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Beschluss

35 VI 892/15

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2019:0529.35VI892.15.00
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Tenor

In der Nachlassangelegenheit

pp

hat das Amtsgericht Bonn am 28.05.2019

beschlossen:

Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG werden die Kosten für den erteilten Erbschein der Beteiligten N H H auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und die übrigen Kosten des Verfahrens sowie der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F C

Entscheidungsgründe
In der Nachlassangelegenheit pp hat das Amtsgericht Bonn am 28.05.2019 beschlossen: Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG werden die Kosten für den erteilten Erbschein der Beteiligten N H H auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten und die übrigen Kosten des Verfahrens sowie der Beweisaufnahme trägt die Beteiligte F C