Urteil
15 U 129/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2019:0307.15U129.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2018 - 28 O 268/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Köln vom 02.08.2018 - 28 O 268/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen G r ü n d e: I. Die Klägerin betreibt eine Hotelkette, die Beklagte unter der Domain Internetadresse 1 ein Portal, auf welchem aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber bewerten können und Kommentare dazu hinterlassen können. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung einer auf dem Portal der Beklagten abgegebenen Bewertung, wegen deren Inhalt auf die mit der Klageschrift überreichte Anlage K 1 (AH) verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Sachanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 02.08.2017 (Bl. 146 ff. d.A.) Bezug genommen. Ergänzt sei insofern, dass eine erste Version der Textfassung der streitgegenständlichen Bewertung vom 16.06.2016 von der Beklagten am 22.06.2016 im Zuge eines automatischen Filterprozesses, der auf bestimmte Suchworte anschlägt, zunächst als Verstoß gegen die A-Bewertungsrichtlinien bewertet und beim Bewerter abgemahnt worden ist, um diesem so eine erneute Bearbeitung zu ermöglichen. Zunächst wurde nur die vom Textteil losgelöste Punktebewertung am 22.06.2016 online gestellt. Am 24.06.2016 wurde sodann vom Bewerter eine überarbeitete Textfassung wie in Anlage K 1 (AH) hochgeladen und so am 29.06.2016 veröffentlicht, wobei wegen der Details der vom Bewerter vorgenommenen Änderungen auf S. 2 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.09.2010 (Bl. 309 f. d.A.) Bezug genommen wird. Inhaltliche Änderungen der Bewertung seitens der Mitarbeiter der Beklagten erfolgten zu keiner Zeit. Unstreitig ist zudem die erste Rüge der Klägerin (Anlage K 3, AH) nicht – wie im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung festgehalten – am 22.06.2016, sondern am 23.06.2016 erfolgt. Unter dem 24.06.2016 antwortete die Beklagte, dass man den Bewerter bereits zur Abänderung der Textpassage aufgefordert und diese offline gestellt habe, die Punktebewertung als Meinungsäußerung aber weiter online bleiben werde (Anlage K 4, AH). Nach der anwaltlichen Abmahnung vom 29.06.2016 (Anlage K 5, AH) deaktivierte die Beklagte sodann die Bewertung insgesamt und teilte der Klägerin mit (Anlage K 6, AH), dass man den Bewerter zu Tätigkeitsnachweisen aufgefordert habe, ansonsten derzeit aber die Unwahrheit nicht belegt sei. Die Abgabe der eingeforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung lehnte man ab. Nach weiterem Emailverkehr der Parteien vom 30.06.2016/01.07.2016 (Anlage K 7 ff., AH) und nach Erhalt von Unterlagen durch den Bewerter am 04.07.2016 wurde die Bewertung am 05.07.2016 von der Beklagten wieder aktiviert und online gestellt, was der Bevollmächtigte der Klägerin am 07.07.2016 erneut rügte (Anlage K 10, AH). Daraufhin kam es zu der im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung dargestellten Übersendung von anonymisierten Unterlagen durch die Beklagte und dem anschließenden weiteren Schriftverkehr. Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.08.2018 die Unterlassungsklage abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG bestehe nicht. Die Klägerin müsse kritische Bewertungen ihres Verhaltens als Arbeitgeberin vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 1 GG hinnehmen, so lange nicht unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt würden. Die Klägerin habe hier nicht in der erforderlichen Weise dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Bewerter gerade nicht aktueller oder ehemaliger Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sei, zumal die Registrierung unter dem auch im vorgelegten Arbeitsvertrag enthaltenen Namen nicht bestritten sei und weiterer Vortrag geboten gewesen wäre. Die behaupteten „Indizien“ – wie das Landgericht im Einzelnen ausführt – würden nicht