Beschluss
12 U 172/19
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0811.12U172.19.00
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Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (17 O 259/18) wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 47.948,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.10.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (17 O 259/18) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 47.948,10 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des im April 2017 vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss dreier Darlehnsverträge gerichteten Willenserklärungen aus dem Jahr 2012. Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.10.2019 (Bl. 121 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der klägerische Widerruf bezüglich des Darlehensvertrages mit der Endziffer -xx6 verfristet sei, weil die ihm zu diesem Darlehen erteilte Widerrufsinformation Musterschutz genieße und ihm sämtliche Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a. F. im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erteilt worden seien. Hinsichtlich der beiden KfW-Darlehen mit den Endziffern -xx4 und -xx2 habe ein gesetzliches Widerrufsrecht des Klägers von vornherein nicht bestanden, weil es sich jeweils um Förderdarlehen i. S. v. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a. F. handele und die Verträge auch nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen seien. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung weiterverfolgt. Das Landgericht gehe insbesondere fehl in der Annahme, dass ihm zum Darlehen mit der Endziffer -xx6 sämtliche Pflichtangaben erteilt worden seien. Zudem falle das Darlehen mit der Endziffer -xx2 nicht unter die Bereichsausnahme des § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB und sei sehr wohl im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden. Letzteres gelte auch für das Darlehen mit der Endziffer -xx4, da die Beklagte insbesondere nicht mitgeteilt habe, dass und inwieweit es sich bei dem Vermittler A um einen von ihr bevollmächtigten Vertreter gehandelt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 25.10.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, 17 O 259/18, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 47.948,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Nutzungsersatz in Höhe von 1.727,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von der Klagepartei angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge mit den Kontonummern 7xxxxxxxx6, 7xxxxxxxx4 und 7xxxxxxxx2 seit dem 10.04.2017 in Verzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen und Darlegungen im Hinweisbeschluss vom 09.04.2020 (Bl. 177 ff. GA), an denen er festhält. Die hierauf mit Schriftsatz vom 17.07.2020 (Bl. 215 ff. GA) erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: 1. Der Senat bleibt auch in Ansehung der klägerischen Stellungnahme vom 17.07.2020 dabei, dass der Wohnungsbaudarlehensvertrag mit der Endziffer -xx6 sämtliche gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben in klarer und verständlicher Form enthält. Dies gilt auch in Bezug auf die Pflichtangabe zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB), zu der es im vorgenannten Vertrag unter Ziff. 1.3 heißt: „Vertragslaufzeit 4) 33 Jahre und 7 Monate“. Zudem heißt es unter der mit o. g. Fußnote „4)“ in Bezug genommenen Anmerkung 4 unter Ziff. 1.7 des Wohnungsbaudarlehensvertrages: „Voraussichtliche gesamte Vertragslaufzeit auf Basis der bei Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblichen Konditionen. Hierbei wird unterstellt, dass das Darlehen zum 30.11.2011 in einem Betrag ausgezahlt wird. Durch eine Änderung der Konditionen (z. B. im Rahmen einer Konditionenanpassung) kann sich die gesamte Vertragslaufzeit verlängern oder verkürzen.“ Mit diesen Angaben genügte die Beklagte ihrer aus Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB resultierenden Pflicht zur Angabe der Vertragslaufzeit. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu vorgenannter Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 16/11643, Seite 124) heißt, dass die Vertragslaufzeit bei unbefristeten Verträgen als unbefristet einzutragen sei, birgt dies keinen Ausschließlichkeitscharakter in sich, zumal sich die von der Beklagten gewählte Information zur Vertragslaufzeit als detaillierter und damit genauer darstellt. Dementsprechend haben weder das Landgericht Köln (vgl. Urteil vom 27.03.2018, 21 O 172/17, juris Rn. 26) noch der erkennende Senat (vgl. OLG Köln, 12 U 179/19, Hinweisbeschluss vom 14.05.2020, Seite 4 sowie Hinweisbeschluss vom 04.02.2020, 12 U 56/19, Seite 14) Bedenken gegen die von der Beklagten im streitgegenständlichen Darlehensvertrag gewählte Art und Weise der Darstellung zur Vertragslaufzeit. 