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Urteil

7 U 176/11

OLG Frankfurt 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1120.7U176.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2011 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2011 verkündete Schlussurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger macht mit seiner Klage Leistungsansprüche aufgrund behaupteter Invalidität aus einer bei der Beklagten unterhaltenen privaten Unfallversicherung geltend. Die Unfallversicherung wurde am 02.11.2003 abgeschlossen. Ihr liegen die AUB 1999 (im Weiteren: AUB) sowie die … zugrunde. Den AUB vorangestellt ist ein Inhaltsverzeichnis, in dem sich unter der Überschrift „Der Versicherungsumfang“ Punkt „2.1 Invaliditätsleistung“ findet. Im Anschluss an diese Überschrift heißt es im nachfolgenden Textteil unter anderem: „2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? ... 2.1 Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. ..." Außerdem finden sich unter der weiteren Überschrift „Der Leistungsfall“ die Punkte „7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheit)?“, Punkt „8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?“ und Punkt „9 Wann sind die Leistungen fällig?“. Am 30.04.2007 rutschte der Kläger, als er auf einem Tank arbeitete, aus und stürzte ca. 1,20 m tief rückwärts mit Rücken und Kopf auf Betonboden. Er befand sich bis zum 05.05.2007 in stationärer Behandlung, wo er wegen einer Platzwunde am Hinterkopf und wegen des Verdachts auf eine Kompressionsfraktur eines Brustwirbels behandelt wurde. Der Kläger zeigte der Beklagten den Unfall unter Verwendung des Bogens „Unfall-Schadensanzeige“ unter dem 08.05.2007 an. Mit Schreiben vom 16.05.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass die Dauerschäden innerhalb einer Frist von 18 Monaten geltend zu machen seien und erbrachte Leistungen in Form von 372,- € Genesungsgeld für die Zeit vom 30.04. bis 05.05.2007. X stellte mit Gutachten vom 28.01.2008 eine Verschlechterung der Hörfähigkeit am linken Ohr sowie einen unfallbedingten Tinnitus am rechten Ohr fest. Y attestierte in seinem Gutachten vom 24.01.2008 eine Beeinträchtigung der Wirbelsäule im Bereich BWK 11/12 infolge einer Sternumfraktur. Am 06.07.2010 teilte die Ehefrau des Klägers der Beklagten telefonisch mit, der Kläger habe wegen Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistungen vergessen. Unter dem 18.08.2010 meldete der Kläger der Beklagten die seiner Meinung nach bestehende Invalidität und errechnete sich bedingungsgemäße Leistungen in Höhe der Klagesumme. Die Beklagte lehnte die Invaliditätsleistungen mit Schreiben vom 20.08.2010 und 13.10.2010 ab und führte zur Begründung an, der Kläger habe die unter Ziffer 2 der AUB vereinbarten Fristen verpasst. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, die in den AUB festgelegten Fristen zur Geltendmachung der Invalidität seien unwirksam, weil sie nicht transparent seien. Ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer werde nicht erkennen, dass wichtige Regelungen für den Versicherungsfall sowohl unter der Überschrift „Invaliditätsleistung“ wie auch „Leistungsfall“ zu finden seien. Die Beklagte habe zudem Kenntnis von dem Unfallereignis gehabt, da sie bereits Leistungen erbracht habe. Im Übrigen liege eine unfallbedingte Invalidität in Gestalt der Verschlechterung der Hörfähigkeit von 55 %, eine dauerhafte Beeinträchtigung aufgrund des unfallbedingten Tinnitus rechts von 20 % sowie eine Beeinträchtigung im Bereich der BWK 11/12 vor, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 19 % führe. Der Kläger sei von der Rechtsschutzversicherung bevollmächtigt, die Rechtsanwaltskosten geltend zu machen. Der Kläger hat beantragt, 1. an ihn 16.900,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) vertragsgemäße Progression auf die Invaliditätsleistung zu berechnen und auszuzahlen; 3. den Kläger von außergerichtlichen angefallenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 899,40 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat ursprünglich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Für den Feststellungsantrag bestehe bereits kein besonderes Interesse, da eine Bezifferung möglich sei. Darüber hinaus seien die vereinbarten Fristen nicht gewahrt; die entsprechenden Klauseln seien auch wirksam. Entschuldigungsgründe für die Fristversäumung habe der Kläger nicht vorgetragen; bloßes Vergessen sei kein ausreichender Grund. Ein durchschnittlicher, aufmerksamer Versicherungsnehmer müsse die Invaliditätsvoraussetzungen wahrnehmen. Die unfallbedingte Invalidität werde mit Nichtwissen bestritten und sei nicht schlüssig vorgetragen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass durch den Unfall ein Dauerschaden eingetreten sei. Im Übrigen hätten andere Krankheiten und Gebrechen zu 100 % mitgewirkt. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten sei der Kläger nicht aktivlegitimiert. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Schlussurteil abgewiesen, nachdem es den Feststellungsantrag zu 2) zuvor durch Zwischen- und Teilurteil vom 14.04.2011 als unzulässig abgewiesen und im Übrigen die Zulässigkeit der Anträge festgestellt hatte. Zur Begründung hat es angeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der Unfallversicherung zu, weil die behauptete Invalidität nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Voraussetzung für die Leistung sei nach den vereinbarten Bedingungen, dass der Versicherungsnehmer die Invalidität innerhalb von 15 Monaten geltend mache. Der Kläger habe jedoch die erste telefonische Meldung mehr als drei Jahre nach dem Unfallereignis vorgenommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter und macht insbesondere nochmals seine Auffassung geltend, die Melde- und Feststellungsklauseln der vereinbarten AGB seien unwirksam, da ein verständiger Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Vorkenntnisse nach Lektüre des Inhaltsverzeichnisses davon ausgehen müsse, unter der Rubrik Leistungsfall seine Rechte und Pflichten zu finden. Das Landgericht habe seine Entscheidung nicht auf die Versäumung dieser Fristen stützen dürfen. Mit Schriftsatz vom 09.10.2013 trägt er zudem vor, die Versäumung der Frist sei unverschuldet, da er und die seine Angelegenheiten regelnde Ehefrau aufgrund zahlreicher Termine die Unfallversicherung vergessen hätten. Es sei auch treuwidrig, wenn sich die Beklagte nun darauf berufe, zumal ihr die nötigen Feststellungen noch möglich seien. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 16.900,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Kläger von außergerichtlichen angefallenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 899,40 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2011 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere behauptet sie, die Fristenregelung in den Bedingungen sei hinreichend transparent. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde sich in dem Abschnitt „Versicherungsumfang“ über die ihm zustehenden Ansprüche informieren und dabei auf die Fristenregelung stoßen. Zudem habe die Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2007 auf die Invaliditätsfristen hingewiesen. II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf bedingungsgemäße Leistungen schon deshalb nicht zu, weil er die Invalidität nicht fristgerecht geltend gemacht hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob vorliegend die unter Punkt A.2.1.1.1 AUB vereinbarte Ausschlussfrist von 15 Monaten oder die von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 16.05.2007 genannte Frist von 18 Monaten zugrunde zu legen ist. Der Kläger hat nämlich der Beklagten seine Invalidität erst mit Schreiben vom 18.08.2010 gemeldet. Die Frist ist jedoch bereits im Jahr 2008, spätestens aber bei Zugrundelegung der im Schreiben vom 16.05.2007 genannten 18-monatigen Frist zum 31.10.2008 abgelaufen. Der Umstand, dass der Kläger noch innerhalb der Frist die Unfallanzeige gestellt hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Das bloße Einreichen der Unfallanzeige reicht nämlich nicht aus, da mit dieser noch gar keine Invalidität geltend gemacht wird (Jacob/Unfallversicherung, 1. Auflage 2013, Ziffer 2.1, Rn. 79). Der Kläger hat auch keinen Erfolg mit seinem Einwand, durch die Nennung von zwei unterschiedlichen Fristen habe mangels Eindeutigkeit letztlich gar keine Frist zu laufen begonnen. Soweit der Kläger sich dabei auf § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bezieht, fehlt es bereits an einer unangemessenen Benachteiligung, da die ihm eingeräumte längere Frist ausschließlich vorteilhaft für ihn ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der mit Schreiben vom 16.05.2007 gewährten Fristverlängerung auch schon nicht um eine Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die unterbliebene rechtzeitige Geltendmachung ist auch verschuldet erfolgt. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Frist um eine Ausschlussfrist, deren Versäumen unbeachtlich bleibt, wenn der Versicherungsnehmer ausreichend entschuldigt ist (BGH, Urteil vom 13.03.2002, Az. IV ZR 40/01; zitiert nach Juris). Danach soll es darauf ankommen, ob der Versicherungsnehmer nach den Umständen des Einzelfalles davon ausgehen durfte, eine Geltendmachung der Invalidität sei erfolgt beziehungsweise nicht mehr erforderlich (Jacob, a. a. O., Ziffer 2.1, Rn. 84). Hier ist schon aufgrund des im Schreiben der Beklagten vom 16.05.2007 erfolgten Hinweises auf die Fristen davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von diesen hatte. Der Kläger macht – erstmals substantiiert in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 09.10.2013 – geltend, er sei aufgrund der zahlreichen Arzttermine praktisch nicht mehr “geschäftstätig“ gewesen. Dass er tatsächlich geschäftsunfähig gewesen und dadurch tatsächlich exkulpiert war, behauptet der Kläger selber nicht. Geltend machen will er aber wohl, dass sich aus den objektivierbaren Umständen ergibt, dass ihn von außen wirkende Umstände daran gehindert haben, die Ausschlussfrist zur Geltendmachung einzuhalten. Allerdings reichen die von dem Kläger angeführten Arztbesuche dafür nicht aus, mögen sie auch zahlreich und zeitaufwendig gewesen sein. Umstände, die sich im persönlichen Lebensbereich des Versicherungsnehmers abspielen, sind nämlich grundsätzlich nicht geeignet, als Exkulpationsnachweis zu dienen (Jacob, a. a. O., Ziffer 2.1, Rn. 84). Hier ist es nach den Angaben des Klägers zudem nicht so gewesen, dass zwischen den einzelnen Arztterminen nicht noch Zeit für entsprechende Erledigungen gewesen wäre. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten des X vom 28.01.2008 wie auch aus dem Rentengutachten des Y vom 24.01.2008, dass der Kläger seit 2007 wieder voll gearbeitet hat. Der Kläger räumt auch ein, dass aufgrund der Vielzahl der anstehenden Termine durch ihn und seine Frau die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche schlicht vergessen worden sei; ein solches schlichtes Vergessen reicht jedoch zur Entschuldigung nicht aus (Prölss/Martin/Knappmann, 27. Auflage 2004, § 7 AUB 94, Rn. 21 m. w.N.). Der Kläger behauptet auch nicht ausdrücklich, dass ausschließlich seine Frau die Versicherungsangelegenheiten für ihn in dieser Zeit betreut hat; sie hat danach lediglich „in der Regel“ die Dinge für ihn erledigt. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegen würde, würde dies dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen. Bei entschuldbarer Fristversäumung beginnt nämlich keine neue Frist, vielmehr muss der Versicherungsnehmer die Geltendmachung der Invalidität nach Wegfall des Entschuldigungsgrundes unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachholen (BGH, Urteil vom 13.03.2002, Az. IV ZR 40/01; zitiert nach Juris). Daran fehlt es hier. Dass der Kläger über drei Jahre lang nicht in der Lage war, seine Angelegenheiten zu regeln, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht ansatzweise nachvollziehbar. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, das sich Berufen auf die Frist verstoße gegen Treu und Glauben, hat er damit keinen Erfolg. Ein solches treuwidriges Verhalten setzt voraus, dass der Versicherer eine formal für ihn günstige Rechtsposition ausnutzt und dass der Versicherungsnehmer darauf vertrauen durfte, der Versicherer werde ihn auf übersehene oder fälschlich als gewahrt angesehene Fristen hinweisen (Jacob, a. a. O., Ziffer 2.1, Rn. 92). Dies hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 16.05.2007 jedoch getan. Soweit der Kläger darüber hinaus meint, der Verfristungseinwand sei treuwidrig, da die zu treffenden Feststellungen der Beklagten auch ohne weiteres nach der gesetzten Frist möglich seien, überzeugt dies nicht. Dass die Frage des Vorliegens und des Umfangs der Invalidität sowie deren Ursachen sich nach drei Jahren weitaus schwieriger klären lassen, liegt auf der Hand. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Fristvereinbarung auch wirksam. Der Inhalt unter Punkt A.2.1.1.1 AUB benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Die vor allem im Schrifttum bislang geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit gingen dahin, dass die Klausel als solche zwar klar sei, aber aufgrund der Überschriften und des Inhaltsverzeichnisses vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall nicht aufgefunden würde, da der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen müsse, alles über die ihn zur Wahrung seiner Ansprüche treffenden Verpflichtungen unter Punkt 7 AUB zu finden und er keine Veranlassung habe, auch die unter Punkt 2.1.1.1 AUB genannten Regelungen zu studieren. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2012 (Az. IV ZR 39/11; zitiert nach Juris) wurde nunmehr geklärt, dass die Fristenregelung nicht mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und sie wesentliche, sich aus der Natur des Unfallversicherungsvertrages ergebende Rechte oder Pflichten nicht so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre. Ebenso wenig ist die Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Regelung etwa an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird. Dies ist vorliegend nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht der Fall. Es handele sich bei der Frist zur Geltendmachung der Ansprüche um eine Anspruchsvoraussetzung und nicht um eine Obliegenheit. Von daher werde der Blick auf diese Anspruchsvoraussetzung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die vorangestellte Inhaltsübersicht nicht verstellt, denn er könne es sich in keinem Fall ersparen, die Regelungen über den Versicherungsumfang zu lesen; es werde ihm dann nicht verborgen bleiben, dass der Versicherungsumfang getrennt von den Obliegenheiten geregelt ist. Die Sichtweise des Bundesgerichtshofes ist überzeugend; es ist nicht nachvollziehbar, wieso der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein sollte, die eindeutig formulierten Voraussetzungen seines Leistungsanspruches aus den Bedingungen herauszulesen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Beklagte den Kläger zusätzlich im Schreiben vom 16.05.2007 ausdrücklich auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aufgrund des Unterliegens des Klägers aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.