tragen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge in dieser Situation auch nicht aus einer Verletzung von Mitwirkungs- oder Prüfungspflichten, da die Beklagte die vom BGH dazu aufgestellten Anforderungen jedenfalls durch Vorlage der Anlage B 2 (Bl. 77 f. d.A.) erfüllt habe und auch nicht ersichtlich sei, dass sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG noch weitere Einzelheiten/Urkundenteile hätte vorlegen können. Dass die außerprozessuale Vorlage der Anlage K 11 zunächst u.U. nicht ausreichend gewesen sei – was offen bleiben könne -, sei mit Blick auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch unschädlich, zumal dem Portalbetreiber bei einer verspäteten Mitteilung nicht verwehrt bleiben könne, eine angegriffene Bewertung doch noch zu verteidigen, wenn nunmehr eine ausreichende Prüfung erfolgt sei. Der Betroffene sei durch die Möglichkeit einstweiliger Verfügungen und durch § 93 ZPO ausreichend geschützt bei fehlender rechtzeitiger Mitteilung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 146 ff. d.A.) Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass bei der Frage, ob Mitwirkungs- und Prüfpflichten gemäß der jameda II - Entscheidung (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855) verletzt worden seien, allein auf das vorprozessuale (außergerichtliche) Prüfverfahren abgestellt werden dürfe. Es sei nicht ausreichend, wenn ein Bewertungsportal erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (und damit zu spät) Anstrengungen unternehme, seinen Prüfungs- und Mitwirkungspflichten noch gerecht zu werden und diese so erst in einem laufenden gerichtlichen Verfahren „nachzuholen“. Stehe es einem Portalbetreiber frei, erst in einem gerichtlichen Verfahren Nachweise vorzulegen, werde das Prozessrisiko für die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen auf den Betroffenen – hier die Klägerin – verlagert. Dies laufe den vom BGH entwickelten strengen Anforderungen an die Prüfungs- und Mitwirkungspflichten zuwider, zumal das Procedere auch entwickelt worden sei, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Unabhängig davon seien vorliegend aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine weniger umfassende Anonymisierung der vorgelegten Unterlagen zu einer Offenlegung der Identität des Autors bzw. angeblichen Arbeitnehmers geführt hätte. Dazu habe die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen. Die Beklagte habe daher ihre Mitwirkungspflicht – die der BGH mit Blick auf § 12 Abs. 1 TMG auch bewusst streng ausgestaltet habe – selbst durch die im Prozess vorgelegten Unterlagen nicht erfüllt. Es sei vielmehr erforderlich, die entsprechenden Dokumente der Klägerin vollumfänglich zugänglich zu machen, zumal die Anforderungen im Bereich der Vorlage von Tätigkeitsnachweisen für Arbeitnehmer nicht so streng zu handhaben seien wie im Bereich von der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Behandlungen. Die eingereichte Anlage B 2 (Bl. 77 f. d.A.) erlaube mit Rücksicht auf die Ausgestaltung der Anonymisierung nur eine sehr begrenzte Würdigung des Dokumenteninhaltes, gerade auch im Hinblick auf die Frage einer etwaigen Fälschung, wo sich das Landgericht letztlich durchweg im spekulativen Bereich bewege bei der Frage, was die Klägerin hierzu noch hätte vortragen können. Zudem habe das Landgericht jenseits der Ausgestaltung der vorgelegten Dokumente auch die weiteren benannten Indizien, warum der Autor der Bewertung niemals tatsächlich Arbeitnehmer der Klägerin gewesen sein könne, nicht ausreichend gewürdigt. Dass der im angeblichen Arbeitsvertrag angeführte Name mit dem Namen der Registrierung übereinstimme, habe auch keine tragende Bedeutung, da ein Autor auch bei einer schlechten Fälschung ohnehin zumindest darauf achten würde. Jedenfalls müsse die Beklagte bei einem „Nachholen“ der Prüfung/Mitteilung die Kosten des Verfahrens tragen und der Hinweis des Landgerichts auf § 93 ZPO bzw. auf die Möglichkeiten einer einstweiligen Verfügung greife hier zu kurz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 205 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 01.08.2018 (Bl. 298 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes Köln vom 02.08.2017 – 28 O 268/16 – die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten darf, zu unterlassen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung des Unterlassungsanspruchs sei auch in Fällen wie dem vorliegenden derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Die Beklagte sei ihren Prüfungs- und Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen, zumal die hohen Identifizierungsrisiken für den Bewerter zu berücksichtigen seien. Deshalb sei eine Anonymisierung - wie erfolgt - geboten gewesen sei, zumal Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen zeigen würden, dass Unternehmen sonst Druck auf ihre ehemaligen Mitarbeiter ausüben würden. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast zumindest durch Übersendung der Anlage B 2 (und dem begleitenden Zeugenbeweisantritt), richtigerweise aber sogar durch vorgerichtliche Übermittlung der Unterlagen in Anlage K 11 (AH) nachgekommen. Eine Kostenlast sei auch deswegen nicht begründbar und keine Erledigungssituation gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 249 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 27.09.2018 (Bl. 309 ff. d.A.), vom 16.10.2018 (Bl. 317 f. d.A.) und vom 19.02.2019 (Bl. 346 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Kern auch zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte vorliegend unter keinem denkbaren Gesichtspunkt (mehr) ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung zu. 1. Insbesondere scheiden mit dem Landgericht hier Ansprüche der Klägerin aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG aus. a) Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 16.10.2018 (Bl. 314 f. d.A.) im Nachgang an die diesbezüglichen Erörterungen im Termin vom 06.09.2018 (Bl. 303 f. d.A.) und den weiteren Sachvortrag der Beklagten ausgeführt hat, kommt eine Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin nicht in Betracht. Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber wie die Beklagte nämlich nur, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um eigene Informationen handelt (§ 7 Abs. 1 TMG). Zu eigenen Informationen eines Portalbetreibers gehören zwar auch solche, die von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber jedoch im Folgenden zu Eigen gemacht hat. Von solch einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten im Grundsatz aber Zurückhaltung geboten. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht jedoch, wenn der Portalbetreiber – entweder von Anfang an oder auf Rüge eines Betroffenen – selbständig eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (vgl. BGH v. 04.04.2017 - ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn.18/20 f.; v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 17 f. m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor: Die Beklagte hat unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) vorgetragen, dass die bewertende Person nur in einem automatisierten Verfahren am 22.06.2016 zur Überprüfung der ersten Fassung der Textpassage anhand der A-Bewertungsrichtlinien aufgefordert worden ist. Nach Absenden dieser „Abmahnung“ ist die verbliebene Sternebewertung online gestellt worden. Die Textbewertung ist sodann (nur) von der bewertenden Person überarbeitet und ohne inhaltliche Änderung am 29.06.2016 nach erneutem Durchlaufen des automatischen Kontrollprozess wie aus Anlage K 1 (AH) ersichtlich online gestellt worden. Danach wurde die streitgegenständliche Bewertung nach der Abmahnung vom 29.06.2016 deaktiviert. Zeitgleich wurde die bewertende Person über die Abmahnung informiert und um Vorlage von Tätigkeitsnachweisen gebeten. Nachdem die Beklagten vom User Unterlagen erhalten hatte, wurde die Bewertung am 05.07.2016 wieder online gestellt, am 07.07.2016 nach Erhalt einer weiteren Beschwerde der Klägerin kurzfristig wieder deaktiviert, um sodann am 08.07.2016 nach Übersendung der anonymisierten Kopie (Anlage K 11, AH) an die Klägerin wieder aktiviert zu werden. Unter Maßgabe der eingangs genannten Grundsätze liegt darin kein Zu-Eigen-Machen durch die Klägerin; automatisierte Kontrollmechanismen auf Unregelmäßigkeiten in den Textpassagen etc. – wie hier - genügen dafür nicht (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 18 a.E.). b) Auch eine Haftung der Beklagten als mittelbare Störerin kommt jedenfalls in dem für den Unterlassungsanspruch allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht (mehr) in Betracht. Zum einen hat das Landgericht zu Recht ausreichenden Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin dazu vermisst, dass der Bewerter der hier angegriffenen Bewertung tatsächlich nicht ein aktueller oder ehemaliger Arbeitnehmer der Klägerin ist. Zum anderen ist die Beklagte, die jedenfalls zuletzt ihren Prüf- und Mitwirkungspflichten genügt hat, keine mittelbare Störerin (mehr). aa) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dann, wenn eine beanstandete Äußerung – wie im Streitfall – nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, dieses Werturteil vom Betroffenen mit der Behauptung als rechtswidrig beanstandet werden kann, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei schon unrichtig, dem Werturteil fehle also jegliche Tatsachengrundlage. Kann das beispielsweise bei einer Bewertung in einem Ärzteportal bei einem tatsächlich fehlenden Behandlungskontakt angenommen werden (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 29/34/36), gilt Entsprechendes bei einer Arbeitgeberbewertung bei einem tatsächlich fehlenden Arbeitsverhältnis des jeweiligen Bewerters. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit liegt insofern bei dem Betroffenen (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 46), dem prozessual nur eine sekundäre Darlegungslast des Gegners (hier: des Bewertungsportals) zugutekommen kann, weil dem Betroffenen ansonsten eine nähere Darlegung und eine Beweisführung in solchen Fällen regelmäßig unmöglich ist. Insofern ist anerkannt, dass einem Bewertungsportal im Zuge seiner sekundären Darlegungslast prozessual dieselben Obliegenheiten zugemutet werden, die sich materiell aus den von der Rechtsprechung zur mittelbaren Störerhaftung entwickelten Grundsätzen ergeben (dazu sogleich zu bb)), so dass insbesondere die für einen tatsächlichen Kontakt zwischen Bewerter und Klägerin sprechenden und im Rahmen der materiellen Nachforschungspflicht erlangten Angaben des Bewerters an den Betroffenen weiterzuleiten sind, soweit die Beklagte sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG weiterzuleiten imstande ist (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 47 – 49). (1) Ein unmittelbarer Beweisantritt seitens der Klägerin für das Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisse zum Bewerter liegt nicht vor. Ausreichende Indizien liegen, wie das Landgericht auf S. 7 f. der angegriffenen Entscheidung gewürdigt hat und wie vom Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen im Berufungsverfahren zugrundezulegen ist, ebenfalls nicht vor. Die dagegen gerichteten Angriffe in der Berufungsbegründung, die allesamt versuchen, die eigene Indizienwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, greifen nicht durch. Der Senat schließt sich der Indizienwürdigung des Landgerichts an und dort insbesondere der Überlegung, dass die (subjektive) Einschätzung der (mutmaßlichen) Zufriedenheit ihrer aktiven und zuletzt ausscheidenden Mitarbeiter bei (welchen?) Entscheidungsträgern der Klägerin keineswegs allein maßgeblich sein kann - weil Unzufriedenheit und auch Groll (wie so häufig) im Verborgenen geblieben sein können. Die vom Landgericht erkannten Widersprüche zwischen Text- und Punktebewertung können zudem auf ein schlichtes „Verklicken“ zurückzuführen sein. Zudem würde