2. Die unstreitig im November 2011 erfolgte persönliche Beratung des Klägers durch den Vermittler A schließt die Annahme des Zustandekommens der beiden KfW-Darlehen mit den Endziffern -xx4 und -xx2 im Wege des Fernabsatzes aus, so dass ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Regelungen (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a. F.) vorliegend von vornherein nicht in Betracht kommt. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts ergibt sich aus der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ (Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 79. Auflage, § 312c BGB Rn. 1). Sinn und Zweck der dem Verbraucherschutz dienenden Fernabsatzvorschriften ist ein Ausgleich der für Distanzgeschäfte typischen Defizite: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages weder die Ware oder die Dienstleistung prüfen, noch kann er sich an eine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (BGH, III ZR 380/03, Urteil vom 21.10.2004, juris Rn. 21 m. w. N.). An einem Fernabsatzgeschäft fehlt es deshalb, wenn der Vertrag unter Mitwirkung einer Person zustande kommt, die anders als ein Bote nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen oder Waren zu überbringen oder entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher im persönlichen Gespräch Auskünfte über den Vertragsgegenstand zu geben, was insbesondere bei Vermittlern oder Verhandlungsgehilfen der Fall ist, die wegen des bevorstehenden Vertragsabschlusses dem Verbraucher Rede und Antwort stehen (BGH, III ZR 380/03, Urteil vom 21.10.2004, juris Rn. 22). Dies entspricht auch der Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000 (BT-Drucks. 14/2658 S. 30 zu § 1 Abs. 1): „Werden andere Vertriebstechniken eingesetzt, etwa Vertreterbesuche oder die Vermittlung durch einen Dritten, der selbst im Verhältnis zum Verbraucher nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzt, so liegt kein Fernabsatz mehr vor.“ Auf dieser Grundlage kann ein Fernabsatzgeschäft nicht angenommen werden, wenn ein Finanzierungsvermittler eingeschaltet ist, der persönlichen Kontakt zum Verbraucher hat (ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017, 13 U 246/15; Urteil vom 09.03.2017, 12 U 98/16). So liegt der Fall hier. Dabei ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Fernabsatzvorschriften entscheidend, dass persönlicher Kontakt mit einer zur Auskunftserteilung beauftragten und befähigten Person bestand. Soweit der Bundesgerichtshof nunmehr formuliert, an einem Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln fehle es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer „bevollmächtigten Vertreter“ hat (BGH, XI ZR 160/17, Urteil vom 27.02.2018, juris Rn. 20), lässt sich dem nicht entnehmen, dass es sich um einen rechtsgeschäftlich i. S. d. § 166 Abs. 2 BGB zum Abschluss des Darlehensvertrages bevollmächtigten Vertreter handeln muss. Entscheidend kann nur sein, dass er anstelle der eigenen Mitarbeiter der Bank die beratende Vorbereitung des Vertragsschlusses übernimmt, wie dies der Vermittler A vorliegend getan hat. Dieser Wertung steht auch nicht entgegen, dass in Fällen wie dem vorliegenden gegebenenfalls der Darlehensnehmer an den Vermittler herantritt und mit diesem eine vertragliche Beziehung eingeht, so dass der Vermittler in einem solchen Fall nicht dem „Lager“ der Bank zugeordnet werden kann. In wessen „Lager“ der Vermittler steht, ist nämlich für die Frage, ob ein Ansprechpartner zur Verfügung stand, grundsätzlich irrelevant. Entscheidend für das Merkmal, dass er Informationen nicht nur erteilen kann, sondern auch „soll“, ist nicht das Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Auftrages, sondern vielmehr, dass die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass der Vermittler für Auskünfte zum Vertragsinhalt zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz von Finanzberatern bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017, 12 U 26/16; Urteil vom 09.03.2017, 12 U 98/16; Urteil vom 21.02.2019, 12 U 376/17, wobei die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das letztgenannte Urteil des Senats vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23.06.2020, XI ZR 99/19, zurückgewiesen wurde). Dass die Beklagte den Vermittler A vorliegend über eine bloße Botenfunktion hinausgehend als abschlussrelevanten Vermittler angesehen hat, geht im Übrigen nicht nur aus Anlage B 5, sondern auch daraus hervor, dass sie diesen unter Ziff. 6. des Darlehensvertrages ausdrücklich als Vermittler mit Anschrift benannt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO.