Beschluss
324 O 559/23
LG Hamburg 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2024:0108.324O559.23.00
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Leitsätze
1. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich negativer Unternehmensbewertungen wird bereits durch die Rüge des Bewerteten ausgelöst, dass der Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde liegt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20).(Rn.3)
2. Dieser Prüfpflicht wird nachgekommen, wenn Unterlagen für die Tatsachengrundlage der Bewertung - die Mitarbeiterstellung - angefordert und diese im Gerichtsverfahren anonymisiert weiterleitet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15) . Eine Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise ist nicht erforderlich.(Rn.4)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 10.000,- € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich negativer Unternehmensbewertungen wird bereits durch die Rüge des Bewerteten ausgelöst, dass der Bewertung kein Kundenkontakt zugrunde liegt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20).(Rn.3) 2. Dieser Prüfpflicht wird nachgekommen, wenn Unterlagen für die Tatsachengrundlage der Bewertung - die Mitarbeiterstellung - angefordert und diese im Gerichtsverfahren anonymisiert weiterleitet werden (Anschluss BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15) . Eine Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise ist nicht erforderlich.(Rn.4) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 10.000,- € zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragstellerin steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. I. Die Antragsgegnerin haftet nicht als Störerin i. S. v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil sie im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens den – durch die konkrete Beanstandung der Antragstellerin ausgelösten – sie treffenden Prüfpflichten hinreichend nachgekommen ist. 1. Zwar wird eine Prüfungspflicht bereits durch die bloße Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Kundenkontakt zugrunde, ausgelöst (BGH, Urt. v. 09.08.2022 – VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072, Rn. 37 – Hotelbewertungsportal). Allerdings ist die Antragsgegnerin diesen Pflichten hinreichend nachgekommen. Sie hat unstreitig am 30.11.2023 das geforderte Stellungnahmeverfahren eingeleitet, indem sie die bewertenden Personen der streitgegenständlichen Bewertungen kontaktierte und aufforderte, einen Tätigkeitsnachweis zu erbringen, woraufhin der Rezensent der Bewertung mit dem Titel „Startup abgebogen in die Perspektivlosigkeit“ am 01.12.2023 (Anlage AG 8) und der Rezensent der Bewertung mit dem Titel „Vorsicht bei der Firmenwahl“ am 04.12.2023 (Anlage AG 9) geantwortet hat. 2. Indem die Antragsgegnerin Unterlagen für die Tatsachengrundlage der Bewertung (Mitarbeiterstellung) anforderte und diese im vorliegenden Gerichtsverfahren der Antragstellerin (anonymisiert) weiterleitete, ist sie ihren Prüfpflichten nachgekommen (vgl. BGH Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15, BeckRS 2016, 6437 Rn. 43, beck-online). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin reichen die vorliegenden Unterlagen (Zeugnis bzw. Lohnabrechnung der Rezensenten) aus, um eine tatsächliche Mitarbeiterstellung der Rezensenten nachzuweisen; die Übermittlung ungeschwärzter Tätigkeitsnachweise war demgegenüber nicht erforderlich. Eine solche Pflicht ergibt sich insbesondere nicht aus der oben genannten BGH-Entscheidung „Hotelbewertungsportal“, die sich mit der Frage der Anforderungen an die Rüge des Bewerteten auseinandersetzt. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin. Zwar trägt diese vor, aus den Unterlagen nicht auf die Identität der Bewertenden schließen zu können, stellt die Authentizität der Unterlagen aber nicht in Abrede. Auch hat die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen, dass die Tätigkeitsnachweise und die darin enthaltenen Namen von ihrer Support-Mitarbeiterin Frau D. Z. mit den im Bewerterprofil der Antragstellerin hinterlegten Bestandsdaten abgeglichen und verifiziert worden seien und die Daten übereinstimmten (eidesstattliche Versicherung der Frau D. Z., Anlage AG 2). 3. Eine Haftung der Antragsgegnerin ist hier auch nicht deshalb gegeben, weil sie das Stellungnahmeverfahren erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durchgeführt hat (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 07. März 2019 – 15 U 129/17 –, juris). Jedenfalls zum relevanten Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat sie ihren Prüfpflichten vollständig Genüge getan. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 2 GKG.