der von der Klägerin in den Raum gestellte Verdacht, man wolle ihr mit einer „gefakten“ Bewertung nur schaden, es eher wahrscheinlicher machen, auch im Textteil negativere Aussagen zu machen und jedenfalls Widersprüche zu vermeiden, so dass auch dies letztlich eher für die Authentizität der Bewertung streiten dürfte als dagegen. Auch die weiter ins Feld geführte Bewertung des Gehaltes mit 3 Sternen besagt nichts über die Authentizität der Bewertung, auch wenn die Klägerin (ohne nähere Konkretisierung) darauf verweist, sie zahle über den branchenüblichen Tarifen. Denn dies ist möglicherweise dem Bewerter - auch wenn er Mitarbeiter ist – unbekannt und schließt selbst bei Kenntnis eine Unzufriedenheit mit der auch höheren Bezahlung nicht aus. Dass schließlich – wie die Klägerin weiter anführt - eine andere Bewertung einige Tage später veröffentlicht wurde, die auf Rüge der Klägerin dauerhaft deaktiviert wurde, führt auch nicht weiter. Die Klägerin vermutet in diesem Zusammenhang, ein Tätigkeitnachweis sei nicht vorgelegt worden, und meint, es sei von einer „Negativkampagne“ gegen sie auszugehen, doch ist auch dies nicht zwingend. Die Nichtvorlage des Tätigkeitsnachweises durch diesen Bewerter kann auf anderen Gründen beruht haben, etwa dadurch, dass der Mitarbeiter, der bewertet hat, sich dann auf Nachfrage gescheut hat, sich durch Überlassung von Tätigkeitshinweisen u.U. identifizierbar zu machen. Soweit schließlich von Seiten der Klägerin angeführt wird, man habe erlebt, dass Kollegen oder Ex-Kollegen aus Neid und Missgunst schädigen wollten, werden zudem konkrete Belege hierfür nicht benannt. (2) Der Vortrag der Klägerin ist mit dem Landgericht dann aber auch nicht etwa prozessual als zugestanden zu behandeln. Denn die die Beklagte hat ihrer – oben aufgezeigten – sekundären Darlegungslast entgegen der Auffassung der Klägerin zumindest durch die Zuleitung der Anlage B 2 im laufenden Verfahren genügt. Richtig ist zwar sicher, dass durch die – weiter unbestrittene - Übereinstimmung der Namen des Bewerters und der in dem Arbeitsvertrag genannten Person weder sicher bewiesen ist, dass der vom Bewerter angegebene Name sein wirklicher Name ist, noch, dass der vorgelegte Arbeitsvertrag echt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass die Beklagte im Ergebnis auf der Vorlage einer vollständigen Kopie des vermeintlichen Arbeitsvertrages bestehen und/oder jedenfalls weitere Angaben dazu verlangen durfte. Das Landgericht hat auf S. 8 f. der angegriffenen Entscheidung, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend erkannt, dass die Beklagte hier weitergehende Angaben zu den ihr vorliegenden Unterlangen nicht ohne Verletzung des § 12 Abs. 1 TMG zu machen imstande war und die Klägerin dazu auch nicht ausreichend substantiiert anderes vorgetragen hat. Dabei ist es bis zuletzt geblieben. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, was die Beklagte von den ihr vorliegenden Unterlagen sonst noch ohne Gefährdung der Aufdeckung der Anonymität des Betroffenen hätte zuleiten müssen. Soweit die Klägerin meint, dass die wegen der ärztlichen Schweigepflichten strengen Auflagen zu Ärztebewertungsportalen auf andere Bewertungsportale nicht zu übertragen seien, vermag der Senat dem angesichts der klaren gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 TMG nicht zu folgen. Auch insofern kann auf die zutreffenden Überlegungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Das von der Beklagten betriebene, dem Schutzbereich des Art 5 Abs. 1 GG und des Art 12 Abs. 1 GG unterliegende Portal beruht im Wesentlichen darauf, dass die Bewertungen – rechtlich zulässig (vgl. § 13 Abs. 6 TMG) – verdeckt abgegeben werden. Dies erhöht die Chance, dass realistische Bewertungen durch Arbeitnehmer abgegeben werden, worauf das Geschäftsmodell der Beklagten gründet, zugleich aber – wie auch bei Ärztebewertungsportalen (dazu BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 40) - eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Plattform geschaffen wird. Dass die Beklagte hierbei im konkreten Fall – etwa durch Anbieten verdeckter Vorteile etc. - die Rolle einer „neutralen Informationsmittlerin“ verlassen hat (zu einem solchen Fall BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 17 ff.) und deswegen u.U. strengere Vorgaben zu machen seien, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch wenn zu sehen ist, dass der Umstand einer anonymen Abgabe von Bewertungen immer die Gefahr eines Missbrauchs in sich birgt und dies Folgen für den Betroffenen im Wirtschaftsverkehr haben kann, kann diesen Risiken durch Auferlegung reaktiver Prüfungspflichten des Portalbetreibers zu weiten Teilen Rechnung getragen werden (dazu sogleich zu bb)). Die Gefahr hat nicht zur Folge, dass der Betreiber zur Offenlegung weiterer Angaben, insbesondere des Klarnamens eines Bewerters verpflichtet ist und somit mehr zu leisten hätte, als er ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG zu leisten imstande ist (vgl. auch BGH v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 ff. Rn 9; BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 43). (3) Weitergehende Pflichten der Beklagten aus ihrer sekundären Darlegungslast bestanden daher nicht. Eine sekundäre Darlegungslast führt insbesondere weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung, dem an sich primär darlegungs- und beweisbelasteten Prozessgegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden - hier zur Vorlage des Arbeitsvertrages in nicht anonymisierter Form - kann aus den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast nicht hergeleitet werden, da hierfür allenfalls die Regelungen in §§ 422, 423 ZPO oder § 142 ZPO heranzuziehen sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 26.06.2007 - XI ZR 277/05, NJW 2007, 2989 Rn. 16). (4) Ein solcher Fall der §§ 422, 423 ZPO liegt aber hier ersichtlich nicht vor. Auch eine im Ermessen des Senats stehende Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO (dazu zuletzt Senat v. 19.10.2017 - 15 U 161/16, AfP 2018, 55) war nicht geboten. Selbst wenn man – was hier schon zweifelhaft ist – das Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Klägerin annehmen würde, weil auch eine Urkundenvorlegung jedenfalls nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung erfolgen darf (Senat a.a.O.), sind bei dieser Ermessensentscheidung zumindest berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen (Senat a.a.O.) wie auch generelle Zumutbarkeitserwägungen (statt aller auch Zöller/ Greger , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 142 Rn. 7/8 m.w.N.). Insofern kann aber auch hier auf das zu § 12 Abs. 1 TMG Gesagte Bezug genommen werden. bb) Entsprechend dem Vorgenannten bestehen zudem durchgreifende Bedenken des Senats an der Annahme einer mittelbaren Störerhaftung der Beklagten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 f., 38 ff.), der auch der Senat durchweg folgt (zuletzt Senat v. 24.01.2019 - 15 U 116/18, zur Veröffentlichung bestimmt), ist ein Bewertungsportal wie die Beklagte zur Meidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, von den Nutzern ins Netz gestellte Beiträge vor Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das Portal wird nur verantwortlich, sobald es Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt. Wird ein Bewertungsportal mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, und ist die Beanstandung zudem so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen bereits „unschwer“ bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen durch das Bewertungsprotal zu veranlassen. Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es dabei dann einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Portals zu. Zu berücksichtigen sind Funktion und Aufgabenstellung des vom Portal betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden – Nutzers. Eine ausreichend konkrete Beanstandung lässt infolgedessen Prüfpflichten beim Portalbetreiber entstehen: Dieser ist verpflichtet, ernsthaft zu versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung an den Bewerter zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt dann dessen Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der Bewerter die Berechtigung der Beanstandung substanziiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Betreiber grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies - allerdings nur unter Beachtung der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 6 TMG - mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für die Bewertung Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. (2) Nach diesen Prämissen ist die Beklagte bezogen auf die allein entscheidungserhebliche Frage, ob die bewertende Person aktueller oder ehemaliger Arbeitnehmer der Klägerin war, zwar zur Prüfung- und Mitwirkung verpflichtet gewesen, sie ist zumindest zuletzt aber ihren Pflichten ausreichend nachgekommen. (a) Es lag zunächst eine ausreichend konkrete Beanstandung durch die Klägerin vor. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass diese am 22.06.2016 die Beklagte zunächst nur um Löschung gebeten und zur Begründung ausgeführt hat: „...Ich bitte Sie, diese Bewertung aus Ihrem Portal zu nehmen...wir zweifeln diese Bewertung sehr stark an und erleben immer mehr in let[z]ter Zeit, dass uns Kollegen oder Ex Kollegen schädigen möchte aus Neid und Missgunst. Und das schadet nicht nur enorm unserer Marke sondern entspricht auch nicht der Wahrheit.“ ( Anlage K 3, AH ) . Dies war noch keine ausreichend konkrete Beanstandung, da diese Mitteilung nur zu erkennen gab, dass die Bewertung der Klägerin „nicht gefiel“, was für eine konkrete Beanstandung im Sinne der oben ausgeführten Grundsätze nicht genügt und keine ausreichenden Angriffe gegen die Bewertungsgrundlagen erkennen lässt (zu den Anforderungen zuletzt Senat v. 24.01.2019 - 15 U 116/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit der Abmahnung vom 29.06.2016 (Anlage K 5, AH) ließ die Klägerin allerdings sodann auch mitteilen, dass die Bewertung „aufgrund ihrer Gestaltungsart insgesamt vermuten [lasse], dass es sich bei dem Autor – anders als von ihm suggeriert – tatsächlich gar nicht um einen aktuellen oder ehemaligen Mitarbeiter [… handele], sondern um einen Mitbewerber, welcher [der Klägerin] durch seine Bewertung bewusst schaden möchte“, um durch E-Mail vom 07.07.2016, Anlage K 10, AH ( „...,dass der Autor tatsächlich nie bei unserer Mandantin beschäftigt war“) die Beanstandung weiter zu konkretisieren, so dass sich spätestens hieraus eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten zur Klärung der Tätigkeitsverhältnisse des Bewerters ergab. (b) Dem ist die Beklagte aber nachgekommen. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich auf Beanstandung des Betroffenen einen Überblick über die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen, die Berechtigung zu klären und dabei nicht nur eine bloß rein formale Prüfung durchführen (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 42). Der Senat geht dabei davon aus, dass nicht nur eine Stellungnahme des Bewerters „innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist“ einzuholen ist (dazu BGH v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 Rn. 27), sondern jeweils auch die Weiterleitung und Bearbeitung innerhalb solcher Fristen zu erfolgen hat. Hier hat die Beklagte sogleich beim Bewerter nachgefragt und unstreitig zeitnah vom diesem eine Ablichtung eines Arbeitsvertrags vorgelegt bekommen, in dem die Klägerin tatsächlich als Arbeitgeberin genannt und in dem der streitgegenständliche Bewerter namensgleich als Arbeitnehmer aufgeführt war. Über das Ergebnis dieser Recherche hat die Beklagte die Klägerin jedenfalls zuletzt in ausreichender Weise informiert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte der Klägerin vorprozessual nur – und auch dies nur nach erneuter Rüge und nicht etwa von sich aus (was geboten