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Beschluss

15 W 129/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1218.15W129.23.00
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Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. August 2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 26. Juli 2023 (5 O 140/23) wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 10.000 Euro bis zum 25. Juli 2023 und auf das erstinstanzliche Kosteninteresse ab dann festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. August 2023 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 26. Juli 2023 (5 O 140/23) wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 10.000 Euro bis zum 25. Juli 2023 und auf das erstinstanzliche Kosteninteresse ab dann festgesetzt wird. Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Gründe: Die entsprechend auszulegende und nach § 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen (Gebühren-)Interesse, über welche hier gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG hier der Einzelrichter zu entscheiden hatte, weil kein Vorlagegrund besteht, hat Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Verfahren wie den vorliegenden, unabhängig davon, ob der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO oder nach § 48 Abs. 2 GKG zu bemessen ist, im hier betroffenen gewerblichen/freiberuflichen Bereich eine Wertfestsetzung von 10.000 EUR regelmäßig ausreichend, aber auch angemessen (vgl. etwa nur Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 62, Beschluss vom 30. August 2022 - 15 W 51/22, n.v. sowie für Bewertung auf einer Online-Plattform für Arbeitgeberbewertungen Senat, Urteil vom 7. März 2019 - 15 U 129/17, juris Rn. 28). Einzelfallbezogener Vortrag zu Umsatz und/oder konkreten Einbußen ist nicht geboten. Ein solcher Wert ist unter Berücksichtigung der erheblichen Breitenwirkung gerade speziell von N.-Bewertungen und der daraus resultierenden Bedeutung der Angelegenheit für die jeweils Betroffenen zumindest typischerweise angemessen. Besonderheiten, die für eine niedrigere Bemessung im konkreten Fall streiten (wie etwa im Fall Senat, Beschluss vom 7. November 2023 – 15 W 105/23, n.v. mit nur einigen älteren Bewertungen bei einer Vielzahl anderer Bewertungen), sind hier nicht ersichtlich. Auch wenn man vorliegend von immerhin 43 Bewertungen ausgeht, schlägt die streitgegenständliche – schon wegen der Herausstellung einer Löschung für den durchschnittlichen Rezipienten nicht prima facie doch so ganz „harmlose“- Bewertung durchaus entsprechend negativ zu Buche. Dass die Prozessbevollmächtigten ansonsten im Wettbewerb mit niedrigeren Pauschalgebühren/Lockangeboten operieren mögen, trägt allein noch keine andere Sichtweise und macht das Begehren auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Eine Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG) ist ausgeschlossen, wenn – wie hier – das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entscheidet. Der von der höheren Wertfestsetzung mittelbar betroffene Kläger hat innerhalb der ihm mit Verfügung vom 17. November 2023 gewährten Frist keine Einwendungen erhoben. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die schon in der Klageschrift gemachte Streitwertangabe (§ 253 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) mit ihm abgestimmt war.