Urteil
2-12 O 367/21
LG Frankfurt 12. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2023:0118.2.12O367.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag zu 1) ist als negativer Feststellungsantrag zulässig. Das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass die Beklagte dadurch, dass sie die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede gestellt hat, von einem Fortbestand der vertraglichen Zahlungsansprüche auf Zins und Tilgung gegen die Kläger ausgeht (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340, Rn. 15). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger konnte den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufsfrist aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. (bis 12.06.2014) zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Dem Kläger stand ursprünglich ein Widerrufsrecht aus §§ 495 Abs. 1, 491 BGB a. F. zu. Die Widerrufsfrist war jedoch gemäß den vorgenannten Vorschriften i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BGB a. F. (bis 12.06.2014) berufen. Danach beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn der Verbraucher nicht alle Pflichtangaben aus § 492 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. erhalten hat. Dies umfasst gem. §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a. F. auch den Fall des Fehlens ordnungsgemäßer Information über das Widerrufsrecht i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es nicht an hinreichenden Angaben zur Vertragslaufzeit (Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 6, 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB a. F.). In dem Darlehensvertrag befindet sich auf der ersten Seite in der Zeile m) die Angabe der Vertragslaufzeit mit 30 Jahren 8 Monaten. Des Weiteren findet sich in der Fußnote 7 der Hinweis, dass es bei einer Konditionsanpassung zu einer Verkürzung oder Verlängerung der Ursprungslaufzeit des Darlehens kommen kann. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein befristetes Darlehen. Jedoch war eine Bezeichnung als „unbefristet“ nicht erforderlich. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu vorgenannter Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 124) heißt, dass die Vertragslaufzeit bei unbefristeten Verträgen als unbefristet einzutragen sei, birgt dies bereits keinen Ausschließlichkeitscharakter in sich. Die von der Beklagten gewählte Information zur Vertragslaufzeit stellt sich vielmehr als detaillierter und damit genauer dar (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2020, Az.: 12 U 172/19, Rn. 19, zit. nach juris). Weiterhin kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Widerrufsfrist habe wegen einer fehlerhaften, nämlich zu niedrigen Angabe des effektiven Jahreszinses (Art. 247 §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB a. F.) nicht zu laufen begonnen. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, der effektive Jahreszins sei mit 3,02 % p.a. zutreffend angegeben, nicht hinreichend bestritten. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sie die Berechnung entgegen der Annahme des Klägers – wie von der Preisangabenverordnung gefordert - auf Basis von 365 Tagen pro Jahr vorgenommen habe Der Kläger hat demgegenüber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dies nicht der Fall sei. Es reicht insoweit nicht aus, wenn der Kläger darauf verweist, der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag sei nach der 30/360 Methode errechnet. Einen Rückschluss auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses lässt dies nicht zu. Soweit der Kläger zudem darauf verweist, dass die Beklagte vom frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits auszugehen habe, greift der Einwand nicht durch, da der Kläger nicht anhand einer eigenen Berechnung auf Grundlage der Preisangabenverordnung darlegt, welcher Zinssatz sich seiner Ansicht nach richtigerweise ergeben müsste (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.10.2019, Az.: 19 U 30/19, Rn. 28 zit. nach juris; OLG Köln, Urteil v. 26.03.2019, Az. 4 U 102/18, BeckRS 2019, 5593, Rn. 48). Die klägerseits vorgelegten Gutachten aus Verfahren vor dem OLG Stuttgart (Anlage R 2 und R 3 im Anlagenband) betreffen bereits eine andere Bank und lassen mithin keine Rückschlüsse auf die Berechnung der Beklagten zu. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Relevanz des Zeitpunkts der frühestmöglichen Inanspruchnahme auf das Gutachten gemäß Anlage R 3 verweist, räumt er selbst ein, dass das Ergebnis von einer Einzelfallbetrachtung abhängig ist. Entsprechend ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachtens (vgl. Seite 46 des Gutachtens). Unabhängig davon würde sich eine – an dieser Stelle unterstellte – fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses auch nicht auf den Beginn der Widerrufsfrist auswirken. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BGB a. F. stellt lediglich darauf ab, dass der Darlehensnehmer die Pflichtangaben „erhält“. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Pflichtangaben wird insoweit nicht abgestellt. Damit in Einklang steht die Regelung des § 492 Abs. 6 BGB a.F., die ein Nachholen nur für den Fall vorsieht, dass der Vertrag die maßgeblichen Pflichtangaben „nicht oder nicht vollständig“ enthält (so OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.12.2019, Az.: 16 U 62/19, BeckRS 2019, 38358, Rn. 8, rechtkräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss v. 10.11.2020, Az.: XI ZR 14/20, BeckRS 2020, 35377). Darüber hinaus spricht auch die in § 494 Abs. 3 BGB getroffene Regelung dafür, den Lauf der Widerrufsfrist nicht an eine fehlerhafte Information über die Höhe des effektiven Jahreszinses zu knüpfen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist für den Fall, dass der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde, gemäß § 494 Abs. 3 BGB a.F. der Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben wurde. Dies stellt eine ausreichende Sanktionierung dar (so OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenso z.B. OLG Celle, Beschluss v. 29.06.2020, Az.: 3 U 31/20, BeckRS 2020, 51726, Rn. 21; OLG Brandenburg, Urteil v. 09.12.2020, Az.: 4 U 76/20, Rn. 82, zit. nach juris; vgl. weiterhin OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 29.07.2022, Az.: 17 U 60/22, Anlage B 2, Bl. 124 ff. d.A.). Dem steht auch § 494 Abs. 7 Satz 2 BGB a.F. nicht entgegen. Denn die darin in Bezug genommene Aushändigung einer Abschrift des Vertrags ist nach § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB a.F. lediglich dann erforderlich, wenn das Fehlen von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB a.F. geführt hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.10.2019, Az.: 19 U 30/19, Rn.27, zit. nach juris). Der Kläger wurde auch ordnungsgemäß i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. über sein Widerrufsrecht informiert. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist der auch im vorliegende Fall erfolgte Verweis in der Widerrufsbelehrung auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit einer beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben (sog. Kaskadenverweis) nach den Maßstäben des nationalen Rechts klar und verständlich (z.B. BGH, Urteil v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15; BGH, Beschluss v. 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18, Rn. 15 f., zit. nach juris). Die Bezugnahme genügt - gemessen an dem maßgeblichen Horizont eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers - den Anforderungen an eine klare und verständliche Angabe zum Beginn der Widerrufsfrist. Entscheidend ist dabei, dass eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben, erst Recht eine Auflistung, an welcher Stelle im Vertragstext der Darlehensnehmer welche der Pflichtangaben finde, dazu führen würde, dass dem Darlehensnehmer statt der geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (so BGH, Urteil v. 22.11.2016, a.a.O., Rn. 16 bis 22). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH, der in seinem einen allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag betreffenden Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19, BKR 2020, 248) entschieden hat, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG (Verbraucherkredit-Richtlinie) dahin auszulegen ist, dass er der Zulässigkeit des sogenannten Kaskadenverweises entgegensteht. Zwar hat der BGH dem EuGH folgend mit Urteil vom 27.10.2020 (Az. XI ZR 498, NJW 2021, 307) seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Kaskadenverweises im Bereich des allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrags ausdrücklich aufgegeben. Jedoch hält er für grundpfandrechtlich gesicherte Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge – wie hier – weiterhin an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (BGH Beschluss v. 31.03.2020, Az.: XI ZR 581/18, BKR 2020, 255; BGH Beschluss v. 09.06.2020, Az.: XI ZR 381/19, BeckRS 2020, 14215 u.a.; BGH Beschluss v. 12.10.2021, Az.: XI ZR 655/20, BeckRS 2021, 31432). Dem folgt die Kammer. Mit dem BGH ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung des EuGH auf einen grundpfandrechtlich gesicherten Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht anzuwenden und mithin eine Anpassung der Rechtsprechung in diesem Bereich nicht geboten ist. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c der Verbraucherkreditrichtlinie sind die vorgenannten Verträge nicht von deren Anwendungsbereich erfasst. Eine richtlinienkonforme Auslegung der nach Art. 247 § 6 EGBGB geforderten „klar und verständlich“ zu erteilenden Pflichtangaben ist daher im Bereich der Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht angezeigt. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht dem Anwendungsbereich des Unionsrechts unterliegen, fällt vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (BGH Beschluss v. 31.03.2020, a.a.O. mit Verweis auf EuGH Urteil v. 26.03.2020, a.a.O.). Nach dem Maßstab des insoweit allein maßgeblichen nationalen Rechts ist der Verweis jedenfalls in einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag jedoch – wie oben ausgeführt - als klar und verständlich zu bewerten. Dass in Konsequenz der aktuellen Rechtsprechung des BGH nunmehr eine identische Textpassage in dem einen Darlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehen) als „klar und verständlich“ bewertet wird, während dies in einem anderen Darlehensvertrag (allgemeines Verbraucherdarlehen) verneint wird, steht dem nicht entgegen, sondern hat seinen Grund darin, dass dieselbe Begrifflichkeit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben unterliegt (so OLG Brandenburg, Urteil v. 12.01.2022, Az.: 4 U 30/21, BeckRS 2022, 1771). Darüber hinaus greift auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. ein, so dass die vorgenannte Angabe jedenfalls als genügend anzusehen wäre. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht anzuwenden sei, da sie nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.03.2020, a.a.O.) nicht den Vorgaben der Verbraucherrichtlinie entspreche. Eine richtlinienkonforme Auslegung der vorgenannten Vorschrift scheidet aus. Denn Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. ist nach Wortlaut und Sinn eindeutig und ohne Auslegungsspielraum. Eine Abweichung hiervon verbietet das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BGH und verweist auf dessen ausführliche Begründung in seinem Beschluss vom 31.03.2020 (Az.: XI ZR 31.03.2020, BKR 2020, 253, Rn. 10 bis 14; ferner BGH Beschluss v. 26.05.2020, Az.: XI ZR 372/19, BeckRS 2020, 13604; BGH, Urteil v. 25.01.2022, Az.: XI ZR 559/20, BKR 2022, 456, Rn. 12). Die Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion liegen vor. Die im Vertrag enthaltene Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 6 zu vorgenannter Vorschrift. Dem steht nicht entgegen, dass in der Passage „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Antragsteller nachträglich in Textform informiert werden“ das Wort „Antragsteller“ statt „Darlehensnehmer“ verwendet wird. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die verwendete Belehrung in ihrer inhaltlichen und äußeren Gestaltung grundsätzlich der Musterbelehrung voll entsprechen muss (z.B. BGH, Urteil v. 18.03.2014, Az.: II ZR 109/13, BKR 2014, 282, Rn. 15 m. w. N.). Jedoch werden hiervon Ausnahmen dann zugelassen, wenn die Veränderung der Musterbelehrung keine sachliche Änderung oder inhaltliche Bearbeitung der Muster-Widerrufsinformation darstellt (z.B. OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 07.07.2014, Az.: 23 U 172/13, BeckRS 2014, 16740, Rn.33 ff.). Insbesondere sollen rein sprachliche oder redaktionelle Änderungen unschädlich sein, wenn die Änderungen nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden unübersichtlich oder missverständlich zu machen (z.B. OLG Hamburg, Urteil v. 03.07.2015, Az.: 13 U 26/15, BKR 2015, 336, 337; OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Nach Maßgabe dessen führt die hier in Rede stehende Änderung nicht zum Verlust des Musterschutzes. Denn es handelt sich insoweit lediglich um eine rein sprachliche Änderung, mit der weder eine sachliche Änderung oder inhaltliche Bearbeitung einhergeht. Es wird lediglich – ohne inhaltliche Auswirkung - ein Wort ausgetauscht, wobei die Musterbelehrung in den Gestaltungshinweisen insoweit bereits Lockerungen vorsieht. Aufgrund des Kontexts ist auch nicht misszuverstehen, wer mit „Antragsteller“ gemeint ist. So ist bereits im vorausgehenden Satz die Rede vom „Antrag des Darlehensnehmers“. Die Belehrung ist auch – wie von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. gefordert - in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolgt. So befindet sie sich mit einer deutlichen Überschrift versehen auf einem gesonderten Blatt und ist zusätzlich durch eine Einrahmung vom übrigen Text hervorgehoben. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es an einer ordnungsgemäßen Information über das Widerrufsrecht auch nicht deshalb, weil die Passage über die nachträgliche Information hinsichtlich nicht aufgenommener Pflichtangaben unzureichend bzw. fehlerhaft wäre. Die in Rede stehende Passage der Widerrufsbelehrung informiert entgegen der Ansicht des Klägers nicht unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. § 494 Abs. 7 BGB a.F. i.V.m. § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB a.F. schließt schon nicht die grundsätzliche Möglichkeit aus, über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben nachträglich in Textform zu informieren. Die Aushändigung einer Abschrift ist nach den vorgenannten Vorschriften lediglich dann erforderlich, wenn das Fehlen von Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. zu Änderungen der Vertragsbedingungen geführt hat (so OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 17.10.2019, Az.: 19 U 30/19, Rn.27, zit. nach juris). Jedenfalls greift aber die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. ein, da die beanstandete Passage dem Muster in Anlage 6 der Vorschrift entspricht. Zu dem Vorliegen der Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Die Klage hat auch nicht Erfolg, soweit der Kläger sich auf die hilfsweise erklärte Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB stützt. Ein Kündigungsrecht nach vorgenannter Vorschrift bestand nicht. Denn im streitgegenständlichen Darlehensvertrag fehlen weder Angaben zur Laufzeit noch zum Kündigungsrecht. Hinsichtlich der Angaben zur Vertragslaufzeit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Angaben zum Kündigungsrecht fehlen bereits deshalb nicht, da beim Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag das Kündigungsrecht und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. bereits nicht zu den Pflichtangaben gehören (vgl. hierzu auch BGH Urteil v 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306, Rn. 27). Daher kann insoweit § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zur Anwendung gelangen (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 22.02.2019, Az.: 10 U 184/17, BeckRS 2019, 55378; LG München, Urteil v. 17.08.2018, Az.: 29 O 16223/17, BeckRS 2018, 1967, Rn. 28; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, § 494 BGB, Rn. 38; BeckOK BGB/Möller, § 494 BGB, Rn. 21 mit Nachweisen auch zur Gegenansicht). Für diese Ansicht spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Die Verwendung des Wortes „fehlen“ legt den Schluss nahe, dass es sich um eine an sich geschuldete Angabe handeln muss (so z.B. OLG Frankfurt am Main, a.a.O.). Insbesondere verwendet der Gesetzgeber diese Wortwahl ansonsten durchgehend im Zusammenhang mit Pflichtangaben, während es an anderer Stelle (§ 494 Abs. 4 Satz 2 BGB) etwa heißt „ist im Vertrag nicht angegeben“. Auch Sinn und Zweck des § 494 BGB sprechen für die hier vertretene Ansicht. Die Vorschrift gewährt dem Verbraucher ein uneingeschränktes Kündigungsrecht, wenn die Voraussetzungen für das Vertragsende mangels Angaben zur Vertragslaufzeit und/oder zum Kündigungsrecht unklar bleiben und stellt daher eine erhebliche Sanktion dar. Dieser Sanktionscharakter lässt nur ein Normverständnis zu, wonach nicht nur die Nichtigkeitsfolge nach Absatz 1, sondern auch die nachfolgende Regelung in Absatz 6 tatbestandlich an eine Informationsverletzung des Darlehensgebers nach Art 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB a.F. anknüpfen (so LG München, a.a.O.; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 20.). Zudem widerspräche die Annahme, § 494 Abs. 6 BGB wolle die Informationspflichten für Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ausweiten, der gesetzlichen Systematik, wonach es sich bei § 494 BGB um eine Rechtsfolgenregelung handelt. Dass der Gesetzgeber in die Regelungen der Pflichtangaben, die in Art. 247 § 9 EGBGB a.F. bewusst hinsichtlich der erforderlichen Angaben im Vertrag zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen differenzieren, durch die in Rede stehende Vorschrift eingreifen und faktisch weitere Pflichtangaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen schaffen wollte, bei deren „Fehlen“ ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Darlehensnehmers drohen würde, ist nicht anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., Rn. 21; LG München, a.a.O., Rn. 28). Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da die diesbezügliche Bedingung nicht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 u. 1 ZPO. Die Parteien streiten über das Bestehen einer Verpflichtung zur Zinszahlung und Tilgungsleistung des Klägers aufgrund Darlehensvertrags. Der Kläger schloss am 16.04.2014 einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag zur Baufinanzierung in Höhe von EUR 270.000,00 (Kundennummer ...). Zu den Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Anlage K 1, Bl. 22 bis 24 d.A.) sowie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen für ... (Anlage B 1, Bl. 54 bis 66 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 16.11.2020 (Anlage K 2, Bl. 25 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrags und hilfsweise die Kündigung gemäß § 494 Abs. 6 BGB. Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Der Darlehensvertrag habe nicht alle vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten bzw. seien diese fehlerhaft, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Es fehle die Angabe zur Vertragslaufzeit. Jedenfalls sei die Angabe „30 J. 8 M.“ falsch, da tatsächlich ein unbefristeter Darlehensvertrag vorliege. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe zudem den effektiven Jahreszins zu niedrig angegeben. Insoweit wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 11.05.2022, Seite 3 und 4 (Bl. 81 u. 82 d.A.) sowie im Schriftsatz vom 24.11.2022, Seite 2 (Bl. 118 d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden. Der Verweis auf eine Gesetzesnorm zur Verdeutlichung, welche Pflichtangaben für den Fristbeginn erforderlich waren (sog. Kaskadenverweis), sei unzureichend. Die entsprechende Rechtsprechung des EuGH sei auch auf Immobiliendarlehensverträge anwendbar. Der Musterschutz des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB komme bei europarechtskonformer Auslegung nicht zur Anwendung. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation belehre zudem unrichtig über den Fristbeginn, weil der Darlehensnehmer nicht lediglich „nachträglich in Textform“ über beispielsweise den effektiven Jahreszins informiert werden könne. Vielmehr bedürfe es nach § 494 Abs. 7 a.F. i.V.m. § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB a.F der Übersendung einer neuen Abschrift des Vertrags. Schließlich habe er den Vertrag jedenfalls wirksam gekündigt. Ein Kündigungsrecht ergebe sich aus § 494 Abs. 6 BGB, da im Darlehensvertrag Angaben zur Laufzeit und zum Kündigungsrecht fehlten. Dabei komme es nicht darauf an, dass es sich bei den Angaben zum Kündigungsrecht im Falle eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens gemäß Art. 147 § 9 EGBGB nicht um eine Pflichtangabe handele. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Klagepartei wegen des Widerrufs [hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB] vom 16.11.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagtenpartei geschlossenen Darlehensvertrag über 270.000,00 EUR (Kundennummer ...) verpflichtet ist, Zinszahlungen und Tilgungsleistungen zu erbringen; 2. hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 1.: die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei 87.399,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der effektive Jahreszinssatz sei mit 3,02 € p.a. zutreffend angegeben. Er sei insbesondere auf Basis von 365 Tagen pro Jahr berechnet. Die Beklagte ist der Ansicht, auch eine fehlerhafte Berechnung habe keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist, da § 494 Abs. 3 BGB eine spezielle Sanktion darstelle. Auch im Übrigen habe der Darlehensvertrag alle notwendigen Angaben und Widerrufsinformationen beinhaltet. Jedenfalls entspreche die Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung, so dass die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion eingreife. Ein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB bestehe nicht. Angaben zum Kündigungsrecht seien beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen nicht geschuldet.