschen Markt gebracht werden, ins Leere. In einer solchen Situation wäre es Sache der Beklagten zu 1) gewesen, darzutun, dass die Wandler nicht durch einen ihrer Abnehmer auf den deutschen Markt gelangt sein könnten. d. Die Beklagte zu 1) ist auch dafür verantwortlich, dass die angegriffene Ausführungsform auf den deutschen Markt gelangt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat für eine Patentverletzung auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht. Dies gilt nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrlässige Pflichtverletzung ermöglicht oder gefördert werden (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3-Player-Import). Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vorsätzlichem Handeln allerdings einer zusätzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre (BGH, GRUR 2009, 1142, Rn. 36 - MP3-Player-Import). Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Von entscheidender Bedeutung ist, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten und der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind: Je schutzwürdiger der Verletzte, desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer das Schutzbedürfnis, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH, GRUR 2009, 1142, Rn. 43 - MP3-Player-Import). Diese Grundsätze gelten auch für eine im Ausland stattfindende Mitwirkung an einer im Inland begangenen Patentverletzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Ausland ansässiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es weiß, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - X ZR 69/13, BGHZ 204, 114 = GRUR 2015, 467, Rn. 26 - Audiosignalcodierung). Entsprechendes gilt bei fahrlässiger Beteiligung (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 - X ZR 36/01, GRUR 2002, 599 - Funkuhr I). Insoweit gilt allerdings, dass ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, nicht ohne weiteres verpflichtet ist, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen. Der Abnehmer eines Erzeugnisses ist vielmehr grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, dieses nur in rechtlich zulässiger Weise einzusetzen. Der Lieferant hat mit einer patentrechtlich unbedenklichen Lieferung im Ausland nicht ohne weiteres einen Tatbestand verwirklicht, der eine besondere Gefährdungssituation für die Rechte des Patentinhabers schafft. Auf der anderen Seite besteht eine Schutzpflicht des Lieferanten nicht nur dann, wenn dieser weiß, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert oder dort anbietet. Der Lieferant ist vielmehr schon dann zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen. Wenn solche konkreten Anhaltspunkte erkennbar zu Tage getreten sind, darf der Lieferant nicht mehr darauf vertrauen, dass sein Abnehmer von patentverletzenden Handlungen absehen wird. Er hat vielmehr Anlass, den Abnehmer nach Lieferungen und Angeboten in das Inland zu befragen und vorsorglich auf die Möglichkeit einer darin liegenden Patentverletzung hinzuweisen. Erfolgt auf eine solche Nachfrage keine plausible Antwort, so muss der Lieferant ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen, dass er sich - wenn auch ohne positive Kenntnis - an einer fremden Patentverletzung beteiligt. In dieser Situation verletzt er mit einer unveränderten Fortsetzung seiner Lieferungen auch dann eine dem Schutz des fremden Patents dienende Verhaltenspflicht, wenn er subjektiv von einem rechtskonformen Verhalten des Abnehmers ausgeht. aa. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) das Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform auf den deutschen Markt zunächst objektiv gefördert und dazu einen Mitverursachungsbeitrag geleistet. Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig, dass die Beklagte zu 1) auch nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 22.11.2012 die streitgegenständliche Ausführungsform weiter an ihre Abnehmer, insbesondere an die Fa. Renault/Dacia, geliefert hat. Wie oben dargelegt, steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass Fahrzeuge, in welche die streitgegenständlichen Ultraschallwandler verbaut worden sind, durch die Fa. Renault/Dacia auf den deutschen Markt gebracht worden sind und dass darüber hinaus auch nicht verbaute Wandler der Beklagten zu 1) in Deutschland angeboten worden sind. bb. Die Beklagte zu 1) traf im Nachgang zu dem Schreiben der Klägerin vom 22.11.2012 auch eine Rechtspflicht zur Überprüfung von Patentverletzungen durch ihre den deutschen Markt beliefernden Abnehmer, welche sie mindestens fahrlässig verletzt hat. (1) Aufgrund der Berechtigungsanfrage der Klägerin lagen der Beklagten zu 1) hinreichend konkrete Anhaltspunkte im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor. In ihrem Schreiben hat die Klägerin auf das Klagepatent hingewiesen sowie darauf, dass die aus ihrer Sicht von der Lehre des Patents Gebrauch machenden Ultraschallwandler der Beklagten u.a. in Dacia-Lodgy-Fahrzeugen verwendet würden. Diesem Schreiben konnte und musste die Beklagte zu 1) den Vorwurf entnehmen, dass ihre Ultraschallwandler, verbaut in Dacia-Lodgy-Fahrzeugen, auf den deutschen Markt gelangt seien. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie von einer deutschen Firma unter Verweis auf ein deutsches Patent angeschrieben wurde und es auf der Hand liegt bzw. jedenfalls problemlos feststellbar ist, dass dieser Fahrzeugtyp von der Fa. Renault/Dacia in Deutschland auch in Ausstattungen mit Einparkhilfe angeboten wird. Sie konnte sich in dieser Situation auch nicht darauf verlassen, dass Fahrzeuge mit ihren Wandlern nicht auf den deutschen Markt gelangten. Zu sehen ist, dass sie in großem Umfang die von der Klägerin beschriebenen, spezifisch für Dacia-Fahrzeugtypen konzipierten Wandler an die Fa. Renault/Dacia lieferte, und zwar u.a. an das Werk in Marokko. Dass von marokkanischen Automobilproduktionsstätten aus in großem Umfang Lieferungen in die Europäische Union erfolgen, liegt auf der Hand angesichts der geographischen Lage und der wirtschaftlichen Gegebenheiten. Gerade ein Unternehmen wie die Beklagten zu 1), welche als Hersteller von Zubehörteilen die Situation auf dem Automarkt kennt und Geschäftsbeziehungen zu der Fa. Renault/Dacia unterhält, weiß vor diesem Hintergrund, dass von Marokko aus auch Dacia-Fahrzeuge in die europäischen Länder geliefert werden. Offensichtlich lagen der Beklagten zu 1) auch keinerlei konkrete Erkenntnisse in Bezug darauf vor, dass dieses Zubehörteil auch von anderen Zulieferern an die für den deutschen Markt zuständigen Werke der Fa. Renault/Dacia geliefert würde. Als Produzentin der Wandler konnte die Beklagte zu 1) angesichts ihrer Kenntnis der technischen Details ihres Produktes in dieser Situation zudem erkennen, dass ihre Ausführung das in dem Schreiben bezeichnete Patent, auf dessen Schrift sie hätte Zugriff nehmen können, verletzte. Die Beklagte zu 1) hatte mithin aufgrund der Berechtigungsanfrage Anlass, diejenigen Abnehmer zu befragen, bei denen angesichts des Ortes der Belieferung durch sie, die Beklagte zu 1), die Gefahr eines Inverkehrbringens der Wandler in Deutschland erkennbar war, jedenfalls die Fa. Renault/Dacia. Indem sie dies unterließ, handelte sie jedenfalls fahrlässig, indem sie die Wandler nach Ablauf der angemessenen Prüfungspflicht von einem Monat weiterlieferte. (2) Der Beklagten war eine solche Überprüfung bis zum 22.12.2012 auch zumutbar. Ist eine pflichtwidrige und schuldhafte Förderung einer fremden Patentverletzung (wie hier) festgestellt, ist aufgrund einer tatrichterlichen Abwägung im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Patentverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden (BGH, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II). Für die Beurteilung dieser Frage kann auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang es bereits zu Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnisstand die Abnehmer haben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Patentverletzung durch Weiterlieferung der von der Beklagten bezogenen Erzeugnisse aussetzen, und welche anderen rechtlichen Möglichkeiten der Berechtigte hat, gegen die patentverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen. Vorliegend ergibt diese Gesamtabwägung, dass es der Beklagten zu 1) nicht nur möglich, sondern auch zuzumuten war und ist, eine Überprüfung vorzunehmen und in der Folge Lieferungen an Dritte, welche die im Antrag beschriebenen Handlungen in Bezug auf die patentverletzende Wandler in Deutschland vornehmen, zu unterlassen. Als Herstellerin eines Produktes, welches das technische Schutzrecht eines Dritten, nämlich der Klägerin, verletzt, steht die Beklagte der zu 1) der Schutzrechtsverletzung „am nächsten“. Sie ist auch, da sie die technischen Einzelheiten ihres Produktes kennt und weiß, an wen sie dieses Produkt liefert, als Einzige dazu in der Lage, umfassend zu überprüfen, ob es zu Schutzrechtsverletzungen kommt, insbesondere durch entsprechende Rückfragen bei ihren Abnehmern. Eine solche Überprüfung ist für die Beklagte zu 1) auch nicht mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden. Die Verurteilung bezieht sich auf die konkrete angegriffene Ausführungsform eines Ultraschallwandlers, wie die Klägerin in der Berufungsverhandlung noch einmal klargestellt hat durch die Inbezugnahme der Abbildungen auf S. 8 der Klagschrift und auf S. 9 der Anlage B&B 21. Hierbei handelt es sich um ein spezifisch für bestimmte Fahrzeuge konzipiertes Produkt, so dass der Kreis der daran interessierten Abnehmer von vornherein eng umrissen ist. Auch lässt sich, schon im Hinblick darauf, dass die Wandler überwiegend nicht einzeln, sondern verbaut in Fahrzeugen auf den Markt gelangen dürften, ihr Vermarktungsweg mit überschaubarem Aufwand innerhalb der von der Klägerin hierfür angesetzten Monatsfrist nachvollziehen. Zudem ist im Rahmen der Abwägung auf der anderen Seite die Schutzbedürftigkeit der Klägerin zu berücksichtigen. Diese hat ohne eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) keine hinreichenden Möglichkeiten, effektiv gegen Verletzungen ihres Patentes vorzugehen. Insbesondere kann sie nicht darauf verwiesen werden, lediglich unmittelbar gegen die Fa. Renault/Dacia vorzugehen. Dem steht bereits entgegen, dass derartige Wandler, beispielsweise im Rahmen einer Lieferkette oder aufgrund eines Erwerbes für den Nachrüstungsmarkt, infolge von Lieferungen der Beklagten zu 1) an weitere Abnehmer auf den deutschen Markt gebracht werden können. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) legt ihr der Tenor der landgerichtlichen Entscheidung auch nicht unzumutbare bzw. nicht handhabbare Handlungs- und Zahlungspflichten auf. Soweit der Unterlassungstenor in Bezug darauf den Terminus „an Dritte zu liefern oder liefern zu lassen“ verwendet, ist zu sehen, dass sowohl „liefern“ als auch „liefern zu lassen“ ein zielgerichtetes Handeln der Beklagten zu 1) und damit ein Abnahme- bzw. Lieferverhältnis in Bezug auf den jeweiligen Dritten erfordern. Die Beklagte zu 1) haftet mithin nicht für das Verhalten jedes beliebigen Unternehmens in einer Lieferkette; erfasst werden vielmehr nur solche Dritte, welche auf Veranlassung der Beklagten zu 1) die streitgegenständlichen Wandler erhalten und diese sodann in Deutschland anbieten, in den Verkehr bringen oder gebrauchen oder sie zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen. Auch soweit die Verurteilung nicht beschränkt ist auf die Abnehmerin Renault/Dacia werden der Beklagten hierdurch nicht zu weitgehende Prüfpflichten auferlegt. Das ausgeurteilte Verbot erfasst das Charakteristische der Verletzungshandlung und somit auch kerngleiche Handlungen, die durch pflichtwidrige und schuldhafte Förderung einer fremden Patentverletzung gekennzeichnet sind. 3. Aufgrund der festgestellten Verletzungshandlungen durch Abnehmer der Beklagten zu 1) ist mit dem Landgericht festzustellen, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist (§§ 139 Abs. 2, 9 S. 2 Nr. 1 PatG). 