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Beschluss

3 U 123/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0305.3U123.20.00
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Tenor
  • 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn  – Az. 18 O 103/20 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

  • 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 18 O 103/20 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 II 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, als unbegründet abgewiesen, weil die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten nicht schlüssig dargetan worden sind. Die Berufung, mit der sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage wendet, gibt lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten allein durch die klägerseits behauptete Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit diversen unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu erkennen vermocht. In gleicher Weise hat auch der Bundesgerichtshof jüngst entschieden und zur Begründung einer Sittenwidrigkeit das Hinzutreten weiterer Umstände für erforderlich erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2020, Az. VI ZR 433/19, zitiert nach juris). 2. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt weist aber auch abseits der vorstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung Besonderheiten in tatsächlicher Hinsicht auf, die einer deliktischen Haftung der Beklagten entgegen stehen und den Eintritt in die klägerseits begehrte Beweisaufnahme entbehrlich erschienen lassen. Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig erst am 03.09.2016 und damit nach dem Zeitpunkt, ab dem die Beklagte in Bezug auf das in ihren Fahrzeugen verbaute Abgasreinigungssystem tätig geworden und zugleich offensiv an die Öffentlichkeit gegangen war. Dies hat die Beklagte bereits in 1. Instanz schriftsätzlich behauptet und dies im Berufungsrechtzug durch Vorlage von Unterlagen belegt. Ausweilich der als Anlage BB1 (Bl. 277 ff. d.A.) vorgelegten Unterlagen war die Beklagte bereits unter dem 15.12.2015 (Bl. 277 f. d.A.) erstmals an die Öffentlichkeit getreten und hatte angekündigt, auf der Basis der Erfahrungen der vorangegangenen Wochen und Monate aktiv werden zu wollen und alsbald damit zu beginnen, in Abstimmung mit den Behörden an verbesserten Lösungen zur Wirksamkeit des Abgasreinigungssystems bei ihren Euro-6-Dieselmotoren mit SCR-Technologie zu arbeiten und diese Verbesserungen nicht nur in die Produktion neuer Fahrzeuge einfließen zu lassen, sondern sie auch im Rahmen einer freiwilligen Serviceaktion in Form einer neuen Software-Kalibrierung bei bereits zugelassenen Fahrzeuge, u.a. den vorliegend in Rede stehenden Opel Insignia, zur Anwendung zu bringen. Unter dem 29.03.2016 wurden weitere Details veröffentlicht und ein Beginn der freiwilligen Kundenservice-Aktion ab Juni dieses Jahres in Aussicht gestellt (vgl. Bl. 279 ff. d.A.). Dies war auch der Inhalt einer auf den 25.04.2016 datierenden Pressemitteilung der Beklagten, die wiederum sogar konkret auf das vorliegend in Rede stehende Fahrzeugmodell Bezug nahm (Bl. 281 d.A.). Unter dem 12.05.2016 nahm die Beklagte ergänzend öffentlich Stellung zu den auch von dem Kläger zur Begründung seiner Klage maßgeblich herangezogenen Tests der A und den Berichten im „B“ und im „C“ (vgl. Bl. 282 f. d.A.). Sie gestand in dieser Stellungnahme explizit ein, dass die vom Kläger als unzulässige Abschalteinrichtung gewerteten Parameter Motorendrehzahl, Last, Temperatur und Höhe in den in ihren Fahrzeugen verwandten Abgasreinigungssystemen eine wesentliche Rolle spielten und miteinander verknüpft seien (vgl. Bl. 284, 285 ff. d.A.). Sie verwies auf die Ergebnisse der behördlichen Tests und vertrat insoweit die Auffassung, das komplexe Abgasreinigungssystem könne nicht in einzelne Parameter zerlegt werden. Im Rahmen dieser Stellungnahme ging sie auch im einzelnen auf die von dem Kläger als unzulässig gewerteten Parameter ein und nahm zu diesen Stellung (Bl. 285 ff. d.A.). Darüber hinaus verwies sie erneut auf die im Juni startende freiwillige Serviceaktion für bereits auf der Straße befindliche Fahrzeuge mit dem getesteten Abgasreinigungssystem (vgl. Bl. 284 d.A.). Diese Urkunden sind als unstreitige neue Tatsachen der Entscheidung des Senates ungeachtet der Vorschrift des § 531 II ZPO zugrunde zu legen. Denn das Gesetz enthält nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur einen eingeschränkten Novenausschluss, der der Berücksichtigung neuen unstreitigen Vorbringens nicht entgegensteht, selbst dann nicht, wenn dieses eine neue Beweisaufnahme notwendig macht (BGHZ (GrS) 177, 212 m.w.N.; Zöller-Heßler, ZPO 33. Auflage, § 531 Rn. 20). Die vorstehenden öffentlichen Stellungnahmen der Beklagten waren aus Sicht des Senates geeignet, die gleiche Wirkung zu erzielen wie die im September 2015 veröffentlichte ad hoc-Mitteilung der VW AG. Sie ist ihr daher in den rechtlichen Folgen gleichzustellen. In Bezug auf die ad hoc-Mitteilung der VW AG hat der Bundesgerichtshof deliktische Ansprüche von Käufern, die ihr Fahrzeug erst nach ihrer Veröffentlichung erwarben, verneint (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20). Hierzu hat er ausgeführt, ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB. Denn das Verhalten der Beklagten dem konkreten Kläger gegenüber könne nicht als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20). Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig sei im Rahmen einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Der anzustellenden Gesamtschau sei das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 30). Dies werde insbesondere in solchen Fällen bedeutsam, in denen die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfielen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert habe (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 30). Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB werde das gesetzliche Schuldverhältnis mit dem Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten überhaupt erst begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetze. Deshalb könne im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen anderen Geschädigten als sittenwidrig dargestellt habe, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht mehr sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung stehe somit bereits der Bewertung des Gesamtverhaltens des Schädigers als sittenwidrig entgegen und gewinne nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den konkreten Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten Bedeutung (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 31). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof die ad-hoc-Mitteilung der VW AG und die sich daran anschließende Medienberichterstattung und breite öffentliche Diskussion als objektiv geeignet angesehen, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören und eine diesbezügliche Arglosigkeit zu beseitigen (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 35 f.). Denn es sei typischerweise nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 37). Zugleich habe die VW AG ihre bis dato gleichgültige und rücksichtslose Gesinnung sowohl in Bezug auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge als auch in Bezug auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung aufgegeben (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 37). Damit aber habe ihr Verhalten ab diesem Zeitpunkt wertungsmäßig einer Täuschung nicht mehr gleichgestanden, weil wesentliche Umstände, die für diese Bewertung ihres Verhaltens gegenüber früheren Käufern gesprochen hätten, ab diesem Zeitpunkt entfallen seien (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 38). Die vorstehenden Erwägungen lassen sich aus Sicht des Senates zwanglos auf die öffentlichen Stellungnahmen und Pressemitteilungen der Beklagten und die Medienberichterstattung über die Testung der A sowie die von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Abgasnachbehandlung in ihren Fahrzeugen übertragen. Bezogen auf den Kläger und den Zeitpunkt des streitgegenständlichen Erwerbsvorganges kann daher selbst bei Unterstellung der ursprünglich vorsätzlichen Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeuges mit unzulässigen Abschalteinrichtungen durch die Beklagte der objektive Tatbestand des § 826 BGB nicht (mehr) festgestellt werden. Mit Rücksicht darauf bedarf die Frage, wie das ursprüngliche Verhalten der Beklagten mit Blick auf § 826 BGB zu bewerten ist, weder in tatsächlicher Hinsicht einer weiteren Aufklärung noch in rechtlicher Hinsicht einer abschließenden Entscheidung durch den Senat. 3. Die klägerseits geltend gemachten Ansprüche können auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Ein Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 6 I, 27 I EG-FGV, Art. 5 VO 715/2007/EG besteht nicht. Denn es sind keine Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt hat und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 11 ff.). Insoweit bedarf es auch eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH in Bezug auf die Auslegung der genannten Vorschriften nicht. Die Rechtslage ist von vorneherein eindeutig („acte claire“, vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 16). 4. Einem Anspruch des Klägers aus §§ 823 II BGB, 263 StGB steht die fehlende Stoffgleichheit einer etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers mit den denkbaren Vermögensvorteilen entgegen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 24). Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem in Rede stehenden Gebrauchtwagenkauf unmittelbar zu bereichern, scheidet bereits deshalb aus, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag des Klägers mit der D GmbH in E über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 25). Auch eine Absicht, der D GmbH einen mit dem Schaden des Klägers stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, kann ausgeschlossen werden, zumal dies kein notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der von den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten verfolgten eigenen Ziele war (BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, Rz. 26). II. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zweck der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug anfallenden Gerichtsgebühren (statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an - Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) wird ausdrücklich hingewiesen.