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Beschluss

2 Wx 312/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:1028.2WX312.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 01.07.2019 gegen den am 29.05.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn, 35 VI 892/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 01.07.2019 gegen den am 29.05.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Bonn, 35 VI 892/15, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Gründe: I. Am xx.xx.2015 verstarb Frau A (im Folgenden: Erblasserin). Die Beteiligten sind die Zwillingstöchter der Erblasserin. Durch am 12.06.2018 erlassenen und der Beteiligten zu 2) am 18.06.2018 zugestellten Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines Alleinerbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen (Bl. 602 ff. d.A.). Eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Kosten enthält dieser Beschluss nicht. Mit am 22.06.2018 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz vom 20.06.2018 hat die Beteiligte zu 2) beantragt, entsprechend ihrem Antrag vom 30.08.2017 der Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins aufzuerlegen und die unterbliebene Kostenentscheidung nachzuholen (Bl. 672 d.A.). Nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache (2 Wx 386/18) hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 27.11.2018 an die noch ausstehende Kostenentscheidung erster Instanz erinnert (Bl. 771 d.A.). Mit Verfügung vom 28.12.2018 hat der Nachlassrichter den Beteiligten mitgeteilt, dass die Kosten wie folgt verteilt werden sollen: Die Beteiligte zu 2) soll die Kosten des erteilten Erbscheins tragen und die Beteiligte zu 1) soll die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die übrigen Kosten des Verfahrens und die Kosten der Beweisaufnahme tragen (Bl. 775 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.05.2019 hat die Beteiligte zu 2) erneut beantragt, eine Kostengrundentscheidung zu treffen (Bl. 792 d.A.). Durch am 29.05.2019 erlassenen Beschluss hat die Nachlassrichterin die Kosten für den erteilten Erbschein der Beteiligten zu 2) auferlegt, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, die übrigen Kosten des Verfahrens und die Kosten der Beweisaufnahme hat sie der Beteiligten zu 1) auferlegt (Bl. 793 d. A.). Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 31.05.2019 zugestellten Beschluss hat diese mit am Montag, den 01.07.2019 beim Amtsgericht Bonn eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt (Bl. 800 ff. d.A.). Die Beteiligte zu 2) ist dem Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 23.09.2019 entgegengetreten und hat Zurückweisung der Beschwerde beantragt (Bl. 830 ff. d.A.). Durch am 27.09.2019 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 837 ff. d.A.). II. Die Beschwerde ist zulässig. In Verfahren nach dem FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft (Senat, Beschluss v. 05.07.2013 – 2 Wx 184/13; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Auflage 2017, § 81 Rn. 83). Dies gilt erst recht, wenn die Kostenentscheidung Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses gem. § 43 Abs. 1 FamFG ist (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 43 Rn. 16). Form und Frist für die Beschwerde sind gewahrt, der Beschwerdewert von 600,00 € ist überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG). In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) indes keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat zu Recht nachträglich über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem eine Kostenentscheidung in dem am 12.06.2018 erlassenen Beschluss zur Hauptsache unterblieben ist. Aus § 82 FamFG ergibt sich, dass über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden ist. Endentscheidung in diesem Sinne ist hier der am 12.06.2018 erlassene Beschluss, durch den der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und zugleich die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 2) erforderlich sind, für festgestellt erachtet worden sind. Zwar enthält dieser Feststellungs- und Zurückweisungsbeschluss keine Entscheidung über die Kosten. Die Kostenentscheidung konnte hier indes nachgeholt werden. Die Voraussetzungen gem. § 43 FamFG liegen vor. Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Entscheidung über die Kosten ist gem. § 43 Abs. 2 FamFG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 12.06.2018 gestellt worden. Die Bekanntmachung des Beschlusses vom 12.06.2018 erfolgte am 18.06.2018 durch Zustellung des Beschlusses an die Beteiligte zu 2). Der erste Antrag auf Entscheidung über die Kosten vom 20.06.2018 ist rechtzeitig am 22.06.2018 bei Gericht eingegangen. Die Kostenentscheidung ist auch im Sinne von § 43 Abs. 1 FamFG unterblieben. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt es zwar im Ermessen des Gerichts, ob eine Kostenentscheidung ergeht. Deshalb ist eine Entscheidungslücke nicht schon dann gegeben, wenn eine ausdrückliche Kostenentscheidung fehlt. Denn damit kann auch ein darauf gerichteter Wille des Gerichts zum Ausdruck kommen. Wenn sich hingegen aus dem Beschluss aufgrund konkreter Anhaltspunkte eindeutig ergibt, dass sich das Gericht mit dem Kostenpunkt überhaupt nicht beschäftigt, d.h. sein nach § 81 FamFG bestehendes Ermessen gar nicht ausgeübt hat, ist eine Ergänzung zulässig. Dies ist im Punkt Kosten jedoch nur dann der Fall, wenn die Kostenentscheidung versehentlich, nicht aber rechtsirrig unterlassen worden ist (Senat, Beschluss vom 05.08.2013 – 2 Wx 193/13; OLG München FGPrax 2012, 1405 f.). Hier ist davon auszugehen, dass die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist. Hierfür spricht im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Nachlassrichter, der in der Hauptsache entschieden hatte, mit Verfügung vom 28.12.2018 angekündigt hat, die Kostenentscheidung nachzuholen. Denn es ist anzunehmen, dass der Nachlassrichter die Sach- und Rechtslage geprüft hat, ehe er die Verfügung am 28.12.2018 gefertigt hat, und ihm von daher bekannt war, dass eine Ergänzung gem. § 43 FamFG nur im Falle des versehentlichen Unterbleibens einer Kostenentscheidung in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ist auch inhaltlich zutreffend. Im Erbscheinverfahren sind sämtliche in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Hierbei kann neben anderen Umständen auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 2016, 200; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rn. 46). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht darauf abgestellt hat, dass die Beteiligte zu 1) im Verfahren unterlegen ist. Sie hat daher - mit Ausnahme der Kosten der Erteilung des Erbscheins, die die Beteiligte zu 2) auch im Falle eines unstreitigen Verfahrens zu tragen gehabt hätte – sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG sind nicht erfüllt. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : bis 25.000,00 € Bei der Geschäftswertfestsetzung sind zu berücksichtigen der Betrag von 14.704,71 €, den die Beteiligte zu 2) mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 24.06.2019 geltend gemacht hat (Bl. 797 f. d.A.), sowie die Zeugenentschädigung und die Sachverständigenkosten.