4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) in dem tenorierten Umfang auch der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung zu (§§ 242, 259f. BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dann, wenn eine Verletzungshandlung durch Abnehmer des beklagten Lieferanten feststeht, die Schadensersatzpflicht festzustellen und der Lieferant zur Rechnungslegung zu verurteilen, insbesondere über Lieferungen an diejenigen Abnehmer, die diese Verletzungshandlungen begangen haben. Die Pflicht zu Auskunft und Rechnungslegung ist hierbei nicht auf patentverletzende Handlungen beschränkt; ihr Umfang bestimmt sich vielmehr danach, welche Informationen der Berechtigte zur Berechnung des ihm entstandenen Schadens benötigt und welche Informationen der Verletzer ohne unzumutbare Belastung erteilen kann. Der Rechnungslegungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht vollständig durch Erfüllung erloschen. Zwar unterfällt, entgegen der Ansicht der Klägerin, die geänderte Ausführungsform, welche die Beklagte zu 1) unter der Teilenummer 284375765R-B vertreibt, nicht dem streitgegenständlichen Unterlassungsbegehren (hierzu nachfolgend unter a.). Gleichwohl ist der Rechnungslegungsanspruch nicht vollständig erfüllt, weil die mit den Anlagen B 15, B 17 und B 18 gemachten Angaben sich als unzureichend erweisen (hierzu nachfolgend unter b.). a. Soweit die Klägerin den Rechnungslegungsanspruch bereits deshalb als nicht erfüllt ansieht, weil in Bezug auf die von der Beklagten zu 1) unter der Teilenummer 284375765R-B vertriebene geänderte Ausführungsform bislang keine Angaben gemacht worden sind, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Diese geänderte Ausführungsform wird von den klägerischen Anträgen nicht erfasst. Der Streitgegenstand eines Unterlassungstitels, der auf das Verbot zukünftiger, das Patent verletzender Handlungen gerichtet ist, umfasst zwar auch kerngleiche Patentverletzungen. Indes fehlt es vorliegend in Bezug auf die geänderte Ausführungsform an der Kerngleichheit. Streitgegenstand ist vorliegend, wie die Klägerin mit ihrer im Senatstermin klargestellten Ausrichtung der Ansprüche auf die angegriffene Verletzungsform gemäß der Anlage B&B 21, S. 9, und der bildlichen Darstellung auf S. 8 der Klagschrift deutlich gemacht hat, lediglich die an den genannten Stellen abgebildete angegriffene Ausführungsform. Vorliegend ist in dem Patentanspruch von einem gummiartig ausgebildeten Halteelement die Rede, welches die Membran in ihrem Gehäuse hält und dergestalt ausgebildet ist, dass es einen weiteren Abschnitt mit einem Konus aufweist, wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran dichtend aufnimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung vorgesehen ist. Die von der Klägerin angegriffene, in der Klagschrift beschriebene sowie bildlich dargestellte Ausführungsform der Beklagten enthält unstreitig ein solches Halteelement. Ein Bestandteil, welcher alle diese Eigenschaften aufweist, findet sich bei der neuen Ausführungsform dagegen nicht. Dort gibt es vielmehr ein inneres Halteelement für die Membran, welches jedoch nicht konisch ausgestaltet ist. Zur dichtenden Anlage an eine den Ultraschallwandler aufnehmende Halterung dient vielmehr ein weiteres Element, nämlich ein außen aufgelegter Ring. Die Änderung der Ausführung bezieht sich mithin auf ein Erfindungsmerkmal des geltend gemachten Patentanspruchs. Die Verwirklichung dieses Erfindungsmerkmals durch die geänderte Ausführungsform wird von der Klägerin dementsprechend auch anders begründet als in Bezug auf die mit der Klage angegriffene Ausführungsform. Die Klägerin argumentiert nunmehr nicht mehr damit, dass die Ausführungsform ein gummiartiges Halteelement aufweise, welches die Merkmale 4, 5, 6, 7 und 8 verwirkliche. Vielmehr macht sie geltend, es seien auch solche Ausführungsformen vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst, bei denen das Halteelement zum Zwecke einer Umgehungshandlung künstlich in zwei Teile aufgeteilt werde, ohne dass damit irgendeine technische Unterscheidbarkeit gegeben sei. Ob dies zutrifft, muss vorliegend nicht entschieden werden. Entscheidend ist, dass sich der Kern des mit der Klage geltend gemachten und der landgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts von dem zur geänderten Ausführungsform vorgetragenen Sachverhalt unterscheidet. Der Klagegrund ist nicht mehr identisch. Das Charakteristische der angegriffenen Ausführungsform findet sich in der geänderten Ausführungsform nicht vollständig wieder. Insoweit kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass die Klägerin erst in der Berufungsverhandlung die Abbildungen aus der Anlage B&B 21 (S. 9) sowie aus der Klagschrift (S. 8) in ihren Antrag aufgenommen hat. Bereits in erster Instanz bezog sich ihr gesamtes Vorbringen auf eine ganz bestimmte Ausführungsform. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klage auf den Seiten 7-9 die streitgegenständlichen Wandler der Beklagten zu 1) genau beschrieben und mehrfach bildlich dargestellt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Antragsänderung in der Berufungsverhandlung auch lediglich als Klarstellung verstanden, welche keine Kostenfolge nach sich zieht. Da die geänderte Ausführungsform nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt die Rechtsansicht der Klägerin, welche diese im Rahmen der Diskussion über eine Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs vertreten hat, ebenfalls nicht zu einer Auferlegung von Kosten auf die Klägerin. b. Gleichwohl erweist sich die bislang von der Beklagten zu 1) mit den als Anlagen B 15, B 17 und B 18 eingereichten Schreiben erteilte Rechnungslegung als unvollständig. Insoweit fehlt es bereits an Angaben der Beklagten zu 1) dazu, ob die Fa. Renault/Dacia nach Juni 2014 noch Fahrzeuge mit den streitgegenständlichen Wandlern nach Deutschland geliefert hat. Dies geht aus den Angaben, welche die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin gemacht hat, nicht hervor. Zwar verweist die Beklagte zu 1) in dem als Anlage B 18 eingereichten Schreiben darauf, dass es nach dem 20.06.2014 keine Lieferungen der streitgegenständlichen Ausführungsform ihrerseits mehr gegeben habe, weshalb sie davon ausgehe, dass es nach diesem Zeitpunkt auch nicht zu weiteren Lieferungen durch Renault nach Deutschland gekommen sei. Hierbei handelt es sich, wie bereits die Formulierung zeigt, lediglich um eine Mutmaßung der Beklagten zu 1). Es steht nicht fest, dass seitens der Fa. Renault/Dacia im Nachgang zu der Produktionseinstellung durch die Beklagte zu 1) bereits ab Juli 2014 keine Fahrzeuge mit den streitgegenständlichen Sensoren mehr nach Deutschland geliefert worden sind. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) auch nicht dargelegt, dass die Fa. Renault/Dacia für den Zeitraum ab Juli 2014 eine sog. Nullauskunft erteilt habe. Auch der nicht näher substantiierte Hinweis der Beklagten zu 1) darauf, dass die Fa. Renault/Dacia nach dem Just-in-time-Prinzip produziere, genügt nicht. Es fehlen bereits hinreichende Angaben dazu, in welchem zeitlichen Abstand fertiggestellte Fahrzeuge durch die Fa. Renault/Dacia in ihr endgültiges Zielland ausgeliefert wurden. Zudem fehlt es an hinreichenden und nachvollziehbaren Angaben der Beklagten dazu, ob sonstige Abnehmer, beispielsweise auch im Rahmen eines Handels mit Ersatzteilen, die streitgegenständlichen Sensoren nach Deutschland geliefert haben. Dass die Beklagte zu 1) ausschließlich die Fa. Renault/Dacia beliefert hat, kann der Senat den vor ihr überreichten Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen, zumal darin von „Abnehmern“ die Rede ist. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Revisionszulassung gemäß § 543 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung; sie erschöpft sich vielmehr in der Anwendung gesicherter Grundsätze auf die Rede stehende Fallkonstellation. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts und Wahrung der Rechtseinheit eine Zulassung der Revision.