Leitsatz: 1. In Anwendung des maßgeblichen normativen Schadensbegriffs kann es wegen eines von einer Bank zu vertretenden Beratungsfehlers an einem zurechenbaren Schaden schon deshalb fehlen, weil dem Bankkunden im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr zuerkannt werden kann, als das, was er nach der materiellen Rechtslage beanspruchen kann, da der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, keinen ersatzfähigen Nachteil darstellt. 2. Gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 u. 4, 10 Abs. 2 Satz 2 EStG (in der maßgeblichen, vom 06.08.2004 bis 07.12.2004 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zählten Zinsen aus Sparanteilen, die in Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall, die der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienten, enthalten sind, ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften, dies jedoch nur, wenn auch die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt waren. Allerdings regelte § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG a.F., dass die Ausnahmeregelung nach Satz 2 nur greifen soll, wenn hinsichtlich der in Rede stehenden Versicherung auch die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG a.F. erfüllt waren. Unabdingbare Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. war es, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes diente, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt war und keine Forderung war. Daran fehlt es, wenn das Darlehen auch der Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen diente. 3. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „zu Sicherungszwecken dienen“ (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) kommt es weder auf das Vorliegen einer nach § 398 BGB wirksamen Abtretung, noch darauf an, inwieweit einer etwaigen Anzeigepflicht genügt wurde. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die tatsächliche Verwendung der Ansprüche aus der betreffenden Versicherung während deren Laufzeit für einen Tilgungs- oder Sicherungszusammenhang, wofür ein Verpflichtungsgeschäft wie etwa eine Sicherungsabrede genügt. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2017 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln zum Az. 30 O 125/17 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 67.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in Zusammenhang mit einer Anfang 2012 vereinbarten und 2014 umge-setzten Umfinanzierung der Klägerin gegenüber Beratungs- und Hinweispflichten verletzt hat, und ob der Klägerin im Hinblick auf steuerliche Nachteile hieraus Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten erwachsen sind. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet ge-wesen, die Klägerin auf mögliche steuerliche Nachteile der beabsichtigten vertraglichen Konstruktion hinzuweisen, weil der Klägerin die Problematik einer möglichen Steuerschädlichkeit bekannt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zur Bedeutung der Werbe-botschaften der Beklagten hinsichtlich der Qualität ihrer Beratung und zu den konkreten Äußerungen des Zeugen A. Die Klägerin habe im Zuge des Beratungsprozesses über eine Umfinanzierung der Beklagten die das Darlehen bei der B betreffenden Unterlagen übergeben – insoweit verstoße die Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gegen Denkgesetze. Das Landgericht unterstelle fehlerhaft, der Klägerin sei die Bedeutung einer Zusammenführung der zuvor getrennt geführten Darlehensteilbeträge bekannt gewesen. Die Klägerin sei insoweit dahin informiert wor-den, dass es bei der Zusammenführung nur um eine Absicherung des Zinssatzes gehe. Die Anforderungen an die Sorg-faltspflicht eines Verbrauchers würden überspannt, wenn man der Klägerin die Kenntnis der komplexen steuerlichen Regelungen zur Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen unterstelle, zumal die Klägerin unter Verweis darauf, die Konditionen könnten sonst nicht gehalten werden, im Zuge der Vertragsunterzeichnung zeitlichem Druck ausgesetzt worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zumindest verpflichtet gewesen, sie darauf hinzu-weisen, dass sie sich zur möglichen Steuerschädlichkeit kundig machen oder ihren Steuerberater befragen könne. Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des Landgerichts Köln 30 O 125/17 vom 21. