Beschluss
2 Wx 193/13
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2013:0805.2WX193.13.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 11.06.2013 wird der am 13.05.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts –Nachlassgerichts- Siegburg vom 10.05.2013 aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu1) vom 14.03.2013, nachträglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 11.06.2013 wird der am 13.05.2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts –Nachlassgerichts- Siegburg vom 10.05.2013 aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu1) vom 14.03.2013, nachträglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Die verwitwete Erblasserin hatte zwei Töchter, die Beteiligten zu 1) und 2). Am 23.11.2011 wurde die Kopie eines Testaments der Erblasserin eröffnet, wonach die Beteiligte zu 1) Alleinerbin der Erblasserin ist. Am 08.12.2011 hat die Beteiligte zu 2) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie und die Beteiligte zu 1) als Erben zu je ½ ausweist (Bl. 9 ff. d.A.), und behauptet, die Erblasserin müsse das Original des Testaments vernichtet haben, da sie ihr dies in einem Gespräch am 24.04.2011 zugesagt habe. Die Beteiligte zu 1) hat am 16.11.2011 unter Berufung auf die eröffnete Kopie des Originaltestaments die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist (Bl. 15 ff. d.A.), mit der Behauptung, das Originaltestament sei von der Erblasserin nicht in Widerrufsabsicht vernichtet worden, in den Unterlagen der Mutter aber nicht zu finden. Das Amtsgericht hat durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Durch am 01.02.2013 erlassenen Beschluss vom 30.01.2013, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 160 ff. d.A.), hat das Amtsgericht Siegburg den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und die Tatsachen, die für die Erteilung des beantragten Erbscheins der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet; eine –ausdrückliche- Entscheidung über die Kosten des Verfahrens enthält der Beschluss, der beiden Beteiligten jeweils am 04.02.2013 zugestellt worden ist, nicht. Am 11.03.2013 ist der Beteiligten zu 1) eine Ausfertigung des Erbscheins übersandt worden. Mit am 16.03.2013 beim Amtsgericht Siegburg eingegangenen Anträgen vom 14.03.2013 hat die Beteiligte zu 1) beantragt, den Geschäftswert festzusetzen und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Das Amtsgericht Siegburg hat durch am 03.05.2013 erlassenen Beschluss vom 02.05.2013 den Geschäftswert auf 55.855,50 € festgesetzt und durch am 13.05.2013 erlassenen Beschluss vom 10.05.2013 die durch die Beweisaufnahme entstandenen Gerichtskosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten der Beteiligten zu 1) der Beteiligten zu 2) auferlegt. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 10.05.2013 Bezug genommen (Bl. 196 ff. d.A.). Gegen den am 13.05.2013 erlassenen Beschluss vom 10.05.2013, der Beteiligten zu 2) am 13.05.2013 zugestellt, richtet sich ihre am 11.06.2013 beim Amtsgericht Siegburg eingegangene Beschwerde vom selben Tag. Sie vertritt die Auffassung, es entspreche der Billigkeit, wenn beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten. Bezüglich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt des Schreibens vom 24.06.2013 Bezug genommen (Bl. 214 f. d.A.). Die Beteiligte zu 1) ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Durch am 09.07.2013 erlassenen Beschluss vom 08.07.2013 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. In Verfahren nach dem FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft (Senat, Beschluss v. 05.07.2013 – 2 Wx 184/13; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn. 83). Dies gilt erst recht, wenn die Kostenentscheidung Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses gem. § 43 Abs. 1 FamFG ist (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 43 Rn. 16). Form und Frist für die Beschwerde sind gewahrt, der Beschwerdewert von 600,00 € ist überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG). 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht –Nachlassgericht- Siegburg hat zu Unrecht nachträglich über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem im am 01.02.2013 erlassenen Beschluss zur Hauptsache eine Kostenentscheidung unterblieben ist. Aus § 82 FamFG ergibt sich ausdrücklich, dass über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden ist. Endentscheidung in diesem Sinne ist hier der am 01.02.2013 erlassene Beschluss vom 30.01.2013, durch den der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und zugleich die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet worden sind. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags ist eine Endentscheidung. Da die Endentscheidung eine Kostenentscheidung nicht enthält, konnte die Kostenentscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 43 FamFG nachgeholt werden, die hier aber nicht vorliegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kostenentscheidung im Sinne von § 43 Abs. 1 FamFG unterblieben ist. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt es im Ermessen des Gerichts, ob eine Kostenentscheidung ergeht. Deshalb ist eine Entscheidungslücke nicht schon dann gegeben, wenn eine ausdrückliche Kostenentscheidung fehlt. Denn damit kommt regelmäßig ein darauf gerichteter Wille des Gerichts zum Ausdruck. Nur wenn sich aus dem Beschluss ausnahmsweise aufgrund konkreter Anhaltspunkte eindeutig ergibt, dass sich das Gericht mit dem Kostenpunkt überhaupt nicht beschäftigt, d.h. sein nach § 81 FamFG bestehendes Ermessen gar nicht ausgeübt hat, ist eine Ergänzung zulässig. Dies ist im Punkt Kosten jedoch nur dann der Fall, wenn die Kostenentscheidung versehentlich, nicht aber rechtsirrig unterlassen worden ist (OLG München FGPrax 2012, 1405 f.). Deshalb kann die Ergänzung einer Hauptsacheentscheidung im Kostenpunkt nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht aus dem Schweigen des Kostenbeschlusses zu dieser Frage ergibt, dass insoweit keine Entscheidung getroffen werden sollte (OLG München, a.a.O.). Ob im Hinblick auf den Umstand, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Kostenentscheidung auf Antrag hin nachgeholt hat, geschlossen werden kann, dass die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist, kann letztlich offen bleiben. Der Antrag auf Entscheidung über die Kosten der Beteiligten zu 1) ist nämlich entgegen § 43 Abs. 2 FamFG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 01.02.2013 gestellt worden. Die Bekanntmachung des Beschlusses vom 01.02.2013 erfolgte am 04.02.2013 durch Zustellung des Beschlusses an beide Beteiligte gem. § 41 Abs. 1 FamFG. Der Antrag auf Entscheidung über die Kosten ist erst am 16.03.2013, also mehr als zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Hauptsache bei Gericht eingegangen; er ist damit verfristet. Es verbleibt daher bezüglich der Gerichtskosten bei der gesetzlichen Regelung gem. § 2 KostO. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten findet mangels gerichtlicher anderweitiger Entscheidung eine Kostenerstattung nicht statt. III. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Beurteilung des Streitfalls beruht lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalles, ohne dass sich hier Rechtsfragen stellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens : 3.441,24 € (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO) Der Geschäftswert setzt sich zusammen aus dem Betrag von 3.416,94 €, den die Beteiligte zu 1) mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.05.2013 geltend gemacht hat (Bl. 204 d.A.), und der Zeugenentschädigung in Höhe von 24,30 €.