wäre) - stark anonymisierte und nicht aussagekräftige Auszüge übersandt hat (vgl. Anlage K 11, AH). Mit der Klageerwiderung ist jedoch eine - zwar namentlich anonymisierte - Kopie des von dem Bewerter überlassenen Arbeitsvertrages (Anlage B 2, Bl. 77 f. d.A.) überreicht worden, die den Vertragstext, wenn auch nicht vollständig, so doch jedenfalls in wesentlichen Teilen durchaus wiedergibt. Dies hält der Senat im Hinblick auf die Prüf- und Mitwirkungspflichten der Beklagten aber – wie ausgeführt - für ausreichend. (3) Ohne Belang ist dann – wie es auch das Landgericht erkannt hat -, dass die Vorlage dieser Unterlagen erst im Laufe des Rechtstreites erfolgt ist. Soweit die Klägerin meint, das Bewertungsportal könne sich nicht erst in einem laufenden Rechtsstreit auf Umstände, die vorgerichtlich noch nicht dargelegt waren, berufen, so verkennt sie, dass die mittelbare Störereigenschaft als anspruchsbegründende Voraussetzung in Rede steht. Nach allgemeinen Grundsätzen muss diese jedoch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (noch) gegeben sein (vgl. statt aller Zöller/ Greger , ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 253 Rn. 25a; vgl. zudem für einen vergleichbaren Fall auch LG Düsseldorf v. 20.12.2017 – 12 O 128/17, n.v., Anlage BB1, Bl. 259 ff. d.A.). Der Senat geht daher nicht – wie die Klägerin – davon aus, dass bei einmaligem Unterbleiben einer ausreichenden Reaktion innerhalb einer nach den Umständen „angemessenen Frist“ (vgl. erneut BGH v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 Rn. 27) dann dauerhaft eine Störerhaftung begründet wird. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob diese auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt weiterhin noch anzunehmen ist. Die von Klägerseite in diesem Zusammenhang angeführten kostenrechtlichen Risiken eines solchen dilatorischen Vorgehens der Beklagten tragen dabei keine andere Sichtweise: Die Klägerin hätte bei zunächst begründeter und sodann erst im Laufe eines bereits eingeleiteten Rechtstreites unbegründet werdender Unterlassungsklage in solchen Fällen nämlich ohne weiteres durch Erledigungserklärung bzw. Klageänderung auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu etwa Zöller/ Althammer , a.a.O., § 91a Rz. 32) reagieren können, um etwaige kostenrechtliche Nachteile für sie sicher abzuwenden und die Beklagte, die immerhin zeitweise ihre Prüfpflichten verletzt hat und mittelbare Störerin war, mit den entsprechenden Kosten des Rechtsstreits voll zu belasten. Der Senat hat auf die Erledigungssituation im Termin vom 06.09.2018 hingewiesen (Bl. 303 f. d.A.); die Klägerin hat dies - unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts, es komme ausschließlich auf das vorgerichtliche Verhalten des Portalbetreibers für dessen fortbestehende Haftung an – nicht aufgegriffen. Eine von einer solchen prozessualen Reaktion unabhängige Überbürdung der Kostenlast auf die zunächst pflichtwidrig handelnde Beklagte ohne Blick auf den sonstigen Prozessausgang sieht die ZPO – entgegen der Ansicht der Klägerin – aber nicht vor, so dass die prozessuale Kostenentscheidung – wie am Ende ausgeführt – angesichts des vollständigen prozessualen Unterliegens der Klägerin mit dem Unterlassungsanspruch daher auch allein den §§ 91 ff. ZPO zu folgen hatte. 2. Ansprüche aus dem BDSG (a.F. oder n.F.), der DSGVO und/oder § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. diesen Vorschriften (dazu zuletzt Senat v. 24.01.2019 - 15 U 116/18, zur Veröffentlichung bestimmt; siehe auch BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 8 ff.), bestehen ersichtlich nicht, da die Klägerin keine natürliche Person ist (Art 1 Abs. 2 DSGVO, § 3 Abs. 1 BDSG a.F.) 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass zur Wiedereröffnung nach § 156 ZPO war auch hinsichtlich des weiteren Vorbringens nicht gegeben. 4. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne grundsätzliche Bedeutung. Streitwert für die Berufung : 10.000 EUR