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Schäden aus dem fehlerhaften Abschluss des Darlehensvertrages xxxxx/xxxxxxx vom 26.04.2012 zu ersetzen, die sich daraus ergeben, dass die Finanzverwaltung die Erträge aus der Lebensversicherung T bei der Auszahlung der Besteuerung unterwerfen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung unterliegt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO der Zurückweisung im Beschlusswege, weil sie nach ein-stimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten, weil die Klage unbegründet ist. An dieser, bereits mit Hinweisbe-schluss vom 27.08.2018 mitgeteilten Bewertung hält der Senat auch unter Würdigung der hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 15.10.2018 (Bl. 155-160 d. A.) vorgebrachten Einwendungen fest. Selbst wenn man von einer unvollständigen oder fehlerhaften Beratung ausginge, bestünde schon deshalb kein Scha-densersatzanspruch, weil der Klägerin kein zurechenbarer Schaden entstanden ist. Maßgeblich ist der normative Schadensbegriff, wonach der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes grundsätzlich nicht mehr erhalten soll als das, was er nach der materiellen Rechtslage beanspruchen kann, weshalb der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die nach der Rechtsordnung kein Anspruch besteht, keinen ersatzfähigen Nachteil darstellt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26.01.1989, IX ZR 81/88, zitiert nach juris, Rn. 10, Urteil vom 11.11.1993, IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86-100, zitiert nach juris, Rn. 36, Urteil vom 27.01.1994, III ZR 42/92, BGHZ 125, 27-41, zitiert nach juris, Rn. 31, Urteil vom 06.07.2006, IX ZR 88/02, zitiert nach juris, Rn. 8; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 249 BGB, Rn. 514, Zugehör, Die neuere Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs zur zivilrechtlichen Haftung der Rechtsanwälte und steuerlichen Berater, WM 2010, Son-derbeilage Nr 1, 1, 22). Auf dieser Grundlage kann es nicht als ersatzfähiger Schaden bewertet werden, dass wegen der Zinseinkünfte der Klägerin zu ihrer Rentenversicherung T Vers. Nr. 2xx98xx0 durch Bescheid des Finanzamtes C vom 03.12.2015 (Anl. W 10, Anlagenheft Kl.) die Steuerpflicht festgestellt worden ist. Die Klägerin hatte nämlich nach der Rechtsordnung kei-nen Anspruch auf steuerfreie Verzinsung zu o.g. Versicherung. Diese Wertung beruht auf den §§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 u. 4, 10 Abs. 2 Satz 2 EStG (in der maßgeblichen, vom 06.08.2004 bis 07.12.2004 geltenden Fassung, im Folgenden a.F.). Während § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F. vorsah, dass Zinsen aus Sparanteilen, die in Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften zählen, sah Satz 2 hiervon eine Ausnahme vor, die aber ihrerseits nur griff, wenn auch die Voraussetzungen des Satzes 4 (jeweils des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) erfüllt waren. Die Versicherung der Klägerin dürfte die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt haben, der auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG a.F. verwies, da es sich um eine Rentenversicherung im Sinne dieser Regelung handelte. Allerdings regelte § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG a.F., dass die Ausnahmeregelung nach Satz 2 nur greifen soll, wenn hinsichtlich der in Rede stehenden Versicherung auch die Voraussetzungen für den Son-derausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG a.F. erfüllt waren. Daran fehlte es bei der von der Klägerin 2004 gewählten vertraglichen Konstruktion von Anfang an und unabhängig von den später mit der Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Denn im Falle, dass die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienten, war es unabdingbare Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F., dass das Darlehen unmit-telbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes diente, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt war und keine Forderung war. Demgegenüber diente bereits das Darlehen der Klägerin bei der B ebenso wie das Folgedarlehen bei der Beklagten unter anderem auch der Finanzierung von Erhaltungsaufwendungen über 22.000 € sowie von Disagio-Beträgen über 16.000 € (vgl. Anlage zum Bescheid über die gesonderte Feststellung vom 03.12.2015, Anl. W 10, Anlagenheft Kl.; Schreiben des Finanzamtes C vom 09.10.2015, Anl. W 9, Anlagenheft Kl.). Dass das Darlehen bei der B in zwei Unter-konten aufgeteilt war, spielt insoweit keine Rolle, da die Lebensversicherung T nach dem Inhalt der im Vertrag vom 10./12.11.2004 getroffenen Sicherungsabrede (Anlage W 1, Anlagenheft Kl., Bl. 162 d.A.) der Sicherung der Forderun-gen der Bank zu beiden Darlehensteilbeträgen diente. Anders als bei den Regelungen zur Ablösung wurde bei der Re-gelung der Sicherheiten nämlich nicht zwischen den beiden Darlehensteilen differenziert, so dass vereinbarungsgemäß sowohl die Grundschuld als auch die Abtretung der Rechte aus den Lebens-/Rentenversicherungen zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen insgesamt mit beiden Unterkonten dienen sollte. Obwohl die Klägerin den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten (S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 36 d.A.), wonach sie beide Lebensversicherungen der B zur Verfügung gestellt habe, mit dem Vortrag, es sei eine „Verpfändung der Le-bensversicherungen“ vorgenommen worden (S. 4 der Replikschrift, Bl. 70 d.A.) eher nicht in erheblicher Weise bestrit-ten haben dürfte, und die Klägerin ferner auch in zweiter Instanz auf das Schreiben der Beklagten vom 04.05.2012 (Anlage W 6, Anlagenheft Klägerin) Bezug genommen und die dortige Formulierung, die Versicherung sei „aktuell noch an die B AG abgetreten“ zitierte, ohne die Abtretung zu bestreiten (S. 6 der Berufungsbegründung, Bl. 114 d.A.), kann es im Ergebnis dahinstehen, inwieweit die im Darlehensvertrag getroffene Regelung bereits als rechtswirksame Abtretung gemäß § 398 BGB zu bewerten ist oder dies einer gesonderten Regelung durch eigenständige Schriftstücke vorbehalten bleiben sollte. Auch kann offenbleiben, ob es gegenüber der B zur Unterzeichnung einer eigenständigen Abtretungsvereinbarung gekommen ist, und inwieweit die Formulierung im Bescheid des Finanzamtes vom 03.11.2016, die Klägerin habe 2012 „erstmalig die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag“ abgetreten, damit zu erklären ist, dass es zu einer solchen Vereinbarung nicht kam. Das Vorliegen einer wirksamen Abtretung ist für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „zu Sicherungszwecken dienen“ nämlich nicht erforderlich (BFH, Urteil vom 12.10.2011, VIII R 6/10, zitiert nach juris, Rn. 16). Auch kommt es nicht darauf an, inwieweit einer etwaigen Anzeigepflicht genügt wurde (BFH a.a.O. Rn. 19). Entscheidend und ausrei-chend ist vielmehr die tatsächliche Verwendung (BFH, Beschluss vom 17.08.2015, VIII B 151/14, zitiert nach juris, Rn. 3) der Ansprüche aus der betreffenden Versicherung während deren Laufzeit für einen Tilgungs- oder Sicherungszu-sammenhang, wofür ein Verpflichtungsgeschäft wie etwa eine Sicherungsabrede genügt (BFH, Urteil vom 12.10.2011, VIII R 6/10, zitiert nach juris, Rn. 20; Beschluss vom 07.12.2007, VIII B 140/07, zitiert nach juris, Rn. 7; BMF-Schreiben vom 15.06.2000, Az. IV C 4 – S 2221 – 86/00, FR 2000, 891-899, zitiert nach juris, Rn. 4; Kulosa in: Herr-mann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetz, Stand: 287. EL, August 2018, § 10 EStG, Anm. 126; Fischer in: Kirchhof, EStG Kompaktkommentar, 1. Auflage 2001, § 10 EStG, Rn. 17). Dass die weitere in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG a.F. geregelte Voraussetzung, wonach die abgetretenen Ansprü-che die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen dürfen, erfüllt gewe-sen sein mag, kann auf dieser Grundlage ebenfalls dahinstehen, da die in Bezug auf die Verwendung des Darlehens und die Höhe der abgetretenen Ansprüche normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein mussten, worauf bereits in der Anlage zum Feststellungsbescheid vom 03.12.2015 (Anl. W 10, Anlagenheft Kl.) hingewiesen wurde. Auf dieser Grundlage kann dahinstehen, inwieweit auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes die in dem landgerichtlichen Urteil getroffene Wertung, der Beklagten falle eine Pflichtverletzung nicht zur Last, aufrecht-erhalten bleiben kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO), ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst.